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erfordernde Entscheidung statt, durch welche
ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurück-
gewiesen ist. Gegen Entscheidungen des Ober-
landeskulturgerichts findet sie nur in Streit-
sachen statt, betreffs welcher die Revision
zulässig ist, gegen Entscheidungen betreffs der
Prozeßkosten nur, wenn außerdem die Be-
schwerdesumme den Betrag von 100 M. über-
steigt (G. 80/99 §§ 14, 75). Die Beschwerde
ist in der Regel bei dem Gericht einzulegen,
dessen Entscheidung angefochten wird; es ent-
scheidet das im Instanzen zuge zunächst höhere
ericht. An eine bestimmte Frist ist die Ein-
legung nicht gebunden. Die Erledigung der
Beschwerde folgt den Regeln der 3PO. „So-
fortige“ Beschwerde muß binnen zwei Wochen
eingelegt werden (G. 80/99 §§ 75 ff.; 3P#0.
§§ 567 ff.).
IV. Kosten. Für den Ansatz und die Er-
hebung der Kosten ist das G. vom 24. Juni
1875 (GS. 395) maßgebend (ogl. auch V. 17
§ 213; AG. vom 7. Juni 1821 § 28; Regul.
vom 25. April 1836 (GS. 181). Danach werden
für die Tätigkeit der Auseinandersetzungs-
behörden Pauschsätze erhoben, und zwar ge-
sondert für das Regulierungs= und für das
Streitverfahren. Von diesen staatlichen Kosten
sind aber wohl zu unterscheiden die „Aeben-
kosten" z. B. für Arbeitslöhne, Grenz-
steine usw. und die „Folgeeinrichtungs-
kosten“ für die erstmalige Instandsetung der
neuen gemeinschaftlichen Anlagen. In der
Aufbringung dieser beiden letztgenannten
Kostenarten können die bedürftigen Beteiligten
aus Staatsmitteln unterstützt werden. Die
Regulierungskosten kann der Minister unter
besonderen Umständen. 7“ oder teilweise er-
lassen; eine weitere Erleichterung der Be-
teiligten liegt darin, daß alle im A. statt-
findenden Verhandlungen stempelfrei sind und
daß für die in Anspruch genommene Tätig-
keit anderer Behörden nur bare Auslagen,
aber keine Gebühren zum Ansatz kommen.
V. Die Güterkonsolidation im Reg.=
Bez. Wiesbaden. Im vormaligen Herzog-
tum Nassau war das Verfahren in Konso-
lidationssachen bereits durch vier, auf einer
mit landesherrlicher Genehmigung erlassenen
Staatsministerialverordnung vom 12. Sept.
1829 (Samml. Nass. Edikte usw. 4, 317) beruhende
Instruhtionen der berzogl Landesregierung
vom 2. Jan. 1830 (a. a. O. 359 ff.) geregelt.
Bach der Einverleibung des Herzogtums in
die preuß. Monarchie brachte zunächst die V.
vom 2. Sept. 1867 (GS. 143) einige Ande-
rungen. In erheblicher Weise gestaltete aber
erst das G. vom 21. März 1887 (GS. 61) die
Organisation und das Verfahren um, und
neuerdings hat das G. vom 4. Aug. 1904
(GS. 191) noch einige tief eingreifende Ver-
änderungen gebracht. Während früher die
Konsolidation der Aussicht der Regierung
unterstand, der unmittelbaren Leitung durch
die Landräte unterlag und hinsichtlich des
technischen Teiles durch einen von den Grund-
besitzern der betroffenen Gemarkung gewählten
Geometer bearbeitet wurde, ist jetzt die General=
kommission zu Kassel die leitende Behörde und
haben deren Kommissare und Vermessungs-
Auseinandersetzungsverfahren in der Provinz Hannover.
beamte ungefähr dieselbe Stellung, wie in
den alten Provinzen. Die hauptsächlichsten
Abweichungen von dem altpreuß. Verfahren
bestehen darin, daß die Gesamtheit der Be-
teiligten in allen gemeinschaftlichen Angelegen-
heiten durch einen Konsolidationsvorstand ver-
treten wird, der aus dem Ortsbürgermeister,
einem von der Gemeindeversammlung (Ge-
meindevertretung) oder der Stadtverordneten-
versammlung aus den Mitgliedern des Orts-
gerichts (sofern die Gemeinde in die Bezirke
des Ortsgerichts nicht einbezogen ist, aus den
Witgliedern der Gemeinde) zu wählenden
weiteren Mitgliede und drei von den Be-
teiligten aus ihrer Mitte gewählten Mit-
liedern besteht (G. vom 21. März 1887 § 4).
Verner hat der Kommissar hervortretende
Streitigkeiten, die außerhalb des Konsoli-
dationsverfahrens zur Zuständigkeit der
ordentlichen Gerichte gehören würden, auf den
Rechtsweg zu verweisen (G. vom 21. März 1887
§ 23). Andere Streitigkeiten werden im Ver-
waltungswege, und zwar in erster Instanz
durch den Kommissar, entschieden (V. vom
12. Sept. 1829 § 5). Reklamationen im
Adjudikationsverfahren (ogl. unter Gemein-
heitsteilungen in den nichtlandrecht-
lichen Provinzen O) unterliegen zwar auch
einer solchen Entscheidung (Instr. III vom
2. Jan. 1830); doch ist gegen sie binnen vier-
zeyn Tagen ein beim Kommissar einzulegender
ekurs an die Generalkommission und gegen
die von dieser getroffene Entscheidung binnen
einer gleichen Frist der weitere Rekurs an
das Oberlandeskulturgericht zulässig. Die
Adjudikation selbst erfolgt auch durch den.
Kommissar. Soweit das Grundbuch angelegt
ist, hat der Kommissar den Konsolidations-
plan mit seinen Ausführungsbestimmungen
für vollstrechbar zu erklären, und zwar dann,
wenn Streitigkeiten über ihn nicht bestehen.
oder rechtskräftig entschieden sind; er kann
ihn aber auch bereits dann für vollstrechbar
erklären, wenn er über alle Streitpunkte ent-
schieden hat und die erhobenen Rekurse aus-
sichtslos oder von untergeordneter Bedeutung.
erscheinen, oder wenn aus längerem Aufschub
ein erheblicher Nachteil für die übrigen Be-
teiligten zu besorgen ist. Gegen den die Voll-
strechbarkeit erklärenden Beschluß ist binnen
zwei Wochen Beschwerde bei der General-
kommission zulässig (G. vom 4. Aug. 1904
§ 6). Nachdem der Konsolidationsplan rechts-
kräftig für vollstrechbar erklärt ist, Kann die
Berichtigung des Grundbuchs erfolgen, wenn
auch das Kataster noch nicht berichtigt ist; der
Plan gilt dann als amtliches Verzeichnis der
Grundstüche im Sinne des § 2 Abs. 2 der
G#BO. (5 8 a. a. O.). Das Kostenwesen ist
nach Maßgabe des obenerwähnten altpreuß.
Kostengesetzes vom 24. Juni 1875 geordnet
(G. vom 21. März 1887).
Auseinandersetzungsverfahren und Aus-
einandersetzungsbehörden in der Pro-
vwinz Hannover. lI. In Hannover lag
früher die obere Aufsicht über die die Ab-
lösungen und Gemeinheitsteilungen ausführen-
den Beamten bei den Landdrosteien. Durch.
die V. vom 16. Aug. 1867 (GS. 1522) sind.