Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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erfordernde Entscheidung statt, durch welche 
ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurück- 
gewiesen ist. Gegen Entscheidungen des Ober- 
landeskulturgerichts findet sie nur in Streit- 
sachen statt, betreffs welcher die Revision 
zulässig ist, gegen Entscheidungen betreffs der 
Prozeßkosten nur, wenn außerdem die Be- 
schwerdesumme den Betrag von 100 M. über- 
steigt (G. 80/99 §§ 14, 75). Die Beschwerde 
ist in der Regel bei dem Gericht einzulegen, 
dessen Entscheidung angefochten wird; es ent- 
scheidet das im Instanzen zuge zunächst höhere 
ericht. An eine bestimmte Frist ist die Ein- 
legung nicht gebunden. Die Erledigung der 
Beschwerde folgt den Regeln der 3PO. „So- 
fortige“ Beschwerde muß binnen zwei Wochen 
eingelegt werden (G. 80/99 §§ 75 ff.; 3P#0. 
§§ 567 ff.). 
IV. Kosten. Für den Ansatz und die Er- 
hebung der Kosten ist das G. vom 24. Juni 
1875 (GS. 395) maßgebend (ogl. auch V. 17 
§ 213; AG. vom 7. Juni 1821 § 28; Regul. 
vom 25. April 1836 (GS. 181). Danach werden 
für die Tätigkeit der Auseinandersetzungs- 
behörden Pauschsätze erhoben, und zwar ge- 
sondert für das Regulierungs= und für das 
Streitverfahren. Von diesen staatlichen Kosten 
sind aber wohl zu unterscheiden die „Aeben- 
kosten" z. B. für Arbeitslöhne, Grenz- 
steine usw. und die „Folgeeinrichtungs- 
kosten“ für die erstmalige Instandsetung der 
neuen gemeinschaftlichen Anlagen. In der 
Aufbringung dieser beiden letztgenannten 
Kostenarten können die bedürftigen Beteiligten 
aus Staatsmitteln unterstützt werden. Die 
Regulierungskosten kann der Minister unter 
besonderen Umständen. 7“ oder teilweise er- 
lassen; eine weitere Erleichterung der Be- 
teiligten liegt darin, daß alle im A. statt- 
findenden Verhandlungen stempelfrei sind und 
daß für die in Anspruch genommene Tätig- 
keit anderer Behörden nur bare Auslagen, 
aber keine Gebühren zum Ansatz kommen. 
V. Die Güterkonsolidation im Reg.= 
Bez. Wiesbaden. Im vormaligen Herzog- 
tum Nassau war das Verfahren in Konso- 
lidationssachen bereits durch vier, auf einer 
mit landesherrlicher Genehmigung erlassenen 
Staatsministerialverordnung vom 12. Sept. 
1829 (Samml. Nass. Edikte usw. 4, 317) beruhende 
Instruhtionen der berzogl Landesregierung 
vom 2. Jan. 1830 (a. a. O. 359 ff.) geregelt. 
Bach der Einverleibung des Herzogtums in 
die preuß. Monarchie brachte zunächst die V. 
vom 2. Sept. 1867 (GS. 143) einige Ande- 
rungen. In erheblicher Weise gestaltete aber 
erst das G. vom 21. März 1887 (GS. 61) die 
Organisation und das Verfahren um, und 
neuerdings hat das G. vom 4. Aug. 1904 
(GS. 191) noch einige tief eingreifende Ver- 
änderungen gebracht. Während früher die 
Konsolidation der Aussicht der Regierung 
unterstand, der unmittelbaren Leitung durch 
die Landräte unterlag und hinsichtlich des 
technischen Teiles durch einen von den Grund- 
besitzern der betroffenen Gemarkung gewählten 
Geometer bearbeitet wurde, ist jetzt die General= 
kommission zu Kassel die leitende Behörde und 
haben deren Kommissare und Vermessungs- 
  
Auseinandersetzungsverfahren in der Provinz Hannover. 
beamte ungefähr dieselbe Stellung, wie in 
den alten Provinzen. Die hauptsächlichsten 
Abweichungen von dem altpreuß. Verfahren 
bestehen darin, daß die Gesamtheit der Be- 
teiligten in allen gemeinschaftlichen Angelegen- 
heiten durch einen Konsolidationsvorstand ver- 
treten wird, der aus dem Ortsbürgermeister, 
einem von der Gemeindeversammlung (Ge- 
meindevertretung) oder der Stadtverordneten- 
versammlung aus den Mitgliedern des Orts- 
gerichts (sofern die Gemeinde in die Bezirke 
des Ortsgerichts nicht einbezogen ist, aus den 
Witgliedern der Gemeinde) zu wählenden 
weiteren Mitgliede und drei von den Be- 
teiligten aus ihrer Mitte gewählten Mit- 
liedern besteht (G. vom 21. März 1887 § 4). 
Verner hat der Kommissar hervortretende 
Streitigkeiten, die außerhalb des Konsoli- 
dationsverfahrens zur Zuständigkeit der 
ordentlichen Gerichte gehören würden, auf den 
Rechtsweg zu verweisen (G. vom 21. März 1887 
§ 23). Andere Streitigkeiten werden im Ver- 
waltungswege, und zwar in erster Instanz 
durch den Kommissar, entschieden (V. vom 
12. Sept. 1829 § 5). Reklamationen im 
Adjudikationsverfahren (ogl. unter Gemein- 
heitsteilungen in den nichtlandrecht- 
lichen Provinzen O) unterliegen zwar auch 
einer solchen Entscheidung (Instr. III vom 
2. Jan. 1830); doch ist gegen sie binnen vier- 
zeyn Tagen ein beim Kommissar einzulegender 
ekurs an die Generalkommission und gegen 
die von dieser getroffene Entscheidung binnen 
einer gleichen Frist der weitere Rekurs an 
das Oberlandeskulturgericht zulässig. Die 
Adjudikation selbst erfolgt auch durch den. 
Kommissar. Soweit das Grundbuch angelegt 
ist, hat der Kommissar den Konsolidations- 
plan mit seinen Ausführungsbestimmungen 
für vollstrechbar zu erklären, und zwar dann, 
wenn Streitigkeiten über ihn nicht bestehen. 
oder rechtskräftig entschieden sind; er kann 
ihn aber auch bereits dann für vollstrechbar 
erklären, wenn er über alle Streitpunkte ent- 
schieden hat und die erhobenen Rekurse aus- 
sichtslos oder von untergeordneter Bedeutung. 
erscheinen, oder wenn aus längerem Aufschub 
ein erheblicher Nachteil für die übrigen Be- 
teiligten zu besorgen ist. Gegen den die Voll- 
strechbarkeit erklärenden Beschluß ist binnen 
zwei Wochen Beschwerde bei der General- 
kommission zulässig (G. vom 4. Aug. 1904 
§ 6). Nachdem der Konsolidationsplan rechts- 
kräftig für vollstrechbar erklärt ist, Kann die 
Berichtigung des Grundbuchs erfolgen, wenn 
auch das Kataster noch nicht berichtigt ist; der 
Plan gilt dann als amtliches Verzeichnis der 
Grundstüche im Sinne des § 2 Abs. 2 der 
G#BO. (5 8 a. a. O.). Das Kostenwesen ist 
nach Maßgabe des obenerwähnten altpreuß. 
Kostengesetzes vom 24. Juni 1875 geordnet 
(G. vom 21. März 1887). 
Auseinandersetzungsverfahren und Aus- 
einandersetzungsbehörden in der Pro- 
vwinz Hannover. lI. In Hannover lag 
früher die obere Aufsicht über die die Ab- 
lösungen und Gemeinheitsteilungen ausführen- 
den Beamten bei den Landdrosteien. Durch. 
die V. vom 16. Aug. 1867 (GS. 1522) sind.
	        
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