Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Ausfuhrbonifikation — Ausführungsgesetze. 
gütungen sowohl bei diesen wie bei den Mate- 
rialsteuern (ebenda) Platz greifen. Namentlich 
bei den letzteren ergeben sich hierbei Schwie- 
rigkeiten bezüglich der richtigen Bemessung 
der Vergütungssätze; zu hohe Bemessung der- 
selben führt zu Ubervergütungen (Ausfuhr- 
prämien, s. auch Materialsteuer unter ). 
In Deutschland werden Ausfuhrver- 
gütungen gewährt bei der Brausteuer, Brannt- 
weinsteuer, Salzabgabe, Tabaksteuer und Zucker- 
steuer; daneben kommen bei den vier zuletzt 
genannten Abgabezweigen auch Steuerbefrei- 
ungen vor (s. die Einzelartikel). Dagegen be- 
stehen Ausfuhrvergütungen für das Gebiet der 
Zölle nur ganz ausnahmsweise (ovgl. die Ar- 
tikel Kangowaren, Einfuhrschein, Müh- 
lenfabrikate). Im übrigen bewegen sich die 
Zollbegünstigungen, die der deutschen Ausfuhr- 
industrie zuteil werden, auf dem Gebiete der 
Zollbefreiungen. Hierher gehört, abgesehen von 
der Zollfreiheit für die unmittelbare und für 
die über zollfreie êMiederlagen sich vollziehende 
mittelbare Durchfuhr, der zollfreie (aktive) Ver- 
edelungsverkehr (s. d.). 
Bei den Befreiungen und Vergütungen findet, 
von anderen Kontrollen, wegen deren auf die 
Einzelartikel verwiesen wird, abgesehen, die 
amtliche Kontrolle der A. statt. Sie wird 
im allgemeinen in der Weise ausgeübt, daß 
über die auszuführenden Waren, die amtlich 
revidiert und in der Begel unter amtlichem 
Verschluß oder mit Identitätszeichen versehen 
abgelassen werden, ein amtliches Begleitpapier 
(der Begleitschein fs. d.] oder ein ähnliches 
Abfertigungspapier) ausgestellt wird, und daß 
die Waren bei der A. einer Zollstelle (dem 
Usgangsamte) vorgeführt werden, die nach 
Feststellung der Identität und unveränderten 
Beschaffenheit der Ware (3. B. Unverletztheit 
der amtlichen Verschlüsse) den tatsächlich er- 
folgten Ausgang der Ware bescheinigt. Hieran 
schließt sich die Erledigung des Abfertigungs- 
papiers und bei der Vergütung deren Zahl- 
barmachung, die in der Regel durch Ausstel= 
lung eines Vergütungsscheines erfolgt. 
gaie Erschleichung einer nicht zustehenden 
ergütung schließt den Tatbestand des Be- 
muges in sich, wird jedoch in den betreffen- 
een Steuergesetzen meist der Defraudation (s. 
teuervergehen unter 1d gleichgestellt. 
2. 
Der Erleichterung der A. ist die Fürsorge des 
taates auch in anderer Weise als durch Ge- 
währung von Abgabenfreiheit zugewendet. Es 
7 hier nur hurz auf die Abreden in den Zoll- 
und Handelsverträgen mit anderen Staaten 
augen Herabsetzung ihrer Zölle, an Maßregeln 
auf dem Gebiete des Eisenbahntarifwesens, an 
In Schutz und die Vertretung der heimischen 
stelleressen im Auslande (Konsularwesen, Aus- 
re ungswesen) u. dgl. erinnert. Auch Maß- 
en der Kolonialpolitin dienen diesen 
Ausfuhrbon ka rvergütun 
. Ws miftt tion, Ausfuhrvergütung 
hrlager für die Vergütung der 
Branntweinsteuer s. Steuerfreiheit des 
r 
lagenntweins I. Vgl. auch Vergütungs- 
Sonstige Begünstigungen der A.88§ 
  
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Ausfuhrprämien s. Ausfuhr UI und Prä- 
mien. 
Ausführungsbehörden sind Träger der Un- 
fallversicherung in Reichs= oder Staatsbetrieben 
oder bei Bauarbeiten, die vom Beiche, von 
einem Bundesstaat oder von einem für leistungs- 
fähig erklärten Kommunalverband usw. als 
Unternehmer ausgeführt werden. Die Bezeich- 
nung der A., die die Befugnisse und Obliegen- 
heiten der Genossenschaftsversammlung und des 
Vorstands wahrnehmen, erfolgt für die Heeres- 
verwaltungen durch die oberste Militärver- 
waltungsbehörde des Kontingents, im übrigen 
für die Reichsverwaltungen durch den Reichs- 
kanzler, für die Landesverwaltungen durch die 
Landeszentralbehörde. Diese Behörden erlassen 
die zur Durchführung der Unfallversicherung 
erforderlichen Ausführungsvorschriften, in denen 
auch die Behörde zu bezeichnen ist, welche die 
Entschädigungen festsetzt. Reichs= und Staats- 
betriebe und Bauten des BReiches oder der 
Bundesstaaten können durch Erklärung des 
Reichskanzlers oder der Landeszentralbehörde, 
den zuständigen Berufsgenossenschaften als 
Mitglieder beitreten. Für A. gelten die Be- 
stimmungen der Unfallversicherungsgesetze über 
den Umfang der Versicherung (s. Versiche- 
rungspflicht, Selbstversicherung), über 
die Vereinigung mehrerer Berufsgenossen- 
schaften zu einer Berufsgenossenschaft (s. d. LX), 
über die Unfallanzeige und Unfallunter- 
suchung (s. d.), über die Feststellung und 
Auszahlung der Entschädigungen (s. Unfall= 
versicherung V) und über die Rechnungs- 
legung gegenüber dem NRV. (s. Berufs- 
enossenschaften VIII). Die Erstrechung der 
Versicherungspflicht auf Betriebsbeamte mit 
einem 3000 M. übersteigenden Jahresarbeits- 
verdienste kann durch die Ausführungsvor- 
schriften erfolgen. Vorschriften über das in 
den Betrieben von den Versicherten zur Ver- 
hütung von Unfällen zu beobachtende Ver- 
halten sind, sofern sie Strafbestimmungen ent- 
halten sollen, vor dem Erlasse mindestens 
drei Vertretern der Arbeiter zur Beratung 
und gutachtlichen Außerung vorzulegen. Die 
Beratung findet unter Leitung eines Beauf- 
tragten der Ausführungsbehörde statt. Der 
Beauftragte darf kein unmittelbarer Vorge- 
setzter der Vertreter der Arbeiter sein (GU##. 
128—133; LUVG. 88 134 140; BUVG. 
§ 6 Nr. 2, 3, §§ 42, 43; SUVG. 88 129, 132). 
Ausführungsgesetze. Wie früher die Gesetze 
des Aorddeutschen Bundes erfordern jetzt die 
Reichsgesetze vielfach eine Tätigkeit der Landes- 
gesetzgebung, durch welche ihnen entsprechend 
das bisherige Landesrecht geändert oder er- 
änzt wird. Dies geschieht in der Form von 
. Solcher gibt es in Preußen eine große 
Zahl. So sind A. zu dem Keichsimpfgesetze, 
den Reichsgesetzen über die Abwehr und Unter- 
drüchung von Viehseuchen, dem Gesetz über den 
Unterstützungswohnsitz, zum Gerichtsverfas- 
sungsgesetze, zur Zivilprozeßordnung, zur Kon- 
Kkursordnung usw. erlassen worden. Besonders 
hat das BE. A. der einzelnen Bundesstaaten 
notwendig gemacht, weil bei ihm und dem 
Einführungsgesetze zu ihm zahlreiche Materien 
auch künftig dem Landesrecht überlassen sind
	        
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