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eines Auswanderungsagenten darf nur an
Reichsangehörige erteilt werden (G. vom9. Juni
1897 — Röl 463 — § 13); s. Auswande-
rungswesen III. Die Zulassung ausländischer
Versicherungsunternehmungen (s. d.) zum Ge-
schäftsbetrieb im Inland ist gegenüber inländi-
schen Unternehmungen an erschwerte Bedingun-
gen geknüpft und kann vom Reichskanzler nach
freiem Ermessen versagt werden (G. vom 12.
Wai 1901 — M Bl. 139 — 88 4, 85 ff.). Ab-
gesehen von den ausländischen Gesellschaften
zur Beförderung von Auswanderern nach auher-
deutschen Ländern und den ausländischen Ver-
sicherungsgesellschaften, die beide der Erlaubnis
des Reichskanzlers bedürfen, dürfen juristische
Personen des Auslandes nach Pr GCewO. vom
17. Jan. 1845 — GS. 41 — § 18, in der Fas-
sung des G. vom 22. Juni 1861 (GS. 441) nur
mit Genehmigung der MUlinisterien in Preußen
ein Gewerbe betreiben (GewO. 8§ 12 Abs. 1).
Nach HGB. 8 201 Abf. 5, § 320 Absf. 3 sind diese
Vorschriften auch für die Zulassung ausländi-
scher Aktiengesellschaften und Kommanditgesell-
schaften auf Aktien maßgebend. Die baupoli-
zeiliche oder gewerbepolizeiliche Genehmigung
soll für gewerbliche Anlagen ausländischer ju-
ristischer Personen nicht eher erteilt werden,
als bis die Genehmigung für den Grunderwerb
oder den Geschäftsbetrieb eingeholt ist (Erl.
vom 7. Febr. 1897 — All. 35). Ein BRecht
auf Ausübung des Gewerbebetriebes im
Umherziehen haben A. nicht, wie dies auch
in den Handelsverträgen ausdrücklich ausge-
sprochen ist. Der Bundesrat hat sie jedoch auf
Grund der GewO. 8§ 56 im gewissen Umfange
zu diesem Gewerbebetriebe zugelassen (s. Ge-
werbebetrieb im Umherziehen VI). Auf
den ambulanten Gewerbebetrieb (s. d.)
der A. können die Vorschriften des BR. über
den Gewerbebetrieb im Umherziehen durch die
Regierungspräsidenten, im LPB. Berlin durch
den Polizeipräsidenten angewendet werden. S.
auch Handlungsreisende.
VI. Anlangend die Arbeiterversicherung,
so besteht bei der Krankenversicherung ein
Unterschied zwischen In= und Ausländern nicht.
Es sind demnach alle in versicherungspflichtigen
inländischen Betrieben beschäftigten A. selbst
dann versichert, wenn der Inhaber des Be-
triebes ein A. ist. Dies gilt auch für solche
ausländische Betriebe (z. B. Transportunter-
nehmungen), die für den Betrieb im Inland
eine Generalagentur, Agentur, Betriebsstätte
usw. eingerichtet haben, die sich als Mittel-
punkt der gewerblichen Tätigkeit, wirtschaft-
licher Schwerpunkt des Betriebes im Inland
Betriebssitz) ansehen läßt. Die gleichen Grund-
sätze gelten für die Unfallversicherung, nur
kann der Reichskanzler nach GU. 8§ 4 Mr.1,
LUVG. § 3 Nr. 1, BU . § 3 Nr. 1 unter
Zustimmung des Bundesrats mit den Regie—
rungen solcher Staaten, die für Arbeiter und
Betriebsbeamte eine der deutschen Unfallver-
sicherung entsprechende Fürsorge durchgeführt
haben, im Falle der Gegenseitigkeit ein Ab-
kommen schließen, wonach die Anwendung der
Unfallversicherungsgesetze auf Betriebe im
Inlande, die Bestandteile eines ausländischen
Betriebes darstellen, ausgeschlossen ist. Ein
Ausländer.
solches Abkommen ist bis jetzt nur mit dem
Großherzogtum Luxemburg geschlossen (Ro#.
1905, 753). Hinsichtlich des Bezugs der Un-
fallrenten bestehen für A. ferner einige Be-
schränkungen. Die Hinterbliebenen eines A.,
die zur Feit des Unfalles nicht im Inland
ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, haben
keinen Anspruch auf Rente (GU. 8§ 21;
LU WG. 8§ 22; BUVSE. § 9; SU. 8 27).
Durch Beschluß des B. ist jedoch für das
ganze Gebiet der Unfallversicherung diese
Bestimmung für eine Reihe von Grenzbezir-
ken außer Kraft gesetzt (R#. Bek. vom 12. Juni
1901 — ZBl. 210 — abgeändert durch Bek.
vom 3. Nov. 1902 3l. 390). Ferner
findet die Vorschrift für das Bereich der
Gewerbe= und Baunnfallversicherung k-eine
Anwendung auf die Hinterbliebenen von
Angehörigen der im BReichsrate vertretenen
Königreiche und Länder der k. k. österr.=
ungar. Monarchie dazu gehören nicht
die Länder der ungar. Reichshälfte (Königr.
Ungarn mit Siebenbürgen, Königr. Kroatien-
Slavonien und Zal. Freistadt Fiume) — sowie
auf die Hinterbliebenen von Angehörigen der
Königr. Italien, Niederlande, Belgien und
des Großherzogtums Luxemburg; doch sind
diese verpflichtet, den Vorschriften des RVA.
über die Verpflichtung von unfallberechtigten
Inländern, welche im Auslande sich auf—
halten, vom 5. Juli 1901 (AN. 17, 451) Lu
genügen (RBek. vom 29. Juni 1901 — ZBl.
236 —, vom 1. Juli 1903 — ZBl. 240, vom
9. Mai 1905 — Z Bl. 177 — und vom 24. Febr.
1906 — ZBl. 239). Nach GUV6. §F 94 Nr. 2,
LUVG. 8 100 Ar. 2, BU VWG. § 37 Abs. 1 ruht
das Recht auf Bezug der Rente, solange der be-
rechtigte A. nicht im Inlande seinen gewöhn-
lichen Aufenthalt hat. Auch diese Bestimmung
ist, soweit es sich um die Gewerbe= und Bau-
unfallversicherung handelt, durch Beschluß des
BR. gegenüber Angehörigen der im Beichs-
rate vertretenen Königreiche und Länder
der k. k.österr.= ungar. Monarchie, der
Königr. Italien, ;iederlande und Belgien
sowie des Großherzogtums Tugemburg mit
der gleichen Maßgabe, sowie für die Unfall-
versicherung überhaupt hinsichtlich einer Reihe
von Grenzgebieten außer Kraft gesetzt (RBek.
vom 16. Okt. 1900 — ZBl. 540, abgeändert durch
Bek. vom 1. Febr. 1904 — ZBl. 26 — sowie
R#ek. vom 29. Juni 1901 — 3Z3Bl. 236 —,
vom 1. Juli 1903 — ZBl. 240 — vom 9. Mai
1905 — 3Z# Bl. 177 — und vom 24. Febr.
1906 — 3ZBl. 239). A., die ihren Wohnsitz
im Deutschen Reich aufgeben, können auf
ihren Antrag mit dem dreifachen Betrage der
Jahresrente abgefunden werden (s. Kapital-=
abfindung). Nach dem G., betr. die Unfall-
fürsorge für Gefangene, vom 30. Juni 1900
— RGBl. 536 — § 15 Nr. 2 ruht der Bezug
der Rente, solange der berechtigte A. nicht im
Inlande seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Unternehmer von im Auslande gelegenen Be-
trieben können nach GU. 8§ 33, BU#.
§ 13 Abs. 2, wenn sie vorübergehend im In-
land einen versicherungspflichtigen Betrieb
ausüben, zur Sicherheitsleistung mit Beiträgen
bis zur doppelten Höhe herangezogen wer-