Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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eines Auswanderungsagenten darf nur an 
Reichsangehörige erteilt werden (G. vom9. Juni 
1897 — Röl 463 — § 13); s. Auswande- 
rungswesen III. Die Zulassung ausländischer 
Versicherungsunternehmungen (s. d.) zum Ge- 
schäftsbetrieb im Inland ist gegenüber inländi- 
schen Unternehmungen an erschwerte Bedingun- 
gen geknüpft und kann vom Reichskanzler nach 
freiem Ermessen versagt werden (G. vom 12. 
Wai 1901 — M Bl. 139 — 88 4, 85 ff.). Ab- 
gesehen von den ausländischen Gesellschaften 
zur Beförderung von Auswanderern nach auher- 
deutschen Ländern und den ausländischen Ver- 
sicherungsgesellschaften, die beide der Erlaubnis 
des Reichskanzlers bedürfen, dürfen juristische 
Personen des Auslandes nach Pr GCewO. vom 
17. Jan. 1845 — GS. 41 — § 18, in der Fas- 
sung des G. vom 22. Juni 1861 (GS. 441) nur 
mit Genehmigung der MUlinisterien in Preußen 
ein Gewerbe betreiben (GewO. 8§ 12 Abs. 1). 
Nach HGB. 8 201 Abf. 5, § 320 Absf. 3 sind diese 
Vorschriften auch für die Zulassung ausländi- 
scher Aktiengesellschaften und Kommanditgesell- 
schaften auf Aktien maßgebend. Die baupoli- 
zeiliche oder gewerbepolizeiliche Genehmigung 
soll für gewerbliche Anlagen ausländischer ju- 
ristischer Personen nicht eher erteilt werden, 
als bis die Genehmigung für den Grunderwerb 
oder den Geschäftsbetrieb eingeholt ist (Erl. 
vom 7. Febr. 1897 — All. 35). Ein BRecht 
auf Ausübung des Gewerbebetriebes im 
Umherziehen haben A. nicht, wie dies auch 
in den Handelsverträgen ausdrücklich ausge- 
sprochen ist. Der Bundesrat hat sie jedoch auf 
Grund der GewO. 8§ 56 im gewissen Umfange 
zu diesem Gewerbebetriebe zugelassen (s. Ge- 
werbebetrieb im Umherziehen VI). Auf 
den ambulanten Gewerbebetrieb (s. d.) 
der A. können die Vorschriften des BR. über 
den Gewerbebetrieb im Umherziehen durch die 
Regierungspräsidenten, im LPB. Berlin durch 
den Polizeipräsidenten angewendet werden. S. 
auch Handlungsreisende. 
VI. Anlangend die Arbeiterversicherung, 
so besteht bei der Krankenversicherung ein 
Unterschied zwischen In= und Ausländern nicht. 
Es sind demnach alle in versicherungspflichtigen 
inländischen Betrieben beschäftigten A. selbst 
dann versichert, wenn der Inhaber des Be- 
triebes ein A. ist. Dies gilt auch für solche 
ausländische Betriebe (z. B. Transportunter- 
nehmungen), die für den Betrieb im Inland 
eine Generalagentur, Agentur, Betriebsstätte 
usw. eingerichtet haben, die sich als Mittel- 
punkt der gewerblichen Tätigkeit, wirtschaft- 
licher Schwerpunkt des Betriebes im Inland 
Betriebssitz) ansehen läßt. Die gleichen Grund- 
sätze gelten für die Unfallversicherung, nur 
kann der Reichskanzler nach GU. 8§ 4 Mr.1, 
LUVG. § 3 Nr. 1, BU . § 3 Nr. 1 unter 
Zustimmung des Bundesrats mit den Regie— 
rungen solcher Staaten, die für Arbeiter und 
Betriebsbeamte eine der deutschen Unfallver- 
sicherung entsprechende Fürsorge durchgeführt 
haben, im Falle der Gegenseitigkeit ein Ab- 
kommen schließen, wonach die Anwendung der 
Unfallversicherungsgesetze auf Betriebe im 
Inlande, die Bestandteile eines ausländischen 
Betriebes darstellen, ausgeschlossen ist. Ein 
  
Ausländer. 
solches Abkommen ist bis jetzt nur mit dem 
Großherzogtum Luxemburg geschlossen (Ro#. 
1905, 753). Hinsichtlich des Bezugs der Un- 
fallrenten bestehen für A. ferner einige Be- 
schränkungen. Die Hinterbliebenen eines A., 
die zur Feit des Unfalles nicht im Inland 
ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, haben 
keinen Anspruch auf Rente (GU. 8§ 21; 
LU WG. 8§ 22; BUVSE. § 9; SU. 8 27). 
Durch Beschluß des B. ist jedoch für das 
ganze Gebiet der Unfallversicherung diese 
Bestimmung für eine Reihe von Grenzbezir- 
ken außer Kraft gesetzt (R#. Bek. vom 12. Juni 
1901 — ZBl. 210 — abgeändert durch Bek. 
vom 3. Nov. 1902 3l. 390). Ferner 
findet die Vorschrift für das Bereich der 
Gewerbe= und Baunnfallversicherung k-eine 
Anwendung auf die Hinterbliebenen von 
Angehörigen der im BReichsrate vertretenen 
Königreiche und Länder der k. k. österr.= 
ungar. Monarchie dazu gehören nicht 
die Länder der ungar. Reichshälfte (Königr. 
Ungarn mit Siebenbürgen, Königr. Kroatien- 
Slavonien und Zal. Freistadt Fiume) — sowie 
auf die Hinterbliebenen von Angehörigen der 
Königr. Italien, Niederlande, Belgien und 
des Großherzogtums Luxemburg; doch sind 
diese verpflichtet, den Vorschriften des RVA. 
über die Verpflichtung von unfallberechtigten 
Inländern, welche im Auslande sich auf— 
halten, vom 5. Juli 1901 (AN. 17, 451) Lu 
genügen (RBek. vom 29. Juni 1901 — ZBl. 
236 —, vom 1. Juli 1903 — ZBl. 240, vom 
9. Mai 1905 — Z Bl. 177 — und vom 24. Febr. 
1906 — ZBl. 239). Nach GUV6. §F 94 Nr. 2, 
LUVG. 8 100 Ar. 2, BU VWG. § 37 Abs. 1 ruht 
das Recht auf Bezug der Rente, solange der be- 
rechtigte A. nicht im Inlande seinen gewöhn- 
lichen Aufenthalt hat. Auch diese Bestimmung 
ist, soweit es sich um die Gewerbe= und Bau- 
unfallversicherung handelt, durch Beschluß des 
BR. gegenüber Angehörigen der im Beichs- 
rate vertretenen Königreiche und Länder 
der k. k.österr.= ungar. Monarchie, der 
Königr. Italien, ;iederlande und Belgien 
sowie des Großherzogtums Tugemburg mit 
der gleichen Maßgabe, sowie für die Unfall- 
versicherung überhaupt hinsichtlich einer Reihe 
von Grenzgebieten außer Kraft gesetzt (RBek. 
vom 16. Okt. 1900 — ZBl. 540, abgeändert durch 
Bek. vom 1. Febr. 1904 — ZBl. 26 — sowie 
R#ek. vom 29. Juni 1901 — 3Z3Bl. 236 —, 
vom 1. Juli 1903 — ZBl. 240 — vom 9. Mai 
1905 — 3Z# Bl. 177 — und vom 24. Febr. 
1906 — 3ZBl. 239). A., die ihren Wohnsitz 
im Deutschen Reich aufgeben, können auf 
ihren Antrag mit dem dreifachen Betrage der 
Jahresrente abgefunden werden (s. Kapital-= 
abfindung). Nach dem G., betr. die Unfall- 
fürsorge für Gefangene, vom 30. Juni 1900 
— RGBl. 536 — § 15 Nr. 2 ruht der Bezug 
der Rente, solange der berechtigte A. nicht im 
Inlande seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 
Unternehmer von im Auslande gelegenen Be- 
trieben können nach GU. 8§ 33, BU#. 
§ 13 Abs. 2, wenn sie vorübergehend im In- 
land einen versicherungspflichtigen Betrieb 
ausüben, zur Sicherheitsleistung mit Beiträgen 
bis zur doppelten Höhe herangezogen wer-
	        
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