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eugnisse durch die Vf. vom 27. Juli 1892
l. 340) und vom 5. Jan. 1893 (MWBl. 83);
f#erner für Krankenkassen, Berufsgenossen-
schaften, Versicherungsanstalten und Knapp-
schaftsvereine durch die Bf. vom 18. Aug. 1893
(M.l. 38) und vom 14. Juli 1899 (MLl. 104)
und für Zwecke der Fürsorge für Hinterbliebene
von Staatsbeamten durch die BVf. vom 1. Sept.
1898 (M Bl. 251), vom 4. Juli 1899 (M.l. 104),
vom 10. Mai 1901 (M .Bl. 147), vom 23. Fr
1903 (Mhl. 27) und vom 3. Juni 19030 l.
120). Vgl. auch Personenstandsregister
und wegen der Eintragung in Familienstamm=
bücher diesen Artikel.
Berschieden von den vorstehenden A., welche
eine einzelne Eintragung betreffen und wört-
lich oder abgekürzt wiedergeben, sind der A.
aus dem Geburtsregister des um 17 Jahre
zurüchliegenden Kalenderjahres, enthaltend
alle Eintragungen der Geburtsfälle von Kin-
dern männlichen Geschlechts innerhalb der
Gemeinde oder des gleichartigen Verbandes,
und der A. aus dem Sterberegister des letzt-
verflossenen Ralenderfahree. enthaltend die
Eintragungen von Todesfällen männlicher
Personen, welche das 25. Lebenssahr noch
nicht vollendet hatten, innerhalb ihres Be-
zirkes, welche gemäß § 46 Nr. 7 W0O. die
Standesbeamten jährlich — jenen A. den Vor-
stehern der Gemeinden oder gleichartigen Ver-
bände behufs Benutzung zur Aufstellung der
Rekrutierungsstammrollen, diesen A. dem Zivil-
vorsitzenden der Ersatzktommission des Bezirkes,
um die Aufnahme Verstorbener in die Rekru-
tierungsstammrollen oder ihre Weiterführung
in denselben zu verhindern — unentgeltlich
zu Übersenden haben; s. § 46 Ziff. 7 W6. und
Geburtslisten. Wegen der Verpflichtung
der Standesämter zur periodischen Mitteilung
von A. aus dem Sterberegister an die Erb-
schaftssteuerämter s. Erbschaftssteuer lle.
Automaten sind offene Verkaufsstellen (s. d.),
es finden daher alle für diese maßgebenden
Bestimmungen der Gew O. auf sie Anwendung.
Die zum Vertriebe von Druchwerken verwen-
deten A. sind buchhändlerische Verkaufsstellen
im Sinne des § 14 GewdO. und unterliegen
der dort vorgesehenen Anzeigepflicht (Erl.
vom 8. Juli 1891 — M. B. 150). S. auch
Stehender Gewerbebetrieb. Die Vorschrif-
ten über den Ladenschluß an Sonn-und Festtagen
sowie an Werktagen (s. Sonntagsruhe im
Handelsgewerbe, Offene Verkaufsstel-
len) gelten auch für A. Die Besitzer der A.
haben daher geeignete Vorkehrungen zu treffen,
um die Entnahme der feilgebotenen Gegen-
stände während der Zeit, wo die Verkaufs-
stellen allgemein oder in dem in Frage kom-
menden Geschäftszweig geschlossen sein müssen,
unmöglich zu machen. Diese Beschränkungen
gelten aber nicht für solche A., deren Benutzung
nur den in Saft. und Schankbwirtschaften sich
aufhaltenden Gästen möglich ist, sofern durch
die A. nur Gegenstände. deren Verkauf in den
Rahmen des Schankbwirtschaftsgewerbes fällt
— anders 8G J. 14, 384 — und zwar nur in
so geringen Mengen verabfolgt werden, daß
es sich um einen Verkauf zum Gebrauch oder
Genuß an Ort und Stelle handelt (AusfAnw.
Automaten — Aversum.
. GewO. vom 1. Mai 1904 — HSWVBl. 123 —
r. 125, 266). Da nach der neueren Recht-
sprechung die GewO. auch auf die Hilfs-
gewerbe der Eisenbahnunternehmungen kteine
Anwendung findet, so gelten die Vorschriften
über den Ladenschluß an Sonn= und Festtagen
sowie an Werktagen nicht für A., die Gegen-
stände für das reisende Publikum feilbieten
(s. auch Bahnwirtschaften). A., welche als
besondere (selbständige) Einrichtung für den
Absatz von Waren an die Herantretenden gegen
Erlegung des festen Preises aufgestellt sind,
gelten als „gewerbliche Betriebsstätten“ im
inne des § 2 EinkSt G und „Verkaufs-
stätten“ im Sinne des § 2 Gewtb., begrün-
den daher die Gewerbe= und Einkommensteuer-
pflicht gegenüber Staat und Gemeinde (Mittd-
St. Heft XXIII, 19).
Automobile s. Kraftfahrzeuge.
Autonomer Zolltarif ist der auf der ein-
seitigen Gesetzgebung eines Staates beruhende
Zolltarif; den Gegensatz bildet der Vertrags-
tarif (s. Zolltarifs).
Autonomie s. Statuten J.
Autorenrecht s. Urheberrecht.
Aversionalversteuerung ist im ErbStG. für
Ausnahmefälle vorgesehen; s. unter Erb-
schaftssteuer Ue und Abfindung.
Aversionierung der Postsendungen. Nach
8 11 des Portofreiheitsgesetzes vom 5. Juni
1869 (BGBl. 141) ist der Reichspostverwaltung
das Recht vorbehalten, mit Staatsbehörden
Abkommen dahin zu treffen, daß von den
Behörden an Stelle der Porto= und bzw.
Gebührenbeträge für die einzelnen Sendungen
Aversionalsummen gezahlt werden. Von dieser
Befugnis ist der preuß. Staatsregierung gegen-
über Gebrauch gemacht worden, deren Be-
hörden und Beamte unter Beachtung des durch
erfügung des früheren Generalpostamts vom
15. Dez. 1869 (Anl. C., Postamtsblatt Ar. 79)
vorgeschriebenen Verfahrens sich statt der Fran-
kierung des Stempels „frei lt. Avers Nr. 21“
zu bedienen haben. Der Stempel hat unter
diesem Vermerk den Namen der Behörde zu
enthalten, z. B. „Kgl. Pr. Amtsgericht“; die
Angabe des Orts ist nicht erforderlich. Der
Stempel ist in einer gegen unbefugten Gebrauch
sichernden Weise aufzubewahren. Einzeln
stehende, nicht im Besitze eines Stempels be-
findliche Beamte haben den Vermerk mit
Aamens#yunterschrift und Amtseigenschaft, even-
tuell mit dem Zusatz „In Ermangelung eines
Dienstsiegels“ handschriftlich herzustellen. Von
der A. sind ausgeschlossen: Sendungen nach
dem Auslande, Eendungen, die bei Behörden
unfrankiert eingehen, Bestellgeld, Nebengebühr
für vom Landbriefträger eingesammelte Sen-
dungen, Postanweisungsgebühr bei Postauf-
tragssendungen (s. Bestimmungen des St M.
vom 7. Febr. 1894 — MBl. 37). Unter dem
Aversionierungsstempel dürfen nur solche Sen-
dungen gehen, die nach den bestehenden Be-
seimmungen zu frankieren sind (s. Frankie-
rung).
Aversum. Mit A. bezeichnet man nach dem
Vorgange von Art. 38 Abs. 3 RV. diesjenige
Summe, die einzelne Bundesstaaten dafür in die
Beichskasse zu zahlen haben, daß gewisse Teile