Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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eugnisse durch die Vf. vom 27. Juli 1892 
l. 340) und vom 5. Jan. 1893 (MWBl. 83); 
f#erner für Krankenkassen, Berufsgenossen- 
schaften, Versicherungsanstalten und Knapp- 
schaftsvereine durch die Bf. vom 18. Aug. 1893 
(M.l. 38) und vom 14. Juli 1899 (MLl. 104) 
und für Zwecke der Fürsorge für Hinterbliebene 
von Staatsbeamten durch die BVf. vom 1. Sept. 
1898 (M Bl. 251), vom 4. Juli 1899 (M.l. 104), 
vom 10. Mai 1901 (M .Bl. 147), vom 23. Fr 
1903 (Mhl. 27) und vom 3. Juni 19030 l. 
120). Vgl. auch Personenstandsregister 
und wegen der Eintragung in Familienstamm= 
bücher diesen Artikel. 
Berschieden von den vorstehenden A., welche 
eine einzelne Eintragung betreffen und wört- 
lich oder abgekürzt wiedergeben, sind der A. 
aus dem Geburtsregister des um 17 Jahre 
zurüchliegenden Kalenderjahres, enthaltend 
alle Eintragungen der Geburtsfälle von Kin- 
dern männlichen Geschlechts innerhalb der 
Gemeinde oder des gleichartigen Verbandes, 
und der A. aus dem Sterberegister des letzt- 
verflossenen Ralenderfahree. enthaltend die 
Eintragungen von Todesfällen männlicher 
Personen, welche das 25. Lebenssahr noch 
nicht vollendet hatten, innerhalb ihres Be- 
zirkes, welche gemäß § 46 Nr. 7 W0O. die 
Standesbeamten jährlich — jenen A. den Vor- 
stehern der Gemeinden oder gleichartigen Ver- 
bände behufs Benutzung zur Aufstellung der 
Rekrutierungsstammrollen, diesen A. dem Zivil- 
vorsitzenden der Ersatzktommission des Bezirkes, 
um die Aufnahme Verstorbener in die Rekru- 
tierungsstammrollen oder ihre Weiterführung 
in denselben zu verhindern — unentgeltlich 
zu Übersenden haben; s. § 46 Ziff. 7 W6. und 
Geburtslisten. Wegen der Verpflichtung 
der Standesämter zur periodischen Mitteilung 
von A. aus dem Sterberegister an die Erb- 
schaftssteuerämter s. Erbschaftssteuer lle. 
Automaten sind offene Verkaufsstellen (s. d.), 
es finden daher alle für diese maßgebenden 
Bestimmungen der Gew O. auf sie Anwendung. 
Die zum Vertriebe von Druchwerken verwen- 
deten A. sind buchhändlerische Verkaufsstellen 
im Sinne des § 14 GewdO. und unterliegen 
der dort vorgesehenen Anzeigepflicht (Erl. 
vom 8. Juli 1891 — M. B. 150). S. auch 
Stehender Gewerbebetrieb. Die Vorschrif- 
ten über den Ladenschluß an Sonn-und Festtagen 
sowie an Werktagen (s. Sonntagsruhe im 
Handelsgewerbe, Offene Verkaufsstel- 
len) gelten auch für A. Die Besitzer der A. 
haben daher geeignete Vorkehrungen zu treffen, 
um die Entnahme der feilgebotenen Gegen- 
stände während der Zeit, wo die Verkaufs- 
stellen allgemein oder in dem in Frage kom- 
menden Geschäftszweig geschlossen sein müssen, 
unmöglich zu machen. Diese Beschränkungen 
gelten aber nicht für solche A., deren Benutzung 
nur den in Saft. und Schankbwirtschaften sich 
aufhaltenden Gästen möglich ist, sofern durch 
die A. nur Gegenstände. deren Verkauf in den 
Rahmen des Schankbwirtschaftsgewerbes fällt 
— anders 8G J. 14, 384 — und zwar nur in 
so geringen Mengen verabfolgt werden, daß 
es sich um einen Verkauf zum Gebrauch oder 
Genuß an Ort und Stelle handelt (AusfAnw. 
Automaten — Aversum. 
. GewO. vom 1. Mai 1904 — HSWVBl. 123 — 
r. 125, 266). Da nach der neueren Recht- 
sprechung die GewO. auch auf die Hilfs- 
gewerbe der Eisenbahnunternehmungen kteine 
Anwendung findet, so gelten die Vorschriften 
über den Ladenschluß an Sonn= und Festtagen 
sowie an Werktagen nicht für A., die Gegen- 
stände für das reisende Publikum feilbieten 
(s. auch Bahnwirtschaften). A., welche als 
besondere (selbständige) Einrichtung für den 
Absatz von Waren an die Herantretenden gegen 
Erlegung des festen Preises aufgestellt sind, 
gelten als „gewerbliche Betriebsstätten“ im 
inne des § 2 EinkSt G und „Verkaufs- 
stätten“ im Sinne des § 2 Gewtb., begrün- 
den daher die Gewerbe= und Einkommensteuer- 
pflicht gegenüber Staat und Gemeinde (Mittd- 
St. Heft XXIII, 19). 
Automobile s. Kraftfahrzeuge. 
Autonomer Zolltarif ist der auf der ein- 
seitigen Gesetzgebung eines Staates beruhende 
Zolltarif; den Gegensatz bildet der Vertrags- 
tarif (s. Zolltarifs). 
  
Autonomie s. Statuten J. 
Autorenrecht s. Urheberrecht. 
Aversionalversteuerung ist im ErbStG. für 
Ausnahmefälle vorgesehen; s. unter Erb- 
schaftssteuer Ue und Abfindung. 
Aversionierung der Postsendungen. Nach 
8 11 des Portofreiheitsgesetzes vom 5. Juni 
1869 (BGBl. 141) ist der Reichspostverwaltung 
das Recht vorbehalten, mit Staatsbehörden 
Abkommen dahin zu treffen, daß von den 
Behörden an Stelle der Porto= und bzw. 
Gebührenbeträge für die einzelnen Sendungen 
Aversionalsummen gezahlt werden. Von dieser 
Befugnis ist der preuß. Staatsregierung gegen- 
über Gebrauch gemacht worden, deren Be- 
hörden und Beamte unter Beachtung des durch 
erfügung des früheren Generalpostamts vom 
15. Dez. 1869 (Anl. C., Postamtsblatt Ar. 79) 
vorgeschriebenen Verfahrens sich statt der Fran- 
kierung des Stempels „frei lt. Avers Nr. 21“ 
zu bedienen haben. Der Stempel hat unter 
diesem Vermerk den Namen der Behörde zu 
enthalten, z. B. „Kgl. Pr. Amtsgericht“; die 
Angabe des Orts ist nicht erforderlich. Der 
Stempel ist in einer gegen unbefugten Gebrauch 
sichernden Weise aufzubewahren. Einzeln 
stehende, nicht im Besitze eines Stempels be- 
findliche Beamte haben den Vermerk mit 
Aamens#yunterschrift und Amtseigenschaft, even- 
tuell mit dem Zusatz „In Ermangelung eines 
Dienstsiegels“ handschriftlich herzustellen. Von 
der A. sind ausgeschlossen: Sendungen nach 
dem Auslande, Eendungen, die bei Behörden 
unfrankiert eingehen, Bestellgeld, Nebengebühr 
für vom Landbriefträger eingesammelte Sen- 
dungen, Postanweisungsgebühr bei Postauf- 
tragssendungen (s. Bestimmungen des St M. 
vom 7. Febr. 1894 — MBl. 37). Unter dem 
Aversionierungsstempel dürfen nur solche Sen- 
dungen gehen, die nach den bestehenden Be- 
seimmungen zu frankieren sind (s. Frankie- 
rung). 
Aversum. Mit A. bezeichnet man nach dem 
Vorgange von Art. 38 Abs. 3 RV. diesjenige 
Summe, die einzelne Bundesstaaten dafür in die 
  
Beichskasse zu zahlen haben, daß gewisse Teile
	        
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