Avulsionen — Bäckereien und Konditoreien.
ihres Staatsgebietes außerhalb der Zollgrenze
liegen, mithin keine Zölle und Verbrauchs-
steuern entrichten. S. Reichssteuern III.
Avulsionen sind Landstücke, welche durch
Naturgewalt als festverbundene Erd= oder
Kiesmassen vom Ufer abgerissen und an oder
auf dem Eigentume anderer Flußanlieger ab-
gelagert werden. Nach römischem Rechte (Dern-
burg, Pandekten Bd.1 58207) wardie Vindikation
so lange zugelassen, als das Stüch mit dem
Boden nicht verwachsen war. Das ALR. be-
fristet imn §§ 223 f. I, 9 diese Berechtigung auf
ein Jahr und gibt von da ab dem Eigentümer
des verbreiterten Ufers ein Besitzergreifungs-
recht. Code civil Art. 559 enthält eine ähn-
liche Borschrift (ogl. ES, BGB. Art. 65).
Azetylen. Anlagen zur Herstellung von
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Azetylengas sind, sofern "e fabrikmäßig be-
trieben werden, chemische Fabriken (s. d.); sie
gehören zu den überwachungsbedürstigen An-
lagen (s. d.). Flüssiges A. ist ein Sprengstoff
(s. d.) im Sinne des G. vom 9. Juni 1884
(RGBl. 61). Anlagen zur Herstellung von A.,
denen der Charakter der Fabrik nicht bei-
wohnt, bedürfen der Genehmigung nach GewO.
§ 16 nicht (Erl. vom 2. Nov. 1897— MBl. 262).
Die Bedingungen für die Errichtung von Aze-
tylenfabriken (Erl. vom 2. Aov. 1897) sind durch
den Entwurf einer neuen Polizeiverordnung,
betr. die Herstellung, Aufbewahrung und Ver-
wendung von A., sowie die Lagerung von
Karbid Ferl- vom 6. April 1906 — HPMUl. 169)
geändert worden. S. dazu AusfAnw. vom
6. April 1906 (POM Bl. 174).
B
Bäche haben rechtlich den Charakter der
Privatflüsse, s. d. und Gewässer.
Bäckereien und Konditoreien. I. Arbeits-
eit. Gegenüber den Bächereien und solchen
onditoreien, in denen neben den Konditor-
waren auch Bäckerwaren hergestellt werden,
ist auf Grund der GewO. § 120e Abs. 3 Dauer,
Beginn und Ende der zulässigen täglichen Ar-
beitszeit und der zu gewährenden Pausen vor-
gelsrieben (R#Bek. vom 4. März 1896 —
Gl. 55). Diese Regelung erstreckt sich aber
nur auf B. u. K., in denen zur Nachtzeit
zwischen 8½ Uhr abends und 5⅛ Uhr morgens
Gehilfen oder Lehrlinge beschäftigt werden.
Licht darunter fallen Betriebe, in denen regel-
mäßig nicht mehr als dreimal wöchentlich ge-
bachen wird und Betriebe, in denen eine Be-
schäftigung von Gehilfen oder Lehrlingen zur
Machtzeit lediglich in zwanzig Fällen zur Befrie-
digung eines bei Festen oder sonstigen beson-
deren Gelegenheiten hervortretenden Bedürf-
nisses mit Genehmigung der unteren Verwal-
tungsbehörde (s. d.) stattfindet. Die Arbeits-
schicht jedes Gehilfen darf die Dauer von 12
Stunden oder, falls die Arbeit durch eine
ause von mindestens einer Stunde unter-
brochen wird, einschließlich dieser Pause die
Dauer von 13 Stunden nicht überschreiten.
Lehrlinge müssen im ersten Lehrjahre 2 Stun-
den, im zweiten Lehrjahr 1 Stunde weniger
beschäftigt werden. Die Zahl der Arbeits-
schichten darf für jeden Gehilfen und Lehrling
wöchentlich nicht mehr als 7 betragen.
Außerhalb der zulässigen Arbeitsschichten
dürfen die Gehilfen und Lehrlinge nur zu
gelegentlichen Dienstleistungen und höchstens
eine halbe Stunde lang bei der Herstellung des
Vorteigs (Hefestücks, Cauerteige), im übrigen
aber nicht bei der Herstellung von Waren ver-
wendet werden. Beträgt die Arbeitsschicht für
Gehilfen tatsächlich weniger als 12 oder 13,
fza Lehrlinge weniger als 10 oder 11 Stun-
den, so dürfen die Gehilfen und Lehrlinge
während des an der zulässigen Dauer der
Arbeitsschicht fehlenden Zeitraumes auch mit
anderen als gelegentlichen Dienstleistungen be-
schäftigt werden.
Zwischen je zwei Arbeitsschichten muß den
Gehilfen eine ununterbrochene Ruhe von min-
destens 8 Stunden, den Lehrlingen eine solche
von 10 Stunden im ersten Lehrfahre und von
9 Stunden im zweiten Lehrjahre gewährt
werden.
Uber die vorbezeichnete Dauer hinaus darf
eine längere Beschäftigung stattfinden an jähr-
lich höchstens 20 Tagen, an denen zur Befrie-
digung eines bei Festen oder sonstigen beson-
deren Gelegenheiten hervortretenden Bedürf-
nisses die untere Verwaltungsbehörde Über-
arbeit für zulässig erklärt, und außerdem an
jährlich 20 Tagen nach freier Bestimmung des
Arbeitgebers. Auch an solchen Tagen, mit Aus-
nahme des Tages vor dem Weihnachts-, Oster-
oder Pfingstfest, muß zwischen den Arbeits-
schichten den Gehilfen eine ununterbrochene
Ruhe von mindestens 8 Stunden, den Lehr-
lingen eine solche von mindestens 10 Stunden
im ersten Lehrjahre, mindestens 9 Stunden im
zweiten Lehrjahre gewährt werden.
Der Arbeitgeber hat eine mit polizeilichem
Stempel versehene Kalendertafel, auf der jeder
Tag, an dem nach eigener Bestimmung Uber-
arbeit stattgefunden hat, zu durchlochen oder
mit Tinte zu durchstreichen ist; auch muß er
auf einer Tafel die für die Beschäftigung der
Gehilfen und Lehrlinge maßgebenden Bestim-
mungen aushängen. Diese Tafel ist Reine Ur-
kunde im Sinne des Stes. § 268 (RöSst.
38, 248).
Als Gehilfen und Lehrlinge gelten solche
Personen, welche unmittelbar bei der Herstel-
lung von Waren beschäftigt werden. Dabei
elten Personen unter 16 Fahren, welche die
Husbildung zum Gehilfen nicht erreicht haben,
auch dann als Lehrlinge, wenn ein Lehrver-
trag nicht abgeschlossen ist. Die Bestimmungen
über die Beschäftigung von Gehilfen finden
auch auf gewerbliche Arbeiter Anwendung,
welche in B. u. K. lediglich mit der Bedienung
von Hilfsvorrichtungen (Kraftmaschinen, Be-