Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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leuchtungsanlagen u. dgl.) beschäftigt werden, 
nicht aber auf Gehilfen und Lehrlinge, die 
zur Aachtzeit überhaupt nicht oder doch nur 
mit der Herstellung oder Herrichtung leicht 
verderblicher Waren, die unmittelbar vor 
dem Genuß hergestellt oder hergerichtet wer— 
den müssen (Eis, Cremes u. dgl.), beschäftigt 
werden (AusfAnw. vom 15. April 1896 — 
Ml. 84). 
II. Sonntagsruhe. An Sonn= und Fest- 
tagen (s. d.) darf eine Beschäftigung von Ge- 
hilfen, Lehrlingen und Arbeitern nur insofern 
gestattet werden oderin Notfällen usw. (s. Sonn- 
tagsruhe im Gewerbebetriebe IIh statt- 
finden, als die nach I zulässige Arbeitszeit 
nicht überschritten wird. Der Regierungs- 
präsident (im LPB. Berlin der Polizeipräsi- 
dent) Kann mit diesem Vorbehalte die Beschäf- 
tigung von Gehilfen usw. an allen Sonn= und 
Festtagen während 10 Stunden gestatten. Dabei 
ist jedem Gesellen usw. an jedem Sonn= und 
Festtag eine ununterbrochene Ruhe von 14 Stun- 
den in Bäckhereien, von 12 Stunden in Kon- 
ditoreien zu gewähren. Der Beginn dieser 
Ruhezeit ist in Bächereien frühestens von 
12 Uhr nachts, spätestens von 8 Uhr morgens, 
in Konditoreien frühestens von 12 Uhr nachts, 
pätestens von 12 Uhr mittags ab zu rechnen. 
erner ist jedem Arbeiter mindestens an jedem 
dritten Sonntage die zum Besuch des Gottes- 
dienstes erforderliche Zeit freizugeben. Während 
dieser Ruhezeit dürfen die Arbeiter in Bäche- 
reien mit Arbeiten, die zur Vorbereitung der 
Wiederaufnahme der regelmäßigen Arbeit am 
nächsten Tage notwendig sind, sofern sie nach 
6 Uhr abends stattfinden und nicht länger als 
1 Stunde dauern, und in Konditoreien mit 
der Herstellung und dem Austragen leichtver- 
derblicher Waren, die unmittelbar vor dem 
Genusse hergestellt sein müssen (Eis, Cremes 
u. dgl.) beschäftigt werden. Sind in Kon- 
ditoreien Arbeiter noch nach 12 Uhr mittags 
beschäftigt worden, so müssen sie an einem der 
nächsten sechs Werktage von mittags 12 Uhr 
ab von jeder Arbeit freigelassen werden. 
Für Gemeinden, in denen die Bäcker orts- 
üblich an Sonn= und Festtagen für ihre Kun- 
den das Ausbacken der von diesen bereiteten 
Kuchen oder das Braten von Fleisch besorgen, 
kann von den unteren Verwaltungsbehörden 
gestattet werden, daß in jedem Betrieb ein 
über 16 Jahre alter Arbeiter mit jenen Ar- 
beiten während höchstens 3 Vormittagsstunden 
über die zulässige zehnstündige Beschäftigungs- 
zeit beschäftigt wird. Für Betriebe, in denen 
sowohl Bäckerwaren als auch Konditorwaren 
hergestellt werden, ist die Beschäftigung solcher 
Arbeiter, welche an Sonn= und Festtagen aus- 
schließlich mit der Herstellung von Konditor- 
waren beschäftigt werden, nach den Bestim- 
mungen für Konditoreien, die Beschäftigung 
der übrigen Arbeiter nach den Bestimmungen 
für Bäckereien zu regeln. 
Als Bäckerware ist dasjenige Bachwerk 
zu behandeln, welches herkömmlich unter Ver- 
wendung von Hefe oder Sauerteig ohne Bei- 
mischung von Zucker zum Teig hergestellt 
wird. Indessen kann der Fuegierungeprsiden#t 
(im LPB. Berlin der Polizeipräsident) für 
  
Bachwaren. 
seinen Bezirk oder einzelne Teile desselben 
darüber Bestimmung treffen, ob abweichend 
hiervon eine Ware ortsüblich zu den Bächer- 
waren zu rechnen ist. 
In Betrieben, in denen den Gehilfen (Ar- 
beitern) und Lehrlingen für den Honntag eine 
mindestens 24stündige, spätestens am Sonn- 
abend Abend um 10 Uhr beginnende Ruhezeit 
gewährt wird, dürfen die an den zwei vorher- 
gehenden Werktagen endigenden Schichten um 
je 2 Stunden über die nach I1 zulässige Dauer 
hinaus verlängert werden. Jedoch muß auch 
dann zwischen je zwei Arbeitsschichten den Ge- 
hilfen (Arbeitern) eine ununterbrochene Ruhe- 
zeit von mindestens 8 Stunden, den Lehrlingen 
eine solche von mindestens 10 Stunden im 
ersten Lehrjahre, mindestens 9 Stunden im 
zweiten Lehrjahre gelassen werden (Bek. vom 
4. März 1896 Ziff. I 5; AusfAnw. z. Gewd. 
vom 1. Alai 1904 — HM l. 123 — Ziff. 161). 
III. Motorwerkstätten ((. d.). u. K., 
die mit Motoren betrieben werden, ohne daß 
sie als Fabriken (s. d.) anzusehen sind, unter- 
liegen hinsichtlich der Beschäftigung von jugend- 
lichen Arbeitern (s. d.) und von Arbeiterinnen 
(s. d.) folgenden Beschränkungen: Kinder (s. d.) 
unter 13 Jahren dürfen überhaupt nicht, KRinder 
über 13 Jahre nur dann beschäftigt werden, 
wenn sie nicht mehr zum Besuche der Volks- 
schule verpflichtet sind. Arbeiterinnen über 
16 Jahre, die ein Hauswesen zu besorgen haben, 
sind auf ihren Antrag eine halbe Stunde vor 
der Mlttagspause zu entlassen, sofern diese 
nicht mindestens 1½ Stunde beträgt. Wöch- 
nerinnen dürfen während vier Wochen nach 
ihrer Niederkunft überhaupt nicht und wäh- 
rend der folgenden zwei Wochen nur beschäf- 
tigt werden, wenn das Zeugnis eines appro- 
bierten Arztes dies für zulässig erklärt. 
IV. Wegen Beschäftigung von Kindern 
in Bächereien, die nicht Motorwerkstätten sind, 
s. Kinder in gewerblicher Beziehung IV. 
Bachwaren. Der Handel mit B. und Non- 
ditorwaren darf an Sonn= und Festtagen, an 
denen eine fünfstündige Beschäftigung kraft 
Gesetzes zulässig ist (s. Sonntagsruhe im 
Handelsgewerbe) sowie am ersten Weih- 
nachts-, Oster= und Pfingstfesttag durch den Re- 
gierungspräsidenten (im LPB. Berlin durch den 
Polizeipräsidenten) in erweitertem Maße ge- 
stattet werden, und zwar für den ersten Weih- 
nachts-, Oster= und Pfingstfeiertag von 5 Uhr 
morgens bis 12 Uhr mittags, jedoch ausschließ- 
lich der für den Hauptgottesdienst festgesetzten 
Unterbrechung; im übrigen darf der Handel 
schon vor Beginn der allgemein zugelassenen 
Verkaufsstunden von 5 Uhr morgens ab und 
nachmittags noch für eine Stunde, aber nicht 
über abends 7 Uhr hinaus zugelassen werden. 
Während des Ladenschlusses an Werktagen 
(s. Offene Verkaufsstellen) kann die Orts- 
polizeibehörde das Feilbieten von B. und 
Konditorwaren auf öffentlichen Straßen und 
Plätzen und anderen öffentlichen Orten, so- 
weit es vor Einführung des Ladenschlusses 
üblich war, gestatten (AusfAnw. z. GewO. vom 
1. Mai 1904 Ziff. 136, 137, 266). Wegen des 
Austragens von B. durch Kinder s. d. IV. S. auch 
axen.
	        
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