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leuchtungsanlagen u. dgl.) beschäftigt werden,
nicht aber auf Gehilfen und Lehrlinge, die
zur Aachtzeit überhaupt nicht oder doch nur
mit der Herstellung oder Herrichtung leicht
verderblicher Waren, die unmittelbar vor
dem Genuß hergestellt oder hergerichtet wer—
den müssen (Eis, Cremes u. dgl.), beschäftigt
werden (AusfAnw. vom 15. April 1896 —
Ml. 84).
II. Sonntagsruhe. An Sonn= und Fest-
tagen (s. d.) darf eine Beschäftigung von Ge-
hilfen, Lehrlingen und Arbeitern nur insofern
gestattet werden oderin Notfällen usw. (s. Sonn-
tagsruhe im Gewerbebetriebe IIh statt-
finden, als die nach I zulässige Arbeitszeit
nicht überschritten wird. Der Regierungs-
präsident (im LPB. Berlin der Polizeipräsi-
dent) Kann mit diesem Vorbehalte die Beschäf-
tigung von Gehilfen usw. an allen Sonn= und
Festtagen während 10 Stunden gestatten. Dabei
ist jedem Gesellen usw. an jedem Sonn= und
Festtag eine ununterbrochene Ruhe von 14 Stun-
den in Bäckhereien, von 12 Stunden in Kon-
ditoreien zu gewähren. Der Beginn dieser
Ruhezeit ist in Bächereien frühestens von
12 Uhr nachts, spätestens von 8 Uhr morgens,
in Konditoreien frühestens von 12 Uhr nachts,
pätestens von 12 Uhr mittags ab zu rechnen.
erner ist jedem Arbeiter mindestens an jedem
dritten Sonntage die zum Besuch des Gottes-
dienstes erforderliche Zeit freizugeben. Während
dieser Ruhezeit dürfen die Arbeiter in Bäche-
reien mit Arbeiten, die zur Vorbereitung der
Wiederaufnahme der regelmäßigen Arbeit am
nächsten Tage notwendig sind, sofern sie nach
6 Uhr abends stattfinden und nicht länger als
1 Stunde dauern, und in Konditoreien mit
der Herstellung und dem Austragen leichtver-
derblicher Waren, die unmittelbar vor dem
Genusse hergestellt sein müssen (Eis, Cremes
u. dgl.) beschäftigt werden. Sind in Kon-
ditoreien Arbeiter noch nach 12 Uhr mittags
beschäftigt worden, so müssen sie an einem der
nächsten sechs Werktage von mittags 12 Uhr
ab von jeder Arbeit freigelassen werden.
Für Gemeinden, in denen die Bäcker orts-
üblich an Sonn= und Festtagen für ihre Kun-
den das Ausbacken der von diesen bereiteten
Kuchen oder das Braten von Fleisch besorgen,
kann von den unteren Verwaltungsbehörden
gestattet werden, daß in jedem Betrieb ein
über 16 Jahre alter Arbeiter mit jenen Ar-
beiten während höchstens 3 Vormittagsstunden
über die zulässige zehnstündige Beschäftigungs-
zeit beschäftigt wird. Für Betriebe, in denen
sowohl Bäckerwaren als auch Konditorwaren
hergestellt werden, ist die Beschäftigung solcher
Arbeiter, welche an Sonn= und Festtagen aus-
schließlich mit der Herstellung von Konditor-
waren beschäftigt werden, nach den Bestim-
mungen für Konditoreien, die Beschäftigung
der übrigen Arbeiter nach den Bestimmungen
für Bäckereien zu regeln.
Als Bäckerware ist dasjenige Bachwerk
zu behandeln, welches herkömmlich unter Ver-
wendung von Hefe oder Sauerteig ohne Bei-
mischung von Zucker zum Teig hergestellt
wird. Indessen kann der Fuegierungeprsiden#t
(im LPB. Berlin der Polizeipräsident) für
Bachwaren.
seinen Bezirk oder einzelne Teile desselben
darüber Bestimmung treffen, ob abweichend
hiervon eine Ware ortsüblich zu den Bächer-
waren zu rechnen ist.
In Betrieben, in denen den Gehilfen (Ar-
beitern) und Lehrlingen für den Honntag eine
mindestens 24stündige, spätestens am Sonn-
abend Abend um 10 Uhr beginnende Ruhezeit
gewährt wird, dürfen die an den zwei vorher-
gehenden Werktagen endigenden Schichten um
je 2 Stunden über die nach I1 zulässige Dauer
hinaus verlängert werden. Jedoch muß auch
dann zwischen je zwei Arbeitsschichten den Ge-
hilfen (Arbeitern) eine ununterbrochene Ruhe-
zeit von mindestens 8 Stunden, den Lehrlingen
eine solche von mindestens 10 Stunden im
ersten Lehrjahre, mindestens 9 Stunden im
zweiten Lehrjahre gelassen werden (Bek. vom
4. März 1896 Ziff. I 5; AusfAnw. z. Gewd.
vom 1. Alai 1904 — HM l. 123 — Ziff. 161).
III. Motorwerkstätten ((. d.). u. K.,
die mit Motoren betrieben werden, ohne daß
sie als Fabriken (s. d.) anzusehen sind, unter-
liegen hinsichtlich der Beschäftigung von jugend-
lichen Arbeitern (s. d.) und von Arbeiterinnen
(s. d.) folgenden Beschränkungen: Kinder (s. d.)
unter 13 Jahren dürfen überhaupt nicht, KRinder
über 13 Jahre nur dann beschäftigt werden,
wenn sie nicht mehr zum Besuche der Volks-
schule verpflichtet sind. Arbeiterinnen über
16 Jahre, die ein Hauswesen zu besorgen haben,
sind auf ihren Antrag eine halbe Stunde vor
der Mlttagspause zu entlassen, sofern diese
nicht mindestens 1½ Stunde beträgt. Wöch-
nerinnen dürfen während vier Wochen nach
ihrer Niederkunft überhaupt nicht und wäh-
rend der folgenden zwei Wochen nur beschäf-
tigt werden, wenn das Zeugnis eines appro-
bierten Arztes dies für zulässig erklärt.
IV. Wegen Beschäftigung von Kindern
in Bächereien, die nicht Motorwerkstätten sind,
s. Kinder in gewerblicher Beziehung IV.
Bachwaren. Der Handel mit B. und Non-
ditorwaren darf an Sonn= und Festtagen, an
denen eine fünfstündige Beschäftigung kraft
Gesetzes zulässig ist (s. Sonntagsruhe im
Handelsgewerbe) sowie am ersten Weih-
nachts-, Oster= und Pfingstfesttag durch den Re-
gierungspräsidenten (im LPB. Berlin durch den
Polizeipräsidenten) in erweitertem Maße ge-
stattet werden, und zwar für den ersten Weih-
nachts-, Oster= und Pfingstfeiertag von 5 Uhr
morgens bis 12 Uhr mittags, jedoch ausschließ-
lich der für den Hauptgottesdienst festgesetzten
Unterbrechung; im übrigen darf der Handel
schon vor Beginn der allgemein zugelassenen
Verkaufsstunden von 5 Uhr morgens ab und
nachmittags noch für eine Stunde, aber nicht
über abends 7 Uhr hinaus zugelassen werden.
Während des Ladenschlusses an Werktagen
(s. Offene Verkaufsstellen) kann die Orts-
polizeibehörde das Feilbieten von B. und
Konditorwaren auf öffentlichen Straßen und
Plätzen und anderen öffentlichen Orten, so-
weit es vor Einführung des Ladenschlusses
üblich war, gestatten (AusfAnw. z. GewO. vom
1. Mai 1904 Ziff. 136, 137, 266). Wegen des
Austragens von B. durch Kinder s. d. IV. S. auch
axen.