Bankinspektoren — Bankwesen.
1834 über die Weggelderhebung, den Gebrauch
der Chausseen und die Wegepolizei (Hann G.
319) es ausdrückt, die Teile des Straßendam-
mes zwischen Fahrbahn und Graben. Die
Bestimmung im § 3 der Wegeordnung für
Sachsen vom 11. Juli 1891 (GS. 316) und im
§ 4 der Wegeordnung für Westpreußen vom
27. Sept. 1905 (GS. 357), wonach Fahrwege von
jedermann zum Fahren, Reiten usw. benutzt
werden dürfen, erstreckt sich nicht auf die B.,
sofern nur diese als solche baulich erkennbar
sind. Auf die B. beziehen sich zahlreiche Be-
stimmungen wegepolizeilichen Inhalts in Ge-
setzen, Polizeiverordnungen und Verwaltungs-
anordnungen, so z. B. auf ihre Freihaltung
Ar. 11 u. 12 der zusätzlichen Vorschriften zum
Chausseegeldtarif vom 29. Febr. 1840 (GS. 94)
und der angeführte § 14 des HannG. vom
4. Dez. 1834; ferner Ar. 7 der Allg. Regeln
über den Bau von Chausseen in der Prov.
Sachsen usw. vom 18. Aug. 1880, abgedruckt
bei Germershausen, Wegerecht, 2. Aufl., 2, 572,
und zahlreiche Bestimmungen anderer Pro-
vinzialverwaltungen. Die B. sind vom Chaussee-
baupflichtigen zu unterhalten (OV#. 28 S. 208,
215). Wo es zweifelhaft ist, ob es sich um ein
B. oder um einen Bürgersteig handelt, ent-
scheidet die Chausseebaupolizei — nicht die
ordentliche Wegepolizeibehörde — nach Lage
der tatsächlichen Verhältnisse (OB9G. 33, 273).
In anderem Sinne wie oben wird Bi
braucht u. a. im 8 23 der Instr. vom 17. Mai
1871 und 8§ 151 der Wegeverordnung für
Schleswig-Holstein vom 1. Alärz 1842 (Samml.
der V. 191).
Bankinspektoren. Mit dieser Amtsbezeich-
nung sind seit einigen Jahren auf dem Etat
der landwirtschaftlichen Verwaltung drei Stellen
für banktechnische Revisoren ausgebracht, die
hauptsächlich für die Mitwirkung bei der staat-
lichen Beaufsichtigung der yhpotheken-
banken (s. d.) bestimmt sind. Die B. sind
dem Polizeipräsidenten zu Berlin unterstellt,
stehen aber in ihrer Tätigkeit auch den übri-
gen Regierungspräsidenten zur Verfügung, in
deren Bezirk Hovpothekenbanken ihren Sitz
haben. Sie haben die periodische Prüfung
und technische Revision des Geschäftsbetriebes
der Hypothekenbanken zur Aufgabe und fun-
gieren als technische Korreferenten für die Be-
arbeitung der Hypothekenbankgeschäfte bei den
Landespolizeibehörden.
Die durch Anstellung und Beschäftigung
dieser Beamten dem Staate erwachsenden
Kosten werden auf Grund des § 4 des Hypo-
thekenbankgesetzes vom 13. Juli 1899 von den
preuß. Hypothekenbanken wieder eingezogen.
Banknoten sind die von den Noten= oder
Zettelbanken ausgegebenen, auf den Inhaber
lautenden, unverzinslichen Schuldverschreibun-
gen. S. Bankwesen II. Raufgeschäfte über
ausländische B. unterliegen der Reichsstempel-
pflicht s. unter Reichsstempelgesetz II lit. a B),
soweit es sich nicht um Kontantgeschäfte han-
delt, d. h. solche, welche vertragsmäßig durch
Lieferung seitens des Verpflichteten am Tage
des Geschäftsabschlusses zu erfüllen sind.
Bankwesen. I. Banken (von „banca"“
oder „banco“ —= dem Tisch der italienischen
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Geldwechsler des Mittelalters) sind gewerb-
liche Unternehmungen zur Vermittelung des
Angebots und der Nachfrage in Geld. Die
sich als „Banken" bezeichnenden Versicherungs-
anstalten sind ihrem Wesen nach keine Banken,
sondern eben Versicherungsanstalten. Ob der
nternehmer eine einzelne physische Person
(„Bankier"), eine bloße Personenmehrheit oder
eine juristische Person ist, macht begrifflich Rei-
nen Unterschied.
II. Die Geschäfte der Banken bestehen
in: 1. dem eigentlichen Wechselgeschäft, d. h.
in der Befriedigung des Angebots und der
Nachfrage in bestimmten Münzfsorten, 2. Auf-
bewahrung entbehrlicher Geldbestände ihrer
Kunden (Depots), 3. Verwaltung derselben,
insbesondere Leistung von Zahlungen für
diese Kunden und Einsiehung von Forderun-
gen für sie (Inkasso-, Kontokorrentgeschäft),,
woraus sich der Giroverkehr (s. den Artikel
Giroverkehr) entwichelt hat, 4. Ubernahme
der Depositen zur freien Benutzung mit oder
ohne Gewährung von Zinsen an die Depo-
nenten, 5. Diskontierung von Wechseln, 6. Aus-
gabe von jederzeit rüchzahlbaren, auf den In-
haber lautenden Schuldverschreibungen, den
„Banknoten“, welche durch die Möglichkeit,
jederzeit bei der Bank, von der sie ausgegeben
sind, in bares Geld umgesetzt zu werden, zu
einem Geldsurrogat werden, 7. Gewährung
von Darlehen gegen Verpfändung von Waren,
Lagerscheinen über Waren (warrants) oder von
Wertpapieren (Lombard), 8. Gewährung von
Darlehen gegen hypothekarische Verpfändung
von Grundstücken und Beschaffung der hierzu
erforderlichen Mittel durch Ausgabe von als
„Pfandbriefe" oder „Obligationen“ bezeichneten
Schuldverschreibungen, welche seitens des Gläu-
bigers unkündbar sind, von der Bank aber
verzinst und in der Regel nach einem Til-
gungsplan allmählich in durch Auslosung (.
Auslosung)hbestimmter Reihenfolge zur Rück-
zahlung zum Açenn= oder einem bei der Aus-
gabe bestimmten Werte gekündigt werden,
9. Handel mit Münzsorten, Edelmetallen und
Wertpapieren, 10. Aufbewahrung von Wert-
gegenständen (Cuwelen, Gold= und Silbersachen)
und Wertpapieren, letzterer unter Ubernahme
der Verwaltung, d. h. Einziehung der Zinsen,
Überwachung der Auslosung und Beschaffung
neuer Zinsscheinbogen gegen bestimmte Ver-
gütungen, 11. Vermietung von Abteilungen
in feuer= und diebessicheren Stahltammern
(zakes). Man teilt die Bankgeschäfte ein in
Geld- und in Kreditgeschäfte: zu ersteren sind
zu rechnen die unter Ziff. 1—3 und 9—11
aufgeführten, zu den letzteren die übrigen.
Die Kreditgeschäfte sind, je nachdem die Bank
als Darlehnsnehmer oder als Darlehnsgeber
auftritt, Passiv= oder Aßtivgeschäfte: zu jenen
gehören daher die Geschäfte unter Ziff. 4 u. 6,
die Ausgabe von Pfandbriefen und anderen
Obligationen, zu diesen die Geschäfte unter
Ziff. 5 u. 7 und die Beleihung von Grund-
stücken.
Je nach der Art ihrer vornehmlichsten Ge-
schäfte spricht man von Depositen-, Diskonto-,
iro-, Kredit-, Hypotheken-, Lombard-, Aoten-,
Zettel= oder Pfandbriefbanken: Depositen-