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IV 440). Selbst die Behauptung, daß der Bau
dem öffentlichen Rechte und dem Gemeinde-
wohle zuwiderlaufe, gibt Dritten — auch den
Gemeindebehörden — Rhein Beschwerde= oder
Klagerecht aus §§ 127 ff. LBG. (O. 3, 281;
Pr BBl. 11, 411; 15, 509). Uber die wenigen
Fälle, in denen wegen Eingreifens in eine
subjeztive Rechtssphäre auch dem Dritten die
echtsmittel aus § 127 L. zustehen, ogl.
unten unter IV. Wegen des polizeilichen Ein-
schreitens gegen Bauten, die, obwohl der B.
bedürftig, ohne diese errichtet sind, s. Bauten H
und der B. bei gewerblichen Anlagen
s. d. 1.
IV. Die Versagung der B. — ingleichen
die bedingte Versagung, sowie die Verweige-
rung oder Vorenthaltung der B. bis zum Ein-
tritt eines von der Polizeibehörde bezeichneten
Ereignisses, z. B. Genehmigung der Gemeinde-
behörden — ist eine mit den Rechtsmitteln aus
§§ 127 ff. LVG. anfechtbare polizeiliche Ver-
fügung (O. 4, 229; 9, 204; 12, 363; Pr VBl.
6, 182). Die Versagung ist ausreichend zu be-
gründen (OVBG. 7, 255; Pr Vl. 8, 208) und
darf, insoweit nicht ein Gesetz (z. B. § 12 des
Straßen= und Baufluchtengesetzes) oder ein
dem gleichstehender Rechtsaktt Ausnahmen zu-
läßt, nur auf Gründe gestützt werden, die dem
polizeilichen, wenn auch nicht notgedrungen
baupolizeilichen Gebiete angehören (OVG.
32 S. 339, 343; 36, 405; 37, 421). Ein abge-
lehntes Baugesuch kann jederzeit wiederholt
werden, res indicata wird durch die Versagung
der B. nicht geschaffen (Pr VBl. 8, 30; 10, 361;
14, 67). ie B. darf nicht versagt werden:
wegen grundbuchlicher, die Baufreiheit zugun-
# eines Dritten beschränkender Eintragung
O. 12, 368; 23, 353; Pr BBl. 7, 197; 8, 110),
ferner weil privatrechtliche Streitigkeiten zwi-
schen dem Grundeigentümer und Dritten be-
stehen (vgl. oben), oder weil das Recht zur
Enteignung eines Grundstüchs erteilt ist (OV.G.
23 S. 361, 368). Bei Gründung neuer An-
siedelungen (G. vom 10. Aug. 1904 — G6.
227 — 8§8§ 13—20) darf die B. zur Errich-
tung von Wohngebäuden nicht vor Aushändi-
gung der Ansiedelungsgenehmigung erteilt
werden. Indessen kann auch noch nach und
trotz der Erteilung dieser Genehmigung die
B. versagt werden, z. B. weil aus der Lage
des geplanten Wohnhauses den Bewohnern
Gefahr erwachsen würde (OV. 7, 314; 24, 344;
29, 390; 38, 356; 39, 334; Pr Bl. 19, 334).
Bezüglich der Versagung der B. zu Bauten,
die zum Schaden oder zur Unsicherheit des ge-
meinen Wesens oder zur Verunstaltung von
Straßen und öffentlichen Plätzen gereichen, s.
Baupolizeiverordnungen usfw. und Ver-
unstaltung von Straßen und öffent-
lichen Plätzen. Wegen zu Unrecht versagter
B. kann der Unternehmer von dem Verwalter
der Baupolizei Ersatz für den ihm durch die
Verzögerung entstandenen Schaden verlangen.
Voraussetzung ist jedoch für die Geltendmachung
des Schadensanspruchs, daß die die B. ver-
sagende Verfügung rechtskräftig für unzulässig
erachtet und aufgehoben ist (RG. vom 8. Mai
1890; Pr Bl. 11, 554; 22, 409; Entsch. des Ge-
richtshofes für Kompetenzkonflikte vom 12. Jan.
Bauerlaubnis.
1884 — AM l. 45). Die Anfechtung der die
B. versagenden polizeilichen Berfügung mit
den Rechtsmitteln aus § 127 L. steht in
der Regel nur dem Bauunternehmer, nicht auch
Dritten zu. Diese sind auf die Beschwerde im
Aufsichtswege beschränkt. Betreffs der Fälle, in
denen Dritten ein Beschwerde(Klage-recht aus
8127 LVS. gegen die Erteilung und Versagung
der B., wie gegen baupolizeiliche an sie nicht
gerichtete Verfügungen überhaupt zugebilligt
worden ist, weil ein Eingriff in ihre subsek-
tive Rechtssphäre vorliegt, vgl. OB#. 1, 330;
3, 222; 4, 218; 5, 412; 7, 312; 10, 199; Pr VWBl.
5, 403; 11, 411; 14, 379; 15, 510. Hält der
Verwaltungsrichter die Versagung der B. für
ungerechtfertigt, so darf er lediglich die ver-
sagende Verfügung aufheben, heinesfalls aber
dahin erkennen, daß die B. erteilt werde.
Zur Entscheidung über den Antrag auf Bau-
genehmigung bedarf es einer neuen polizei-
lichen Verfügung (O. 3, 286; 5, 359; 6, 294.
10, 276; 23 S. 315, 389; 30, 370; 38, 347;
40, 372). Der Verwaltungsrichter darf über-
dies seiner Entscheidung lediglich nur das der
Baupolizeibehörde zur Genehmigung vorgelegte
und abgelehnte Bauprojekt zugrunde legen.
Aachträgliche, etwa aus Anlaß der Versagung
der B. getroffene Abänderungen des Prosekts
dürfen nicht berüchsichtigt werden (OV. 22, 372
Pr BBl. 13, 566; 14, 163). Die Klage gegen
die die B. versagende polizeiliche Verfügung
ist auch dann noch zulässig, wenn die Verfd-=
gung von der Polizeibehörde zurüchgezogen
oder die B. erteilt ist, jedoch darf dann der
Klageantrag nur darauf gerichtet werden, die
Verfügung als zur Zeit ihres Erlasses unge-
rechtfertigt aufzuheben (OVG#. 38, 343 — opgl.
Baltz a. a. O. S. 112—115).
V. Zurüchnahme der B. Vor Beginn
der Bauausführung darf die B. ohne weiteres
zurüchgenommen werden (Pr Vl. 14, 138), nach
begonnener Bausausführung in der Regel nur
dann, wenn die B. sich mit dem zur Zeit der
Erteilung des Bauscheines geltenden öffent-
lichen Baurecht in Widerspruch setzt, sei es, daß
der Mangel des Bauprojektes bei Prüfung
derselben überhaupt nicht erkennbar war, sei
es, daß die Polizeibehörde den Mangel nicht
erkannt hat. Erst nach der Erteilung der B.
in Kraft getretene baupolizeiliche Vorschriften
stehen der Ausführung von genehmigten und
bereits begonnenen Bauten nicht entgegen
(OV#. 24, 362; Pr Wl. 17 S. 29, 452). Nach
Beginn der Bauausführung darf eine erteilte
B. nicht bloß deshalb zurüchgenommen wel-
den, weil die Baupolizeibehörde nachträglich
zu der berzeugung gelangt, daß sie sich in
dem ihr, den baupolizeilichen Vorschriften ge-
mäß, zustehenden freien Ermessen geirrt hat,
Unbedingte Voraussetzung für die Zulässtgbeeit
der Zurüchnahme ist diesen Falles, daß die
(beim Mangel konkreter Vorschriften) dem Er-
messen der Polizeibehörde als Richtschnur 9%
gebenen Normen durch offenbar sach= un
pflichtwidrige Handhabung im Einzelfalle der-
artig verletzt worden sind, daß das öffentliche
nteresse eine Remedur unabweisbar erhei 1
(OV. 24, 346). Im übrigen vgl. O. 2, 422
4, 373; 6, 322; 8, 215; 9, 370; 19, 385;, 24