Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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IV 440). Selbst die Behauptung, daß der Bau 
dem öffentlichen Rechte und dem Gemeinde- 
wohle zuwiderlaufe, gibt Dritten — auch den 
Gemeindebehörden — Rhein Beschwerde= oder 
Klagerecht aus §§ 127 ff. LBG. (O. 3, 281; 
Pr BBl. 11, 411; 15, 509). Uber die wenigen 
Fälle, in denen wegen Eingreifens in eine 
subjeztive Rechtssphäre auch dem Dritten die 
echtsmittel aus § 127 L. zustehen, ogl. 
unten unter IV. Wegen des polizeilichen Ein- 
schreitens gegen Bauten, die, obwohl der B. 
bedürftig, ohne diese errichtet sind, s. Bauten H 
und der B. bei gewerblichen Anlagen 
s. d. 1. 
IV. Die Versagung der B. — ingleichen 
die bedingte Versagung, sowie die Verweige- 
rung oder Vorenthaltung der B. bis zum Ein- 
tritt eines von der Polizeibehörde bezeichneten 
Ereignisses, z. B. Genehmigung der Gemeinde- 
behörden — ist eine mit den Rechtsmitteln aus 
§§ 127 ff. LVG. anfechtbare polizeiliche Ver- 
fügung (O. 4, 229; 9, 204; 12, 363; Pr VBl. 
6, 182). Die Versagung ist ausreichend zu be- 
gründen (OVBG. 7, 255; Pr Vl. 8, 208) und 
darf, insoweit nicht ein Gesetz (z. B. § 12 des 
Straßen= und Baufluchtengesetzes) oder ein 
dem gleichstehender Rechtsaktt Ausnahmen zu- 
läßt, nur auf Gründe gestützt werden, die dem 
polizeilichen, wenn auch nicht notgedrungen 
baupolizeilichen Gebiete angehören (OVG. 
32 S. 339, 343; 36, 405; 37, 421). Ein abge- 
lehntes Baugesuch kann jederzeit wiederholt 
werden, res indicata wird durch die Versagung 
der B. nicht geschaffen (Pr VBl. 8, 30; 10, 361; 
14, 67). ie B. darf nicht versagt werden: 
wegen grundbuchlicher, die Baufreiheit zugun- 
# eines Dritten beschränkender Eintragung 
O. 12, 368; 23, 353; Pr BBl. 7, 197; 8, 110), 
ferner weil privatrechtliche Streitigkeiten zwi- 
schen dem Grundeigentümer und Dritten be- 
stehen (vgl. oben), oder weil das Recht zur 
Enteignung eines Grundstüchs erteilt ist (OV.G. 
23 S. 361, 368). Bei Gründung neuer An- 
siedelungen (G. vom 10. Aug. 1904 — G6. 
227 — 8§8§ 13—20) darf die B. zur Errich- 
tung von Wohngebäuden nicht vor Aushändi- 
gung der Ansiedelungsgenehmigung erteilt 
werden. Indessen kann auch noch nach und 
trotz der Erteilung dieser Genehmigung die 
B. versagt werden, z. B. weil aus der Lage 
des geplanten Wohnhauses den Bewohnern 
Gefahr erwachsen würde (OV. 7, 314; 24, 344; 
29, 390; 38, 356; 39, 334; Pr Bl. 19, 334). 
Bezüglich der Versagung der B. zu Bauten, 
die zum Schaden oder zur Unsicherheit des ge- 
meinen Wesens oder zur Verunstaltung von 
Straßen und öffentlichen Plätzen gereichen, s. 
Baupolizeiverordnungen usfw. und Ver- 
unstaltung von Straßen und öffent- 
lichen Plätzen. Wegen zu Unrecht versagter 
B. kann der Unternehmer von dem Verwalter 
der Baupolizei Ersatz für den ihm durch die 
Verzögerung entstandenen Schaden verlangen. 
Voraussetzung ist jedoch für die Geltendmachung 
des Schadensanspruchs, daß die die B. ver- 
sagende Verfügung rechtskräftig für unzulässig 
erachtet und aufgehoben ist (RG. vom 8. Mai 
1890; Pr Bl. 11, 554; 22, 409; Entsch. des Ge- 
richtshofes für Kompetenzkonflikte vom 12. Jan. 
  
Bauerlaubnis. 
1884 — AM l. 45). Die Anfechtung der die 
B. versagenden polizeilichen Berfügung mit 
den Rechtsmitteln aus § 127 L. steht in 
der Regel nur dem Bauunternehmer, nicht auch 
Dritten zu. Diese sind auf die Beschwerde im 
Aufsichtswege beschränkt. Betreffs der Fälle, in 
denen Dritten ein Beschwerde(Klage-recht aus 
8127 LVS. gegen die Erteilung und Versagung 
der B., wie gegen baupolizeiliche an sie nicht 
gerichtete Verfügungen überhaupt zugebilligt 
worden ist, weil ein Eingriff in ihre subsek- 
tive Rechtssphäre vorliegt, vgl. OB#. 1, 330; 
3, 222; 4, 218; 5, 412; 7, 312; 10, 199; Pr VWBl. 
5, 403; 11, 411; 14, 379; 15, 510. Hält der 
Verwaltungsrichter die Versagung der B. für 
ungerechtfertigt, so darf er lediglich die ver- 
sagende Verfügung aufheben, heinesfalls aber 
dahin erkennen, daß die B. erteilt werde. 
Zur Entscheidung über den Antrag auf Bau- 
genehmigung bedarf es einer neuen polizei- 
lichen Verfügung (O. 3, 286; 5, 359; 6, 294. 
10, 276; 23 S. 315, 389; 30, 370; 38, 347; 
40, 372). Der Verwaltungsrichter darf über- 
dies seiner Entscheidung lediglich nur das der 
Baupolizeibehörde zur Genehmigung vorgelegte 
und abgelehnte Bauprojekt zugrunde legen. 
Aachträgliche, etwa aus Anlaß der Versagung 
der B. getroffene Abänderungen des Prosekts 
dürfen nicht berüchsichtigt werden (OV. 22, 372 
Pr BBl. 13, 566; 14, 163). Die Klage gegen 
die die B. versagende polizeiliche Verfügung 
ist auch dann noch zulässig, wenn die Verfd-= 
gung von der Polizeibehörde zurüchgezogen 
oder die B. erteilt ist, jedoch darf dann der 
Klageantrag nur darauf gerichtet werden, die 
Verfügung als zur Zeit ihres Erlasses unge- 
rechtfertigt aufzuheben (OVG#. 38, 343 — opgl. 
Baltz a. a. O. S. 112—115). 
V. Zurüchnahme der B. Vor Beginn 
der Bauausführung darf die B. ohne weiteres 
zurüchgenommen werden (Pr Vl. 14, 138), nach 
begonnener Bausausführung in der Regel nur 
dann, wenn die B. sich mit dem zur Zeit der 
Erteilung des Bauscheines geltenden öffent- 
lichen Baurecht in Widerspruch setzt, sei es, daß 
der Mangel des Bauprojektes bei Prüfung 
derselben überhaupt nicht erkennbar war, sei 
es, daß die Polizeibehörde den Mangel nicht 
erkannt hat. Erst nach der Erteilung der B. 
in Kraft getretene baupolizeiliche Vorschriften 
stehen der Ausführung von genehmigten und 
bereits begonnenen Bauten nicht entgegen 
(OV#. 24, 362; Pr Wl. 17 S. 29, 452). Nach 
Beginn der Bauausführung darf eine erteilte 
B. nicht bloß deshalb zurüchgenommen wel- 
den, weil die Baupolizeibehörde nachträglich 
zu der berzeugung gelangt, daß sie sich in 
dem ihr, den baupolizeilichen Vorschriften ge- 
mäß, zustehenden freien Ermessen geirrt hat, 
Unbedingte Voraussetzung für die Zulässtgbeeit 
der Zurüchnahme ist diesen Falles, daß die 
(beim Mangel konkreter Vorschriften) dem Er- 
messen der Polizeibehörde als Richtschnur 9% 
gebenen Normen durch offenbar sach= un 
pflichtwidrige Handhabung im Einzelfalle der- 
artig verletzt worden sind, daß das öffentliche 
nteresse eine Remedur unabweisbar erhei 1 
(OV. 24, 346). Im übrigen vgl. O. 2, 422 
4, 373; 6, 322; 8, 215; 9, 370; 19, 385;, 24
	        
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