Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Bauerngüter — Bauhandwerker. 
S. 362, 380; 39, 365; 40, 377; Pr VBl. 15, 526; 
22, 206. Der Unternehmer hann wegen des 
ihm durch die Zurüchnahme des Bauscheines 
entstandenen Schadens keinen Regreß gegen 
den Polizeibeamten, der den Bauschein erteilt 
hat, nehmen, da ihm aus dem IJrrtum des 
Beamten Neine Rechte erwachsen können (ogl. 
Baltz a. a. O. S. 111). 
VI. Erlöschen der B. Der Bauschein ver- 
liert seine Gültigkeit, wenn nicht inner- 
halb des in ihm bezeichneten Zeitraumes mit 
dem Bau begonnen wird. Ob tatsächlich und 
ernstlich mit dem Bau begonnen ist, läßt sich 
nur nach Lage des Einzelfalles entscheiden 
(ogl. übrigens OV. 24, 362; Pr VBl. p, 279; 
14, 405; 16, 184). Nach Ablauf des Zeitrau- 
mes erlischt die B. ohne weiteres; einer die 
Ungültigkeit des Bauscheines erklärenden Ver- 
fügung der Baupolizeibehörde bedarf es nicht; 
s. auch unter Baudispense, Baugesuche, 
Baupolizeigebühren, Baupolizei, Bau- 
polizeiverordnungen, Bauten, Staats- 
bauten. 
Bauerngüter s. Gutsherrlich-bäuerliche 
Regulierungen, und wegen der Erbfolge 
Anerbenrecht. 
Bäuerlich= gutsherrliche Regulierungen f. 
Gutsherrlich-bäuerliche Regulierungen. 
Bauerschaften s. Samtgemeinden. 
Bauerschaftsvorsteher s. Dorfvorsteher. 
si Saufälligkeit von Gebäuden s. Bauzu- 
nd. 
Baufluchtlinien s. Straßen= und Bau- 
fluchtliniengesetz- 
Baufreiheit s. Baurecht. 
Baugebühren s. Baupolizeigebühren. 
Baugesellschaften und Baugenossenschaf- 
en s. Baudarlehne. 
Baugesuche. I. Einreichung und Er- 
fordernisse. Der Antrag auf Erteilung der 
Bauerlaubnis, das B., ist bei der Ortspolizei- 
behörde einzureichen (A##. I, 8 § 67). Zur 
Einreichung ist jeder verpflichtet, der nach den 
ortsgültigen baupolizeilichen Vorschriften der 
auerlaubnis bedürftige bauliche Anlagen — 
unter Bauten — errichten will; auch der 
Zeichs- und Staatsfiskus (ogl. Erl. vom 
Mai 1898 — M Bl. 124). Es ist nicht aus- 
nahmslos erforderlich, daß der die Bau- 
elaubnis Lachsuchende tatsächlich Eigentümer 
* Baugrundstückes ist; es wird oft genügen, 
aß er der Baupolizeibehörde ein rechtliches 
Faneeresse an der Erledigung seines B. glaub- 
fant nachweist (Pr WBl. 5, 318; 8, 364). Ein 
olches Interesse liegt beim Grundstückspächter, 
ießbraucher, Mieter in der Regel vor, auch 
fe Bauunternehmern, die nachweisen, daß sie 
lür den Grundstüchseigentümer bauen wollen. 
Ammer wird jedoch die Bauerlaubnis vorbehalt- 
ch der Rechte Dritter erteilt („OV. 41, 372. 
hann B. sind die zur Prüfung des Bauvor- 
EG ens erforderlichen Zeichnungen (Aufriß, 
rundriß, Querschnitte, Lageplan), statischen 
narechnungen usw. — die sog. Bauvorlagen — 
ach Maßgabe der betreffenden, in den ein- 
Linen Baupolizeiverordnungen enthaltenen 
vschriften einzureichen (OVG. 32, 345, 33, 414; 
ban 09). Die Einreichung der Bauvorlagen 
n mit den Zwangemitteln aus § 132 LVS. 
  
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erzwungen werden. Genügen die eingereichten. 
Bauvorlagen nicht zur Prüfung des Bauvor- 
habens, so sind sie dem Gesuchssteller zur 
ervollständigung, Abänderung usw. zurüchk- 
zugeben. Der Bescheid, durch welchen die Ber- 
vollständigung usw. gefordert wird, ist als 
eine mit den Rechtsmitteln aus §8§ 127 ff. LV. 
anzufechtende polizeiliche Verfügung anzusehen 
(OW. 33, 414; P.# 14, 266; 15, 299). 
II. Prüfung der B. Die Prüfung der B. 
erfolgt durch die Ortspolizeibehörde, die in 
der Regel zur technischen Beurteilung der 
Bauvorlagen für bedeutendere Bauten Bau- 
sachverständige heranzieht (OV. 5, 76; ogl. 
auch Erl. vom 16. Okt. 1899 und 23. Juni 
1900, abgedruckt bei Münchgesang, „Das Bau- 
wesen“ im Handbuch der Gesetzgebung von 
Graf Hue de Grais, Berlin 1904, S. 405 ff.). 
Sollen Bauten an Chausseen oder Eisenbahnen 
errichtet werden, so ist den Chausseepolizei- 
behörden und den Eisenbahnbehörden Gelegen- 
heit zur rechtzeitigen Wahrung ihrer Interessen 
durch die Ortspolizeibehörden zu geben (Erl. 
vom 4. April 1890 — MlBl. 64 — und vom 
23. Juli 1892 — M l. 351). S. unter Bauten. 
Für reichs= und staatsfiskalische Bauten, für 
die Bauten des Mlnisteriums des Kgl. Hauses 
und für Bauten, die unter der Bauleitung 
von Reichs= oder Staatsbaubeamten für Ge- 
meinden, Korporationen usw. zur Ausführung 
kommen, soll die Prüfung der B. nach einem 
Erl. vom 7. April 1899 nur in baupolizei- 
licher, nicht auch in bautechnischer Hinsicht 
erfolgen. Die Prüfung eines B. kann ab- 
gelehnt werden, wo offenbar dem Bauvorhaben 
polizeilich zu schützende Interessen hindernd 
entgegenstehen, z. B. wenn der Bau auf einem 
öffentlichen Platze aufgeführt werden soll, oder 
wenn die tatsächliche und rechtliche Unmöglich- 
keit, über den Bauplatz zu verfügen, von vorn- 
herein offenkundig ist (OV G. 33, 414; 41, 372). 
Gegen die polizeiliche Verfügung, welche die 
Prüfung ablehnt, bestehen die Rechtsmittel aus 
§§ 127 ff. WVG. Im übrigen f. unter Bau- 
erlaubnis, Bauten. 
Baugewerkschulen s. Fachschulen. 
Bauhandwerker. Unter B. im engeren 
Sinne werden die Zimmerleute, Maurer, Stein- 
metze, Dachdecker, Mühlen= und Brunnendauer 
verstanden (Allerh V., betr. den Betrieb der Bau- 
handwerke, vom 24. Juni 1856 — GS. 237). 
Im weiteren Sinne gehören dazu alle Hand- 
werker, die Arbeiten an Bauten (s. d. vornehmen, 
z. B. Bauglaser, Bauklempner, Stutkateure, 
Gipser, Anstreicher, Tüncher, Verputzer (Weiß- 
binder), Schreiner, Einsetzer, Anschläger, Ofen- 
bauer. Zum Betrieb eines Bauhandwerkes 
ist ein Befähigungsnachweis nicht mehr er- 
forderlich. Für die Gesellenprüfung (s. d.) und 
Meisterprüfung (s. Meistertitel) im Bauhand- 
werke sind besondere Auster der Prüfungsord- 
nung durch Erl. vom 17. Aov. 1900, Anlage V. 
(MBl. 1901, 45) und vom 16. Sept. 1901, 
Muster D (HM Bl. 222) mitgeteilt. Zu Vor- 
sitzenden der Meisterprüfungskommissionen sind 
Baubeamte zu bestellen (AusfAnw. z. Gew O. 
vom 1. Mai 1904 Ziff. 216 — HPM.Bl. 123). Der 
Titel „Baugewerkmeister“ ist kein Meistertitel 
im Sinne der Gew O. § 133 (Erl. vom 28. Nov. 
 
	        
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