Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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der Wegeordnung für Sachsen). Das bloße 
Ausschneiden überhängender Zweige ist Sache 
der Anlieger (8 40 Abs. 1 ebd. und 8 137 
Abs. 1 der Wegeordnung für Westpreußen 
u. a. m.). Unter gewissen Voraussetzungen kann 
auch durch Polizeiverordnung die Freihaltung 
eines Austrochnungsstreifens vorgeschrieben 
werden (O. 11, 377). 
Die A#utzung der auf öffentlichen Wegen ge- 
pflanzten Bäume steht in der Regel dem- 
senigen u, der den Weg im Eigenbesitz hat 
(Bö. § 872). Vgl. auch § 9 der Wegeord- 
nung für Sachsen. Wegen der B. in den 
Uberschwemmungsgebieten s. Freihaltung 
der Uberschwemmungsgebiete. 
Baumschulen (Landesbaumschulen). Die 
Anzucht, Verschulung und erforderlichenfalls 
Beredelung des für Baumpflanzungen erforder- 
lichen Pflanzmaterials ist im allgemeinen der 
Privattätigkeit überlassen. Als staatliche An- 
stalt allgemeiner Art besteht nur die Landes- 
baumschule zu Engers a. Rh., die indessen 
jetzt vorzugsweise den Versuchen zur Rebenver- 
edelung dient (s. Reblauskrantkheit). B. zu 
Unterrichtszwecken sind bei den Lehranstalten 
für Gartenbau eingerichtet (s. Landwirtschaft- 
licher Unterricht). Offentliche B. zum Ver- 
kauf von Pflanzmaterial an jedermann sind 
mehrfach von Provinzen und Kreisen einge- 
richtet, sowohl selbständig wie in Verbindung 
mit den zur Anzucht des eigenen Bedarfs an 
Pflanzmaterial (besonders für die Wegebe- 
pflanzung) vorhandenen Anlagen. 
Bauplatzsteuer ist eine besondere Steuer, 
mit welcher die Gemeinden nach § 27 Abs. 2 
und § 58 RVW. ohne Rüchsicht auf ihren 
Finanzbedarf diesenigen Liegenschaften belegen 
können, welche durch die Festsetzung von Bau- 
fluchtlinien nach dem G., betr. die Anlegung 
und Veränderung von Straßen und Plätzen, 
vom 2. Juli 1875 (GS. 561) in ihrem Werte 
erhöht worden sind. Die Heranziehung von 
Liegenschaften an Fluchtlinien, die vor diesem 
Gesetze festgestellt sind, ist unzulässig (OV#. 
30, 67; 38, 109). Die Heranziehung, welche 
durch Steuerordnung zu regeln ist, darf nur 
nach Alaßgabe des Wertzuwachses erfolgen, 
den das Grundstück durch die Festsetzung der 
Baufluchtlinien erfahren hat. Wegen dieser 
Beschränkungen hat die B. keinerlei Anklang 
bei den Gemeinden gefunden und ist, wo sie 
eingeführt war, meist wieder aufgehoben. Ihr 
Ziel, angemessene Besteuerung der Bauplätze, 
läßt sich besser auf dem Wege einer Gemeinde- 
grundsteuer nach dem gemeinen Wert erreichen. 
Baupolizei. I. Die B. ist dersenige Zweig 
der allgemeinen Polizei, welchem die Anwen- 
dung der Rechtsgrundsätze des Baupolizei- 
rechtes dem bauenden Publikum und den 
Bauten gegenüber obliegt. Zuständig zur 
Handhabung der B. ist die Ortspolizeibe- 
hörde. Bestehen in einer Ortschaft nebenein- 
ander kgl. und kommunale Polizeiverwal- 
tungen, so richtet sich die Zuständigkeit zur 
Ausübung der B. nach den vom MId J. und 
Md7ö,A. erlassenen Regulativen (O. 23, 315; 
27, 386; 39, 368; 41, 362). Bei Bauten an 
Chausseen ist die Ortspolizeibehörde an die 
Mitwirkung des Landrats gebunden, soweit 
  
Baumschulen — Baupolizeigebühren. 
chausseepolizeiliche Interessen in Betracht kom- 
men. Beschränkt oder verweigert der Landrat 
die Bauerlaubnis, so gilt der Baubescheid als 
eine polizeiliche Berfügung des Landrats auch 
bezüglich der Rechtsmittel (OV. 43, 374). Die 
Erteilung der Bauerlaubnis zur Errichtung von 
Gebäuden auf dem Deichkörper gehört zur Zu- 
ständigkeit der örtlichen Deichpolizei (O#. 
45, 332). S. auch Bauten. 
II. Die Tätigkeit der B. betrifft in der 
Hauptsache die Hochbauten, doch können auch 
Brücken-, Straßen= und Tiefbauten baupolizei- 
liche Interessen berühren und die Beteiligung 
der B. fordern (OV#. 5, 360). Uberhaupt ist 
die sachliche Abgrenzung des Gebietes der B. 
ungemein schwierig, weil letztere zahlreiche und 
innige Berührungspunkte mit anderen Polizei- 
zweigen, insbesondere der Wege-(Verkehrs-), 
Sicherheits-, Gesundheits= und Feuerpolizei 
hat (OV. 36, 403). Entscheidend für die 
sachliche Zuständigkeit ist das überwiegende 
polizeiliche Motiv; so kommt z. B. einer poli- 
zeilichen Verfügung nicht schon deshalb der 
Charakter einer baupolizeilichen Verfügung 
zu, weil sie eine bauliche Alaßnahme fordert, 
zumal die Notwendigkeit einer solchen sich auf 
Gebieten ergeben kann, die nicht zur B. ge- 
hören, z. B. auf dem Gebiete der Gesundheits- 
polizei (OVG. 5, 366; 23, 315; 27, 396). Be- 
züglich der Abgrenzung der B. von dem 
Gebiete der Sicherheits= und Feuerpolizei vgl. 
OW. 34, 368; 41, 362; 45, 409. 
III. Ist die Ortspolizeibehörde den Polizei- 
zweigen nach unter verschiedene Behörden ge- 
teilt, wird insbesondere die Baupolizeibehörde 
von einer besonderen Behörde verwaltet, und 
konkurrieren bei notwendigem polizeilichen 
Einschreiten die Interessen der B. mit anderen 
Zweigen der Polizei, so ist dennoch regelmäßig 
immer nur eine der in Betracht kommenden 
Behörden zum Erlaß einer einheitlichen orts- 
polizeilichen Verfügung zuständig (O#. 23, 
315; 27, 389). Wichtig wegen der Wahl der 
Rechtsmittel ist die Unterscheidung, ob eine 
polizeiliche Anordnung den Charakter einer 
baupolizeilichen oder straßenbaupolizeilichen 
(wegepolizeilichen) Verfügung hat (s. Wege- 
vdo lizei); im ersteren Galloe greifen die 
echtsmittel aus §§ 127 ff. LV., im letzteren 
Falle die Rechtsmittel aus § 56 3G. Platz. 
(OV. 37, 338; 38, 31; 145, 409). Zum Amt der 
B. gehört in erster Linie die Prüfung und 
Genehmigung der Baugesuche und die Beauf- 
sichtigung der Bauten. S. die betreffenden 
Artikel und wegen der Kosten bei kommunaler 
Baupolizeiverwaltung in kgl. Polizeibezirken 
Polizeikosten. 
Baupolizeibehörden s. Baupolizei I. 
Baupolizeigebühren. I. B. sind Verwal- 
tungsgebühren (vgl. den Artikel Gebühren), 
welche seitens der die Baupolizei verwaltenden 
öffentlichrechtlichen Verbände als Entgelt für 
die Inanspruchnahme dieses Zweiges ihrer 
Tätigkeit erhoben werden. Ihre Erhebung 
ist zulässig „für die Genehmigung und Beauf- 
sichtigung von Aeubauten, Umbauten und 
anderen baulichen Herstellungen“ (KA. 8§ 6; 
AE. vom 30. Dez. 1895 — G. 1896. 8). 
II. Den Gemeinden, den Amtsbezirken im
	        
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