Baupolizeiverordnungen.
Geltungsgebiete der KrO. vom 13. Dez.
1872/19. Aäärz 1881, den Amtern in Westfalen
und den Landbürgermeistereien in der B hein-
provinz ist das Recht zur Erhebung von
B. durch § 6 KAb. beigelegt unter der selbst-
verständlichen Voraussetzung, daß sie die Bau-
polizei verwalten; auch wenn der Amtsbezirk,
das Amt oder die Landbürgermeisterei von
dem Recht der Erhebung -einen Gebrauch
macht, steht es nicht den einzelnen Gemeinden
des Amtsbezirks usw. zu, obwohl die Gemeinden
die durch eigene Einnahmen nicht gedeckten Be-
dürfnisse des weiteren Berbandes aufzubringen
haben (Erl. vom 22. Dez. 1894 — Miittdt.
Heft XXX, 116). Wegen der allgemeinen Grund-
sätze für die Bemessung der B., welche der
Genehmigung bedürfen, vgl. den Artikel Ge-
bühren. Insbesondere darf also das Auf-
kommen an B. die Kosten der Verwaltung
der Baupolizei nicht übersteigen; Gebühren-
ordnungen, welche die Absicht erkennen lassen,
über diese Grenze hinauszugehen, sind unge-
setzlich (Pr Bl. 22, 156). Aach Erl. vom 1. Sept.
1896 (M.Bl. 162) soll die Ermittlung der Ein-
heitssätze der B. in der Weise erfolgen, daß
die durchschnittlichen jährlichen Kosten der Bau-
polizeiverwaltung durch die Zahl der im Jahres-
durchschnitt vorkommenden Einheiten (Kubik-
meter des umbauten Raumes, Quadratmeter
der bebauten Fläche, Betrag der Baukosten)
zeteilt werden. Bei Bauten des Reichs= und
andesfiskus soll, da bei ihnen gemäß den
bestehenden baupolizeilichen Vorschriften viel-
fach nur eine beschränkte Mitwirkung der
kommunalen Polizeiorgane stattfindet, eine
entsprechende Herabsetzung der B., die sich im
allgemeinen bis auf die Hälfte der regelmäßigen
Sätze soll erstrechen können, stattfinden. Als
öchstsätze sollen, wenigstens für Mittel= und
leinstädte, im allgemeinen gelten: beim Neu-
bau von Gebäuden für 100 chm Rauminhalt
2 M., mindestens aber 30 M., beim Neubau
von Gebäuden untergeordneter Bedeutung
aber nur die Hälfte dieser Sätze, bei erheb-
lichen Um-= und Erweiterungsbauten dieselben
Sätze wie bei Aeubauten, aber unter Zu-
grundelegung nur des Inhalts der neu= oder
umzubauenden Räume, bei allen sonstigen
baulichen Herstellungen, mit Ausnahme der
gebührenfrei bleibenden Anlage und Umän-
derung von Heiz= und Kochöfen, Asche= und
Müllbehältern, Abort= und Sammelgruben,
aunen und Baubuden, 5 M. Außer diesen
ätzen können erhoben werden für von den
Kenehmigten Projekten wesentlich abweichende
achtragsprosebte und für jede gesonderte
Rohbauabnahme einzelner Bauarbeiten und
auteile der Mindestbetrag jener Sätze, für
Sde gesonderte Gebrauchsabnahme einzelner
auarbeiten und teile die Hälfte dieser Mindest-
sätze und für Verlängerung des Bauscheines
sp# der Baugenehmigung jedesmal ein Fünftel
es regelmäßigen Satzes; bei Wiederholung
chtlos verlaufener Bau= oder Gebrauchs-
abnahmetermine kann ebenfalls der Mindest-
satz bzw. die Hälfte desselben nochmals ge-
fordert werden. Die B. ist von demjenigen
zu entrichten, der den Bauschein beantragt
hat. Da die B. für Genehmigung und Be-
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aufsichtigung der Bauten zu erheben sind,
dürfen sie nicht gefordert werden, wenn das
Baugesuch vor Erteilung der Bauerlaub-
nis zurüchgezogen, die Bauerlaubnis versagt
oder unter Bedingungen erteilt wird, deren.
Erfüllung der Bauherr ablehnt (OW. 32, 95).
Unstatthaft ist es, die Aushändigung des Bau-
scheins von der Entrichtung der B. abhängig
zu machen (OVE. 33, 414). Da die B. nicht
durch die Handhabung der Baupolizei, son-
dern nur aus Anlaß ihrer Handhabung ent-
stehen, haben die Gebührenordnungen und die
Gebührenerhebung als solche mit der eigentlichen
Baupolizei nichts zu tun (O#. 30, 377; 33,
414). Die Aushändigung des Bauscheins
darf daher auch nicht von der vorherigen
Zahlung der Gebühr abhängig gemacht wer-
den. Die Festsetzung der B. bedarf der Ge-
nehmigung bei Stadtgemeinden des Bezirks-,
im übrigen des Kreisausschusses. Die Rege-
lung erfolgt zwechmäßig durch Gebührenord-
nung, die in ortsüblicher Weise bekanntzumachen
ist (AusfAnw. z. &A#. Art. 4, 6 Ziff. 3; Erl. vom
1. Sept. 1896 — M,.Bl. 162). Gegen die Heran-
iehung zu B. finden die allgemein gegen die
Heranztehung zu Abgaben des betreffenden
Verbandes zugelassenen Rechtsmittel (Einspruch,
Klage im Verwaltungsstreitverfahren) statt;
in zusammengesetzten Amtsbezirken ist daher
der Einspruch beim Amtsvorsteher anzubringen
und vom Amtsausschuß zu entscheiden, wäh-
rend in Amtsbezirken, die nur aus einer Ge-
meinde bestehen, die B. als Gemeindeabgaben
behandelt werden (Erl. vom 3. März 1896 —
M.l. 45) und in solchen, die nur aus Guts-
bezirken bestehen, B. überhaupt nicht erhoben
werden können (ogl. die Artikel Gebühren,
Einspruch, Rechtsmittely. Die Beitreibung
erfolgt bei ATichtzahlung im Verwaltungs-
zwangsverfahren (s. d.).
III. Für diesenigen Gemeinden und Landes-
teile, in denen die Baupolizei durch Staats-
beamte verwaltet wird, d. i. für die Städte
mit kgl. Polizeiverwaltung, in denen nicht die
Baupolizei der Gemeinde überlassen ist, und
für die Landgemeinden in Posen, Hannover
und Hessen-Aassau ist die Zulässigkeit der Er-
hebung von B. für Rechnung der Staatskasse
nach den für die Kommunalen geltenden Grund-
sätzen und den durch die MdöA., MdJ. und
JMI. festzustellenden Tarifen durch den obener-
wähnten AE. vom 30. Dez. 1895 ausgesprochen;
ein Gesetz erschien hierzu nicht erforderlich,
weil der Art. 102 Wll. nach Ansicht der Staats-
regierung, der sich auch der Landtag ange-
schlossen hat, nur auf die sog. Dienergebühren
zu beziehen ist, d. h. auf solche Gebühren,
welche an Stelle oder neben der Besoldung
den betreffenden Beamten zusließen. Wegen
der BRechtsgültigkeit derartiger Gebührenord-
nungen vgl. O. 30, 370; 35, 102. Gegen
die Festsetzung von B. durch kgl. Polizeiver=
waltungen findet Beschwerde im Aufsichtswege,
in Berlin an den Mdö A. und den FM.. statt. Die
Einnahme des Staats an B. ist im Staats-
haushaltsetat für 1906 (Kap. 28 Tit. 8) auf
565000 Al. veranschlagt.
Baupolizeiverordnungen und baupoli-
zeiliche Verfügungen. I. Die B. (Bau-