Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Baupolizeiverordnungen. 
Geltungsgebiete der KrO. vom 13. Dez. 
1872/19. Aäärz 1881, den Amtern in Westfalen 
und den Landbürgermeistereien in der B hein- 
provinz ist das Recht zur Erhebung von 
B. durch § 6 KAb. beigelegt unter der selbst- 
verständlichen Voraussetzung, daß sie die Bau- 
polizei verwalten; auch wenn der Amtsbezirk, 
das Amt oder die Landbürgermeisterei von 
dem Recht der Erhebung -einen Gebrauch 
macht, steht es nicht den einzelnen Gemeinden 
des Amtsbezirks usw. zu, obwohl die Gemeinden 
die durch eigene Einnahmen nicht gedeckten Be- 
dürfnisse des weiteren Berbandes aufzubringen 
haben (Erl. vom 22. Dez. 1894 — Miittdt. 
Heft XXX, 116). Wegen der allgemeinen Grund- 
sätze für die Bemessung der B., welche der 
Genehmigung bedürfen, vgl. den Artikel Ge- 
bühren. Insbesondere darf also das Auf- 
kommen an B. die Kosten der Verwaltung 
der Baupolizei nicht übersteigen; Gebühren- 
ordnungen, welche die Absicht erkennen lassen, 
über diese Grenze hinauszugehen, sind unge- 
setzlich (Pr Bl. 22, 156). Aach Erl. vom 1. Sept. 
1896 (M.Bl. 162) soll die Ermittlung der Ein- 
heitssätze der B. in der Weise erfolgen, daß 
die durchschnittlichen jährlichen Kosten der Bau- 
polizeiverwaltung durch die Zahl der im Jahres- 
durchschnitt vorkommenden Einheiten (Kubik- 
meter des umbauten Raumes, Quadratmeter 
der bebauten Fläche, Betrag der Baukosten) 
zeteilt werden. Bei Bauten des Reichs= und 
andesfiskus soll, da bei ihnen gemäß den 
bestehenden baupolizeilichen Vorschriften viel- 
fach nur eine beschränkte Mitwirkung der 
kommunalen Polizeiorgane stattfindet, eine 
entsprechende Herabsetzung der B., die sich im 
allgemeinen bis auf die Hälfte der regelmäßigen 
Sätze soll erstrechen können, stattfinden. Als 
öchstsätze sollen, wenigstens für Mittel= und 
leinstädte, im allgemeinen gelten: beim Neu- 
bau von Gebäuden für 100 chm Rauminhalt 
2 M., mindestens aber 30 M., beim Neubau 
von Gebäuden untergeordneter Bedeutung 
aber nur die Hälfte dieser Sätze, bei erheb- 
lichen Um-= und Erweiterungsbauten dieselben 
Sätze wie bei Aeubauten, aber unter Zu- 
grundelegung nur des Inhalts der neu= oder 
umzubauenden Räume, bei allen sonstigen 
baulichen Herstellungen, mit Ausnahme der 
gebührenfrei bleibenden Anlage und Umän- 
derung von Heiz= und Kochöfen, Asche= und 
Müllbehältern, Abort= und Sammelgruben, 
aunen und Baubuden, 5 M. Außer diesen 
ätzen können erhoben werden für von den 
Kenehmigten Projekten wesentlich abweichende 
achtragsprosebte und für jede gesonderte 
Rohbauabnahme einzelner Bauarbeiten und 
auteile der Mindestbetrag jener Sätze, für 
Sde gesonderte Gebrauchsabnahme einzelner 
auarbeiten und teile die Hälfte dieser Mindest- 
sätze und für Verlängerung des Bauscheines 
sp# der Baugenehmigung jedesmal ein Fünftel 
es regelmäßigen Satzes; bei Wiederholung 
chtlos verlaufener Bau= oder Gebrauchs- 
abnahmetermine kann ebenfalls der Mindest- 
satz bzw. die Hälfte desselben nochmals ge- 
fordert werden. Die B. ist von demjenigen 
zu entrichten, der den Bauschein beantragt 
hat. Da die B. für Genehmigung und Be- 
  
185 
aufsichtigung der Bauten zu erheben sind, 
dürfen sie nicht gefordert werden, wenn das 
Baugesuch vor Erteilung der Bauerlaub- 
nis zurüchgezogen, die Bauerlaubnis versagt 
oder unter Bedingungen erteilt wird, deren. 
Erfüllung der Bauherr ablehnt (OW. 32, 95). 
Unstatthaft ist es, die Aushändigung des Bau- 
scheins von der Entrichtung der B. abhängig 
zu machen (OVE. 33, 414). Da die B. nicht 
durch die Handhabung der Baupolizei, son- 
dern nur aus Anlaß ihrer Handhabung ent- 
stehen, haben die Gebührenordnungen und die 
Gebührenerhebung als solche mit der eigentlichen 
Baupolizei nichts zu tun (O#. 30, 377; 33, 
414). Die Aushändigung des Bauscheins 
darf daher auch nicht von der vorherigen 
Zahlung der Gebühr abhängig gemacht wer- 
den. Die Festsetzung der B. bedarf der Ge- 
nehmigung bei Stadtgemeinden des Bezirks-, 
im übrigen des Kreisausschusses. Die Rege- 
lung erfolgt zwechmäßig durch Gebührenord- 
nung, die in ortsüblicher Weise bekanntzumachen 
ist (AusfAnw. z. &A#. Art. 4, 6 Ziff. 3; Erl. vom 
1. Sept. 1896 — M,.Bl. 162). Gegen die Heran- 
iehung zu B. finden die allgemein gegen die 
Heranztehung zu Abgaben des betreffenden 
Verbandes zugelassenen Rechtsmittel (Einspruch, 
Klage im Verwaltungsstreitverfahren) statt; 
in zusammengesetzten Amtsbezirken ist daher 
der Einspruch beim Amtsvorsteher anzubringen 
und vom Amtsausschuß zu entscheiden, wäh- 
rend in Amtsbezirken, die nur aus einer Ge- 
meinde bestehen, die B. als Gemeindeabgaben 
behandelt werden (Erl. vom 3. März 1896 — 
M.l. 45) und in solchen, die nur aus Guts- 
bezirken bestehen, B. überhaupt nicht erhoben 
werden können (ogl. die Artikel Gebühren, 
Einspruch, Rechtsmittely. Die Beitreibung 
erfolgt bei ATichtzahlung im Verwaltungs- 
zwangsverfahren (s. d.). 
III. Für diesenigen Gemeinden und Landes- 
teile, in denen die Baupolizei durch Staats- 
beamte verwaltet wird, d. i. für die Städte 
mit kgl. Polizeiverwaltung, in denen nicht die 
Baupolizei der Gemeinde überlassen ist, und 
für die Landgemeinden in Posen, Hannover 
und Hessen-Aassau ist die Zulässigkeit der Er- 
hebung von B. für Rechnung der Staatskasse 
nach den für die Kommunalen geltenden Grund- 
sätzen und den durch die MdöA., MdJ. und 
JMI. festzustellenden Tarifen durch den obener- 
wähnten AE. vom 30. Dez. 1895 ausgesprochen; 
ein Gesetz erschien hierzu nicht erforderlich, 
weil der Art. 102 Wll. nach Ansicht der Staats- 
regierung, der sich auch der Landtag ange- 
schlossen hat, nur auf die sog. Dienergebühren 
zu beziehen ist, d. h. auf solche Gebühren, 
welche an Stelle oder neben der Besoldung 
den betreffenden Beamten zusließen. Wegen 
der BRechtsgültigkeit derartiger Gebührenord- 
nungen vgl. O. 30, 370; 35, 102. Gegen 
die Festsetzung von B. durch kgl. Polizeiver= 
waltungen findet Beschwerde im Aufsichtswege, 
in Berlin an den Mdö A. und den FM.. statt. Die 
Einnahme des Staats an B. ist im Staats- 
haushaltsetat für 1906 (Kap. 28 Tit. 8) auf 
565000 Al. veranschlagt. 
Baupolizeiverordnungen und baupoli- 
zeiliche Verfügungen. I. Die B. (Bau-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.