Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

186 Bauprämien 
ordnungen) enthalten die allgemein gül- 
tigen, die Baupolizei (s. d.) regelnden Vor- 
schriften. Die Baupolizeibehörden sind beim 
Erlaß ihrer einzelnen Anordnungen — Ver- 
fügungen — nicht lediglich auf die Bestim- 
mungen der B., welche hauptsächlich die bau- 
technischen Anforderungen feststellen, beschränkt; 
ihre Schranken sind vielmehr diesenigen, welche 
das Gesetz (AL. II, 17 § 10) der Handhabung 
der Polizei überhaunt zieht. Es liegt ihnen 
also auch auf dem Gebiete der Baupolizei der 
Schutz der öffentlichen Ordnung, Sicherheit 
und Ruhe ob; sie haben überdies (ALs. 
I. 8 §§ 66, 71) alles, was zum Schaden oder 
zur Unsicherheit des gemeinen Wesens dienen 
kann, zu verhindern. Daraus ergibt sich, daß 
die Baupolizeibehörden jede durch die Wahr- 
nehmung berechtigter polizeilicher Interessen 
überhaupt begründete polizeiliche Anordnung 
in Form einer polizeilichen Verfügung 
treffen dürfen (OV. 2, 431; 11, 366 ff.; 12, 391 
— Pr . 10, 602); vgl. Baltz, Baupolizeirecht, 
3. Aufl., S. 77). 
II. Die B. müssen ihrer Form nach den 
Vorschriften in §§ 136 ff. LV. entsprechen. Die 
Bezeichnung „Bauordnung“ stellt die Rechts- 
gültigkeit der Berordnung als Polizeiverord- 
mung nicht in Frage (O#. 27, 414; 31, 357 
und Ml l. 1893, 30). Die einzelnen Vorschriften 
müssen sich aus Spezialvorschriften von Ge- 
setzen (so ALR. I, 8 88 66, 71), aus dem all- 
emeinen polizeilichen Rechtsgrundsatz II, 17 
q 10 a. a. O. oder aus den Bestimmungen in 
6 b. k und g des G. über die Polizeiver= 
waltung vom 11. März 1850 — GS. 256 (G. 
vom 20. Sept. 1867 — GS. 1529) rechtfertigen 
lassen (OVG. 8, 327; 11, 365; 23, 349; Rosin, 
Polizeiverordnungsrecht, 2. Aufll., § 23). S. 
Polizeiverordnung und Polizeiverord- 
mungsrecht. 
Bauprämien zum Chausseebau s. 
Chausseebauten II. 
Baurecht. I. B. im subsektiven Sinne ist 
das Recht der Baufreiheit, B. im objektiven 
Sinne umfaßt die Normen, denen die Bauten 
gesetzlich — d. h. durch Reichs= und Landes- 
gesetze, Ortsstatute und Polizeiverordnungen — 
unterworfen sind (ogl. E BGB. Art.2 Mot. III; 
S. 258 ff.). Soweit die Normen privatrechtlicher 
Vatur sind, wird von privatem B. im obsektiven 
Sinne, übrigens von öffentlichem B. im objek- 
tiven Sinne — Baupolizeirecht — gesprochen. 
II. Das Recht der Baufreiheit gründet 
sich auf § 903 B0B.: „Der Eigentümer einer 
Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder 
Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache 
nach Belieben verfahren und andere von jeder 
Einwirkung ausschließen“, insbesondere aber 
auf AL. 1, 8 § 56 (ogl. EGBB. Art. 124; 
A. z. B#S. Art. 89): „In der Regel ist jeder 
Eigentümer seinen Grund und Boden mit Ge- 
bäuden zu besetzen befugt.“ Der Baufreiheit 
sind sedoch im privatrechtlichen Interesse Dritter 
sowie im öffentlichen Interesse zugunsten des 
Gemeinwohles Beschränkungen auferlegt. Pri- 
vatrechtliche Beschränkungen enthalten die Vor- 
chriften in §§ 906—922 BEB. und die nach 
rt. 89 AG. z. BSB. in Kraft gebliebenen 
Vorschriften des ALR. I, 8, 88 125—128, 131, 
  
— Baustoffe. 
133, 137—140, 142—144, 146—148, 152, 153, 
155, 156, 162—167, 169—174, 185 und 186, 
sowie die Bestimmungen in Art. 664, 674—680 
Rhein BGS . (s. unter Aachbarrecht). Offent- 
liche Beschränkungen sind durch Reichsgesetze, 
Landesgesetze, Ortsstatute und Polizeiverord- 
nungen festgesetzt, nämlich: 1. Durch fol- 
gende BReichsgesetze: a) das Rayongesetz vom 
21. Dez. 1871 (Röl. 459); b) die Gewyd. 
§§ 16—27 (genehmigungspflichtige Anlagen), 
§ 30b (bauliche Anforderungen an Privat- 
kkranken-, Pivatentbindungs= und Privat- 
irrenanstalten), § 33 Ziff. 2 (Beschaffenheit der 
zum Gast= und Schanbwirtschaftsbetriebe be- 
stimmten Räumlichkeiten) und §§ 120 a bis 120e 
(Einrichtung der Arbeitsräume in gewerblichen 
Betriebsstätten). 2. Durch folgende Landesge- 
setze (ogl. EGBGB. Art. 111, 124: a) ALcR. 
I. 8 § 33 (Verbot der Zerstörung von Bauten, 
soweit die Erhaltung zum Besten des gemeinen 
Wesens erforderlich) — s. unter Stadtmauern; 
88 33—59 (Pflichten des Eigentümers zur bau- 
lichen Unterhaltung seiner Gebäude); 88 65, 
69, 71, 72 (polizeiliches Einschreiten gegen die 
Errichtung und Veränderung von Bauten, die 
dem gemeinen Wesen schädlich oder gefährlich 
sind oder die Straße verunstalten) — s. unter 
Verunstaltung von Straßen undöffent- 
lichen Plätzen; §8 73—82 (Verbot der Er- 
richtung von baulichen Anlagen, die den 
Verkehr hindern oder gefährden u. a. m.); 
b) Straßen- und Baufluchtengesetz vom 2. Juli 
1875 (6. 561) — s. unter Straßen= und Bau- 
fluchtliniengesetz;c) Ansiedelungsgesetz vom 
10. Aug. 1904 (GS. 227) §5§ 18—20 — (. unter 
Ansiedelungen; d) Feld= und Forstpolizei- 
gesetz vom 1. April 1880 (GS. 230) §§ 47 u. 
48; e) G. zur Verhütung von Hochwasserge- 
fahren vom 16. Aug. 1905 (GS. 372) —s. Frei- 
haltung der Aterschwemmungsgebtete) 
f) G., betr. die Umlegung von Grundstüchen 
in Frankfurt a. M., vom 28. Juli 1902 (GS. 
195) — s. unter Umlegungen. 3. Durch 
Ortsstatute. In Betracht kommen die auf 
Grund des § 12 des Straßen= und Bau- 
fluchtengesetzes erlassenen Ortsstatute betreffend 
den Anbau an unfertigen Straßen (s. unter 
Ortsstatutarisches Bauverbot und 
Straßen= und Baufluchtliniengesetz). 
4. Durch Polizeiverordnungen, insbesondere die 
Baupolizeiverordnungen, die — je nach der Be- 
hörde, welche sie erlassen hat — Orts-, Kreis- 
usw. Polizeiverordnungen sind (s. unter Bau- 
polizeiverordnungen). 
Baurevisionen s. Beaufsichtigung der 
Bauten. 
Bauschsätze s. Pauschsätze. 
Baustoffe. In betreff der Entnahme 
von B. legen §§ 50, 51 des Enteignungs- 
gesetzes vom 11. Juni 1874 (GS. 221) unter 
Beseitigung aller diesen Gegenstand be- 
treffenden anderweiten Bestimmungen den 
Grundeigentümern allgemein als gesetzliche 
Eigentumsbeschränkung die Verpflichtung auf, 
sich unter eigener Kontrolle die Entnahme der 
zum Bau und zur Unterhaltung öffentlicher 
Wege, nicht auch der Eisenbahnen, erforder- 
lichen Feld= und Bruchsteine, Kies, Rasen, 
Sand, Lehm und anderer Erde aus ihren 
 
	        
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