Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Bauten. 
land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, 
ihrem Unlande oder aus ihren Gewässern, 
sowie deren Ermittlung durch Schürfen, Bohren 
usw. daselbst nach Anordnung der Behörde 
gegen Ersatz des einfachen Wertes gefallen zu 
lassen. Voraussetzung dafür ist, daß 1. der 
Wegebaupflichtige diese Materialien in brauch- 
barer Beschaffenheit und in angemessener Nähe 
auf eigenen Grundstücken nicht fördern kann 
und daß 2. der Grundeigentümer sie nicht 
sofort oder in nächster Zeit selbst gebraucht. 
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet 
die Behörde. 
Der Wert der B., sofern sie einen solchen 
nach den örtlichen Verhältnissen überhaupt 
besitzen, ist ohne Berüchsichtigung der durch 
den Wegebau etwa verursachten Wertsteigerung 
zu ermitteln. Wo der Schaden einschließlich 
der entzogenen Autzung und etwa bereits 
wirtschaftlich aufgewendeter Auslagen für 
Werbung, Sammlung und Bereitung größer 
ist als der Materialwert, ist dieser Schaden 
zu ersetzen. 
Ferner schreibt § 52 a. a. O. vor, daß der 
Eigentümer eines Grundstückss, das haupt- 
sächlich zur Gewinnung eines B. bestimmt ist, 
die Abtretung des Grundstüchs gegen Wert- 
ersatz an den Unternehmer verlangen kann, 
wenn dieser es für den Wegebau so stark in 
Anspruch nimmt, daß es von ihm selbst er- 
giebig nicht genutzt werden kann. 
Das Verfahren, welches in Ermangelung 
gütlicher Einigung Platz zu greifen hat, 
ordnet § 53 a. a. O. Danach hat der Kr. 
(ZG. § 151) auf Grund vollständiger Erörte- 
rung zwischen dem Unternehmer und dem 
Eigentümer eine Entscheidung zu treffen 
aà) über die nach Gegenstand und Umfang 
genau zu bezeichnenden Rechte des Unter- 
nehmers gegen den Eigentümer, b) über die 
vorläufige Festsetzung der Entschädigung auf 
Grund sachverständiger Abschätzung oder ge- 
eignetenfalls der dafür zu bestellenden Sicher- 
heit. Gegen die Entscheidung zu a steht beiden 
Teilen binnen zwei Wochen nach der Zu- 
stellung die Beschwerde an den BezA. zu 
(3G. 8 150; LVE. 88 115, 121). Gegen die 
Feststellung der Entschädigung zu b steht 
binnen 90 Tagen, die von der Zustellung 
der Entscheidung des BezA. an laufen, 
der nechteweg. offen. Die Beschwerde hat 
aufschiebende Wirkung, die Beschreitung des 
Rechtsweges nicht. er Unternehmer khann 
die Rechte zu 1 erst nach erfolgter Einweisung 
ausüben, welche nur nach Zahlung oder 
Sicherstellung der Entschädigung erfolgt. 
Die Entnahme von B. aus den Grund- 
stüchen der Uferanlieger für Zwecke des 
Strombaus regelt § 3 des Strombaugesetzes 
vom 20. Aug. 1883 (GS. 333). 
Bauten, Bauliche Anlagen, Baulich- 
keiten. I. Es fehlt bislang in der Judikatur 
an einer Definition der Begriffe „Bauten“, 
„bauliche Anlagen“, „Baulichkeiten". Gemein- 
hin wird darunter alles verstanden, was im 
technischen Sinne gebaut wird, also nicht nur 
Gebäude, Häuser, sondern auch Schuppen, 
Gartenhallen, Denkmäler, Mauern, RKanäle 
usw. Ob Einfriedigungen, insbesondere Zäune, 
  
  
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als B. zu gelten haben, hängt von ihrer 
Konstruktion ab (ogl. hierzu O#. 10, 300; 
12, 366; Pr VBl. 4, 321 und die Ausführungen 
bei Baltz, Baupolizeirecht, 3. Aufl., S. 310 ff.). 
Einfriedigungen, gleichviel welcher Konstruktion, 
werden grundsätzlich nicht von dem Verbote 
des § 11 des Straßen= und Baufluchtengesetzes, 
über die Baufluchtlinien hinaus zu bauen, 
betroffen, gelten also nicht als eine Bebauung 
im Sinne der Vorschrift a. a. O. (vgl. Fried- 
richs Kommentar zum Straßen= und Bau- 
fluchtengesetz, 5. Aufl., S. 83). Jedenfalls 
gehören zu den B. und baulichen Anlagen 
die Gebäude; bezüglich des Begriffs „Ge- 
bäude“ vgl. RöSt. 10, 103; Str A. 48, 240; 
DdJ3Z. 8, 455. 
II. „Zum Schaden oder zur Unsicherheit 
des gemeinen Wesens“ soll nach ALR. 
I. 8 § 66 kein Bau und k-eine bauliche Ver- 
änderung vorgenommen werden. Notwendige 
Voraussetzung des hiernach zulässigen polizei- 
lichen Einschreitens ist jedoch, daß der Bau 
als solcher tatsächlich gemeinschädlich oder 
gemeingefährlich ist. Die bloße Möglichkeit 
einer Schädigung oder Gefährdung genügt 
nicht (OV. 9, 377; 14, 30; 24, 343; Pr VMBl. 
3, 361; 7, 206; 8, 362; 14, 429). — Ob und 
inwieweit es zur Errichtung der B. der Bau- 
erlaubnis (s. d.) bedarf, ergibt sich aus den 
einzelnen Baupolizeiverordnungen. Sind B. 
ohne die erforderliche Bauerlaubnis oder ab- 
weichend von den Vorschriften der Bauerlaub- 
nis errichtet worden, so verfällt der Bauherr 
(Bauunternehmer) nach § 367 Ziff. 15 St GB. 
der Bestrafung. Zudem hat die Polizei, nö- 
tigenfalls durch Anwendung von Zwangs- 
mitteln (LVG. 8§ 132), dafür zu sorgen, daß 
die B. mit den Vorschriften des öffentlichen 
Baurechtes in Ubereinstimmung gebracht 
(ALR. I, 8 8 71; Pr VBl. 7, 230) oder, wenn 
dies nicht möglich ist, beseitigt werden (ALsk. 
1, 8 § 56). Für das Einschreiten der Polizei 
gegen solche B. gibt der MdöAE. vom 21. Febr. 
1896 (Pr VBl. 17, 275) die Direktive (vgl. im 
übrigen hierzu OG. 1, 326; 5, 389; 6, 292; 
11, 374; 12, 316; 13 S. 391, 400; 24, 342; 
PrVBl. 6, 28; 7 S. 36, 213, 236; 8, 231; 
9, 382; 11, 546; 15, 27; 17 S. 157, 186). Die 
Berechtigung der Polizeibehörde, gegen B., 
die den Vorschriften des öffentlichen Baurechts 
nicht entsprechen, einzuschreiten, geht durch 
Zeitablauf nicht verloren (O#. 18, 379). 
Bereits vorhandenen und „zu Recht“ bestehen- 
den Anlagen, d. h. solchen B. gegenüber, 
welche den bei ihrer Errichtung gültigen Bau- 
vorschriften entsprechen, können die zurzeit 
gültigen — neuen — Bauvorschriften nur in- 
soweit zur Anwendung gebracht werden, als 
polizeiliche Gründe, insbesondere solche der 
öffentlichen Sicherheit dies dringend notwendig 
machen (PrBBl. 22, 528). Auf vorhandene, 
nicht „zu Recht- bestehende Anlagen können 
die neueren Bauvorschriften jederzeit ange- 
wendet werden (OVS. 4, 350; 5, 379; 18, 109; 
PrVBl. 9 S. 262, 279; 23, 713). Bedarf es 
zur Errichtung eines Baues, einer baulichen 
nlage, nach der Baupolizeiordnung keiner 
Bauerlaubnis, so ist die Baupolizeibehörde 
auch nicht zur Erteilung eines Bauscheines ver-
	        
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