Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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pflichtet. Gegen die Verfügung, welche die 
rteilung einer Bauerlaubnis für eine solche 
Anlage versagt, sind die BRechtsmittel aus 
§8 127 ff. OB#. nur dann gegeben, wenn 
erstere zugleich das Verbot der Errichtung 
oder das Gebot der Beseitiung der Anlage 
enthält (OV. 38, 353). 
III. Aber die Zulässigkeit der Errich- 
tung von Baulichkeiten im Bette von 
Privatflüssen vgl. O. 18, 361, an den 
Ufern öffentlicher Flüsse O. 14, 306, 
im Uberschwemmungsgebiete von Ge- 
wässern das G. zur Verhütung von Hoch- 
wassergefahren vom 16. Aug. 1905 (G. 342), 
s. Freihaltung der Uberschwemmungs- 
gebiete. 
Uber die Zulässigkeit polizeilichen Ein- 
schreitens gegen die Verunstaltung von 
Straßen und Plätzen durch B. s. Verun- 
staltung der Straßen. Bestimmungen, wo- 
nach Gebäude nur in einem gewissen Abstande 
vom Rand öffentlicher Wege errichtet werden 
dürfen, sind rechtlich zulässig (OVG. 26, 340; 
29, 356). Wird die Bauerlaubnis versagt, 
weil sich das geplante Bauwerk in das 
Planum eines öffentlichen Weges hinein er- 
strecken würde, so liegt eine Inanspruch- 
nahme von Grund und Boden für den 
öffentlichen Verkehr vor, wofür die Wege- 
polizeibehörde zuständig und das Verfahren 
gemäß § 56 3Z36. vorgeschrieben ist (OW. 
43, 370). 
IV. B. an Chausseen sind durch V. vom 
17. Sept. 1827 (v. Kamptz 11, 771) von der 
vorgängigen Genehmigung des Landrats ab- 
hängig und müssen zehn Fuw, eventuell noch 
weiter vom äußeren Grabenrande entfernt 
bleiben (Erl. vom 10. Juni 1834 — ebd. S. 551; 
vgl. auch OV. 11, 378). Zur Wahrnehmung 
der Baupolizei ist jedoch nicht der Landrat, 
sondern die Ortspolizeibehörde zuständig 
(OVE. 18, 390). Der Landrat hat aber, so- 
weit dabei chausseepolizeiliche Interessen in 
Frage kommen, mitzuwirken (O. 43, 370). 
Vgl. ferner über die Rechtsgültigkeit polizei- 
licher Vorschriften, betr. die Errichtung solcher 
Anbauten O. 4, 309; 11, 374; 26, 340. 
Von Eisenbahnen müssen — nach den auf 
Grund des Erl. vom 23. Juli 1892 (M .Bl. 351) 
in allen Regierungsbezirken gleichlautend er- 
lassenen Polizeiverordnungen — Gebäude und 
Gebäudeteile, die weder aus unverbrennlichen 
Materialien hergestellt, noch durch Rohrputz 
oder in anderer gleich wirksamer Weise gegen 
Entzündung durch Funken gesichert sind, eine 
von der Mitte des nächsten Schienengleises zu 
berechnende Entfernung von mindestens 4m ein- 
halten. Dasselbe gilt von Offnungen in Gebäu- 
den, die nicht durch mindestens 1 cm starkes, 
nach allen Seiten hin fest eingemauertes Glas 
abgeschlossen sind. — Für Gebäude, Gebäude- 
teile und Offnungen, die unterhalb der Ober- 
kante der Schienen liegen, tritt an Stelle der 
Entfernung von 4 m eine solche von 5 m. 
Gebäude, Gebäudeteile und Offnungen, die 
mehr als 7 m oberhalb der Oberkante der 
Schienen liegen, sind den vorstehenden Be- 
schränkungen nicht unterworfen. Bezüglich 
der von Gebäuden mit weichen, nicht feuer- 
  
Bauten. 
sicheren Dächern und der von Offnungen in 
Gebäuden, die zur Lagerung leicht entzünd- 
licher Gegenstände bestimmt sind, ein zuhalten- 
den Entfernungen s. Bedachungen. 
V. Sonntagsruhe bei B. An Sonn- 
und Festtagen dürfen Arbeiter bei B. aller- 
Art, soweit nicht gesetzlich Ausnahmen zuge- 
lassen sind (s. Sonntagsruhe im Gewerbe- 
betriebe II) nicht beschäftigt werden. Zu 
B. aller Art gehören Hoch-, Tief-, Wege-, 
Eisenbahn= und Wasserbauten, sowie Erd- 
arbeiten, sofern diese nicht Ausfluß eines land- 
oder forstwirtschaftlichen Betriebs, des Wein- 
baus oder des Gartenbaus sind, ferner nicht 
nur A-eubauten, sondern auch Ausbesserungs- 
und Instandhaltungsarbeiten, z. B. auch 
Schornsteinfegerarbeiten (AusfAnw. z. GewO. 
vom 1. Mai 1904 Ar. 143 — HWMBl. 123). 
Unter den Begriff fallen endlich nicht nur ##a 
werbliche, sondern auch nichtgewerbliche B., 
und zwar sowohl die Regiebauten gewerblicher 
Unternehmer zu gewerblichen Zwecken, als. 
auch die Regiebauten Richtgewerbetreibender. 
VI. Arbeiterversicherung bei B. Die 
bei B. gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten 
Arbeiter und Betriebsbeamten (s. d.), letztere mit 
einem Jahresarbeitsverdienst von nicht mehr 
als 2000 Ml., unterliegen der Krankenver- 
sicherung, und zwar ohne Rüchsicht darauf, 
ob es sich um gewerbsmäßig ausgeführte B. 
handelt oder nicht, so daß auch B. der Ge- 
meinden zur Erfüllung einer ihnen obliegenden 
Verpflichtung und ferner Unterhaltungsarbeiten 
an öffentlichen Wegen versichert sind (OV. 79, 
351; OV. vom 3. März 1904— Arbeiterversor-- 
gung 21, 320; OME. vom 6. Febr. 1884). Es. 
gehören zu den B. insbesondere Eisenbahn--, 
anal-, Wege-, Strom--, Deich= und Festungs- 
bauten (KVG. 8§ 69) und der Bau der Tele- 
graphen. Für vorübergehende größere Bau- 
betriebe können Baukrankenkassen (s. d.) 
errichtet werden. Die bei B. gegen Lohn und 
Gehalt beschäftigten Arbeiter und Betriebs- 
beamten, letztere mit einem Gehalte von nicht 
mehr als 3000 Ml., unterliegen der Unfall- 
versicherung, und zwar diejenigen im Gewerbe- 
betriebe der Bauhandwerker (s. d.), der Unter- 
nehmer von Tüncher--, Verputzer-(Weißbinder-), 
Gipser-, Stukkhateur-, Maler= (Anstreicher-, 
Glaser-, Klempner-, Schlosser-, Lachkierer--, 
Schreiner= (Tischler-), Einsetzer-, Anschläger- 
arbeiten bei B. und der Unternehmer, die 
das Bohnen der Fubböden, die Anbringung, 
Abnahme oder Reparatur von Ofen und. 
anderen Feuerungsanlagen, von Tapeten, 
Wellenvorhängen und läden oder von Ven- 
tilatoren bei B. besorgen oder andere Arbeiten 
bei B. ausführen, welche ihrer Natur nach 
der Ausführung von Hochbauten näher stehen 
als die Ausführung von Tiefbauarbeiten, nach 
GUBG. § 1 Abs. 1 Ar. 2 und nach R#Bek. 
vom 22. Jan. 1885 (Röl. 13), vom 27. Mai 
1886 (NGBl. 190), vom 14. Jan. 1888 (Ro- 
Bl. 1), diejenigen bei Regiebauten der Post-, 
Telegraphen-, Eisenbahn-, Marine= und Hee- 
resverwaltungen nach GUVE. 8 1 Abf. 1 
Ziff. 3, diesenigen bei land= und forstwirt- 
schaftlichen Regiebauten und bei Hand= und 
Spanndiensten nach LUVG. 8 1 Abs. 4, und
	        
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