Bauten (öffentliche) — Bauunfallversicherung.
alle übrigen Arbeiter und Betriebsbeamten
nach BUVG. § 1 (s. Bauunfallversiche-
rung). Alle bei B. gegen Lohn oder Gehalt
beschäftigten Arbeiter und Betriebsbeamten,
letztere mit einem Gehalte von nicht mehr als
2000 M., unterliegen vom vollendeten 16.
Lebenssahre ab der Invalidenversicherung (s. d.;
no VG. 8 1 Ziff. 1, 2). Die Beschäftigung von
indern ist bei B. aller Art verboten (s.
Kinder).
Bauten (öffentliche) s. Staatsbauten,
Bauanschläge; Kirchen= und Schulbau-
ten s. Kirchen= und Pfarrgebäude; Schul-
gebäude; Bauresolute.
Bauunfallversicherung. I. Allgemeines.
Die B. umfaßt die Unfallversicherung (s. d.)
bei Bauten (s. d.). Durch ein besonderes Ge-
setz ist die Unfallversicherung der Bauarbeiter
in Betrieben, die durch das GUWG. (gewerb-
liche Bauarbeiten sowie Regiebauten der Post-,
Telegraphen-, Eisenbahn-, Marine= und Heeres-
verwaltung) und durch das LU. (land-
und forstwirtschaftliche Regiebauten, Hand= und
Spanndienste) der Versicherung noch nicht
unterstellt sind, also namentlich die gewerbs-
mäßigen Tiefbaubetriebe, die Regiebaubetriebe
der Privatpersonen und Kommunalverbände
oder anderer öffentlicher Korporationen, die
Regiebauten des Reichs oder der Bundesstaaten
mit Ausnahme der durch das GUW#. bereits
versicherten Bauten der Post-, Telegraphen-,
Heeres= und Eisenbahnverwaltungen geregelt.
Das Bll WG. vom 11. Juli 1887 (Rl. 287)
ist zugleich mit den andern Unfallversicherungs-
gesetzen (s. Unfallversicherung) durch das
G., betr. die Abänderung der Unfallversiche-
rungsgesetze (R#Bl. 1900, 573) einer Revision
unterzogen.
II. Organisation. Zur Durchführung der
durch das BUVE. der B. unterstellten Per-
sonen sind besondere Organisationen gebildet
worden.
1. Tiefbauberufsgenossenschaft. Zu
dieser werden alle gewerbsmäßigen Baube-
triebe, welche sich auf die Ausführung von
Eisenbahn-, Kanal-, Wege-, Strom-, Deich-
und andere Bauarbeiten (s. Anl. vom 14. Juli
1887 — A. 3, 175) erstrechen, soweit sie
nicht unter das GUW. fallen, versichert.
Die Einrichtung und Verwaltung richtet sich
nach den für die übrigen Berufsgenossenschaften
(. d.) maßgebenden Bestimmungen, jedoch
werden bei dem Umlageverfahren die Kapital-
werte der gezahlten Renten in Rechnung gestellt
(Bu W. 12—17).
2. Unfallversicherungsanstalten (Bll-
VG. 88 18—36, 44). Sie sind sowohl bei der
Tiefbauberufsgenossenschaft als auch bei den
auf Grund des GU V. errichteten Bauge-
werksberufsgenossenschaften errichtet und zur
Versicherung der Hoch= und Tiefbauarbeiten be-
stimmt, die Privatpersonen (auch private Körper-
schaften) nicht gewerbsmäßig als Unternehmer
oder Kommunalverbände oder andere öffent-
liche Korporationen, die weder für leistungs-
fähig erklärt, noch der zuständigen Berufs-
genossenschaft beigetreten sind, als Unterneh-
mer ausführen, und zwar sind den Unfall-
versicherungsanstalten der Baugewerksberufs-
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genossenschaften neben den Hochbauten der
egiebauunternehmer auch deren Tiefbauten
zugeteilt, welche weniger als sechs Tage dauern,
während die länger dauernden Regiebauten
dieser Art der Versicherungsanstalt der Tief-
bauberufsgenossenschaft zugeteilt sind. Träger
der Anstalt ist die Berufsgenossenschaft, deren
Organe die Verwaltung führen. Die Ein-
nahmen und Ausgaben sind besonders zu
verrechnen und aufzubewahren. Für die Ver-
sicherungsanstalt ist ein besonderer Reserve-
fonds zu bilden. Die Verwaltung und nähere
Einrichtung der Versicherungsanstalten erfolgt
durch Aebenstatut (s. d.). Die Mittel für die
Durchführung der Versicherung in den Ver-
sicherungsanstalten werden nach verschiedenen
Gesichtspunkten aufgebracht, je nachdem es
sich um Bauarbeiten, die weniger als sechs
Arbeitstage dauern, oder um kürzere Bau-
arbeiten handelt. Im ersteren Fall erfolgt
die Versicherung auf Kosten der Kreise, im
zweiten Fall auf Kosten der Unternehmer
gegen feste im voraus bemessene Prämien
nach Alaßgabe eines Prämientarifs,
der alle drei Jahre vom Nl. festgesetzt
wird und zuletzt durch Bek. vom 13. Nov. 1905
(AN. 21, 590) für die Jahre 1905—1908 fest-
gesetzt ist.
a) Bauarbeiten von mehr als sechstägiger
Dauer. Jeder Unternehmer einer länger
als sechs Tage dauernden Regiebauarbeit
muß nach BlB. 8§ 24 dem Vorstande
dersenigen Gemeinde, in deren Bezirke die
Bauarbeit ausgeführt wird, oder sofern sich
die Bauarbeiten über den Bezirk mehrerer
Gemeinden erstrecken, in deren Bezirke der
Baubetrieb seinen Sitz hat (Vorschriften vom
16. Dez. 1887 I; Erl. vom 25. Febr. 1888),
nach dem durch R###Bek. vom 12. Dez. 1887
(A. 4, 14) vorgeschriebenen Formulare läng-
stens binnen drei Tagen nach Ablauf eines
jseden Monates eine Nachweisung der in die-
sem Monate bei Ausführung der Bauarbei-
ten verwendeten Arbeitstage und der von
den Versicherten dabei verdienten Löhne und
Gehälter vorlegen. Soweit die Nachweisung
nicht rechtzeitig oder nicht vollständig ein-
gereicht wird, kann der Gemeindevorstand
die Aachweisungen nach seiner Kenntnis der
Verhältnisse selbst aufstellen oder ergänzen,
auch den Verpflichteten durch Geldstrafen bis
zu 100 M. zur Einreichung anhalten. Außer-
dem kann der Genossenschaftsvorstand eine
Ordnungsstrafe bis 300 oder 500 Ml. ver-
hängen (Erl. vom 24. Mlärz 1905 — HMl.
80). Nach Ablauf des Kalenderviertelsahres
wird auf Grund des Prämientarifs und der
Aachweisungen für jeden Unternehmer die
Prämie berechnet und die Heberolle ausgestelst.
dabei wird der ortsübliche Tagelohn (s. d.)
zugrunde gelegt für diesenigen Personen,
welche weniger als diesen verdienen. Den
Gemeindevorständen sind bezüglich der dem
Gemeindebezirt angehörenden Unternehmer
Auszüge aus der Heberolle mit der Aufforde-
rung zuzustellen, die Beiträge einzuziehen
und in ganzer Summe innerhalb eines
Monats an den Genossenschaftsvorstand oder
die Verwaltung der Unfallversicherungsanstalt