Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Bauten (öffentliche) — Bauunfallversicherung. 
alle übrigen Arbeiter und Betriebsbeamten 
nach BUVG. § 1 (s. Bauunfallversiche- 
rung). Alle bei B. gegen Lohn oder Gehalt 
beschäftigten Arbeiter und Betriebsbeamten, 
letztere mit einem Gehalte von nicht mehr als 
2000 M., unterliegen vom vollendeten 16. 
Lebenssahre ab der Invalidenversicherung (s. d.; 
no VG. 8 1 Ziff. 1, 2). Die Beschäftigung von 
indern ist bei B. aller Art verboten (s. 
Kinder). 
Bauten (öffentliche) s. Staatsbauten, 
Bauanschläge; Kirchen= und Schulbau- 
ten s. Kirchen= und Pfarrgebäude; Schul- 
gebäude; Bauresolute. 
Bauunfallversicherung. I. Allgemeines. 
Die B. umfaßt die Unfallversicherung (s. d.) 
bei Bauten (s. d.). Durch ein besonderes Ge- 
setz ist die Unfallversicherung der Bauarbeiter 
in Betrieben, die durch das GUWG. (gewerb- 
liche Bauarbeiten sowie Regiebauten der Post-, 
Telegraphen-, Eisenbahn-, Marine= und Heeres- 
verwaltung) und durch das LU. (land- 
und forstwirtschaftliche Regiebauten, Hand= und 
Spanndienste) der Versicherung noch nicht 
unterstellt sind, also namentlich die gewerbs- 
mäßigen Tiefbaubetriebe, die Regiebaubetriebe 
der Privatpersonen und Kommunalverbände 
oder anderer öffentlicher Korporationen, die 
Regiebauten des Reichs oder der Bundesstaaten 
mit Ausnahme der durch das GUW#. bereits 
versicherten Bauten der Post-, Telegraphen-, 
Heeres= und Eisenbahnverwaltungen geregelt. 
Das Bll WG. vom 11. Juli 1887 (Rl. 287) 
ist zugleich mit den andern Unfallversicherungs- 
gesetzen (s. Unfallversicherung) durch das 
G., betr. die Abänderung der Unfallversiche- 
rungsgesetze (R#Bl. 1900, 573) einer Revision 
unterzogen. 
II. Organisation. Zur Durchführung der 
durch das BUVE. der B. unterstellten Per- 
sonen sind besondere Organisationen gebildet 
worden. 
1. Tiefbauberufsgenossenschaft. Zu 
dieser werden alle gewerbsmäßigen Baube- 
triebe, welche sich auf die Ausführung von 
Eisenbahn-, Kanal-, Wege-, Strom-, Deich- 
und andere Bauarbeiten (s. Anl. vom 14. Juli 
1887 — A. 3, 175) erstrechen, soweit sie 
nicht unter das GUW. fallen, versichert. 
Die Einrichtung und Verwaltung richtet sich 
nach den für die übrigen Berufsgenossenschaften 
(. d.) maßgebenden Bestimmungen, jedoch 
werden bei dem Umlageverfahren die Kapital- 
werte der gezahlten Renten in Rechnung gestellt 
(Bu W. 12—17). 
2. Unfallversicherungsanstalten (Bll- 
VG. 88 18—36, 44). Sie sind sowohl bei der 
Tiefbauberufsgenossenschaft als auch bei den 
auf Grund des GU V. errichteten Bauge- 
werksberufsgenossenschaften errichtet und zur 
Versicherung der Hoch= und Tiefbauarbeiten be- 
stimmt, die Privatpersonen (auch private Körper- 
schaften) nicht gewerbsmäßig als Unternehmer 
oder Kommunalverbände oder andere öffent- 
liche Korporationen, die weder für leistungs- 
fähig erklärt, noch der zuständigen Berufs- 
genossenschaft beigetreten sind, als Unterneh- 
mer ausführen, und zwar sind den Unfall- 
versicherungsanstalten der Baugewerksberufs- 
  
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genossenschaften neben den Hochbauten der 
egiebauunternehmer auch deren Tiefbauten 
zugeteilt, welche weniger als sechs Tage dauern, 
während die länger dauernden Regiebauten 
dieser Art der Versicherungsanstalt der Tief- 
bauberufsgenossenschaft zugeteilt sind. Träger 
der Anstalt ist die Berufsgenossenschaft, deren 
Organe die Verwaltung führen. Die Ein- 
nahmen und Ausgaben sind besonders zu 
verrechnen und aufzubewahren. Für die Ver- 
sicherungsanstalt ist ein besonderer Reserve- 
fonds zu bilden. Die Verwaltung und nähere 
Einrichtung der Versicherungsanstalten erfolgt 
durch Aebenstatut (s. d.). Die Mittel für die 
Durchführung der Versicherung in den Ver- 
sicherungsanstalten werden nach verschiedenen 
Gesichtspunkten aufgebracht, je nachdem es 
sich um Bauarbeiten, die weniger als sechs 
Arbeitstage dauern, oder um kürzere Bau- 
arbeiten handelt. Im ersteren Fall erfolgt 
die Versicherung auf Kosten der Kreise, im 
zweiten Fall auf Kosten der Unternehmer 
gegen feste im voraus bemessene Prämien 
nach Alaßgabe eines Prämientarifs, 
der alle drei Jahre vom Nl. festgesetzt 
wird und zuletzt durch Bek. vom 13. Nov. 1905 
(AN. 21, 590) für die Jahre 1905—1908 fest- 
gesetzt ist. 
a) Bauarbeiten von mehr als sechstägiger 
Dauer. Jeder Unternehmer einer länger 
als sechs Tage dauernden Regiebauarbeit 
muß nach BlB. 8§ 24 dem Vorstande 
dersenigen Gemeinde, in deren Bezirke die 
Bauarbeit ausgeführt wird, oder sofern sich 
die Bauarbeiten über den Bezirk mehrerer 
Gemeinden erstrecken, in deren Bezirke der 
Baubetrieb seinen Sitz hat (Vorschriften vom 
16. Dez. 1887 I; Erl. vom 25. Febr. 1888), 
nach dem durch R###Bek. vom 12. Dez. 1887 
(A. 4, 14) vorgeschriebenen Formulare läng- 
stens binnen drei Tagen nach Ablauf eines 
jseden Monates eine Nachweisung der in die- 
sem Monate bei Ausführung der Bauarbei- 
ten verwendeten Arbeitstage und der von 
den Versicherten dabei verdienten Löhne und 
Gehälter vorlegen. Soweit die Nachweisung 
nicht rechtzeitig oder nicht vollständig ein- 
gereicht wird, kann der Gemeindevorstand 
die Aachweisungen nach seiner Kenntnis der 
Verhältnisse selbst aufstellen oder ergänzen, 
auch den Verpflichteten durch Geldstrafen bis 
zu 100 M. zur Einreichung anhalten. Außer- 
dem kann der Genossenschaftsvorstand eine 
Ordnungsstrafe bis 300 oder 500 Ml. ver- 
hängen (Erl. vom 24. Mlärz 1905 — HMl. 
80). Nach Ablauf des Kalenderviertelsahres 
wird auf Grund des Prämientarifs und der 
Aachweisungen für jeden Unternehmer die 
Prämie berechnet und die Heberolle ausgestelst. 
dabei wird der ortsübliche Tagelohn (s. d.) 
zugrunde gelegt für diesenigen Personen, 
welche weniger als diesen verdienen. Den 
Gemeindevorständen sind bezüglich der dem 
Gemeindebezirt angehörenden Unternehmer 
Auszüge aus der Heberolle mit der Aufforde- 
rung zuzustellen, die Beiträge einzuziehen 
und in ganzer Summe innerhalb eines 
Monats an den Genossenschaftsvorstand oder 
die Verwaltung der Unfallversicherungsanstalt
	        
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