Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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nach Abzug der Portoauslagen einzusenden. 
Hierfür erhalten sie nach AusfAnw. vom 
16. Dez. 1887 II eine Vergütung von 4 v. H., 
die den Ersat aller mit der Einziehung ver- 
bundenen RKosten darstellt (Erl. vom 21. Juni 
1897). In Gutsbezirken ist der Gutsherr be- 
zugsberechtigt (Erl. vom 3. Dez. 1900). Für 
Prämien, deren Ausfall oder fruchtlose Zwangs- 
vollstrechung nicht nachgewiesen wird, haftet 
die Gemeinde. Der Auszug ist zur Einsicht 
der Beteiligten auszulegen; binnen zwei 
Wochen kann der Zahlungsverpflichtete beim 
GEenossenschaftsvorstand oder dem für die Ver- 
waltung der Unfallversicherungsanstalt zu- 
ständigen Organ Einspruch erheben. Dieser 
ist nur zulässig, wenn er sich auf unrichtigen 
Mgaat der Löhne, auf unrichtige Anwendung 
des Prämientarifs, auf Rechenfehler oder auf 
die Behauptung stützt, daß der in Anspruch 
Genommene zur Entrichtung von Prämien 
für die von ihm beschäftigten Personen nicht 
verpflichtet sei. Auf unrichtigen Ansatz der 
Löhne kann der Einspruch in den Fällen nicht 
gestützt werden, in welchen die Nachweisung 
wegen Säumnis des Verpflichteten vom Ge- 
meindevorstand aufgestellt worden war. Gegen 
die ablehnende Entscheidung ist binnen zwei 
Wochen nach der Zustellung die Beschwerde 
an die untere Verwaltungsbehörde (s. d.) zu- 
lässig, deren Entscheidung binnen zwei Wochen 
nach Zustellung durch Rekurs beim RV. 
angefochten werden kann. Dieser darf nur auf 
die Behauptung gestützt werden, daß eine Ver- 
pflichtung zur Entrichtung von Prämien nicht 
vorliege. Bei zahlungsunfähigen Unternehmern 
haftet der Bauherr (s. d.) für die Prämien. 
Die von den Postbehörden gezahlten Vorschüsse 
werden aus den Prämien erstattet. 
b) Bauarbeiten von weniger als sechs- 
tägiger Dauer. Die Mittel zur Dechung der 
Entschädigungsbeträge und Verwaltungskosten, 
die den Unfallversicherungsanstalten aus Un- 
fällen bei Bauarbeiten von weniger als sechs 
Arbeitstagen erwachsen sind, werden von den 
Kreisen nach Maßgabe der nach der letzten 
Volkszählung, festgesetzten Bevölkerungsziffer 
aufgebracht (AusfAnw. vom 16. Dez. 1887 HI). 
Da wo nach dem für die Berechnung des 
Kreisabgabensolls der Gemeinden in Anwen- 
dung kommenden Verteilungsmaßstab auch die 
Unterverteilung in der Gemeinde erfolgt, 
können in gleicher Weise die Versicherungs- 
kosten aufgebracht werden (Erl. vom 6. Febr. 
1888). Es kann jedoch durch statutarische 
Bestimmung mit Genehmigung des Regierungs- 
präsidenten ein anderer Verteilungsmaßstab 
festgestellt, insbesondere bestimmt werden, daß 
die Lasten von den Grund= und Gebäudebe- 
sitzern zu tragen sind (Erl. vom 16. Dez. 1887). 
Den Kreisen ist ein Auszug aus der Heberolle 
mit der Aufforderung zuzustellen, den fest- 
gesetzten Betrag binnen zwei Wochen einzu- 
zahlen. Gegen die Veranlagung ist binnen 
zwei Wochen Widerspruch beim Genossenschafts- 
vorstand und gegen dessen Bescheid die Be- 
schwerde an das RA. zulässig. 
II. Leistungsfähige Kommunalver- 
bände oder andere öffentliche Korpora- 
tionen. Bei Bauarbeiten, die in anderen als 
  
Bauverbot — Bauverwaltung. 
Eisenbahnbetrieben von einem Kommunalver= 
band oder einer andern öffentlichen Korporation 
für eigene Rechnung ausgeführt werden, erfolgt 
die Versicherung, wenn diese Verbände oder 
Korporationen nicht der Berufsgenossenschaft 
beitreten, auf Kosten des Verbandes oder der 
Korporation, sofern der HM. und der MdJ. 
auf Antrag erklärt, daß der Verband ufw. 
zur Ubernahme der durch die Versicherung 
entstehenden Lasten für leistungsfähig zu er- 
achten ist. Werden sie weder für leistungs- 
fähig erklärt noch Mitglieder der Berufs- 
genossenschaft, so erfolgt die Bersicherung in 
den Unfallversicherungsanstalten. Miehrere 
Kommunalverbände oder öffentliche Korpora- 
tionen können zur Ubernahme der Versicherung 
durch den OM. und MId J. zu einem Verband 
vereinigt werden. Die für leistungsfähig er- 
klärten Kommunalverbände und Korporationen 
scheiden am Schlusse des Kalenderjahres aus 
der Berufsgenossenschaft aus (Bl BG. 5 6 
Ziff. 3). Die Durchführung der Versicherung 
erfolgt durch Ausführungsbehörden (s. d.). 
IV. Unfallverhütung. Die Tiefbau= und 
Baugewerksberufsgenossenschaften können Un- 
fallverhütungsvorschriften auf für die Bau- 
arbeiten der in den Unfallversicherungsan- 
stalten versicherten Unternehmer erlassen und 
deren Betriebe überwachen. S. im übrigen 
Unfallverhütung. 
V. Für die staatliche Unfallversicherung im 
Bereiche der allgemeinen Bauverwaltung s. 
Ausführungsvorschriften vom 20. Dez. 1900 
(MBl. 1901, 44). 
Bauverbot s. Straßen= und Bauflucht- 
liniengesetz unter II u. III. 
Bauverwaltung. I. Die allgemeine Staats- 
bauverwaltung (allgemeine B., B.) zerfällt in 
die Wasserbauverwaltung und die Hochbau- 
verwaltung. Die Wasserbauverwaltung 
umfaßt die Fürsorge für die schiffbaren *“ 
straßen, die Aleeresufer und die Häfen. Der 
Hochbauverwaltung liegt die technische 
Vorbereitung bzw. die Mitwirkung dabei 
und die Ausführung der Hochbauten aller 
Ressorts ob, die nicht über eine eigene B. 
verfügen. 
Durch die V. über die veränderte Verfassung 
aller obersten Staatsbehörden vom 27. Okt. 
1810 (GS. 3) dem MdJJ. überwiesen, ging das 
Bauwesen nach vielfachen Anderungen durch 
AE. vom 17. April 1848 (GS. 109) auf das 
neu gebildete Ministerium für Handel, Ge- 
werbe und öffentliche Arbeiten und bei dessen 
Teilung im Jahre 1878 auf das Ministerium 
der öffentlichen Arbeiten (s. d.) über. Hier 
werden die Bauangelegenheiten nach Maßgabe 
der durch AE. vom 14. Jan. 1850 genehmigten 
V. über die obere Verwaltung des Bauwesens 
vom 22. Dez. 1849 (GS. 1850, 13) in den beiden 
Bauabteilungen bearbeitet. Dieselben sind, 
und zwar die eine für den Wasserbau und die 
zugehörigen Geschäftszweige (u. a. die durch AE. 
vom 31. Dez. 1894 — GS. 1895, 43 — von 
der Verwaltung der indirekten Steuern auf die 
B. übertragene Verwaltung des Verkehrs- 
abgabenwesens nebst Fährwesen sowie Ver- 
messung der Flußschiffe, Mitwirkung in Schiff- 
fahrts-, Deich-, Meliorations-, Fischerei-Be-
	        
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