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nach Abzug der Portoauslagen einzusenden.
Hierfür erhalten sie nach AusfAnw. vom
16. Dez. 1887 II eine Vergütung von 4 v. H.,
die den Ersat aller mit der Einziehung ver-
bundenen RKosten darstellt (Erl. vom 21. Juni
1897). In Gutsbezirken ist der Gutsherr be-
zugsberechtigt (Erl. vom 3. Dez. 1900). Für
Prämien, deren Ausfall oder fruchtlose Zwangs-
vollstrechung nicht nachgewiesen wird, haftet
die Gemeinde. Der Auszug ist zur Einsicht
der Beteiligten auszulegen; binnen zwei
Wochen kann der Zahlungsverpflichtete beim
GEenossenschaftsvorstand oder dem für die Ver-
waltung der Unfallversicherungsanstalt zu-
ständigen Organ Einspruch erheben. Dieser
ist nur zulässig, wenn er sich auf unrichtigen
Mgaat der Löhne, auf unrichtige Anwendung
des Prämientarifs, auf Rechenfehler oder auf
die Behauptung stützt, daß der in Anspruch
Genommene zur Entrichtung von Prämien
für die von ihm beschäftigten Personen nicht
verpflichtet sei. Auf unrichtigen Ansatz der
Löhne kann der Einspruch in den Fällen nicht
gestützt werden, in welchen die Nachweisung
wegen Säumnis des Verpflichteten vom Ge-
meindevorstand aufgestellt worden war. Gegen
die ablehnende Entscheidung ist binnen zwei
Wochen nach der Zustellung die Beschwerde
an die untere Verwaltungsbehörde (s. d.) zu-
lässig, deren Entscheidung binnen zwei Wochen
nach Zustellung durch Rekurs beim RV.
angefochten werden kann. Dieser darf nur auf
die Behauptung gestützt werden, daß eine Ver-
pflichtung zur Entrichtung von Prämien nicht
vorliege. Bei zahlungsunfähigen Unternehmern
haftet der Bauherr (s. d.) für die Prämien.
Die von den Postbehörden gezahlten Vorschüsse
werden aus den Prämien erstattet.
b) Bauarbeiten von weniger als sechs-
tägiger Dauer. Die Mittel zur Dechung der
Entschädigungsbeträge und Verwaltungskosten,
die den Unfallversicherungsanstalten aus Un-
fällen bei Bauarbeiten von weniger als sechs
Arbeitstagen erwachsen sind, werden von den
Kreisen nach Maßgabe der nach der letzten
Volkszählung, festgesetzten Bevölkerungsziffer
aufgebracht (AusfAnw. vom 16. Dez. 1887 HI).
Da wo nach dem für die Berechnung des
Kreisabgabensolls der Gemeinden in Anwen-
dung kommenden Verteilungsmaßstab auch die
Unterverteilung in der Gemeinde erfolgt,
können in gleicher Weise die Versicherungs-
kosten aufgebracht werden (Erl. vom 6. Febr.
1888). Es kann jedoch durch statutarische
Bestimmung mit Genehmigung des Regierungs-
präsidenten ein anderer Verteilungsmaßstab
festgestellt, insbesondere bestimmt werden, daß
die Lasten von den Grund= und Gebäudebe-
sitzern zu tragen sind (Erl. vom 16. Dez. 1887).
Den Kreisen ist ein Auszug aus der Heberolle
mit der Aufforderung zuzustellen, den fest-
gesetzten Betrag binnen zwei Wochen einzu-
zahlen. Gegen die Veranlagung ist binnen
zwei Wochen Widerspruch beim Genossenschafts-
vorstand und gegen dessen Bescheid die Be-
schwerde an das RA. zulässig.
II. Leistungsfähige Kommunalver-
bände oder andere öffentliche Korpora-
tionen. Bei Bauarbeiten, die in anderen als
Bauverbot — Bauverwaltung.
Eisenbahnbetrieben von einem Kommunalver=
band oder einer andern öffentlichen Korporation
für eigene Rechnung ausgeführt werden, erfolgt
die Versicherung, wenn diese Verbände oder
Korporationen nicht der Berufsgenossenschaft
beitreten, auf Kosten des Verbandes oder der
Korporation, sofern der HM. und der MdJ.
auf Antrag erklärt, daß der Verband ufw.
zur Ubernahme der durch die Versicherung
entstehenden Lasten für leistungsfähig zu er-
achten ist. Werden sie weder für leistungs-
fähig erklärt noch Mitglieder der Berufs-
genossenschaft, so erfolgt die Bersicherung in
den Unfallversicherungsanstalten. Miehrere
Kommunalverbände oder öffentliche Korpora-
tionen können zur Ubernahme der Versicherung
durch den OM. und MId J. zu einem Verband
vereinigt werden. Die für leistungsfähig er-
klärten Kommunalverbände und Korporationen
scheiden am Schlusse des Kalenderjahres aus
der Berufsgenossenschaft aus (Bl BG. 5 6
Ziff. 3). Die Durchführung der Versicherung
erfolgt durch Ausführungsbehörden (s. d.).
IV. Unfallverhütung. Die Tiefbau= und
Baugewerksberufsgenossenschaften können Un-
fallverhütungsvorschriften auf für die Bau-
arbeiten der in den Unfallversicherungsan-
stalten versicherten Unternehmer erlassen und
deren Betriebe überwachen. S. im übrigen
Unfallverhütung.
V. Für die staatliche Unfallversicherung im
Bereiche der allgemeinen Bauverwaltung s.
Ausführungsvorschriften vom 20. Dez. 1900
(MBl. 1901, 44).
Bauverbot s. Straßen= und Bauflucht-
liniengesetz unter II u. III.
Bauverwaltung. I. Die allgemeine Staats-
bauverwaltung (allgemeine B., B.) zerfällt in
die Wasserbauverwaltung und die Hochbau-
verwaltung. Die Wasserbauverwaltung
umfaßt die Fürsorge für die schiffbaren *“
straßen, die Aleeresufer und die Häfen. Der
Hochbauverwaltung liegt die technische
Vorbereitung bzw. die Mitwirkung dabei
und die Ausführung der Hochbauten aller
Ressorts ob, die nicht über eine eigene B.
verfügen.
Durch die V. über die veränderte Verfassung
aller obersten Staatsbehörden vom 27. Okt.
1810 (GS. 3) dem MdJJ. überwiesen, ging das
Bauwesen nach vielfachen Anderungen durch
AE. vom 17. April 1848 (GS. 109) auf das
neu gebildete Ministerium für Handel, Ge-
werbe und öffentliche Arbeiten und bei dessen
Teilung im Jahre 1878 auf das Ministerium
der öffentlichen Arbeiten (s. d.) über. Hier
werden die Bauangelegenheiten nach Maßgabe
der durch AE. vom 14. Jan. 1850 genehmigten
V. über die obere Verwaltung des Bauwesens
vom 22. Dez. 1849 (GS. 1850, 13) in den beiden
Bauabteilungen bearbeitet. Dieselben sind,
und zwar die eine für den Wasserbau und die
zugehörigen Geschäftszweige (u. a. die durch AE.
vom 31. Dez. 1894 — GS. 1895, 43 — von
der Verwaltung der indirekten Steuern auf die
B. übertragene Verwaltung des Verkehrs-
abgabenwesens nebst Fährwesen sowie Ver-
messung der Flußschiffe, Mitwirkung in Schiff-
fahrts-, Deich-, Meliorations-, Fischerei-Be-