Bauweise.
31. Dez. 1906 reichenden Ubergangszeit (vgl.
die Bek. vom 9. Jan. 1901 — BV3Bl. 41;
EBl. 61 und vom 15. AMärz 1906 — B-
3Bl. 157; EVBl. 251).
Aach Beendigung der Ausbildung, und zwar
spätestens binnen vier Jahren nach dem Ein—
tritt, hat der Bauführer die Zulassung zu
der vor dem technischen Oberprüfungsamte
(s. d.) abzulegenden Staatsprüfung zu be—
antragen. Aach bestandener Prüfung kann
er seine Ernennung zum Regierungsbau—
meister bei dem Mdöd. nachsuchen, falls er
nicht lediglich im eigenen Interesse ohne An—
wartschaft auf Verwendung im Staatsdienste
zur Ausbildung zugelassen war (vgl. Bek. vom
i9. Aov. 1903 — BVZBl. 589; EVBl. 358).
Die Regierungsbaumeister werden dem Chef
einer Provinzialbehörde zur Beschäftigung
überwiesen (s. auch Staatlich geprüfter
Baumeister und Bauverwaltung,).
B. Die mittleren und die Unterbe-
amtenstellen der allgemeinen Bauverwal-
tung sind mit Ausnahme derjenigen, welche
besondere Vorkenntnisse erfordern, den Mili-
täranwärtern ((. d.) vorbehalten. Allge-
meine Ausbildungs= und Prüfungsvorschriften
bestehen:
a) Für die technischen Bureaubeamten
— Bausupernumerare, Bausekretäre und Be-
gierungsbausekretäre — (Bestimmungen, betr.
die technischen Bureaubeamten der allgemeinen
Bauverwaltung, vom 10. Alrz 1903; Erl. vom
gleichen Tage und vom 27. Febr. 1905). Hier-
nach müssen die Anwärter für den technischen
Bureaudienst — abgesehen von etwa zuge-
lassenen ehemaligen Oberfeuerwerkern oder
Wallmeistern — in der Regel die Berechtigung
zum einj.-freiw. Militärdienst und stets das
Reifezeugnis einer anerkannten Baugewerk-
schule erworben haben. Nach Einberufung in
den Staatsdienst haben sie als Bausuper-
numerare einen dreijährigen, entgeltlichen Vor-
bereitungsdienst — 18 Monate bei einer Bau-
inspektion, 12 Monate bei Bauausführungen,
6 Menate bei einer Provinzialbehörde —
durchzumachen, bevor sie als Bausekretäre an-
gestellt werden. Für die spätere Beförderung
zum Regierungsbausekretär ist das Bestehen
einer Prüfung Vorbedingung.
b) Für Wasserbauwarte (Vorschriften
über die Ausbildung und Prüfung der Wasser-
bauwarte vom 6. Dez. 1897, abgedruckt in den
Reg ABl. von 1898 bzw. 1899, und Erl. vom
16. Aug. 1901 — M. 217). Als Anwärter
werden zugelassen: Zivilpersonen mit aus-
reichenden technischen Kenntnissen, in erster
eihe Bewerber, die das Reifezeugnis einer
anerkannten Baugewerkschule, insbesondere
einer Tiefbauabteilung einer solchen, besitzen,
ferner Oberfeuerwerkher und technisch vorge-
bildete Unteroffiziere von den Pionieren, der
Artillerie und den Eisenbahntruppen. Nach
längstens dreieinvierteljährigem Vorbereitungs-
dienst — im Wasserbaudienste bei Stromregulie-
rungs= oder Kanalbau= und Unterhaltungs-
arbeiten, im Baggerbetriebe (drei Monate) und
m Bureau einer Waserbauinspestion (drei
Monate) —, während dessen eine Vergütung ge-
währt werden kann, ist eine Prüfung abzulegen.
v. Bitter, Handwörterbuch der preußlschen Verwaltung.
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c) Für Strommeister (Erl. vom 14. April
1882 — AMl#l. 77). Bewerber müssen den
Zivilversorgungsschein besitzen. Sie haben
eine Annahmeprüfung (Vorprüfung, in der sie
sich im allgemeinen über ihre Schul= usw.
Bildung auszuweisen haben) abzulegen und
darauf eine in der Regel einjährige informa-
torische Beschäftigung (Lehrzeit), während welcher
eine Vergütung gewährt werden kann, durch-
zumachen, die in der Strommeisteranwärter-
prüfung ihren Abschluß findet. Die näheren
Bedingungen für die Zulassung und die Prü-
fungsanforderungen sind für jeden Anstellungs-
bezirk besonders durch die zuständige Provin-
zialbehörde festgesetzt und in den Regierungs-
amtsblättern bekanntgemacht. NAach bestandener
Anwärterprüfung wird Bewerber als Stellen-
anwärter vorgemerkt und meist bis zum Ein-
rüchen in eine freie Stelle als Bauaufseher
weiter beschäftigt.
d) Außerdem I betreffs der Beamten auf
seegehenden ampfschiffen durch Erl.
vom 14. Mai 1898 — III 5355 — bestimmt,
daß Bewerber um Schiffsführerstellen
mindestens das Zeugnis über die Befähigung
als Schiffer auf kleiner Fahrt, Bewerber um
Steuermannsstellen in der Regel dasselbe
oder das Zeugnis über die Befähigung als
Seesteuermann auf deutschen Kauffahrtei-
schiffen besitzen müssen. Von den Maschinen-
beamten wird mindestens das Befähigungs-
zeugnis als Maschinist dritter Klasse auf
Seedampfschiffen der deutschen Handelsflotte
verlangt. S. Seeschiffer, Seesteuerleute,
Waschinisten auf Seedampfschiffen.
Bauweise. I. Je nachdem durch die Bau-
polizeiverordnungen die Bebauung der ein-
zelnen Grundstüche von TAachbargrenze bis zu
ANachbargrenze gestattet, oder die Einhaltung
eines Abstandes der Gebäude von den zeit-
lichen Nachbargrenzen — Bauwich — vor-
geschrieben ist, wird zwischen geschlossener
und offener B. unterschieden. Hauptzweckh
der offenen B. ist die Herbeiführung einer
reichlicheren, den hygienischen Jtrressen förder-
lichen Luftzuführung in das Innere der Bau-
blöche. In der Regel wird für die der offenen
B. vorbehaltenen Gebiete die Anlage von
Vorgärten gefordert, auch die zulässige Be-
bauung der Grundstücke sowie die zulässige
Höhe und Geschoßzahl der Gebäude einge-
schränkt, um einer unerwünscht starken Be-
siedelung der Gebiete, insbesondere der Er-
richtung sog. Mletskasernen vorzubeugen.
II. Am weitesten in der Durchführung der
Grundsätze der offenen B. — und damit in
der Einführung von Baubeschränkungen —
geht die sog. landhausmäßige B. Sie ist
für Bezirke vorgeschrieben, die dem geräusch-
vollen Verkehrsleben und Gewerbebetriebe
entzogen worden und ausschließlich als ruhige
Wohnviertel dienen sollen. Im Landhaus-
baugebiet ist grundsätzlich die Herstellung von
Anlagen, welche starken Rauch oder Ruß,
üble Gerüche oder schädliche Ausdünstungen
oder ungewöhnliches Geräusch verursachen,
verboten (vgl. OVG. 34, 394; 37, 401); die
bebauungsfähige (bebaubare) Fläche der Grund-
stüche, d. h. derjenige Teil der Gesamtgrund-
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