Beamtenvereine.
rend des letzten Jahres vor dem Unfalle Personen
haben, welche mit Arbeiten derselben Art in dem-
selben Betriebe oder in benachbarten Betrieben
beschäftigt waren, so ist dieser Jahresarbeits-
verdienst der Berechnung der Rente zugrunde
zu legen. Der 1500 Al. übersteigende Betrag
kommt nur zu einem Drittel zur Anrechnung.
Ist das der Berechnung der Hinterbliebenen-
rente zugrunde zu legende Diensteinkommen
infolge eines früher erlittenen entschädigten
Unfalls geringer als der vor diesem Unfalle
bezogene Lohn oder Gehalt, so ist die aus
Anlaß des früheren Unfalls bei Lebzeiten be-
zogene Rente oder Pension dem Dienstein-
kommen bis zur Höhe des der früheren Entschä-
digung zugrunde gelegten Jahresarbeitsver-
dienstes oder Diensteinkommens hinzuzurech-
nen. Der Bezug der Pension beginnt mit dem
Wegfalle des Diensteinkommens, der Bezug
der Hinterbliebenenrente mit Fortfall des
Gnadenquartals oder Gnadenmonats oder des
als Sterbegeld gezahlten einmonatigen Dienst-
einkommens. Ist der Verletzte Mitglied einer
Krankenkasse oder der Gemeindekrankenver=
sicherung, so wird die Pension und der Ersatz
der Kosten des Heilverfahrens bis zum Ablaufe
der 13. Woche nach dem Eintritt des Unfalls
um den Betrag der Krankenunterstützung ge-
kürzt. Der Anspruch auf Sterbegeld und vom
Beginne der 14. Woche ab auch der Anspruch
auf Pension sowie auf den Ersatz der Kosten
des Heilverfahrens geht bis zum Betrage
des von der Krankenkasse gezahlten Sterbe-
geldes und der weiteren Krankenunterstützung
auf die Krankenkasse über. Fällt das Becht
auf Pensions= oder Rentenbezug im Laufe des
Monats fort, so ist von einer Rüchforderung
des bereits gezahlten Betrages abzusehen.
Wenn für einen Teil des Monats die Pension
für den Verletzten mit der Hinterbliebenenrente
zusammenfällt, so haben die Hinterbliebenen
nspruch auf den höheren Betrag. Für die
Anmeldung der Unterstützungsansprüche gelten
die gleichen Vorschriften wie für die Unfall-
versicherung (s. d. V. Jeder Unfall ist sofort
zu untersuchen; dabei ist den Beteiligten Ge-
legenheit zu geben, selbst oder durch ihre Ver-
treter ihre Interessen wahrzunehmen. Im übri-
gen finden auf die aus der Unfallfürsorge zu
gewährenden Bezüge die für die Beteiligten
geltenden Bestimmungen über die Pension und
über die Witwen= und Waisenfürsorge An-
wendung.
Die der Unfallfürsorge unterliegenden Per-
sonen können, auch wenn sie einen Anspruch
auf Pension oder Rente nicht haben, einen
Anspruch auf Ersatz des durch den Unfall
erlittenen Schadens gegen die Betriebsver-
waltung, in deren Dienste der Unfall sich er-
eignet hat, überhaupt nicht, und gegen deren
Betriebsleiter Bevollmächtigte oder Repräsen-
üanten, Betriebs= oder Arbeiteraufseher nur
dann geltend machen, wenn durch strafgericht-
Sches TUrteil festgestellt worden ist, daß der in
aspruch Genommene den Unfall vorsätzlich
herbeigeführt hat. Der hiernach zulässige An-
spruch ermäßigt sich um densenigen Betrag,
serlcher den Berechtigten aus der Unfallfür-
orge zusteht. Die dem Verletzten oder seinen
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Hinterbliebenen aus der Haftpflicht (s. d.) gegen
Eisenbahnbetriebsunternehmer zustehenden An-
sprüche gehen auf die Betriebsverwaltung, die
die Leistungen aus der Unfallfürsorge gewährt
hat, aber im Betrage der gewährten Unter-
stützungen über. Weitergehende Ansprüche als
auf die Ansprüche aus der Unfallfürsorge
stehen dem Verletzten und seinen Hinterbliebe-
nen gegen das Reich und den Staat nicht
zu. Kommunalbeamte, denen eine der Un-
fallfürsorge für die Reichs= und Staatsbeamten
gleichlommende Unfallfürsorge zugesichert ist,
unterliegen der Unfallversicherung nicht (Gll-
VG. 8 7; LUVG. 86; BUVG. 8§ 1 Abs. 3;
SUVG. 8 1 Abs. 2). Auf die Ansprüche aus
der Haftpflicht finden die für Reichs= und un-
mittelbare Staatsbeamte geltenden Vorschrif-
ten entsprechende Anwendung.
Reichs-, Staats= und Kommunalbeamte sind
insofern nach Maßgabe der Unfallversicherungs-
gesetze gegen Unfall versichert, als sie Arbeiten
außerhalb ihres amtlichen Wirkungskreises
in einem an sich versicherten Betriebe vorneh-
men (A. 21, 267). Durch Vereinbarung khön-
nen sie der Unfallversicherung nicht unter-
stellt werden (A#l. 20, 268).
Reichs-, Staats= und Kommunalbeamte sind
von der Invalidenversicherungspflicht
befreit, solange sie lediglich zur Ausbildung
für ihren zuhünftigen Beruf beschäftigt wer-
den oder sofern ihnen eine Anwartschaft auf
Pension im MUiindestbetrage der Invaliden-
rente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse
(s. d.) gewährleistet ist (Inv VG. 8§ 4). B.,
welche außerhalb ihres Dienstes eine Neben-
beschäftigung betreiben, sind nicht versiche-
rungspflichtig, wenn das Amt den Kern ihrer
Beschäftigung ausmacht (AMNJu . 3, 85).
Beamtenvereine sind freiwillige Vereini-
ungen von Beamten, welche zu mannigfachen
wecken, insbesondere auch zu Unterstützungs-
zwecken, ebenso häufig aber auch zur Ver-
tretung sonstiger Interessen der betreffenden
Beamtenkategorie, gebildet worden sind. Nach
der allgemeinen Regel der Vereinsfreiheit
(Vu. Art. 29, 30) steht die Befugnis zur Er-
richtung derartiger Vereine auch den Beamten
zu. Sie dürfen dabei jedoch nicht gegen die-
senigen Pflichten verstoßen, die ihnen nach den
Grundsätzen des Beamtenrechts in bezug auf
ihr außeramtliches Verhalten obliegen. Tun
sie dies dennoch, so sind die Aufsichtsbehörden.
zum Einschreiten berechtigt. Die vielfach schon
von alters her bestehenden Beamten-Aussteuer-,
Pensions-, Witwen= und Sterbekassen sind
Versicherungsunternehmungen und unterliegen
gegenwärtig als solche den Vorschriften des G.
über die privaten Vrrüicherungunternet
mungen vom 12. Mai 1901 — Rsl. 139
(s. Versicherungsunternehmungen). Die
KabO. vom 29. Sept. 1833 (G S. 121) ist als
aufgehoben zu betrachten.
on den zurzeit bestehenden B. verdient der
Preußische Beamtenverein wegen seiner weit-
verbreiteten Geschäftstätigkeit besondere Her-
vorhebung. Er schließt Lebens-, Kapital-,
Leibrenten= und Begräbnisgeldversicherungen
ab und übernimmt bei der Lebensversiche-
rung die Kriegsgefahr bis zum Betrage von