Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Beamtenvereine. 
rend des letzten Jahres vor dem Unfalle Personen 
haben, welche mit Arbeiten derselben Art in dem- 
selben Betriebe oder in benachbarten Betrieben 
beschäftigt waren, so ist dieser Jahresarbeits- 
verdienst der Berechnung der Rente zugrunde 
zu legen. Der 1500 Al. übersteigende Betrag 
kommt nur zu einem Drittel zur Anrechnung. 
Ist das der Berechnung der Hinterbliebenen- 
rente zugrunde zu legende Diensteinkommen 
infolge eines früher erlittenen entschädigten 
Unfalls geringer als der vor diesem Unfalle 
bezogene Lohn oder Gehalt, so ist die aus 
Anlaß des früheren Unfalls bei Lebzeiten be- 
zogene Rente oder Pension dem Dienstein- 
kommen bis zur Höhe des der früheren Entschä- 
digung zugrunde gelegten Jahresarbeitsver- 
dienstes oder Diensteinkommens hinzuzurech- 
nen. Der Bezug der Pension beginnt mit dem 
Wegfalle des Diensteinkommens, der Bezug 
der Hinterbliebenenrente mit Fortfall des 
Gnadenquartals oder Gnadenmonats oder des 
als Sterbegeld gezahlten einmonatigen Dienst- 
einkommens. Ist der Verletzte Mitglied einer 
Krankenkasse oder der Gemeindekrankenver= 
sicherung, so wird die Pension und der Ersatz 
der Kosten des Heilverfahrens bis zum Ablaufe 
der 13. Woche nach dem Eintritt des Unfalls 
um den Betrag der Krankenunterstützung ge- 
kürzt. Der Anspruch auf Sterbegeld und vom 
Beginne der 14. Woche ab auch der Anspruch 
auf Pension sowie auf den Ersatz der Kosten 
des Heilverfahrens geht bis zum Betrage 
des von der Krankenkasse gezahlten Sterbe- 
geldes und der weiteren Krankenunterstützung 
auf die Krankenkasse über. Fällt das Becht 
auf Pensions= oder Rentenbezug im Laufe des 
Monats fort, so ist von einer Rüchforderung 
des bereits gezahlten Betrages abzusehen. 
Wenn für einen Teil des Monats die Pension 
für den Verletzten mit der Hinterbliebenenrente 
zusammenfällt, so haben die Hinterbliebenen 
nspruch auf den höheren Betrag. Für die 
Anmeldung der Unterstützungsansprüche gelten 
die gleichen Vorschriften wie für die Unfall- 
versicherung (s. d. V. Jeder Unfall ist sofort 
zu untersuchen; dabei ist den Beteiligten Ge- 
legenheit zu geben, selbst oder durch ihre Ver- 
treter ihre Interessen wahrzunehmen. Im übri- 
gen finden auf die aus der Unfallfürsorge zu 
gewährenden Bezüge die für die Beteiligten 
geltenden Bestimmungen über die Pension und 
über die Witwen= und Waisenfürsorge An- 
wendung. 
Die der Unfallfürsorge unterliegenden Per- 
sonen können, auch wenn sie einen Anspruch 
auf Pension oder Rente nicht haben, einen 
Anspruch auf Ersatz des durch den Unfall 
erlittenen Schadens gegen die Betriebsver- 
waltung, in deren Dienste der Unfall sich er- 
eignet hat, überhaupt nicht, und gegen deren 
Betriebsleiter Bevollmächtigte oder Repräsen- 
üanten, Betriebs= oder Arbeiteraufseher nur 
dann geltend machen, wenn durch strafgericht- 
Sches TUrteil festgestellt worden ist, daß der in 
aspruch Genommene den Unfall vorsätzlich 
herbeigeführt hat. Der hiernach zulässige An- 
spruch ermäßigt sich um densenigen Betrag, 
serlcher den Berechtigten aus der Unfallfür- 
orge zusteht. Die dem Verletzten oder seinen 
  
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Hinterbliebenen aus der Haftpflicht (s. d.) gegen 
Eisenbahnbetriebsunternehmer zustehenden An- 
sprüche gehen auf die Betriebsverwaltung, die 
die Leistungen aus der Unfallfürsorge gewährt 
hat, aber im Betrage der gewährten Unter- 
stützungen über. Weitergehende Ansprüche als 
auf die Ansprüche aus der Unfallfürsorge 
stehen dem Verletzten und seinen Hinterbliebe- 
nen gegen das Reich und den Staat nicht 
zu. Kommunalbeamte, denen eine der Un- 
fallfürsorge für die Reichs= und Staatsbeamten 
gleichlommende Unfallfürsorge zugesichert ist, 
unterliegen der Unfallversicherung nicht (Gll- 
VG. 8 7; LUVG. 86; BUVG. 8§ 1 Abs. 3; 
SUVG. 8 1 Abs. 2). Auf die Ansprüche aus 
der Haftpflicht finden die für Reichs= und un- 
mittelbare Staatsbeamte geltenden Vorschrif- 
ten entsprechende Anwendung. 
Reichs-, Staats= und Kommunalbeamte sind 
insofern nach Maßgabe der Unfallversicherungs- 
gesetze gegen Unfall versichert, als sie Arbeiten 
außerhalb ihres amtlichen Wirkungskreises 
in einem an sich versicherten Betriebe vorneh- 
men (A. 21, 267). Durch Vereinbarung khön- 
nen sie der Unfallversicherung nicht unter- 
stellt werden (A#l. 20, 268). 
Reichs-, Staats= und Kommunalbeamte sind 
von der Invalidenversicherungspflicht 
befreit, solange sie lediglich zur Ausbildung 
für ihren zuhünftigen Beruf beschäftigt wer- 
den oder sofern ihnen eine Anwartschaft auf 
Pension im MUiindestbetrage der Invaliden- 
rente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse 
(s. d.) gewährleistet ist (Inv VG. 8§ 4). B., 
welche außerhalb ihres Dienstes eine Neben- 
beschäftigung betreiben, sind nicht versiche- 
rungspflichtig, wenn das Amt den Kern ihrer 
Beschäftigung ausmacht (AMNJu . 3, 85). 
Beamtenvereine sind freiwillige Vereini- 
ungen von Beamten, welche zu mannigfachen 
wecken, insbesondere auch zu Unterstützungs- 
zwecken, ebenso häufig aber auch zur Ver- 
tretung sonstiger Interessen der betreffenden 
Beamtenkategorie, gebildet worden sind. Nach 
der allgemeinen Regel der Vereinsfreiheit 
(Vu. Art. 29, 30) steht die Befugnis zur Er- 
richtung derartiger Vereine auch den Beamten 
zu. Sie dürfen dabei jedoch nicht gegen die- 
senigen Pflichten verstoßen, die ihnen nach den 
Grundsätzen des Beamtenrechts in bezug auf 
ihr außeramtliches Verhalten obliegen. Tun 
sie dies dennoch, so sind die Aufsichtsbehörden. 
zum Einschreiten berechtigt. Die vielfach schon 
von alters her bestehenden Beamten-Aussteuer-, 
Pensions-, Witwen= und Sterbekassen sind 
Versicherungsunternehmungen und unterliegen 
gegenwärtig als solche den Vorschriften des G. 
über die privaten Vrrüicherungunternet 
mungen vom 12. Mai 1901 — Rsl. 139 
(s. Versicherungsunternehmungen). Die 
KabO. vom 29. Sept. 1833 (G S. 121) ist als 
aufgehoben zu betrachten. 
on den zurzeit bestehenden B. verdient der 
Preußische Beamtenverein wegen seiner weit- 
verbreiteten Geschäftstätigkeit besondere Her- 
vorhebung. Er schließt Lebens-, Kapital-, 
Leibrenten= und Begräbnisgeldversicherungen 
ab und übernimmt bei der Lebensversiche- 
rung die Kriegsgefahr bis zum Betrage von
	        
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