Beerdigungen im Wege der Armenpflege — Begleitschein.
der Eintragung hat der Standesbeamte für
die B. eine gebührenfreie Bescheinigung (Erl.
vom 12. Dez. 1876 — M Bl. 270) auszustellen.
Hat eine amtliche Ermittlung über den Todes-
fall stattgefunden (PSt G. 8 58 Abs. 2), so ist
der Beerdigungsschein vom Gericht oder der
Staatsanwaltschaft der zuständigen Polizei-
behörde zu behändigen (Erl. vom 4. Juli 1875
— A.. 144).
Beerdigungen im Wege der Armenpflege
s. Armen unterstützung Ub.
Befähigung für den höheren Verwaltungs-
dienst s. Berwaltungsdienst.
Befähigungsnachweis im weiteren Sinne
ist der Nachweis der wissenschaftlichen oder
technischen Fähigkeit, deren Besitz von der
Gesetzgebung für die Ausübung bestimmter
Gewerbe im öffentlichen Interesse für not-
wendig erachtet wird. Dazu gehören die
Approbationen der Arzte (s. d.) und Apotheker
(s. d.), die Prüfungszeugnisse der Hebammen
(s. d.) und Hufschmiede (s. Hufbeschlag-
gewerbe), sowie die B. der Seeschiffer (s. d.),
Seesteuerleute (s. d.), Maschinisten der See-
dampfschiffe (s. d.) und Lotsen (s. d.). Im
engeren Sinne wird unter B. der Nachweis
der ordnungsmäßigen Ausbildung (Lehrzeit,
Gesellenzeit, Gesellenprüfung, Meisterprüfung)
in einem Handwerk als Voraussetzung für
seine selbständige Ausübung verstanden. Der
Forderung der Handwerker auf Einführung
des B. gegenüber hat sich die Gesetzgebung
vieer ablehnend verhalten.
efangenheit s. Ablehnung.
Befestigung von Wegen genügt für sich
allein nicht, dem Wege den rechtlichen Charakter
als Kunststraße zu verleihen (s. Kunst-
straßen 1).
Befeuerung der Fahrwasser und Untiefen
s. Seezeichenwesen.
Beflaggung der Dienstgebäude f. Natio-
nalfarben.
Befreiungen. I. B. von direkten
Staatssteuern s. Steuerbefreiungen;
von indirekten Steuern und Zöllen s.
die Artikel über die einzelnen Steuerzweige,
bei denen die Befreiungsgründe angegeben sind,
weil ihre Voraussetzungen verschieden sind. Aur
eine Befreiungsart ist an dieser Stelle hervor-
zuheben, weil sie mehreren indirehten Steuern
einschließlich der Zölle gemeinsam ist und über-
all im wesentlichen den gleichen Tatbestand vor-
aussetzt. Es ist dies der sog. Billigkeits-
erlaß. Auf Grund des § 118 Abs. 2 V36.
hat der Bundesrat in der Anweisung zur Aus-
führung des Gesetzes (Nr. 32) bestimmt, daß die
obersten Landesfinanzbehörden ermächtigt sind,
für die aus dem freien Verkehr des Zollgebiets
nach dem Auslande gesandten Gegenstände beim
iedereingange oder für die vom Auslande ein-
gegangenen Gegenstände beim Wiederausgange
bei nachgewiesener Identität aus überwiegenden
Gründen der Billigkeit Zollerlaß auf gemein-
schaftliche Rechnung zu bewilligen. Hierbei greift
ein bestimmt vorgeschriebenes Verfahren (An-
hörung des bei der betreffenden Zolldirektiv-
behörde fungierenden Reichsbevollmächtigten,
Aufnahme der Erlasse in ein von diesem mit
zu beurkundendes, dem Bundesrat vorzulegen-
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des Verzeichnis) Platz. Auch für andere Steuer-
zweige hat der Bundesrat den obersten Lan-
desfinanzbehörden die Befugnis beigelegt, den
Erlaß von Steuerbeträgen, die nach den gesetz-
lichen Bestimmungen geschuldet sind, in solchen
Fällen zu bewilligen, in denen überwiegende
Gründe der Billigkeit hierfür sprechen. Das
bezeichnete Verfahren ist hierbei gleichfalls zur
Anwendung zu bringen (ogl. Brausteuer IV#,
Branntweinverbrauchsabgabe lId,
Maischbottichsteuer llch. Sofern eine solche
Delegation nicht vorliegt, steht das Recht zum
Billigkeitserlaß bei den Reichssteuern nur dem
Bundesrat zu. Wegen des Erlasses von
Stempelsteuer aus Billigkeitsgründen f.
Stempelsteuer IIk. S. auch Ausfuhr III 1,
Erstattung, Steuervergütung, Zollver-
gütung.
II. B. von Kommunalsteuern und
Diensten. Die einzelnen Grundstücke (nicht
Personen) auf Grund besonderer Bechtstitel
zustehenden B. von Gemeindesteuern sind im
bisherigen Umfange durch 8 21 KAG. vom
14. Juli 1893 (GS. 152) aufrechterhalten wor-
den, vorbehaltlich des Rechtes der Gemeinde
auf Ablösung (s. d.). Als besondere Titel
des öffentlichen Rechts kommen namentlich
Rezesse über Gemeinheitsteilungen (s. d.), Ab-
gabenverteilungspläne (s. d.), Auseinander-
setzungen (s. d.) bei Bezirkveränderungen, Ur-
barien (s. d.) und die Verjährung in Betracht.
Eine Bestimmung über B. von Gemeinde-
steuern, die in einen Gemeinheitsteilungsrezeß
aufgenommen worden sind, bildet aber nur
dann einen besonderen Rechtstitel, wenn sie sich
nicht als eine allgemeine und für alle gleich-
artigen Fälle (z. B. für die Gärtner, die Häus-
ler usw.) geltende Regel der Abgabenverfassung
der betreffenden Gemeinde darstellt, sondern
als eine von den Regeln abweichende Aus-
nahme (OG. 31, 103). Ein Eingemeindungs-
vertrag (s. Eingemeindung) ist ein beson-
derer Rechtstitel (OVG#. 30, 35). Dagegen
sind Normen, die auf autonomer Bestimmung
der Gemeinde (Beschluß oder Observanz) be-
ruhen, heine besonderen Titel des öffentlichen
Rechtes, selbst wenn sie die Verteilung einer
bestimmten Gemeindelast abweichend von den
sonstigen für die Aufbringung der RKommunal=
bedürfnisse geltenden Grundsätze regeln (OVG.
30, 120). S. im übrigen Gemeindeein-
tktommen- und Gemeindegrundsteuer und
wegen der B. von Diensten: Maturaldienste.
I1 B. von Wegegeld usw. s. Brücken-
geld, Chausseegeldtarif; von der Wehr-
pflicht 6t d. III. ); von der Versicherungs-
pflicht (s. d.).
Beglaubigungen f. Urkunden (Beglau-
bigung öffentlicher).
egleiter s. Sewerbebetrieb im Umher-=
iehen V.
Begleitschein. I. Allgemein. Die im Be-
reiche der Verwaltung der indirekten Steuern
üblichen B. sind B. I oder II. Die B. l dienen
dem Zweck, den richtigen Eingang der vom
Begleitscheinausfertigungsamt unver-
zollt oder unversteuert abgelassenen Waren
beim Begleitscheinempfangsamt e-
gleitscheinerledigungsamt) zu sichern.