Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Beerdigungen im Wege der Armenpflege — Begleitschein. 
der Eintragung hat der Standesbeamte für 
die B. eine gebührenfreie Bescheinigung (Erl. 
vom 12. Dez. 1876 — M Bl. 270) auszustellen. 
Hat eine amtliche Ermittlung über den Todes- 
fall stattgefunden (PSt G. 8 58 Abs. 2), so ist 
der Beerdigungsschein vom Gericht oder der 
Staatsanwaltschaft der zuständigen Polizei- 
behörde zu behändigen (Erl. vom 4. Juli 1875 
— A.. 144). 
Beerdigungen im Wege der Armenpflege 
s. Armen unterstützung Ub. 
Befähigung für den höheren Verwaltungs- 
dienst s. Berwaltungsdienst. 
Befähigungsnachweis im weiteren Sinne 
ist der Nachweis der wissenschaftlichen oder 
technischen Fähigkeit, deren Besitz von der 
Gesetzgebung für die Ausübung bestimmter 
Gewerbe im öffentlichen Interesse für not- 
wendig erachtet wird. Dazu gehören die 
Approbationen der Arzte (s. d.) und Apotheker 
(s. d.), die Prüfungszeugnisse der Hebammen 
(s. d.) und Hufschmiede (s. Hufbeschlag- 
gewerbe), sowie die B. der Seeschiffer (s. d.), 
Seesteuerleute (s. d.), Maschinisten der See- 
dampfschiffe (s. d.) und Lotsen (s. d.). Im 
engeren Sinne wird unter B. der Nachweis 
der ordnungsmäßigen Ausbildung (Lehrzeit, 
Gesellenzeit, Gesellenprüfung, Meisterprüfung) 
in einem Handwerk als Voraussetzung für 
seine selbständige Ausübung verstanden. Der 
Forderung der Handwerker auf Einführung 
des B. gegenüber hat sich die Gesetzgebung 
vieer ablehnend verhalten. 
efangenheit s. Ablehnung. 
Befestigung von Wegen genügt für sich 
allein nicht, dem Wege den rechtlichen Charakter 
als Kunststraße zu verleihen (s. Kunst- 
straßen 1). 
Befeuerung der Fahrwasser und Untiefen 
s. Seezeichenwesen. 
Beflaggung der Dienstgebäude f. Natio- 
nalfarben. 
Befreiungen. I. B. von direkten 
Staatssteuern s. Steuerbefreiungen; 
von indirekten Steuern und Zöllen s. 
die Artikel über die einzelnen Steuerzweige, 
bei denen die Befreiungsgründe angegeben sind, 
weil ihre Voraussetzungen verschieden sind. Aur 
eine Befreiungsart ist an dieser Stelle hervor- 
zuheben, weil sie mehreren indirehten Steuern 
einschließlich der Zölle gemeinsam ist und über- 
all im wesentlichen den gleichen Tatbestand vor- 
aussetzt. Es ist dies der sog. Billigkeits- 
erlaß. Auf Grund des § 118 Abs. 2 V36. 
hat der Bundesrat in der Anweisung zur Aus- 
führung des Gesetzes (Nr. 32) bestimmt, daß die 
obersten Landesfinanzbehörden ermächtigt sind, 
für die aus dem freien Verkehr des Zollgebiets 
nach dem Auslande gesandten Gegenstände beim 
iedereingange oder für die vom Auslande ein- 
gegangenen Gegenstände beim Wiederausgange 
bei nachgewiesener Identität aus überwiegenden 
Gründen der Billigkeit Zollerlaß auf gemein- 
schaftliche Rechnung zu bewilligen. Hierbei greift 
ein bestimmt vorgeschriebenes Verfahren (An- 
hörung des bei der betreffenden Zolldirektiv- 
behörde fungierenden Reichsbevollmächtigten, 
Aufnahme der Erlasse in ein von diesem mit 
zu beurkundendes, dem Bundesrat vorzulegen- 
  
205 
des Verzeichnis) Platz. Auch für andere Steuer- 
zweige hat der Bundesrat den obersten Lan- 
desfinanzbehörden die Befugnis beigelegt, den 
Erlaß von Steuerbeträgen, die nach den gesetz- 
lichen Bestimmungen geschuldet sind, in solchen 
Fällen zu bewilligen, in denen überwiegende 
Gründe der Billigkeit hierfür sprechen. Das 
bezeichnete Verfahren ist hierbei gleichfalls zur 
Anwendung zu bringen (ogl. Brausteuer IV#, 
Branntweinverbrauchsabgabe lId, 
Maischbottichsteuer llch. Sofern eine solche 
Delegation nicht vorliegt, steht das Recht zum 
Billigkeitserlaß bei den Reichssteuern nur dem 
Bundesrat zu. Wegen des Erlasses von 
Stempelsteuer aus Billigkeitsgründen f. 
Stempelsteuer IIk. S. auch Ausfuhr III 1, 
Erstattung, Steuervergütung, Zollver- 
gütung. 
II. B. von Kommunalsteuern und 
Diensten. Die einzelnen Grundstücke (nicht 
Personen) auf Grund besonderer Bechtstitel 
zustehenden B. von Gemeindesteuern sind im 
bisherigen Umfange durch 8 21 KAG. vom 
14. Juli 1893 (GS. 152) aufrechterhalten wor- 
den, vorbehaltlich des Rechtes der Gemeinde 
auf Ablösung (s. d.). Als besondere Titel 
des öffentlichen Rechts kommen namentlich 
Rezesse über Gemeinheitsteilungen (s. d.), Ab- 
gabenverteilungspläne (s. d.), Auseinander- 
setzungen (s. d.) bei Bezirkveränderungen, Ur- 
barien (s. d.) und die Verjährung in Betracht. 
Eine Bestimmung über B. von Gemeinde- 
steuern, die in einen Gemeinheitsteilungsrezeß 
aufgenommen worden sind, bildet aber nur 
dann einen besonderen Rechtstitel, wenn sie sich 
nicht als eine allgemeine und für alle gleich- 
artigen Fälle (z. B. für die Gärtner, die Häus- 
ler usw.) geltende Regel der Abgabenverfassung 
der betreffenden Gemeinde darstellt, sondern 
als eine von den Regeln abweichende Aus- 
nahme (OG. 31, 103). Ein Eingemeindungs- 
vertrag (s. Eingemeindung) ist ein beson- 
derer Rechtstitel (OVG#. 30, 35). Dagegen 
sind Normen, die auf autonomer Bestimmung 
der Gemeinde (Beschluß oder Observanz) be- 
ruhen, heine besonderen Titel des öffentlichen 
Rechtes, selbst wenn sie die Verteilung einer 
bestimmten Gemeindelast abweichend von den 
sonstigen für die Aufbringung der RKommunal= 
bedürfnisse geltenden Grundsätze regeln (OVG. 
30, 120). S. im übrigen Gemeindeein- 
tktommen- und Gemeindegrundsteuer und 
wegen der B. von Diensten: Maturaldienste. 
I1 B. von Wegegeld usw. s. Brücken- 
geld, Chausseegeldtarif; von der Wehr- 
pflicht 6t d. III. ); von der Versicherungs- 
pflicht (s. d.). 
Beglaubigungen f. Urkunden (Beglau- 
bigung öffentlicher). 
egleiter s. Sewerbebetrieb im Umher-= 
iehen V. 
Begleitschein. I. Allgemein. Die im Be- 
reiche der Verwaltung der indirekten Steuern 
üblichen B. sind B. I oder II. Die B. l dienen 
dem Zweck, den richtigen Eingang der vom 
Begleitscheinausfertigungsamt unver- 
zollt oder unversteuert abgelassenen Waren 
beim Begleitscheinempfangsamt e- 
gleitscheinerledigungsamt) zu sichern.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.