Beirat für das Auswanderungswesen — Beistand bei Einziehung von Abgaben usw. 215
mittelbar auch für sie wirkenden günstigen
Weise ausfällt. Im Zivilprozesse (3ZPO. 8 66
bis 71, 72—74) ist eine solche Beteiligung mög-
lich durch Aebenintervention, die von dem
Dritten, und durch Streitverkündung, die von
der Partei ausgeht (s. Streitverkündung).
Dem Verwaltungsstreitverfahren nach dem
LVE. sind beide Rechtsinstitute fremd. Es
hat statt ihrer das der B. (LV. 8 V70),
welches dazu dienen soll, auch innerhalb der
Schranken des Verwaltungsstreitverfahrens
so, wie früher in dem nicht an bestimmte
Formen gebundenen Beschwerdeverfahren, eine
erschöpfende und sachgemäße Erörterung und
Entscheidung der einzelnen Streitigkeit zu er-
möglichen.
II. Die B. erfolgt durch das Gericht, wenn
nach dessen Ermessen das Interesse eines
Dritten durch die zu erlassende Entscheidung
berührt wird, sedoch nicht mehr in der Revi-
sionsinstanz, entweder von Amts wegen oder
auf Antrag sei es einer der Parteien sei es
des Dritten, der beigeladen werden möchte.
Das Interesse muß ein rechtlich geschütztes, ein
Recht sein. Gegen die Ablehnung des Antrags
auf B. ist die einmalige Beschwerde an das
höhere Gericht zulässig (Ve. § 110). Jedoch
gibt es keinen gesetzlich anerkannten Anspruch
auf B., und ein Revisionsgrund kann aus
ihrer Unterlassung niemals hergeleitet wer-
den. Eine von dem Verwaltungsrichter be-
schlossene Beiladung kann in zweiter Instanz
gegen den Willen des Beigeladenen nicht
wieder aufgehoben werden (OV. 34, 450).
Der Beigeladene ist nicht Partei (ogl. indessen
3. B. O. 44, 302 wegen der Behandlung
eines formell bloß Beigeladenen als Partei).
Er ist aber zu allen Terminen hinzuzuziehen,
und er kann Tatsachen und Beweismittel
geltend machen, nicht jedoch den Gegenstand
des Streites durch Stellung neuer Anträge
erweitern. Abgesehen von Kosten kann er zu
nichts verurteilt werden. Die Entscheidung ist
ihm zuzustellen, auch ihm gegenüber gültig.
Er ist deshalb zur Einlegung von Aechts-
mitteln an sich befugt, kann aber Erfolg
damit nur haben, wenn die Entscheidung ihn
in einem eigenen, seiner Verfügung unter-
liegenden Rechte verletzt, zu dessen Schutze
das Verwaltungsstreitverfahren gegeben ist
(G. Brauchitsch Bd. 1, 19. Aufl., S. 93 Anm. 123).
eine Gebühr wird vom Verwaltungsgericht
für die B. nicht erhoben, auch vermehrt sich
nicht die Gebühr für die Streitsache durch den
Beitritt des Beigeladenen. Wegen der Erstat-
tung der Auslagen bei einer B. gilt die all-
gemeine Bestimmung im § 103 LVE.
III. Im Verfahren in Ronflikts= und
Kompetenzkonfliktssachen ist für die
Heranziehung dritter Personen kein Raum. In
Nichtigkeitssachen vor dem Patentamte wird
ie Aebenintervention unter den Voraussetzun-
Len des § 66 3PO. zugelassen. Das RV.
Kann nach GUB. 8 82, Lü#. 8 88, Bll-
Ve. § 37, S1U VW. 8 86 die Berufsgenossen-
schaft beiladen, die nach seiner Ansicht an
telle der in Anspruch genommenen entschädi-
Lungspflichtig ist (Unfallversicherung V).
eirat für das Auswanderungswesen
s. d. Ein B. besteht ferner beim Landes-
gewerbeamt (s. d.) als „ständiger B. für das
gewerbliche Unterrichtswesen und die Gewerbe-
förderung", beim Statistischen Amte ((. d.)
als B. für Arbeiterstatistik (s. d.), bei den Ober-
bergämtern als Gesundheitsbeirat (s. Berg-
behörden I).
Beistand bei Einziehung von Abgaben
und Vollstrechung von Vermögensstrafen
haben nach dem G. vom 9. Juni 1895 (Ro#l.
256) die Behörden verschiedener Bundesstaaten
einander auf Ersuchen zu leisten, und zwar
zum Zwecke 1. der Erhebung und Beitreibung
a) der Zölle, Reichssteuern und Ubergangs-
abgaben, b) der Staats-, Kommunal-, Kirchen-
und Schulabgaben, c) sonstiger öffentlicher Ab-
gaben und Beiträge, soweit sie nach Reichs-
oder Landesrecht in derselben Weise wie die
Abgaben zu b beigetrieben werden; 2. der
Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens
wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vor-
schriften über die Erhebung der unter Ziff. 1
bezeichneten Abgaben und Gefälle; 3. der
Vollstreckung durch polizeiliche Verfügung
oder Bescheid des Seemannsamts festgesetzten
Geldstrafen (§ 1). Die Gewährung des B
findet nicht statt, wenn hierzu eine nach dem
für die ersuchte Behörde geltenden Rechte
nicht statthafte Handlung vorgenommen werden
müßte, und sie kann behufs Abwendung einer
Doppelbesteuerung versagt werden (§F 3). Der
B. ist, soweit die Landesgesetze nicht anders
bestimmen, von den zu Handlungen der be-
antragten Art in dem entsprechenden Geschäfts-
kreise ihres Staates berufenen Behörden zu
leisten; fehlt es an einer solchen Behörde, so
hat die Landesregierung eine solche zu be-
stimmen (§ 2). Voraussetzungen des B. und
die — im Ersuchungsschreiben zu bescheinigende
— Vollstrechbarkeit des Anspruchs richten sich
nach den für die ersuchende, Art und Weise
der Beistandsleistung nach den für die ersuchte
Stelle maßgebenden Vorschriften (§# 4). Uber
Zulässigkeit des B., über Einwendungen gegen
die Art und Weise, sowie über BVersagung des
B. wegen Doppelbesteuerung entscheiden die
Behörden des ersuchten, über Einwendungen
gegen den Anspruch selbst oder seine Voll-
strechbarkeit die des ersuchenden Staates (6 5);
doch kann die ersuchte Behörde wegen ihr er-
heblich und glaubhaft erscheinender Einwen-
dungen gegen den Anspruch oder dessen Voll-
strechbarkeit die Vollstrechung vorläufig ein-
stellen (§ 6). In den oben unter Ziff. 1 a-e
bezeichneten Fällen kann das Strafverfahren
auch gegen anderen Bundesstaaten angehörige
Teilnehmer und Begünstiger gerichtet werden
8). Im Verwaltungsstrafverfahren haben
die Amtsgerichte auf Ersuchen Zeugen und
Sachverständige nach Maßgabe der Vorschriften
der St PO. eidlich zu vernehmen (8 8). Aur
bare Auslagen der ersuchten sind von der
ersuchenden Behörde zu erstatten; doch sind
andere Kosten von zahlungspflichtigen Per-
sonen, soweit die ersuchte Behörde sie nicht
selbst von ihnen einziehen kann, seitens der
ersuchenden einzuziehen und der ersuchten zu
übersenden (§ 9). Alle Bestimmungen des
Gesetzes finden auch auf die nach der Seemanns-