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ordnung von deutschen Seemannsämtern im
Auslande festgesetzten Geldstrafen entsprechende
Anwendung (§ 10). Staatsverträge, welche
eine weitergehende Beistandsleistung vorsehen,
werden durch das Gesetz nicht berührt (& 11).
Beistand der Wutter . elterliche Ge-
walt V und uneheliche Kinder I.
Beiträge für Gemeindeveranstaltungen
können nach § 9 KW. die Gemeinden be-
ufs Dechung der Kosten — aber nach Auzf-
nw. z. KÄG. Abs. 7 Ziff. 4 und OVG.
32, 110 nur eines Teiles, nicht der gesamten
Kosten — für Herstellung und Unterhaltung
von Veranstaltungen, welche durch das öffent-
liche Interesse erfordert werden, von den-
jenigen Grundeigentümern und Gewerbe-
treibenden, denen hierdurch besondere wirt-
schaftliche Worteile erwachsen, unter Bemessung
nach diesen Vorteilen erheben. Sie müssen
sie in der Regel erheben, wenn andernfalls
die Kosten, einschließlich der Ausgaben für
Verzinsung und Tilgung des aufgewendeten
Kapitals, durch Gemeindesteuern aufzubringen
sein würden. Die B. können einmalige oder
fortlaufende sein, sie Kkönnen erhoben werden,
bevor oder nachdem die Herstellung der Ver-
anstaltung erfolgt ist (OV. 32 S. 120, 122).
Ihre hauptsächliche Anwendung finden sie bei
Errichtung und Unterhaltung von Verkehrs-
wegen, Kais, Kanälen, Ent= und Bewässerungs-
anlagen; doch fallen nicht unter den Begriff
der B. im Sinne des § 9 KW#. die nach dem
Gesetze über die Anlegung von Straßen und
Plätzen vom 2. Juli 1875 (GS. 561) zu
erhebenden B. (KAG. 8 10), die Voraus—
leistungen für Wegebauten nach den diese
regelnden provinziellen Gesetzen und dem
G. vom 11. Juli 1891 (GS. 329), ferner B.
zur Schulunterhaltung. Bei der Auferlegung
von B. sind folgende Formvorschriften zu be-
obachten: Plan der Veranstaltung und Kosten-
nachweis sind offenzulegen, und es ist der
Beschluß der Gemeinde, welcher die Kosten und
den durch B. aufzubringenden Teil derselben
feststellt, unter Angabe von Ort und Zeit der
Auslegung von Plan und Kostennachweis in
ortsüblicher Weise mit dem Bemerken bekannt-
zumachen, daß Einsprüche gegen den Beschluß
binnen einer auf mindestens vier Wochen zu
bestimmenden Frist beim Gemeindevorstande
anzubringen sind; wenn nur einzelne Grund-
eigentümer und Gewerbetreibende betroffen
werden, genügt statt der Bekanntmachung
Mitteilung an sie. Beschluß nebst Vorver-
handlungen und etwaigen Einsprüchen hat der
Gemeindevorstand nach Ablauf der Einspruchs-
frist der zuständigen Behörde (für Berlin Ober-
präsident, für andere Städte Bez., für Land-
gemeinden Kr.) einzureichen, welche über die
Genehmigung des Beschlusses befindet; ihr Be-
schluß ist sodann in gleicher Weise wie der Ge-
meindebeschluß bekanntzugeben und kann von
den Beteiligten durch Beschwerde an die nach
dem Landesverwaltungegesetz zuständige Stelle
angefochten werden. Die Heranziehung des ein-
zelnen zu der einzelnen Beitragsleistung unter-
liegt sodann der gleichen Anfechtung wie diesenige
zu anderen Gemeindeabgaben (#. 88 69 ff.);
ogl. den Artikel Lommunalabgabengesetz.
Beistand der Mutter — Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten.
Die B. nach § 9 KW. haben vorzugsweise
wegen dieser komplizierten Formvorschrift
keine große Anwendung gefunden. Wegen
der Straßenkostenbeiträge nach dem G. vom
2. Juli 1875 f. Straßen= und Baufluchten-
gesetz.
In gleicher Weise legt § 5 des neuen Kreis-
und Povinzialabgabengesetzes ([(. Kreisab-
aben) den Kreisen das Recht, aber nicht die
erpflichtung zur Erhebung von B. bei. Der
Kreistag kann ihre Ersetzung durch Matural-
leistungen gestatten.
Beitragsklassen s. Ortskrankenkassen
IV, Lohnklassen.
Beitragsmarken. Die Erhebung der Bei-
träge für die Invalidenversicherung erfolgt
durch Einklebung von Alarken in die Quit-
tungshkarte. Von jeder Bersicherungsanstalt
sind für die einzelnen Lohnklassen (s. d.) B.
mit der Bezeichnung ihres Geldwertes aus-
gegeben, und zwar gemäß RWVMek. vom
27. Okt. 1899 (AM. 1900, 183) für eine Woche,
für zwei Wochen und für dreizehn Wochen.
Auch die Unterscheidungsmerkmale sind in der
Bek. angegeben. Die Marken einer Versiche-
rungsanstalt können bei allen in ihrem Be-
zirke belegenen Postanstalten und anderen von
der Versicherungsanstalt einzurichtenden Ver-
kaufsstellen gegen Erlegung des Menn-
wertes Rhäuflich erworben werden (Inv V.
5 130). Die Doppelmarken für die Selbst-
versicherung sind durch das Inv V. beseitigt
worden. B., die für einen andern Versicherten
verwendet gewesen sind, können eine gültige
Beitragsleistung nicht darstellen (A. 15,
282). Für B., die vor ihrer Verwendung
im Besitze des Verkäufers durch Zufall ver-
nichtet worden sind, kann von der Versiche-
rungsanstalt Ersatz geleistet werden (A. 18,
400). Die Durchlochung der B. in Form von
Buchstaben oder in einer andern den Arbeit-
* kenn zeichnenden Form ist unzulässig
A#. 20, 363). Die Fälschung oder die Ver-
wendung gefälschter B. wird nach Inv V.
& 187, die Anfertigung usw. von Stempeln,
Siegeln, Platten oder anderen Formen, welche
zur Anfertigung von Martken dienen können,
ohne schriftlichen Auftrag der Versicherungs-
anstalt nach Inv V. § 188 bestraft. Der Ar-
beitgeber muß die B. aus eigenen Miitteln er-
werben. Alle B. müssen alsbald nach der
Einklebung nach Maßgabe der R#Bek. vom
9. Nov. 1899 (Rl. 665), abgeändert durch
Bek. vom 3. Juli 1905 (Rl. 590), entwertet
werden. Die Vernichtung der B. erfolgt in
der Weise, daß sie durch einen daraufgesetzten
Vermerk für ungültig erklärt werden ( ek.
vom 9. Aov. 1899 — RGBl. 665).
Beitretbung s. Verwaltungszwangs-
Wlss . Arank
ekämpfung gemeingefährlicher Krank-
keiten. I. Die B. g. K. bildet wegen des ihr
innewohnenden Gemeininteresses einen beson-
ders wichtigen Zweig der Sanitätspolizei, ent-
behrte aber gleichwohl bis zum Ausgang des
19. Jahrh. der reichsgesetzlichen Regelung.
Für die älteren Provinzen Preußens galt
als Grundlage das durch AOrder bestätigte
„Regulativ über die sanitätspolizeilichen Vor-