Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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ordnung von deutschen Seemannsämtern im 
Auslande festgesetzten Geldstrafen entsprechende 
Anwendung (§ 10). Staatsverträge, welche 
eine weitergehende Beistandsleistung vorsehen, 
werden durch das Gesetz nicht berührt (& 11). 
Beistand der Wutter . elterliche Ge- 
walt V und uneheliche Kinder I. 
Beiträge für Gemeindeveranstaltungen 
können nach § 9 KW. die Gemeinden be- 
ufs Dechung der Kosten — aber nach Auzf- 
nw. z. KÄG. Abs. 7 Ziff. 4 und OVG. 
32, 110 nur eines Teiles, nicht der gesamten 
Kosten — für Herstellung und Unterhaltung 
von Veranstaltungen, welche durch das öffent- 
liche Interesse erfordert werden, von den- 
jenigen Grundeigentümern und Gewerbe- 
treibenden, denen hierdurch besondere wirt- 
schaftliche Worteile erwachsen, unter Bemessung 
nach diesen Vorteilen erheben. Sie müssen 
sie in der Regel erheben, wenn andernfalls 
die Kosten, einschließlich der Ausgaben für 
Verzinsung und Tilgung des aufgewendeten 
Kapitals, durch Gemeindesteuern aufzubringen 
sein würden. Die B. können einmalige oder 
fortlaufende sein, sie Kkönnen erhoben werden, 
bevor oder nachdem die Herstellung der Ver- 
anstaltung erfolgt ist (OV. 32 S. 120, 122). 
Ihre hauptsächliche Anwendung finden sie bei 
Errichtung und Unterhaltung von Verkehrs- 
wegen, Kais, Kanälen, Ent= und Bewässerungs- 
anlagen; doch fallen nicht unter den Begriff 
der B. im Sinne des § 9 KW#. die nach dem 
Gesetze über die Anlegung von Straßen und 
Plätzen vom 2. Juli 1875 (GS. 561) zu 
erhebenden B. (KAG. 8 10), die Voraus— 
leistungen für Wegebauten nach den diese 
regelnden provinziellen Gesetzen und dem 
G. vom 11. Juli 1891 (GS. 329), ferner B. 
zur Schulunterhaltung. Bei der Auferlegung 
von B. sind folgende Formvorschriften zu be- 
obachten: Plan der Veranstaltung und Kosten- 
nachweis sind offenzulegen, und es ist der 
Beschluß der Gemeinde, welcher die Kosten und 
den durch B. aufzubringenden Teil derselben 
feststellt, unter Angabe von Ort und Zeit der 
Auslegung von Plan und Kostennachweis in 
ortsüblicher Weise mit dem Bemerken bekannt- 
zumachen, daß Einsprüche gegen den Beschluß 
binnen einer auf mindestens vier Wochen zu 
bestimmenden Frist beim Gemeindevorstande 
anzubringen sind; wenn nur einzelne Grund- 
eigentümer und Gewerbetreibende betroffen 
werden, genügt statt der Bekanntmachung 
Mitteilung an sie. Beschluß nebst Vorver- 
handlungen und etwaigen Einsprüchen hat der 
Gemeindevorstand nach Ablauf der Einspruchs- 
frist der zuständigen Behörde (für Berlin Ober- 
präsident, für andere Städte Bez., für Land- 
gemeinden Kr.) einzureichen, welche über die 
Genehmigung des Beschlusses befindet; ihr Be- 
schluß ist sodann in gleicher Weise wie der Ge- 
meindebeschluß bekanntzugeben und kann von 
den Beteiligten durch Beschwerde an die nach 
dem Landesverwaltungegesetz zuständige Stelle 
angefochten werden. Die Heranziehung des ein- 
zelnen zu der einzelnen Beitragsleistung unter- 
liegt sodann der gleichen Anfechtung wie diesenige 
zu anderen Gemeindeabgaben (&##. 88 69 ff.); 
ogl. den Artikel Lommunalabgabengesetz. 
  
Beistand der Mutter — Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten. 
Die B. nach § 9 KW. haben vorzugsweise 
wegen dieser komplizierten Formvorschrift 
keine große Anwendung gefunden. Wegen 
der Straßenkostenbeiträge nach dem G. vom 
2. Juli 1875 f. Straßen= und Baufluchten- 
gesetz. 
In gleicher Weise legt § 5 des neuen Kreis- 
und Povinzialabgabengesetzes ([(. Kreisab- 
aben) den Kreisen das Recht, aber nicht die 
erpflichtung zur Erhebung von B. bei. Der 
Kreistag kann ihre Ersetzung durch Matural- 
leistungen gestatten. 
Beitragsklassen s. Ortskrankenkassen 
IV, Lohnklassen. 
Beitragsmarken. Die Erhebung der Bei- 
träge für die Invalidenversicherung erfolgt 
durch Einklebung von Alarken in die Quit- 
tungshkarte. Von jeder Bersicherungsanstalt 
sind für die einzelnen Lohnklassen (s. d.) B. 
mit der Bezeichnung ihres Geldwertes aus- 
gegeben, und zwar gemäß RWVMek. vom 
27. Okt. 1899 (AM. 1900, 183) für eine Woche, 
für zwei Wochen und für dreizehn Wochen. 
Auch die Unterscheidungsmerkmale sind in der 
Bek. angegeben. Die Marken einer Versiche- 
rungsanstalt können bei allen in ihrem Be- 
zirke belegenen Postanstalten und anderen von 
der Versicherungsanstalt einzurichtenden Ver- 
kaufsstellen gegen Erlegung des Menn- 
wertes Rhäuflich erworben werden (Inv V. 
5 130). Die Doppelmarken für die Selbst- 
versicherung sind durch das Inv V. beseitigt 
worden. B., die für einen andern Versicherten 
verwendet gewesen sind, können eine gültige 
Beitragsleistung nicht darstellen (A. 15, 
282). Für B., die vor ihrer Verwendung 
im Besitze des Verkäufers durch Zufall ver- 
nichtet worden sind, kann von der Versiche- 
rungsanstalt Ersatz geleistet werden (A. 18, 
400). Die Durchlochung der B. in Form von 
Buchstaben oder in einer andern den Arbeit- 
* kenn zeichnenden Form ist unzulässig 
A#. 20, 363). Die Fälschung oder die Ver- 
wendung gefälschter B. wird nach Inv V. 
& 187, die Anfertigung usw. von Stempeln, 
Siegeln, Platten oder anderen Formen, welche 
zur Anfertigung von Martken dienen können, 
ohne schriftlichen Auftrag der Versicherungs- 
anstalt nach Inv V. § 188 bestraft. Der Ar- 
beitgeber muß die B. aus eigenen Miitteln er- 
werben. Alle B. müssen alsbald nach der 
Einklebung nach Maßgabe der R#Bek. vom 
9. Nov. 1899 (Rl. 665), abgeändert durch 
Bek. vom 3. Juli 1905 (Rl. 590), entwertet 
werden. Die Vernichtung der B. erfolgt in 
der Weise, daß sie durch einen daraufgesetzten 
Vermerk für ungültig erklärt werden ( ek. 
vom 9. Aov. 1899 — RGBl. 665). 
Beitretbung s. Verwaltungszwangs- 
Wlss . Arank 
ekämpfung gemeingefährlicher Krank- 
keiten. I. Die B. g. K. bildet wegen des ihr 
innewohnenden Gemeininteresses einen beson- 
ders wichtigen Zweig der Sanitätspolizei, ent- 
behrte aber gleichwohl bis zum Ausgang des 
19. Jahrh. der reichsgesetzlichen Regelung. 
Für die älteren Provinzen Preußens galt 
als Grundlage das durch AOrder bestätigte 
„Regulativ über die sanitätspolizeilichen Vor- 
 
	        
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