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trag dem beteiligten Genossenschaftsvorstande
zugestellt ist (GU VG. § 61; LUBS. 8 67;
SUVG. 8 63).
Bei land= und forstwirtschaftlichen Betrieben
sind Anderungen in dem Betriebe, die für die
Zugehörigkeit desselben zur B. von Bedeu-
tung sind, dem Sektionsvorstande anzuzeigen.
Gegen dessen Bescheid steht dem Unternehmer
binnen einer Frist von zwei Wochen die Be-
schwerde an den Vorstand der B. und gegen
den Bescheid dieses binnen gleicher Frist die
Beschwerde an das RVA. zu (LUVE. 8 69;
G., betr. Abgrenzung der B., vom 16. Juni
1902 — G6S. 261 — Art. VI, 4).
In betreff der Anmeldung von Ande-
rungen im Betriebe, welche für die Er-
hebung der Beiträge von Bedeutung
sind, sowie in betreff des weiteren Verfah-
rens hat das Genossenschaftsstatut Bestimmung
zu treffen. Gegen den auf die Anmeldung
der Anderung oder von Amts wegen erfol-
genden Bescheid der Genossenschaftsorgane steht
dem Unternehmer binnen zwei Wochen die
Beschwerde an das RVA. zu; bei land= und
forstwirtschaftlichen Betrieben geht zunächst die
Beschwerde gegen den Bescheid des Sektions-
vorstandes an den Genossenschaftsvorstand und
egen dessen Bescheid an das RV. (GUV.
- 62; LUB. 8§ 69; G. vom 16. Juni 1902
Art. VI, 4; L. § 17; SU#. 8 64).
IV. Statut. Die B. regeln ihre Verwal-
tung sowie ihre Geschäftsordnung durch ein
Statut, das von der Genossenschaftsversamm-
lung beschlossen wird und den Anforderungen
des GUVG. 8 37, LUVG. § 38, BlU . F 14,
SUVS. 8§ 37 genügen muß. Es bedarf zu
seiner Gültigkeit der Genehmigung des l
Das gleiche gilt von Anderungen. Gegen die
Versagung der Genehmigung findet innerhalb
eines Monats nach der Zustellung die Be-
schwerde an den Bundesrat statt (GU#.
§§ 39, 40; LUW. 8§ 40, 41; BUV. 8 14;
lU. 88 39, 40).
V. Organe. 1. Sektionen, Vertrauens-
männer. Das Statut kann vorschreiben, daß
die B. in örtlich abgegrenzte Sektionen einge-
teilt wird und daß Vertrauensmänner als ört-
liche Genossenschaftsorgane eingesetzt werden.
Enthält dasselbe Vorschriften dieser Art, so ist
darin zugleich über Sitz und Bezirk der Sehktio-
nen, über die Zusammensetzung und Berufung
der Sektionsversammlungen sowie über die Art
ihrer Beschlußfassung, über die Bildung der
Sektionsvorstände und über den Umfang ihrer
Befugnisse sowie über die Abgrenzung der
Bezirke der Vertrauensmänner, die Wa## der
atu zungibrer Hielluertreter und den An.
an rer Befugnisse Bestimmung zu treffen
8 38; A#c. 8 39; B##. § 14;
SUV. § 38). Die land= und forstwirtschaft-
lichen B. sind gemäß G. vom 16. Juni 1902
Art. 1 in Sektionen eingeteilt. Hier werden
die Geschäfte des Sektionsvorstands durch den
Kr A. (St A.) wahrgenommen. Settionsver-
sammlungen finden nicht statt (Art. II. V a. a. O.).
Durch Statut kann vorgeschrieben werden,
daß die Entschädigungen bis zu 75% von den
Sekhtionen zu tragen sind (GUV. 8§ 50;
LUWVS. 88 59, 60; Bu. 8F 19).
Berufsgenossenschaften.
2. Vorstand der B. Dem Genosesenschafts-
vorstande liegt die gesamte Verwaltung der
Genossenschaft ob, soweit nicht einzelne An-
gelegenheiten durch Gesetz oder Statut der
Beschlußnahme der Genossenschaftsversammlung
vorbehalten oder anderen Organen der Ge-
nossenschaft übertragen sind (GU. 8 41
Ab 1; LUVG. 8 42 Abs. 1; BUVG. 14;
SUVG. 8 42 Abs. 1). Er vertritt die B. ge-
richtlich und außergerichtlich. Der Vorstand
kann unbeschadet seiner eigenen Verantwort-
licheit nach näherer Bestimmung des RWV.
bestimmte Geschäfte besoldeten Geschäfts-
führern übertragen (GSU. 8§ 42 Abs. 4;
LUVS. § 44 Abs. 4; Bl VG. § 14; SUV6.
§ 42 Abs. 4). Bei land= und forstwirtschaft-
lichen B. werden die Geschäfte des Vorstands
durch den Provinzialausschuß wahrgenommen
(G. vom 16. Juni 1902 Art. IV). Gegen die
Straffestsetzungen des Vorstands steht, soweit
es sich nicht um Unfallverhütung (s. d.) handelt,
den Beteiligten binnen zwei Wochen die Be-
schwerde zu, über die der für den Sitz des
Betriebs zuständige Regterungopräsident ent-
scheidet (GUVG. 8 149; LUVG. 8 159; BUVG.
8456; SUVG. 8 147; Bek. vom 2., 9. u. 19. Aug.
1900 — Ml. S. 284, 243, 287).
3. Genossenschaftsversammlung. Diese
besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern
der B. Sie khann nach Bestimmung des Sta-
tuts aus Vertretern bestehen, bei den land-
und forstwirtschaftlichen B. besteht sie immer
aus Vertretern. Das Statut muß in diesem
Falle Vorschriften über die Wahl der Ver-
treter enthalten; bei den zuletzt genannten B.
wird für jeden Kreis ein Vertreter gewählt,
sofern nicht nach dem Statute für einen Kreis
mehrere Vertreter oder für mehrere RKreise ein
Vertreter gewählt wird (GU BG. 8 38 Abf. 1;
LUVG. § 39; G. vom 16. Juni 1902 Art. II
BUVG. 8 14; SUV. 8 38). Der Beschluß-
nahme der Genossenschaftsversammlung müssen
vorbehalten werden: a) die Wahl der Miit-
glieder des Genossenschaftsvorstandes, b) Ab-
änderungen des Statuts, c) die Prüfung und
Abnahme der Jahresrechnung, falls diese nicht
von der Genossenschaftsversammlung einem
Ausschuß übertragen wird (GU B. 8 41 Abs.3;
LU. § 42 Abs. 2; BU VG. 8 14; SUV.
§ 41 Abf. 3).
4. Gemeinsame Bestimmungen. Zur
Legitimation der Vorstände bei Rechtsgeschäf-
ten genügt die Bescheinigung des Regierungs-
präsidenten, in Berlin des Polizeipräsidenten,
daß die darin bezeichneten Personen den Vor-
stand bilden. Wählbar zu Mitgliedern der
Vorstände und zu Vertrauensmännern sind
die stimmberechtigten Mitglieder der Genossen-
schaft sowie deren gesetzliche Vertreter und,
sofern das Statut dies zuläßt, die von den
Unternehmern bevollmächtigten Leiter ihrer
Betriebe. A#icht wählbar ist, wer zum Amt
eines Schöffen unfähig ist. Die Ablehnung
der Wahl ist nur aus denselben Gründen zu-
lässig, aus denen die Ubernahme einer Vor-
mundschaft (s. d.) abgelehnt werden kann. Die
Wahrnehmung eines auf Grund des Kranken-
versicherungsgesetzes, des Unfallversicherungs-
gesetzes oder des Invalidenversicherungsgesetzes