Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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trag dem beteiligten Genossenschaftsvorstande 
zugestellt ist (GU VG. § 61; LUBS. 8 67; 
SUVG. 8 63). 
Bei land= und forstwirtschaftlichen Betrieben 
sind Anderungen in dem Betriebe, die für die 
Zugehörigkeit desselben zur B. von Bedeu- 
tung sind, dem Sektionsvorstande anzuzeigen. 
Gegen dessen Bescheid steht dem Unternehmer 
binnen einer Frist von zwei Wochen die Be- 
schwerde an den Vorstand der B. und gegen 
den Bescheid dieses binnen gleicher Frist die 
Beschwerde an das RVA. zu (LUVE. 8 69; 
G., betr. Abgrenzung der B., vom 16. Juni 
1902 — G6S. 261 — Art. VI, 4). 
In betreff der Anmeldung von Ande- 
rungen im Betriebe, welche für die Er- 
hebung der Beiträge von Bedeutung 
sind, sowie in betreff des weiteren Verfah- 
rens hat das Genossenschaftsstatut Bestimmung 
zu treffen. Gegen den auf die Anmeldung 
der Anderung oder von Amts wegen erfol- 
genden Bescheid der Genossenschaftsorgane steht 
dem Unternehmer binnen zwei Wochen die 
Beschwerde an das RVA. zu; bei land= und 
forstwirtschaftlichen Betrieben geht zunächst die 
Beschwerde gegen den Bescheid des Sektions- 
vorstandes an den Genossenschaftsvorstand und 
egen dessen Bescheid an das RV. (GUV. 
- 62; LUB. 8§ 69; G. vom 16. Juni 1902 
Art. VI, 4; L. § 17; SU#. 8 64). 
IV. Statut. Die B. regeln ihre Verwal- 
tung sowie ihre Geschäftsordnung durch ein 
Statut, das von der Genossenschaftsversamm- 
lung beschlossen wird und den Anforderungen 
des GUVG. 8 37, LUVG. § 38, BlU . F 14, 
SUVS. 8§ 37 genügen muß. Es bedarf zu 
seiner Gültigkeit der Genehmigung des l 
Das gleiche gilt von Anderungen. Gegen die 
Versagung der Genehmigung findet innerhalb 
eines Monats nach der Zustellung die Be- 
schwerde an den Bundesrat statt (GU#. 
§§ 39, 40; LUW. 8§ 40, 41; BUV. 8 14; 
lU. 88 39, 40). 
V. Organe. 1. Sektionen, Vertrauens- 
männer. Das Statut kann vorschreiben, daß 
die B. in örtlich abgegrenzte Sektionen einge- 
teilt wird und daß Vertrauensmänner als ört- 
liche Genossenschaftsorgane eingesetzt werden. 
Enthält dasselbe Vorschriften dieser Art, so ist 
darin zugleich über Sitz und Bezirk der Sehktio- 
nen, über die Zusammensetzung und Berufung 
der Sektionsversammlungen sowie über die Art 
ihrer Beschlußfassung, über die Bildung der 
Sektionsvorstände und über den Umfang ihrer 
Befugnisse sowie über die Abgrenzung der 
Bezirke der Vertrauensmänner, die Wa## der 
atu zungibrer Hielluertreter und den An. 
an rer Befugnisse Bestimmung zu treffen 
8 38; A#c. 8 39; B##. § 14; 
SUV. § 38). Die land= und forstwirtschaft- 
lichen B. sind gemäß G. vom 16. Juni 1902 
Art. 1 in Sektionen eingeteilt. Hier werden 
die Geschäfte des Sektionsvorstands durch den 
Kr A. (St A.) wahrgenommen. Settionsver- 
sammlungen finden nicht statt (Art. II. V a. a. O.). 
Durch Statut kann vorgeschrieben werden, 
daß die Entschädigungen bis zu 75% von den 
Sekhtionen zu tragen sind (GUV. 8§ 50; 
LUWVS. 88 59, 60; Bu. 8F 19). 
  
Berufsgenossenschaften. 
2. Vorstand der B. Dem Genosesenschafts- 
vorstande liegt die gesamte Verwaltung der 
Genossenschaft ob, soweit nicht einzelne An- 
gelegenheiten durch Gesetz oder Statut der 
Beschlußnahme der Genossenschaftsversammlung 
vorbehalten oder anderen Organen der Ge- 
nossenschaft übertragen sind (GU. 8 41 
Ab 1; LUVG. 8 42 Abs. 1; BUVG. 14; 
SUVG. 8 42 Abs. 1). Er vertritt die B. ge- 
richtlich und außergerichtlich. Der Vorstand 
kann unbeschadet seiner eigenen Verantwort- 
licheit nach näherer Bestimmung des RWV. 
bestimmte Geschäfte besoldeten Geschäfts- 
führern übertragen (GSU. 8§ 42 Abs. 4; 
LUVS. § 44 Abs. 4; Bl VG. § 14; SUV6. 
§ 42 Abs. 4). Bei land= und forstwirtschaft- 
lichen B. werden die Geschäfte des Vorstands 
durch den Provinzialausschuß wahrgenommen 
(G. vom 16. Juni 1902 Art. IV). Gegen die 
Straffestsetzungen des Vorstands steht, soweit 
es sich nicht um Unfallverhütung (s. d.) handelt, 
den Beteiligten binnen zwei Wochen die Be- 
schwerde zu, über die der für den Sitz des 
Betriebs zuständige Regterungopräsident ent- 
scheidet (GUVG. 8 149; LUVG. 8 159; BUVG. 
8456; SUVG. 8 147; Bek. vom 2., 9. u. 19. Aug. 
1900 — Ml. S. 284, 243, 287). 
3. Genossenschaftsversammlung. Diese 
besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern 
der B. Sie khann nach Bestimmung des Sta- 
tuts aus Vertretern bestehen, bei den land- 
und forstwirtschaftlichen B. besteht sie immer 
aus Vertretern. Das Statut muß in diesem 
Falle Vorschriften über die Wahl der Ver- 
treter enthalten; bei den zuletzt genannten B. 
wird für jeden Kreis ein Vertreter gewählt, 
sofern nicht nach dem Statute für einen Kreis 
mehrere Vertreter oder für mehrere RKreise ein 
Vertreter gewählt wird (GU BG. 8 38 Abf. 1; 
LUVG. § 39; G. vom 16. Juni 1902 Art. II 
BUVG. 8 14; SUV. 8 38). Der Beschluß- 
nahme der Genossenschaftsversammlung müssen 
vorbehalten werden: a) die Wahl der Miit- 
glieder des Genossenschaftsvorstandes, b) Ab- 
änderungen des Statuts, c) die Prüfung und 
Abnahme der Jahresrechnung, falls diese nicht 
von der Genossenschaftsversammlung einem 
Ausschuß übertragen wird (GU B. 8 41 Abs.3; 
LU. § 42 Abs. 2; BU VG. 8 14; SUV. 
§ 41 Abf. 3). 
4. Gemeinsame Bestimmungen. Zur 
Legitimation der Vorstände bei Rechtsgeschäf- 
ten genügt die Bescheinigung des Regierungs- 
präsidenten, in Berlin des Polizeipräsidenten, 
daß die darin bezeichneten Personen den Vor- 
stand bilden. Wählbar zu Mitgliedern der 
Vorstände und zu Vertrauensmännern sind 
die stimmberechtigten Mitglieder der Genossen- 
schaft sowie deren gesetzliche Vertreter und, 
sofern das Statut dies zuläßt, die von den 
Unternehmern bevollmächtigten Leiter ihrer 
Betriebe. A#icht wählbar ist, wer zum Amt 
eines Schöffen unfähig ist. Die Ablehnung 
der Wahl ist nur aus denselben Gründen zu- 
lässig, aus denen die Ubernahme einer Vor- 
mundschaft (s. d.) abgelehnt werden kann. Die 
Wahrnehmung eines auf Grund des Kranken- 
versicherungsgesetzes, des Unfallversicherungs- 
gesetzes oder des Invalidenversicherungsgesetzes
	        
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