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die Arbeitstage weiblicher Personen nach Ver-
hältnis des Jahresarbeitsverdienstes auf Ar-
beitstage männlicher Arbeiter zurückzuführen,
die Arbeitsleistung von Betriebsbeamten und
technisch vorgebildeten Arbeitern sowie von
Betriebsunternehmern und der nicht versicher-
ten Familienangehörigen aber nicht zu be-
rüchsichtigen. Für Betriebe mit nicht mehr
als fünf Arbeitern können einheitliche Be-
träge festgesetzt werden. Die Veranlagung
und Abschätzung erfolgt durch den Sektions-
vorstand (Kr A.). Die Mitglieder der B. sind
verpflichtet, diesem auf Erfordern binnen zwei
Wochen über ihre Betriebs= und Arbeiterver-
hältnisse diesenige weitere Auskunft zu erteilen,
welche zur Durchführung der Beranlagung und
Abschätzung erforderlich ist. Unrichtige Angaben
werden nach LUV. 8§ 156 mit Geldstrafen
bis zu 500 Al. bestraft, während die MAicht-
erfüllung der Verpflichtung mit Geldstrafe bis
zu 300 M. bestraft werden kann (LUV. F 157).
Die B. teilt den Gemeindevorständen Verzeich-
nisse der zur B. gehörigen Betriebe mit dem
Ergebnisse der Veranlagung zur Gefahrenklasse
und Abschätzung des Arbeitsbedarfs mit. Die
Verzeichnisse liegen während zweier Wochen
aus. Bei einer weiteren Frist von einem
Monate können die Unternehmer wegen der
Aufnahme oder Nichtaufnahme ihrer Betriebe
in die Verzeichnisse sowie gegen die Veranla-
ung und Abschätzung beim Sektionsvorstand
E#rs.) Einspruch erheben. Gegen den auf
den Einspruch schriftlich zu erteilenden Bescheid
steht dem Betriebsunternehmer binnen zwei
Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an
den Provinzialausschuß und gegen die Entschei-
dung des letzteren binnen gleicher Frist die
Berufung an das RA. zu. Die BVeranlagung
und Abschätzung muß mindestens von fünf zu
fünf Jahren einer Revision unterzogen werden.
Der Gemeindevorstand ist befugt, die Unter-
nehmer zu einer Auskunft über die für die
Abschätzung des Arbeitsbedarfs maßgebenden
Verhältnisse durch Geldstrafen bis zu 100 M.
anzuhalten und erforderlichenfalls nach eigener
Kenntnis der Verhältnisse das Verzeichnis zu
berichtigen (LUV0. 88 51—56).
c) Tiefbauberufsgenossenschaft und
Baugewerksberufsgenossenschaft. Die
Bemessung der Beiträge erfolgt bei der Tief-
bauberufsgenossenschaftnach den gleichen Grund-
sätzen mit der Maßgabe, daß durch die Bei-
träge der nach den Grundsätzen der R#ek.
vom 5. Febr. 1894 (AN. 10, 141) in der
Fassung der Bek. vom 5. Okt. 1904 (A.
20, 601) berechnete Kapitalwert der Renten
gedecht wird (Bu V. 8§ 13). Soweit die Ver-
sicherung in Unfallversicherungsanstalten erfolgt,
werden die Beiträge durch Prämien oder von
den Gemeinden aufgebracht (s. Bauunfall-
versicherung II, 2).
d) Seeberufsgenossenschaft. Bei der Be-
messung der Beiträge für Seefahrzeuge, mit
Ausnahme der Schlepper= und Leichterfahr-
zeuge, wird die Summe der Durchschnittslöhne
und Gehälter der als erforderliche Besatzung
abgeschätzten Zahl der Seeleute, für die sonst
auf Seeschiffen beschäftigten Personen werden
die tatsächlich gezahlten Löhne berüchsichtigt.
Berufsgenossenschaften.
Für die übrigen Fahrzeuge erfolgt die Bemessung
der Beiträge nach Maßgabe der verdienten
Löhne. Das gleiche gilt für die der See-
berufsgenossenschaft angehörenden Betriebe mit
der Maßgabe, daß für diese ein Gefahrentarif
((.Gefahrenklassen) zur Anwendung kom-
men kann. Gegen die Abschätzung der Zahl
der als Besatzung erforderlichen Seeleute und
gegen die Veranlagung zu Gefahrenklassen
steht den Beteiligten binnen einer Frist von
zwei Wochen die Beschwerde an das N.
zu (SU VS. § 49—56). Die Beiträge für die
Kleinbetriebe der Seeschiffahrt und für die See-
und Rüstenfischerei werden zur Hälfte von den
Unternehmern, zur Hälfte von Kommunalver=
bänden aufgebracht (s. Seeunfallversiche-
rung).
3. Umlage= und Erhebungsverfahren.
Die in jedem Kalenderjahre durch die Post
ausgezahlten Entschädigungen sind gleichzeitig
mit den Verwaltungskosten auf die Genossen-
schaftsmitglieder um3zulegen und von ihnen
einzuziehen.
a) Gewerbliche B. Binnen sechs Wochen
nach Ablauf des Kalenderjahrs muß jedes
Mitglied dem Vorstand eine Nachweisung ein-
reichen, welche die während des abgelaufenen
Jahres im Betriebe beschäftigten Personen
und die von ihnen verdienten Gehälter und
Löhne, und sofern nicht nach statutarischer Vor-
schrift die wirklich verdienten Löhne zugrunde
gelegt werden, eine Berechnung der bei der
Umlegung der Beiträge in Anrechnung zu
bringenden Beträge der Gehälter und Löhne
enthalten muß. Außerdem ist die Gefahren-
kklasse anzugeben. Die Einreichung unrichtiger
Aachweisungen kann vom Genossenschaftsvor-
stand mit Geldstrafe bis zu 500 M. und die
nicht rechtzeitige Einreichung der Lohnnach-
weisung oder die Aichtführung der Lohnbücher
mit Geldstrafe bis zu 300 M. bestraft werden
(OSU Ve. 88§ 99, 146, 147). Der Vorstand be-
rechnet den auf jedes Genossenschaftsmitglied
entfallenden Betrag (GU . 8§ 100). Jedes
Genossenschaftsmitglied erhält einen Auszug
aus der Heberolle mit der Aufforderung, den
Beitrag bei Vermeidung der zwangsweisen
Beitreibung binnen Swei Wochen einzuzahlen.
Die Mitglieder der B. können gegen die Fest-
stellung ihrer Beiträge binnen zwei Wochen
nach Zustellung des Auszuges aus der Hebe-
rolle, unbeschadet der Verpflichtung zur vor-
läufigen Zahlung, Widerspruch bei dem Ge-
nossenschaftsvorstand erheben. Wird demselben
entweder überhaupt nicht, oder nicht in dem
beantragten Umfange Folge gegeben, so steht
ihnen innerhalb zweier Wochen nach der Zu-
stellung der Entscheidung des Genossenschafte.
vorstandes die Beschwerde an das A. zu-
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn dieselbe
sich entweder auf Rechenfehler oder auf die un-
richtige Feststellung der Gehälter und Löhne
oder auf den irrtümlichen Ansatz einer anderen
Gefahrenklasse, als wozu der Betrieb einge-
schätzt ist, gründet. Ergibt sich nachträglich,
daß ein ohne Widerspruch bezahlter Beitrag
zu Unrecht oder in zu bohem Betrage erhoben
worden ist, so kann die Bückerstattung durch
Widerspruch beim Vorstand und Beschwerde