Berufsgenossenschaften.
beim RVA. binnen sechs Monaten seit Zustel-
lung des Auszugs verlangt werden (GUVG.
§ 101—102.
b) Land= und forstwirtschaftliche B.
(LU W. §§ 105—112). Erfolgt die Umlegung
nach dem Maßstabe von Steuern, so ist der
Berechnung die betreffende Steuer für den-
jenigen Zeitabschnitt zugrunde zu legen, für
welchen die Umlegung erfolgt. Werden die
Beiträge nach Gefahrenklassen und Arbeits-
bedarf umgelegt, so hat jedes Mitglied, welches
im verflossenen Kalenderjahre versicherte Be-
triebsbeamte oder technisch vorgebildete Arbeiter
(Lu#V. 8 1 Abs. 6) beschäftigt hat, binnen
sechs Wochen nach Ablauf des Kalenderjahrs
dem Provinzialausschuß eine Nachweisung des-
jenigen Betrages einzureichen, welchen jeder
von diesen Versicherten im verflossenen Kalender-
jahr an Gehalt oder Lohn bezogen hat oder
welcher für ihn zu berechnen ist. Bei der Be-
rechnung der Beiträge wird in der Art ver-
fahren, daß für jeden Betriebsbeamten und
technisch vorgebildeten Arbeiter die in den
Betrieben von ihnen tatsächlich bezogenen oder
für sie anzurechnenden Gehälter oder Löhne,
für seden Arbeitstag eines Arbeiters der drei-
hundertste Teil des nach LUV. 8 10 für den
Sitz des Betriebs festgesetzten durchschnittlichen
Jahresarbeitsverdienstes für erwachsene männ-
liche Arbeiter, für seden versicherten Betriebs-
unternehmer derselbe Jahresarbeitsverdienst,
sofern nicht durch das Statut hiervon ab-
weichende Bestimmungen getroffen sind, in
Ansatz gebracht wird. Dabei ist der die Höhe
von 1500 M. übersteigende Betrag des Jahres-
arbeitsverdienstes nur mit einem Drittel zur
Anrechnung zu bringen. Der Vorstand über-
sendet den Gemeindevorständen für die dem
Gemeindebezirk angehörenden Genossenschafts-
mitglieder Auszüge aus der Heberolle mit der
Aufforderung, die Beträge einzuziehen und in
ganzer Summe binnen vier Wochen einzu-
senden. Hierfür erhalten die Gemeinden oder
Gutsherren als Ersatz aller bei der Einziehung
entstehenden Unkosten zwei vom Hundert der
einge zogenen Beiträge (AusfAnw. vom 19. Aug.
1900 Nr. IV1 — Al. 243; Erl. vom 12. Juni
1897 und vom 3. Dez. 1900). Der Auszug aus
der Heberolle ist während zwei Wochen zur
Einsicht auszulegen. Binnen einer weiteren
Frist von zwei Wochen kann der Betriebs-
unternehmer beim Sektionsvorstande Wider-
spruch und gegen dessen Bescheid beim Pro-
vinzialausschuß Beschwerde erheben (G. vom
16. Juni 1902 Art. VI Nr. 2).
c) Tiefbau= und Baugewerksberufs-
genossenschaft (BlV. 8840 44). Der Vor-
stand stellt fest, welcher Teil der von der Post
ausgezahlten Entschädigungen der B. und wel-
cher der Unfallversicherungsanstalt zur Last fällt.
er erstere Teil ist aus den verfügbaren
Mitteln der B. zu entnehmen und gleichzeitig
auf die Mitglieder nach den bei der Gewerbe-
unfallversicherung maßgebenden Grundsätzen3
jedoch bei der Tiefbauberufsgenossenschaft mit
der Abweichung zu verteilen, daß der Kapital-
wert der ausgezahlten Entschädigungen zu-
grunde zu legen ist. Im übrigen s. Bau-
Anfallversicherung.
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung.
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d) Seeberufsgenossenschaft (SU# .
§§ 103—110). Die Unternehmer haben binnen
sechs Wochen nach Ablauf des Rechnungsjahrs
dem Vorstande der Seeberufsgenossenschaft
Nachweisungen einzureichen, aus denen sich
ergeben für jedes Seefahrzeug diesenigen Per-
sonen, welche, ohne zur Schiffsbesatzung zu
gehören, in inländischen Häfen beschäftigt
worden sind, und für Schlepper= und Leichter-
betriebe sowie sonstige der Seeberufsgenossen-
schaft angehörenden Betriebe diesenigen Per-
sonen, welche darin während des verflossenen
Rechnungsjahres beschäftigt worden sind. Die
Umlegung erfolgt durch den Vorstand nach
den unter 24 angegebenen Grundsätzen. Im
übrigen richtet sich das Verfahren im wesent-
lichen nach den für die Gewerbeunfallversiche-
rung maßgebenden Vorschriften.
4. Beitreibung. Verjährung. Rüchkh-
ständige Beiträge, Vorschüsse auf die Beiträge
und Sicherheitsleistungen werden im Verwal-
tungszwangsverfahren (s. d.) beigetrieben. Der
Anspruch auf rückständige Beiträge verjährt,
soweit nicht eine absichtliche Hinterziehung
vorliegt, in zwei Jahren nach Ablauf des
Kalenderfahres, in dem sie hätten gezahlt werden
müssen (GU . 8§ 103; LUVG. 8§ 113; Bu V.
§ 39; SUV. 8§ 111 Absf. 2—9.
VII. Reservefonds. Die Höhe des
Reservefonds ist für die einzelnen Arten der
B. verschieden vorgeschrieben. Die gewerb-
lichen B. haben zu seiner Bildung an Zu-
schlägen zu den Entschädigungsbeträgen bei
der erstmaligen Umlegung der Entschädigungs-
beträge 300 %, bei der zweiten 200, bei der
dritten 150, bei der vierten 100, bei der fünften
80, bei der sechsten 60 und von da an bis zur
elften Umlegung jedesmal 10 % weniger als
Zuschlag zu den Entschädigungsbeträgen zu
erheben. Nach Ablauf der ersten elf Jahre
und, sofern das elfte Jahr am 1. Oktober
1900 schon überschritten ist, von diesem Zeit-
punkt ab, haben die B. dem seweiligen Be-
stande des gesetzlichen Reservefonds drei Jahre
lang je 1% weniger bis herab zu je 4% all-
fährlich zuzuschlagen, und zwar jedesmal unter
Anrechnung der Zinsen. Aach Ablauf dieser
Zeit sind aus den Zinsen des Reservefonds
diesenigen Beträge zu entnehmen, welche er-
forderlich sind, um eine weitere Steigerung
des auf eine jede versicherte Person im Durch-
schnitt entfallenden Umlagebeitrags zu be-
seitigen. Der Rest der Zinsen ist dem Reserve-
fonds weiter zuzuschlagen (GUI#. § 34). Die
land= und forstwirtschaftlichen B. haben
jährlich zwei vom Hundert des Jahresbedarfes
so lange zuzuschlagen, bis der Reservefonds
das Doppelte des jeweiligen Jahresbedarfes
erreicht hat (LU. 9 37. Die Tiefbau=
berufsgenossenschaft hat den vorhandenen
Reservefonds zu erhalten (Bu . § 15). Die
Seeberufsgenossenschaft hat vom 1. Okt. 1900
ab drei Jahre lang je 10 % und weiter in
eiträumen von je drei Jahren je 1% all-
jährlich zuzuschlagen, und zwar jedesmal unter
Anrechnung der Zinsen. Nach Ablauf dieser
Zeit find aus den Zinsen des BReservefonds
diesenigen Beträge zu entnehmen, welche er-
forderlich sind, um eine weitere Steigerung
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