Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Berufsgenossenschaften. 
beim RVA. binnen sechs Monaten seit Zustel- 
lung des Auszugs verlangt werden (GUVG. 
§ 101—102. 
b) Land= und forstwirtschaftliche B. 
(LU W. §§ 105—112). Erfolgt die Umlegung 
nach dem Maßstabe von Steuern, so ist der 
Berechnung die betreffende Steuer für den- 
jenigen Zeitabschnitt zugrunde zu legen, für 
welchen die Umlegung erfolgt. Werden die 
Beiträge nach Gefahrenklassen und Arbeits- 
bedarf umgelegt, so hat jedes Mitglied, welches 
im verflossenen Kalenderjahre versicherte Be- 
triebsbeamte oder technisch vorgebildete Arbeiter 
(Lu#V. 8 1 Abs. 6) beschäftigt hat, binnen 
sechs Wochen nach Ablauf des Kalenderjahrs 
dem Provinzialausschuß eine Nachweisung des- 
jenigen Betrages einzureichen, welchen jeder 
von diesen Versicherten im verflossenen Kalender- 
jahr an Gehalt oder Lohn bezogen hat oder 
welcher für ihn zu berechnen ist. Bei der Be- 
rechnung der Beiträge wird in der Art ver- 
fahren, daß für jeden Betriebsbeamten und 
technisch vorgebildeten Arbeiter die in den 
Betrieben von ihnen tatsächlich bezogenen oder 
für sie anzurechnenden Gehälter oder Löhne, 
für seden Arbeitstag eines Arbeiters der drei- 
hundertste Teil des nach LUV. 8 10 für den 
Sitz des Betriebs festgesetzten durchschnittlichen 
Jahresarbeitsverdienstes für erwachsene männ- 
liche Arbeiter, für seden versicherten Betriebs- 
unternehmer derselbe Jahresarbeitsverdienst, 
sofern nicht durch das Statut hiervon ab- 
weichende Bestimmungen getroffen sind, in 
Ansatz gebracht wird. Dabei ist der die Höhe 
von 1500 M. übersteigende Betrag des Jahres- 
arbeitsverdienstes nur mit einem Drittel zur 
Anrechnung zu bringen. Der Vorstand über- 
sendet den Gemeindevorständen für die dem 
Gemeindebezirk angehörenden Genossenschafts- 
mitglieder Auszüge aus der Heberolle mit der 
Aufforderung, die Beträge einzuziehen und in 
ganzer Summe binnen vier Wochen einzu- 
senden. Hierfür erhalten die Gemeinden oder 
Gutsherren als Ersatz aller bei der Einziehung 
entstehenden Unkosten zwei vom Hundert der 
einge zogenen Beiträge (AusfAnw. vom 19. Aug. 
1900 Nr. IV1 — Al. 243; Erl. vom 12. Juni 
1897 und vom 3. Dez. 1900). Der Auszug aus 
der Heberolle ist während zwei Wochen zur 
Einsicht auszulegen. Binnen einer weiteren 
Frist von zwei Wochen kann der Betriebs- 
unternehmer beim Sektionsvorstande Wider- 
spruch und gegen dessen Bescheid beim Pro- 
vinzialausschuß Beschwerde erheben (G. vom 
16. Juni 1902 Art. VI Nr. 2). 
c) Tiefbau= und Baugewerksberufs- 
genossenschaft (BlV. 8840 44). Der Vor- 
stand stellt fest, welcher Teil der von der Post 
ausgezahlten Entschädigungen der B. und wel- 
cher der Unfallversicherungsanstalt zur Last fällt. 
er erstere Teil ist aus den verfügbaren 
Mitteln der B. zu entnehmen und gleichzeitig 
auf die Mitglieder nach den bei der Gewerbe- 
unfallversicherung maßgebenden Grundsätzen3 
jedoch bei der Tiefbauberufsgenossenschaft mit 
der Abweichung zu verteilen, daß der Kapital- 
wert der ausgezahlten Entschädigungen zu- 
grunde zu legen ist. Im übrigen s. Bau- 
Anfallversicherung. 
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung. 
  
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d) Seeberufsgenossenschaft (SU# . 
§§ 103—110). Die Unternehmer haben binnen 
sechs Wochen nach Ablauf des Rechnungsjahrs 
dem Vorstande der Seeberufsgenossenschaft 
Nachweisungen einzureichen, aus denen sich 
ergeben für jedes Seefahrzeug diesenigen Per- 
sonen, welche, ohne zur Schiffsbesatzung zu 
gehören, in inländischen Häfen beschäftigt 
worden sind, und für Schlepper= und Leichter- 
betriebe sowie sonstige der Seeberufsgenossen- 
schaft angehörenden Betriebe diesenigen Per- 
sonen, welche darin während des verflossenen 
Rechnungsjahres beschäftigt worden sind. Die 
Umlegung erfolgt durch den Vorstand nach 
den unter 24 angegebenen Grundsätzen. Im 
übrigen richtet sich das Verfahren im wesent- 
lichen nach den für die Gewerbeunfallversiche- 
rung maßgebenden Vorschriften. 
4. Beitreibung. Verjährung. Rüchkh- 
ständige Beiträge, Vorschüsse auf die Beiträge 
und Sicherheitsleistungen werden im Verwal- 
tungszwangsverfahren (s. d.) beigetrieben. Der 
Anspruch auf rückständige Beiträge verjährt, 
soweit nicht eine absichtliche Hinterziehung 
vorliegt, in zwei Jahren nach Ablauf des 
Kalenderfahres, in dem sie hätten gezahlt werden 
müssen (GU . 8§ 103; LUVG. 8§ 113; Bu V. 
§ 39; SUV. 8§ 111 Absf. 2—9. 
VII. Reservefonds. Die Höhe des 
Reservefonds ist für die einzelnen Arten der 
B. verschieden vorgeschrieben. Die gewerb- 
lichen B. haben zu seiner Bildung an Zu- 
schlägen zu den Entschädigungsbeträgen bei 
der erstmaligen Umlegung der Entschädigungs- 
beträge 300 %, bei der zweiten 200, bei der 
dritten 150, bei der vierten 100, bei der fünften 
80, bei der sechsten 60 und von da an bis zur 
elften Umlegung jedesmal 10 % weniger als 
Zuschlag zu den Entschädigungsbeträgen zu 
erheben. Nach Ablauf der ersten elf Jahre 
und, sofern das elfte Jahr am 1. Oktober 
1900 schon überschritten ist, von diesem Zeit- 
punkt ab, haben die B. dem seweiligen Be- 
stande des gesetzlichen Reservefonds drei Jahre 
lang je 1% weniger bis herab zu je 4% all- 
fährlich zuzuschlagen, und zwar jedesmal unter 
Anrechnung der Zinsen. Aach Ablauf dieser 
Zeit sind aus den Zinsen des Reservefonds 
diesenigen Beträge zu entnehmen, welche er- 
forderlich sind, um eine weitere Steigerung 
des auf eine jede versicherte Person im Durch- 
schnitt entfallenden Umlagebeitrags zu be- 
seitigen. Der Rest der Zinsen ist dem Reserve- 
fonds weiter zuzuschlagen (GUI#. § 34). Die 
land= und forstwirtschaftlichen B. haben 
jährlich zwei vom Hundert des Jahresbedarfes 
so lange zuzuschlagen, bis der Reservefonds 
das Doppelte des jeweiligen Jahresbedarfes 
erreicht hat (LU. 9 37. Die Tiefbau= 
berufsgenossenschaft hat den vorhandenen 
Reservefonds zu erhalten (Bu . § 15). Die 
Seeberufsgenossenschaft hat vom 1. Okt. 1900 
ab drei Jahre lang je 10 % und weiter in 
eiträumen von je drei Jahren je 1% all- 
jährlich zuzuschlagen, und zwar jedesmal unter 
Anrechnung der Zinsen. Nach Ablauf dieser 
Zeit find aus den Zinsen des BReservefonds 
diesenigen Beträge zu entnehmen, welche er- 
forderlich sind, um eine weitere Steigerung 
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