Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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des auf eine jede versicherte Person im Durch- 
schnitt entfallenden Umlagebeitrags zu be- 
eitigen. Der Rest der Zinsen ist dem Reserve- 
seitg, weiter zuzuschlagen (SU. 8 30). 
VIII. Vermögensverwaltung. Die Ein- 
nahmen und Ausgaben der B. sind von allen 
den Zwecken der letzteren fremden Verein- 
nahmungen und Verausgabungen gesondert 
festzustellen und zu verrechnen; ebenso die 
Bestände gesondert zu verwahren. Das RW. 
trifft, soweit nicht land= und forstwirtschaftliche 
B. in Frage kommen, nach Bedarf Bestimmung 
über Aufbewahrung von Wertpapieren. Die 
Bestände der B. müssen wie Mündelgelder (s. d.) 
oder in solchen auf den Inhaber lautenden 
Pfandbriefen deutscher Hypothekenaktienban- 
ken angelegt werden, welche die Reichsbank in 
Klasse 1 beleiht. Die Landeszentralbehörde (in 
Preußen der HM.) desjenigen Bundesstaates, in 
dessen Gebiete die B. ihren Sitz hat, sowie das 
R. können eine abweichende Anlegung der 
Gelder gestatten (GU V. 8§§ 107—110; LUB. 
§§ 115— 118; BuVG. §F 39; SUuVE. 8§ 113 
bis 1160). Uber die Rechnungsergebnisse des 
Kalenderjahrs ist alljährlich dem Bundesrat 
und dem Reichstage eine vom Reichsversiche- 
rungsamt aufzustellende Nachweisung vorzu- 
legen (GU WG. § 111; LU. 8§ 119; BU#. 
§5 39; SUVS. 8 117). S. dazu Rundschreiben 
des RVdA. vom 20. Sept. 1902 (Am. 18, 613). 
IX. Anderungen des Bestands. 1. Ver- 
einigung mehrerer B. zu einer B. Sie 
erfolgt auf übereinstimmenden Beschluß der 
Genossenschaftsversammlungen mit Genehmi- 
gung des Bundesrats. Wird die Vereinigung 
von einer B. beantragt, von der andern B. 
abgelehnt, so entscheidet der Bundesrat. Mit 
dem Zeitpunkte der Vereinigung gehen alle 
Rechte und Verbindlichkeiten der vereinigten 
B. auf die neue B. über, soweit nicht die be- 
teiligten B. anders beschließen. 
2. Ausscheiden einzelner Gewerbs- 
zweige oder örtlich abgegrenzter Teile 
zweckhs Zuteilung zu einer anderen B. 
Sie erfolgt auf Beschluß der beteiligten Ge- 
nossenschaftsversammlungen mit Genehmigung 
des Bundesrats oder, wenn eine Ubereinstim- 
mung nicht zu erzielen ist, durch Beschluß des 
Bundesrats. Die Genehmigung kann versagt 
werden, wenn durch das Ausscheiden die 
Leistungsfähigkeit einer beteiligten B. ge- 
fährdet wird. Vom Eintritte der Verände- 
rung ab sind, soweit die beteiligten B. nicht 
anders beschließen, die Entschädigungsansprüche 
aus den ausscheidenden Betrieben von der B. 
zu befriedigen, an die die ausscheidenden an- 
geschlossen sind. 
3. Ausscheidung einzelner Gewerbs- 
zweige oder örtlicher Bezirke zwecks Errich- 
tung einer neuen B. Sie unterliegt zunächst 
der Beschlußfassung der Genossenschaftsver- 
sammlung und alsdann der Entscheidung des 
Bundesrats. Sofern die beteiligten B. nicht 
anders beschließen, sind vom Zeitpunkte der 
Ausscheidung ab die Entschädigungsansprüche, 
welche aus den in den ausscheidenden Be- 
trieben entstandenen Unfällen erwachsen sind, 
von der neuen B. zu befriedigen. Anderungen 
sind nur mit Beginn des Kalenderjahrs zu- 
  
Berufung. 
lässig. In allen Fällen, wo Entschädigungs- 
ansprüche auf andere B. übergehen, haben 
diese Anspruch auf einen entsprechenden Teil 
des Reservefonds oder sonstigen Vermögens. 
Streitigkeiten über die Vermögensauseinander- 
setzung entscheidet mangels Verständigung über 
ein schiedsgerichtliches Verfahren das RV. 
(GUVG. 8 52, 53; LUVG. 88§ 62, 63; Bll- 
VE. 8 14). 
X. Auflösung. B., welche zur Er- 
füllung der ihnen durch dieses Gesetz aufer- 
legten Verpflichtungen leistungsunfähig wer- 
den, Können auf Antrag des RVA. von dem 
Bundesrat aufgelöst werden. Diejenigen Ge- 
werbszweige, welche die aufgelöste Genossen- 
schaft gebildet haben, sind anderen B. nach 
deren Anhörung zuzuteilen. Mit der Auf- 
lösung der Genossenschaft gehen deren Rechts- 
ansprüche und Verpflichtungen auf das Reich 
über. Bei B., die nicht über das Gebiet 
eines Bundesstaats hinausgehen, ist dieser der 
Rechtsnachfolger. geistungsfähige land= und 
forstwirtschaftliche B., deren Bezirk über das 
Gebiet eines Bundesstaats nicht hinausgeht, 
werden durch die Landeszentralbehörde auf- 
gelöst, wenn die B., der die Betriebe der auf- 
gelösten B. überwiesen werden sollen, gleich- 
falls die Grenzen des Staatsgebiets nicht über- 
schreitet (GSU G. § 54; LU. 8 64; BU. 
§ 14; SUV#. 8 570. 
XI. Aufsicht. Die B. unterliegen der Auf- 
sicht des RBA. in bezug auf die Befolgung 
der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften. 
Das RBA. kann jederzeit eine Prüfung der 
Geschäftsführung der B. vornehmen und die 
Vorstandsmitglieder, Vertrauensmänner und 
Beamten der B. zur Vorlegung der Bücher, 
Belege, Korrespondenzen usw., sowie zur Be- 
folgung der gesetzlichen und statutarischen Vor- 
schriften durch Geldstrafen bis zu 1000 M. 
anhalten. Das RV. entscheidet, unbeschadet 
der Rechte Dritter, Streitigkeiten, die sich 
auf die Rechte und Pflichten der Inhaber 
der Amter, auf die Auslegung der Statuten 
und die Gültigheit der Wahlen beziehen. Die 
Aufsicht des RW A. erstreckt sich auch auf die 
Heilanstalten der B. 
XII. Nebeneinrichtungen. Die B. können 
Einrichtungen ohne Betriebszwang treffen zur 
Versicherung der Betriebsunternehmer und Be- 
triebsleiter usw. gegen Haftpflicht und zur Er- 
richtung von Rentenzuschuß= und Pensions- 
kassen für Betriebsbeamte sowie für die Mit- 
glieder der B., die bei ihr versicherten Personen 
und die Beamten der B. sowie für die An- 
gehörigen dieser Personen. Die Statuten be- 
dürfen der Genehmigung des Bundesrats- 
Die Aufsicht führt das A. (G. betr. die 
Abänderung der Unfallversicherungsgesetze — 
Bl. 1900, 573 — § 23). S. auch Unfall- 
versicherung, Unfalluntersuchung, Un- 
fallverhütung, Rechtshilfe, Zustellun- 
gen. 
Berufung. I. In weiterem Sinne ist B. 
gleich Anrufung. Hierher gehören die B. auf 
den Rechtsweg (s. Rechtsweg 1h, bei der es 
sich um die Anrufung des ordentlichen Richters 
nach und gegenüber einer Entscheidung der 
Verwaltungsbehörde handelt, und die B. auf
	        
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