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des auf eine jede versicherte Person im Durch-
schnitt entfallenden Umlagebeitrags zu be-
eitigen. Der Rest der Zinsen ist dem Reserve-
seitg, weiter zuzuschlagen (SU. 8 30).
VIII. Vermögensverwaltung. Die Ein-
nahmen und Ausgaben der B. sind von allen
den Zwecken der letzteren fremden Verein-
nahmungen und Verausgabungen gesondert
festzustellen und zu verrechnen; ebenso die
Bestände gesondert zu verwahren. Das RW.
trifft, soweit nicht land= und forstwirtschaftliche
B. in Frage kommen, nach Bedarf Bestimmung
über Aufbewahrung von Wertpapieren. Die
Bestände der B. müssen wie Mündelgelder (s. d.)
oder in solchen auf den Inhaber lautenden
Pfandbriefen deutscher Hypothekenaktienban-
ken angelegt werden, welche die Reichsbank in
Klasse 1 beleiht. Die Landeszentralbehörde (in
Preußen der HM.) desjenigen Bundesstaates, in
dessen Gebiete die B. ihren Sitz hat, sowie das
R. können eine abweichende Anlegung der
Gelder gestatten (GU V. 8§§ 107—110; LUB.
§§ 115— 118; BuVG. §F 39; SUuVE. 8§ 113
bis 1160). Uber die Rechnungsergebnisse des
Kalenderjahrs ist alljährlich dem Bundesrat
und dem Reichstage eine vom Reichsversiche-
rungsamt aufzustellende Nachweisung vorzu-
legen (GU WG. § 111; LU. 8§ 119; BU#.
§5 39; SUVS. 8 117). S. dazu Rundschreiben
des RVdA. vom 20. Sept. 1902 (Am. 18, 613).
IX. Anderungen des Bestands. 1. Ver-
einigung mehrerer B. zu einer B. Sie
erfolgt auf übereinstimmenden Beschluß der
Genossenschaftsversammlungen mit Genehmi-
gung des Bundesrats. Wird die Vereinigung
von einer B. beantragt, von der andern B.
abgelehnt, so entscheidet der Bundesrat. Mit
dem Zeitpunkte der Vereinigung gehen alle
Rechte und Verbindlichkeiten der vereinigten
B. auf die neue B. über, soweit nicht die be-
teiligten B. anders beschließen.
2. Ausscheiden einzelner Gewerbs-
zweige oder örtlich abgegrenzter Teile
zweckhs Zuteilung zu einer anderen B.
Sie erfolgt auf Beschluß der beteiligten Ge-
nossenschaftsversammlungen mit Genehmigung
des Bundesrats oder, wenn eine Ubereinstim-
mung nicht zu erzielen ist, durch Beschluß des
Bundesrats. Die Genehmigung kann versagt
werden, wenn durch das Ausscheiden die
Leistungsfähigkeit einer beteiligten B. ge-
fährdet wird. Vom Eintritte der Verände-
rung ab sind, soweit die beteiligten B. nicht
anders beschließen, die Entschädigungsansprüche
aus den ausscheidenden Betrieben von der B.
zu befriedigen, an die die ausscheidenden an-
geschlossen sind.
3. Ausscheidung einzelner Gewerbs-
zweige oder örtlicher Bezirke zwecks Errich-
tung einer neuen B. Sie unterliegt zunächst
der Beschlußfassung der Genossenschaftsver-
sammlung und alsdann der Entscheidung des
Bundesrats. Sofern die beteiligten B. nicht
anders beschließen, sind vom Zeitpunkte der
Ausscheidung ab die Entschädigungsansprüche,
welche aus den in den ausscheidenden Be-
trieben entstandenen Unfällen erwachsen sind,
von der neuen B. zu befriedigen. Anderungen
sind nur mit Beginn des Kalenderjahrs zu-
Berufung.
lässig. In allen Fällen, wo Entschädigungs-
ansprüche auf andere B. übergehen, haben
diese Anspruch auf einen entsprechenden Teil
des Reservefonds oder sonstigen Vermögens.
Streitigkeiten über die Vermögensauseinander-
setzung entscheidet mangels Verständigung über
ein schiedsgerichtliches Verfahren das RV.
(GUVG. 8 52, 53; LUVG. 88§ 62, 63; Bll-
VE. 8 14).
X. Auflösung. B., welche zur Er-
füllung der ihnen durch dieses Gesetz aufer-
legten Verpflichtungen leistungsunfähig wer-
den, Können auf Antrag des RVA. von dem
Bundesrat aufgelöst werden. Diejenigen Ge-
werbszweige, welche die aufgelöste Genossen-
schaft gebildet haben, sind anderen B. nach
deren Anhörung zuzuteilen. Mit der Auf-
lösung der Genossenschaft gehen deren Rechts-
ansprüche und Verpflichtungen auf das Reich
über. Bei B., die nicht über das Gebiet
eines Bundesstaats hinausgehen, ist dieser der
Rechtsnachfolger. geistungsfähige land= und
forstwirtschaftliche B., deren Bezirk über das
Gebiet eines Bundesstaats nicht hinausgeht,
werden durch die Landeszentralbehörde auf-
gelöst, wenn die B., der die Betriebe der auf-
gelösten B. überwiesen werden sollen, gleich-
falls die Grenzen des Staatsgebiets nicht über-
schreitet (GSU G. § 54; LU. 8 64; BU.
§ 14; SUV#. 8 570.
XI. Aufsicht. Die B. unterliegen der Auf-
sicht des RBA. in bezug auf die Befolgung
der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften.
Das RBA. kann jederzeit eine Prüfung der
Geschäftsführung der B. vornehmen und die
Vorstandsmitglieder, Vertrauensmänner und
Beamten der B. zur Vorlegung der Bücher,
Belege, Korrespondenzen usw., sowie zur Be-
folgung der gesetzlichen und statutarischen Vor-
schriften durch Geldstrafen bis zu 1000 M.
anhalten. Das RV. entscheidet, unbeschadet
der Rechte Dritter, Streitigkeiten, die sich
auf die Rechte und Pflichten der Inhaber
der Amter, auf die Auslegung der Statuten
und die Gültigheit der Wahlen beziehen. Die
Aufsicht des RW A. erstreckt sich auch auf die
Heilanstalten der B.
XII. Nebeneinrichtungen. Die B. können
Einrichtungen ohne Betriebszwang treffen zur
Versicherung der Betriebsunternehmer und Be-
triebsleiter usw. gegen Haftpflicht und zur Er-
richtung von Rentenzuschuß= und Pensions-
kassen für Betriebsbeamte sowie für die Mit-
glieder der B., die bei ihr versicherten Personen
und die Beamten der B. sowie für die An-
gehörigen dieser Personen. Die Statuten be-
dürfen der Genehmigung des Bundesrats-
Die Aufsicht führt das A. (G. betr. die
Abänderung der Unfallversicherungsgesetze —
Bl. 1900, 573 — § 23). S. auch Unfall-
versicherung, Unfalluntersuchung, Un-
fallverhütung, Rechtshilfe, Zustellun-
gen.
Berufung. I. In weiterem Sinne ist B.
gleich Anrufung. Hierher gehören die B. auf
den Rechtsweg (s. Rechtsweg 1h, bei der es
sich um die Anrufung des ordentlichen Richters
nach und gegenüber einer Entscheidung der
Verwaltungsbehörde handelt, und die B. auf