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welchen, was darin dem Berufungskläger zu
eröffnen ist, innerhalb zwei Wochen vom Tage
der Zustellung ab die Beschwerde an das Be—
rufungsgericht gegeben ist (s. Bescheid III).
Der Berufungsbeklagte kann sich der B. an-
schließen, selbst wenn die Berufungsfrist ver-
strichen ist, und obwohl er die Hauptberufung
zurüchgenommen oder auf diese verzichtet hat
(OVE. 39, 453). Der Anschluß, der nicht aus-
drücklich erklärt zu werden braucht, ist bis
zum Schlusse der letzten mündlichen Verhand-
lung zulässig; eine Zurüchnahme der An-
schließung ist unwiderruflich (OB. 39, 453).
In dem reichsgesetzlich durch 88 46 ff. UWG.
geordneten Verfahren findet in der Berufungs-
instanz nach der ständigen Rechtsprechung
des BaA. der die Anschlußberufung behan-
delnde § 87 LVE. kGeine Anwendung, ebenso-
wenig der § 521 3PO., und es gibt daher
keine Anschlußberufung nach dem Ablaufe der
Berusungeefrtst.
Das Berufungsgericht kann über die von
einer Partei eingelegte B. durch einen Be-
scheid (s. Bescheid) entscheiden, gegen den
nur der Antrag auf mündliche Verhandlung
zulässig ist, jedoch nicht, wenn eine Ab-
änderung der angefochtenen Entscheidung statt-
finden soll. Im übrigen hat es die Parteien,
bei der B. aus Gründen des öffentlichen
Interesses außerdem den zu deren Vertreter
von dem Regierungspräsidenten und für das
Verfahren vor dem O. von dem Ressort-
minister zu bestellenden Kommissar zur münd-
lichen Berhandlung unter der Verwarnung zu
laden, daß beim Ausbleiben nach Lage der
Verhandlungen werde entschieden werden; es
kann aber auch zur Aufklärung des Sach-
verhältnisses das persönliche Erscheinen einer
Partei anordnen. Bei der B. aus Gründen
des öffentlichen Interesses ist zunächst bloß
über die Vorfrage zu entscheiden, ob das
öffentliche Interesse für beteiligt zu erachten
ist. Wird diese Vorfrage verneint, so weist
das Berufungsgericht, ohne in die Sache selbst
ein zutreten, die B. als unstatthaft zurück. Für
das weitere Verfahren in der Berufungs-
instanz sind mit einigen Ausnahmen die Be-
stimmungen über das in der ersten Instanz
maßgebend. Aicht anwendbar sind nament-
lich diesenigen über die Zulässigkeit der Klage-
änderung; eine solche ist in der Berufungs-
instanz selbst mit Einwilligung der Gegen-
partei nicht statthaft. Es findet eine völlig
neue Verhandlung des Bechtsstreits mit un-
beschränktem Novenrechte statt. Das Be-
rufungsgericht hat in der Sache selbst zu ent-
scheiden; doch ist eine Zurüchverweisung in die
Vorinstanz zur anderweitigen Entscheidung
nicht unbedingt ausgeschlossen, wenn schon das
Gesetz sie nicht erwähnt. Die angefochtene
Entscheidung darf stets nur insoweit abge-
ändert werden, als sie angefochten ist. Die
Zustellung der erlassenen Entscheidung erfolgt
dug Vermittelung des Gerichts erster In—
anz.
V. Wegen der B. in dem Verfahren vor
besonderen Gerichten s. Rheinschiff-
fahrte Elbzollßerichte, Patentrecht VI.
Bergbehörden IU, ewerbegerichte V,
Berufung in steuerlichen Angelegenheiten.
Kaufmannsgerichte, Schiedsgerichte
für Arbeiterversicherung IU, Anfcle
versicherung V., Invalidenversiche-
rung V.
Berufung in steuerlichen Angelegenheiten
ist das Rechtsmittel zur Anfechtung 1. der
Veranlagung zur Einkommen= und Ergän-
zungssteuer, nach der dem Landtage vor-
liegenden Novelle zum Eink St G. und Erg-
St ., jedoch nur wenn die Veranlagung zur
Einkommensteuer nach einem Einkommen von
mehr als 3000 Ml. erfolgt ist, sonst zur An-
sechtung der Entscheidung auf den Einspruch
s. d.); 2. der Veranlagungsbeschlüsse des Steuer-
ausschusses der Gewerbesteuerklasse I, 3. der
Feststellung der der Gewerbesteuerveranla-
gung zugrunde zu legenden namentlichen
Nachweisung der Steuerpflichtigen der Ge-
werbesteuerklassen II, III und IV, 4. der Ent-
scheidungen der Gewerbesteuerausschüsse über
die gegen die Beranlagung zur Gewerbesteuer
oder zur Warenhaussteuer eingelegten Ein-
prüche; 5. der Zerlegung der Gewerbe= und
arenhaussteuersätze in die auf die einzelnen
Betriebsorte entfallenden Teilbeträge. Die B.
steht in den Fällen zu 2 und 3 lediglich dem
Vorsitzenden des Gewerbesteuerausschusses,
gegen die Veranlagung zu den fingierten
Vormalsteuersätzen für Einkommen von nicht
mehr als 900 M. lediglich den Steuerpflich-
tigen, in den Fällen zu 5 dem Steuerpflichtigen
und den an der Zerlegung interessierten Ge-
meinden, im übrigen sowohl dem Steuerpflich-
tigen als auch dem Vorsitzenden der Ver-
anlagungskommission bzw. des Steueraus-
schusses zu. Die Frist zur Einlegung der
Berufung beträgt für die Steuerpflichtigen
und in den Fällen zu 5 für die Gemeinden
vier Wochen, bei der Einkommen= und Er-
gänzungssteuer aber für außerhalb Europas
Abwesende sechs Monate und für andere außer-
halb Deutschlands Abwesende sechs Wochen.
Die Frist läuft von dem auf die Zustellung
der anzufechtenden Entscheidung, gegen die Ver-
anlagung der Einkommen von nicht mehr
als 900 M. zu den fingierten Normalsteuer-
sätzen — von dem auf den Ablauf der vier-
zehntägigen Auslegungsfrist der Steuerliste
folgenden Tage ab. Sie gilt als gewahrt,
wenn das betreffende Schriftstück so zeitig
und in solcher Weise vom Absender befördert
ist, daß er bei geordnetem Geschäftsgange mit
voller Bestimmtheit auf den fristgemäßen Ein-
gang rechnen durfte, insbesondere sofern die
empfangsberechtigte Behörde ihre Postsachen
abholen läßt, wenn die Schrift am letzten
Tage der Frist bei der Postanstalt des Be-
stimmungsorts so zeitig eingegangen ist, daß
sie noch an diesem Tage zur Ausgabe bereit
lag (OVeSt. 4, 81; Mittd St. 30, 12). Im
übrigen gelten für die Fristberechnung wie für
alle übrigen Fristen im Veranlagungs= und
Bechtsmittelverfahren die Vorschriften der
§5 187—193 BE. Der Vorsitzende der Ver-
anlagungskommission hat die B. binnen vier
Wochen, vom Tage des anzufechtenden Be-
schlusses ab, einzulegen; der Vorsitzende des
Steuerausschusses der Gewerbesteuerklasse
hat die B. gegen die Veranlagung jedenfal