246
ausländisches Fleisch s. Fleisch—
beschau III.
escheid. I. B. ist zunächst ein ganz allgemei-
ner Ausdruchk für schriftliche Erklärungen der
Obrigkeiten auf an sie gerichtete Eingaben usw.,
die keine Urteile sind (so wird das Wort z. B.
in § 50 Abs. 1, 117 L. gebraucht), nament-
lich für diejenigen, welche auf eine Beschwerde
ergehen (vrgl. z. B. LV. 8§ 122 Abs. 2, 127,
130). Außerdem gibt es aber noch besonders
geartete B. — vielfach ist dafür die Bezeich-
nung Vorbescheide üblich —, die zwar eben-
falls keine Urteile sind, aber solche ersetzen
können, und die eine gewisse Ahnlichkeit mit
den Zahlungsbefehlen im Zivilprozesse haben.
II. Nach § 64 LV. kann nämlich ohne
weiteres, d. h. ohne Einforderung einer Gegen-
erklärung und ohne mündliche Verhandlung,
durch einen mit Gründen versehenen B., wenn
sich der erhobene Anspruch sofort als rechtlich
unzulässig oder unbegründet herausstellt, die
Klage zurüchgewiesen, wenn der erhobene An-
spruch dagegen rechtlich begründet scheint, dem
Beklagten die Klaglosstellung des Klägers
aufgegeben werden. Es handelt sich hierbei
aber immer nur um eine Befugnis, -eine Ver-
pflichtung, und auch die Befugnis ist aus-
geschlossen in den Fällen, in welchen gegen
den Beschluß des Kreis (Stadt= ausschusses der
Antrag auf mündliche BVerhandlung im Ver-
waltungsstreitverfahren gestellt ist (§ 69), im
Disziplinarverfahren und nach O#. 11, 307
üÜberall, wo § 21 Nr. 2 GewO. in Betracht
kommt. Namens des Kreisausschusses steht
auch dem Vorsitzenden, namens des Bezirks-
ausschusses und des Bergausschusses dem Vor-
sitzenden im Einverständnisse mit den ernann-
ten Mitgliedern der Erlaß eines solchen B.
zu. Wegen der Vollziehung seiner Urschrift
s. § 15 der Regul. für die Kr A. und die Bez A.
vom 28. Febr. 1884 (M l. 41, 37) und § 14
des Regul. für die Bergausschüsse vom 8. Dez.
1905 (HM Bl. 333). In dem B. ist den Par-
teien zu eröffnen, daß sie befugt seien, inner-
halb zwei Wochen vom Tage der Zustellung
ab entweder die Anberaumung der münd-
lichen Verhandlung zu beantragen oder das-
jenige Rechtsmittel einzulegen, welches zu-
lässig wäre, wenn der B. als Entscheidung
des Kollegiums ergangen wäre. Die Unter-
lassung dieser Belehrung bildet einen wesent-
lichen Mangel des Verfahrens. Wird münd-
liche Verhandlung beantragt, so muß diese
zunächst stattfinden. Hat einer der Betei-
ligten mündliche Verhandlung beantragt, ein
anderer das Rechtsmittel eingelegt, so wird
nur dem Antrag auf mündliche Verhandlung
stattgegeben. Wird weder mündliche Verhand-
lung beantragt noch das Rechtsmittel eingelegt,
so gilt der B. als endgültiges Urteil. In
gleicher Weise wie so unmittelbar nach dem
Eingange der Klage kann das Gericht, hier
aber nicht auch dessen Vorsitzender, noch nach
der Einforderung einer Gegenerklärung (LV.
§ 65), wenn weder vom Kläger noch vom Be-
klagten die Anberaumung der mündlichen
Verhandlung au drücklich verlangt ist, ohne
eine solche schon auf Grund der Erklärung der
Parteien einen mit Gründen versehenen B.
Bescheid — Beschlagnahme.
erlassen, für den die obigen Bestimmungen
über die Rechtsbelehrung und die zulässigen
Rechtsbehelfe gleichfalls gelten (§ 67). Auch
über die Berufung und die Revision Rhann
vom judex ad duem durch B. entschieden wer-
den (s. diese Artikel). Abgesehen von der durch
das Bescheidverfahren zu erzielenden Beschleu-
nigung und Einfachheit der Erledigung von
Sachen hat es noch den Vorteil für die Par-
teien, daß die Erhebung eines Pauschguantums
nicht stattfindet (LBoe. 8§ 107 Ar. 2). Die
Pflicht, den Wert des Streitgegenstandes fest-
zusetzen (§ 103 Abs. 2), wird hierdurch jedoch
nicht beseitigt. Da der § 76 LV. eine Be-
weisaufnahme vor dem B. und deren Be-
nutzung für diesen ermöglicht, wenn auch nicht
ohne die Notwendigkeit, den Parteien Gelegen-
heit zur Außerung über die Beweisergebnisse
zu geben, so läßt sich von den B. ein sehr um-
fangreicher und zwechmäßiger Gebrauch machen.
Sie sind auch noch in verschiedenen anderen
Verwaltungsstreitverfahren außer dem preu-
Hischen anerkannt.
III. Außer diesen die mündliche Berhand-
lung ersparenden B. (Vorbescheiden) mit dem
wahlweise zugelassenen Antrage auf mündliche
Verhandlung gibt es im Verwaltungsstreit--
verfahren noch den B., durch welchen die Be-
rufung, die Revision und die Beschwerde wegen
Fristversäummis vom juder a duo zurüch-
zuweisen sind, nicht bloß zurüchgewiesen wer-
den können, mit dem Rechtemittel der Be-
schwerde dagegen (s. Berufung IV, ARevi-
sion IV und Beschwerde V), und den B.,
durch welchen über eine Beschwerde beim Be-
schwerdegerichte befunden werden kann, mit
dem Rechtsbehelfe des Antrags auf Entschei-
dung durch das Kollegium (s. Beschwerde V.
Wegen des Vorbescheides und des B
bei Festsetzung der Unfallentschädigung und
wegen des Bescheides bei Festsetzungen der
Invaliden= und Altersrenten s. Unfallver-
sicherung V, Invalidenversicherung V.
Bescheinigungen s. Atteste.
Beschlagnahme. I. B. ist die Amtshand-
lung, durch welche ein Gegenstand gegen den
Willen des Inhabers in die Verfügungs-
gewalt der Behörde gebracht wird — im
Gegensatze zur freiwilligen Ubergabe einer
Sache in amtliche Verwahrung (s. d.). Die B.
zum Zwecke der Strafverfolgung erfolgt aus-
schließlich nach den Vorschriften der St P.
§8 94 ff. (RGSt. 11, 177). Hiernach hönnen
mit Beschlag belegt werden alle Gegenstände.
welche als Beweismittel für die Untersuchung
von Bedeutung sind oder der Einziehung ((—. dl)
unterliegen. Zur Anordnung von B. berech-
tigt sind der Richter, bei Gefahr im Verzuge
auch die Staatsanwaltschaft und deren Hilfs-
beamte (s. d.), ohne solche Anordnung dürfen
Polizeibeamte nur die Sachen beschlagnahmen,
welche ein Festgenommener bei sich führt
(St PO. 8 98 — Rt. 8, 288). Für sede nicht
vom Richter verfügte B. ist seitens des an-
ordnenden Beamten binnen drei Tagen richter-
liche Bestätigung nachzusuchen, wenn bei der
Ausführung weder der Betroffene noch ein
erwachsener Angehöriger anwesend war, oder
wenn der Betroffene und im Falle seiner Ab-