Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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der Kosten oder zum Beweise der strafbaren 
Handlung erforderlich ist (G. vom 9. Juli 1876 
8 29; vom 27. Febr. 1880 8 10; vpvgl. 
AusfAnw. zu ersterem G. vom 27. Aug. 1896 
iff. 17 III, zu letzterem G. vom 4. März 1880 
iff. 8; Anw. vom 30. Aug. 1876, betreffend 
das Strafverfahren bei Gewerbesteuerunter- 
suchungen nach den Vorschriften des G. vom 
3. Juli 1876 — Al Bl. 1877, 15 — Ziff. 11). 
Ob zu den der B. unterliegenden Gegen- 
ständen nur die Waren oder auch die Trans- 
portmittel, Wagen, Musikinstrumente und der 
Erlös für verkaufte Waren gehören, ist streitig 
(ogl. Falkmann-Strutz, Gewerbesteuer- 
gesetzgebung, 3. Aufl., Anm. 2 zu § 29 G. vom 
3. Juli 1879). 
IV. Im Verwaltungsgebiet der indirekten 
Steuern ist die B. der Gegenstände zulässig, 
welche nach den Gesetzen über die Zölle und 
sonstigen indirenten Steuern der Einziehung 
(Konfiskation; s. Einziehung) unterliegen 
oder als Beweismittel für die Untersuchung von 
Zuwiderhandlungen gegen jene Gesetze in Be- 
tracht Kommen. Ferner ist die B. von Gegen- 
ständen des Beschuldigten zur Sicherung der 
Geldstrafe, der Kosten des Verfahrens und 
der Abgaben zulässig. Hierbei gelten im all- 
gemeinen die Bestimmungen der Strafprozeß= 
ordnung (s. o. zu 1). Doch ist die B. von 
Briefen, Sendungen und Telegrammen auf den 
Post= und Telegraphenanstalten unzulässig. 
Die Anordnung der B. steht dem unter- 
suchungführenden Hauptzoll= oder Hauptsteuer- 
amt, dem Bezirksoberinspektor oder dem 
Bezirksoberkontrolleur, bei Gefahr im Verzug 
auch Zoll= oder Steuerbeamten geringeren 
Ranges zu; ihre Ausführung Rhann durch 
jeden Zoll= oder Steuerbeamten erfolgen. Dem 
Betroffenen ist auf Verlangen eine Abschrift 
des Verzeichnisses der in Verwahrung ge- 
nommenen Gegenstände auszuhändigen (Ver- 
waltungsstrafgesetz vom 26. Juli 1897 — G. 
237 §§ 13—16, 23; vgl. Verwaltungs- 
strafverfahren V, 2à u. c). Für B. in 
Landesstempelsachen gilt der § 31 des LSt. 
vom 31. Juli 1895 — GS. 413 (5 18 a. a. O.). 
V. Die B. in der Zwangsvollstrechung 
wegen zivilrechtlicher Ansprüche richtet sich nach 
den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes (Zivil- 
prozeßordnung, Konkursordnung, Zwangs- 
versteigerungsgesetz). Uber B. im Verwaltungs- 
zwangsverfahren s. d.; über Vermögens- 
beschlagnahme vgl. Einziehung; über B. 
von Fleisch s. Fleischbeschau IV Nr. 3; 
über B. von Besoldungen, Pensionen 
usw. s. d.; über B. des Arbeitslohns fs. 
Lohn. « 
Beschlüsse s. Entscheidungen. 
Beschlußverfahren. I. Unter den Verwal- 
tungssachen gibt es solche, welche man für so 
wichtig erachtet, daß sie mit größeren Garan= 
tien für ihre sachgemäße Erledigung versehen 
werden müssen, als das gewöhnliche, mehr 
oder weniger formlose Verwaltungsverfahren 
bietet, die aber andererseits nicht wichtig genug 
oder sonst nicht geeignet erscheinen, sie zu Ver- 
waltungsstreitsachen zu machen und mit deren 
noch weiter reichenden Garantien auszustatten. 
Für diese Sachen ist das sog. B. eingeführt, 
  
Beschlüsse — Beschlußverfahren. 
welches mit dem Verwaltungsstreitverfahren 
gemein hat, ein Verfahren vor Selbstverwal- 
tungsbehörden, mit Fristen und bestimmten 
Rechtsmitteln zu sein, sich von dem letzteren aber 
wesentlich dadurch unterscheidet, daß grundsätz- 
lich in ihm die mündliche Verhandlung nicht 
obligatorisch, sondern nur fakultativ ist, regel- 
mäßig also nur eine schriftliche Anhörung der 
Beteiligten stattfindet. Es ist allgemein im 
LV. teils gemeinschaftlich mit dem Verwal- 
tungsstreitverfahren, teils besonders (§8 115 
bis 125) geordnet, und zwar unter Zugrunde- 
legung des Satzes, daß das B. und das Ver- 
waltungsstreitverfahren einander ausschließen 
(LVe. 8 50); insbesondere Rann nicht das B. 
nach dem Ermessen der Behörde durch das 
Verwaltungsstreitverfahren ersetzt werden (O##- 
G. 40, 284). 
II. Beschlußbehörden sind der Preis- 
(Stadt-) ausschuß, der Bezirksausschuß und der 
Provinzialrat. Das Verfahren vor ihnen ist das 
B., soweit nicht das Verwaltungsstreitverfahren 
ausdrücklich vorgeschrieben ist. Der Provinzial- 
rat verfährt nur im B. (LV. 8 54). Die 
sachliche Zuständigkeit im einzelnen ist im Zu- 
ständigkeitsgesetz und in zahlreichen anderen Ge- 
setzen, die örtliche in den §8 57, 58 LVS. geord- 
net. Wegen der letzteren s. Gerichtsstand und 
wegen des Ausschlusses der an sich zuständigen 
Behörde oder einzelner Mitglieder derselben die 
Artikel Ausschließung und Behinderung. 
Der Vorsitzende der genannten Behörden hat 
neben den sich lediglich auf die Geschäftsleitung 
beziehenden Befugnissen (LV. 8 55) im Inter- 
esse der Vereinfachung und entsprechend dem 
Rechte zum Erlasse von Vorbescheiden im Ver- 
waltungsstreitverfahren (s. Bescheid) die Be- 
fugnis, in Fällen, welche keinen Aufschub zu- 
lassen, oder in welchen das Sach= und BRechts- 
verhältnis Klarliegt und die Zustimmung des 
Kollegiums nicht im Gesetz ausdrücklich als 
erforderlich bezeichnet ist, namens der Behörde 
Verfügungen zu erlassen und Bescheide zu er- 
teilen, der Vorsitzende des Bezirksausschusses 
und des Provinzialrats jedoch nur mit der 
Maßgabe, daß eine Abänderung der durch 
Beschwerde angefochtenen Beschlüsse des Kreis- 
(Stadt-ausschusses bzw. des Bezirksausschusses 
nur unter Zustimmung des Kollegiums er- 
folgen darf. Den Beteiligten ist bei derartigen 
ihren Anträgen nicht stattgebenden Verfügungen 
und Bescheiden zu eröffnen, daß sie befugt 
seien, innerhalb zwei Wochen auf Beschluß- 
fassung durch das Kollegium anzutragen oder 
dassenige Rechtsmittel einzulegen, welches zu- 
lässig wäre, wenn die Verfügung bzw. der 
Bescheid auf Beschluß des Kollegiums erfolgt 
wäre. Dem Kollegium hat, damit es auf dem 
laufenden der Geschäfte bleibt, der Vorsitzende 
von allen im Namen desselben erlassenen Ver- 
fügungen und erteilten Bescheiden nachträglich 
Mitteilung zu machen (LVE. 8§ 117). An den 
Verhandlungen der Behörde können unter Zu- 
stimmung des RKollegiums technische Staats- 
oder Kommunalbeamte mit beratender Stimme 
teilnehmen (§ 118). Wegen der Zuziehung 
unmittelbarer Staatsbeamten ogl. die Erl. 
vom 9. Mai 1874, 11. Dez. 1875 u. 30. Jan. 
1882 (MVBl. 1874, 119; 1875, 285; 1882, 26). 
 
	        
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