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ihm als auch den beteiligten, d. h. den An-
spruch auf Zuweisung eines Teilbetrages des
Steuersatzes erhebenden Kommunen. In den
Fällen zu aà ist sie seitens des Vorsitzenden
der Berufungskommission bei dem O#.,
seitens des Steuerpflichtigen bei dem Vor-
sitzenden der Berufungskommission, in den
Fällen zu b ist sie bei der Bezirksregierung
einzulegen. In allen Fällen beträgt die Aus-
schlußfrist zur Einlegung der B. vier Wochen
und läuft für den Vorsitzenden der Berufungs-
kommission vom Tage des anzufechtenden Be-
schlusses, im übrigen vom Tage der Zustellung
des letztern ab. Wegen Verlängerung der Frist
für Abwesende, Wahrung der Frist bei recht-
zeitiger Absendung usw. gilt dasselbe wie bei
der Berufung (s. d.). Die B. an das O#. kann
nur darauf gestützt werden, 1. daß die an-
gefochtene Entscheidung auf der Nichtanwen-
dung oder unrichtigen Anwendung des be-
stehenden Rechts, insbesondere auch der von
den Behörden innerhalb ihrer Zuständigkeit
erlassenen Verordnungen beruhe; 2. daß das
Verfahren an wesentlichen Mängeln leide, und
sie har anzugeben, worin der Beschwerdegrund
gefunden werde. Die B. bezüglich der Ein-
kommensteuer und die B. wegen der Ergän-
zungssteuer können verbunden werden. Der
Vorsitzende der Berufungskommission bzw. die
Regierung haben die bei ihnen eingegangenen
B., erforderlichenfalls mit ihren Gegenerklä-
rungen, dem OG. zu überreichen; B. des
Vorsitzenden der Berufungskommission sind
dem Steuerpflichtigen zur schriftlichen Gegen-
erklärung innerhalb einer von einer bis zu
vier Wochen zu bemessenden Frist zuzufertigen.
Das Ow#. entscheidet in nicht öffentlicher
Sitzung, der Regel nach ohne vorherige münd-
liche Anhörung des Steuerpflichtigen; es Rann
letzterem aber von Amts wegen oder auf An-
trag Gelegenheit zur persönlichen Verhandlung
über den Gegenstand der B. gewähren; das-
selbe wird hinsichtlich der an einer Zerlegung
des Gewerbesteuersatzes beteiligten Kommunen
zu gelten haben. Das OG. ist bei der Ent-
scheidung an die Begründung der gestellten
Anträge nicht gebunden. Erachtet es die B.
für begründet, so kann es die Sache zur
anderweitigen Entscheidung an die Vorinstanz,
welche die Weisungen des OV. über Aus-
legung und Anwendung der gesetzlichen Vor-
schriften zu befolgen hat, zurückgeben oder
selbst materiell entscheiden. Im übrigen finden
auf das Verfahren die Vorschriften für das
Verwaltungsstreitverfahren vor dem O#-#
sinngemäße Anwendung. Doch findet die Er-
hebung eines Pauschguantums für Kosten auch
nwendung, wenn die Entscheidung ohne
mündliche Verhandlung erfolgt, und ein An-
spruch auf Ersatz von Anwaltsgebühren ist
stets ausgeschlossen. Die Steuerzahlung wird
durch die B. nicht aufgehalten (Eink Stö.
88 44—49, 63; ErgStG. 8§ 36; Ausf Anw. zu
diesen Gesetzen vom 6. Juli 1900 Art. 66 V;
GewSt G. 88 37, 38 Abs. 3; AusfAnw. hierzu
vom 4. Nov. 1895 Art. 42 u. 45; Warenhaus-B
steuergesetz 8 13 Abs.
26. Sept. 1900 Art.
II. Die im Gesetz ausdrücklich vorgesehene,
1; Ausf Anw. hierzu vom
28. hierz
Beschwerde bei direkten Steuern.
zum Teil an eine bestimmte Ausschlußfrist ge—
bundene B. gegen materielle Entscheidungen,
welche die Höhe der an den steuerberechtigten
Verband zu leistenden Zahlung unmittelbar
beeinflussen.
1. Bei der Einkommen= und der Ergän-
zungssteuer sind dies die dem Steuerpflich-
tigen binnen einer Ausschlußfrist von vier Wochen
zustehende, bei der Regierung einzulegende B.
gegen deren Entscheidung über einen Ermäßi-
gungsantrag auf Grund des § 58 EinkStG.
bzw. § 39 Erg StG. (s. Steuerermäßigung,),
über Feststellung der Abgangslisten (s. Ab-
gän ge) oder über Festsetzung der zu erstattenden
osten des Rechtsmittelverfahrens (Eink Stö.
§§ 60, 71; ErgSt G. §§ 41 Abs. 1, 45 AbfK. 2
u. 3; AusfAnw. vom 6. Juli 1900 Art. 74
Ziff. 12 und Art. 72); ferner die an -eine Frist
und Form gebundenen B. der Steuerpflichtigen.
gegen die durch die Regierung erfolgte Fest-
setzung eines Zuschlags von 25 % zur Ein-
kommensteuer wegen Aichtabgabe der Steuer-
erklärung (EinkSt GS. § 30; Ausf Anw. vom
6. Juli 1900 Art. 61) und einer Nachsteuer im
alle strafbarer Steuerhinterziehung (Eink StG.
67; ErgStG. 8 44; AusfAnw. vom 6. Juli
1900 Art. 84 Ziff. 9). In allen diesen unter
1 bezeichneten Fällen entscheidet über die B.
der FM. endgültig.
2. Bei der Gewerbesteuer gehören hierher
die ebenfalls vom FM. endgültig zu ent-
scheidenden B. des Steuerausschusses der
Klassen II, III und IV gegen die auf Berufung
des Vorsitzenden von der Regierung getroffenen
Entscheidungen über Feltstellun der nament-
lichen Machweisungen (Gewt GS. 29; AusfAnw.
hierzu vom 4. Nov. 1895 Art. 36), welche an
eine 10 tägige Ausschlußfrist gebunden sind,
gegen die Festsetzung von Nachsteuern durch
die Regierung im Falle strafbarer Steuer-
hinterziehung SewSt. §70 Abs. 2; AusfAnw.
vom 4. Nov. 1895 Art. 51 — pvgl. jedoch den
Artikel Machsteuer) und gegen die Festsetzung
der vom Steuerpflichtigen zu erstattenden
Kosten von BRechtsmitteln (GewöSt. § 74;
AusfAnw. Art. 54), welche alle an eine Form
und Frist nicht gebunden sind. Sie finden in
entsprechender Weise auch bei der Waren-
6 Gu. 1 #Ssteuer statt (Warenhaussteuergesetz
3. Bei der Betriebssteuer bilden die B.
an die Bezirksregierung und gegen deren
Entscheidung die weitere B. an den FM. die
dem Steuerpflichtigen zustehenden ordentlichen
Znnd einzigen Bechtsmittel gegen die Veran-
lagung. Die B. ist an eine Ausschlußfrisft von
drei Monaten, die weitere an eine solche von
sechs Wochen gebunden, da nach 879 GewStE.
diese Fristen des § 1 des G. über die Ver-
jährungsfristen bei öffentlichen Abgaben vom
18. Juni 1840 (GS. 140) maßgebend sind.-
Die Fristen laufen von Zustellung der an-
zufechtenden Entscheidung ab. Die B. ist bei
der Behörde, gegen deren Entscheidung sie sich
richtet, schriftlich oder zu Protokoll anzubringen.
ezüglich der B. gegen Nachsteuern und Kosten-
festsetzung gilt Entsprechendes wie bei der Ge-
werbesteuer. Wegen der bisweilen auch als
B. bezeichneten Rechtsmittel gegen die Fest-