Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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ihm als auch den beteiligten, d. h. den An- 
spruch auf Zuweisung eines Teilbetrages des 
Steuersatzes erhebenden Kommunen. In den 
Fällen zu aà ist sie seitens des Vorsitzenden 
der Berufungskommission bei dem O#., 
seitens des Steuerpflichtigen bei dem Vor- 
sitzenden der Berufungskommission, in den 
Fällen zu b ist sie bei der Bezirksregierung 
einzulegen. In allen Fällen beträgt die Aus- 
schlußfrist zur Einlegung der B. vier Wochen 
und läuft für den Vorsitzenden der Berufungs- 
kommission vom Tage des anzufechtenden Be- 
schlusses, im übrigen vom Tage der Zustellung 
des letztern ab. Wegen Verlängerung der Frist 
für Abwesende, Wahrung der Frist bei recht- 
zeitiger Absendung usw. gilt dasselbe wie bei 
der Berufung (s. d.). Die B. an das O#. kann 
nur darauf gestützt werden, 1. daß die an- 
gefochtene Entscheidung auf der Nichtanwen- 
dung oder unrichtigen Anwendung des be- 
stehenden Rechts, insbesondere auch der von 
den Behörden innerhalb ihrer Zuständigkeit 
erlassenen Verordnungen beruhe; 2. daß das 
Verfahren an wesentlichen Mängeln leide, und 
sie har anzugeben, worin der Beschwerdegrund 
gefunden werde. Die B. bezüglich der Ein- 
kommensteuer und die B. wegen der Ergän- 
zungssteuer können verbunden werden. Der 
Vorsitzende der Berufungskommission bzw. die 
Regierung haben die bei ihnen eingegangenen 
B., erforderlichenfalls mit ihren Gegenerklä- 
rungen, dem OG. zu überreichen; B. des 
Vorsitzenden der Berufungskommission sind 
dem Steuerpflichtigen zur schriftlichen Gegen- 
erklärung innerhalb einer von einer bis zu 
vier Wochen zu bemessenden Frist zuzufertigen. 
Das Ow#. entscheidet in nicht öffentlicher 
Sitzung, der Regel nach ohne vorherige münd- 
liche Anhörung des Steuerpflichtigen; es Rann 
letzterem aber von Amts wegen oder auf An- 
trag Gelegenheit zur persönlichen Verhandlung 
über den Gegenstand der B. gewähren; das- 
selbe wird hinsichtlich der an einer Zerlegung 
des Gewerbesteuersatzes beteiligten Kommunen 
zu gelten haben. Das OG. ist bei der Ent- 
scheidung an die Begründung der gestellten 
Anträge nicht gebunden. Erachtet es die B. 
für begründet, so kann es die Sache zur 
anderweitigen Entscheidung an die Vorinstanz, 
welche die Weisungen des OV. über Aus- 
legung und Anwendung der gesetzlichen Vor- 
schriften zu befolgen hat, zurückgeben oder 
selbst materiell entscheiden. Im übrigen finden 
auf das Verfahren die Vorschriften für das 
Verwaltungsstreitverfahren vor dem O#-# 
sinngemäße Anwendung. Doch findet die Er- 
hebung eines Pauschguantums für Kosten auch 
nwendung, wenn die Entscheidung ohne 
mündliche Verhandlung erfolgt, und ein An- 
spruch auf Ersatz von Anwaltsgebühren ist 
stets ausgeschlossen. Die Steuerzahlung wird 
durch die B. nicht aufgehalten (Eink Stö. 
88 44—49, 63; ErgStG. 8§ 36; Ausf Anw. zu 
diesen Gesetzen vom 6. Juli 1900 Art. 66 V; 
GewSt G. 88 37, 38 Abs. 3; AusfAnw. hierzu 
vom 4. Nov. 1895 Art. 42 u. 45; Warenhaus-B 
steuergesetz 8 13 Abs. 
26. Sept. 1900 Art. 
II. Die im Gesetz ausdrücklich vorgesehene, 
1; Ausf Anw. hierzu vom 
28. hierz 
  
Beschwerde bei direkten Steuern. 
zum Teil an eine bestimmte Ausschlußfrist ge— 
bundene B. gegen materielle Entscheidungen, 
welche die Höhe der an den steuerberechtigten 
Verband zu leistenden Zahlung unmittelbar 
beeinflussen. 
1. Bei der Einkommen= und der Ergän- 
zungssteuer sind dies die dem Steuerpflich- 
tigen binnen einer Ausschlußfrist von vier Wochen 
zustehende, bei der Regierung einzulegende B. 
gegen deren Entscheidung über einen Ermäßi- 
gungsantrag auf Grund des § 58 EinkStG. 
bzw. § 39 Erg StG. (s. Steuerermäßigung,), 
über Feststellung der Abgangslisten (s. Ab- 
gän ge) oder über Festsetzung der zu erstattenden 
osten des Rechtsmittelverfahrens (Eink Stö. 
§§ 60, 71; ErgSt G. §§ 41 Abs. 1, 45 AbfK. 2 
u. 3; AusfAnw. vom 6. Juli 1900 Art. 74 
Ziff. 12 und Art. 72); ferner die an -eine Frist 
und Form gebundenen B. der Steuerpflichtigen. 
gegen die durch die Regierung erfolgte Fest- 
setzung eines Zuschlags von 25 % zur Ein- 
kommensteuer wegen Aichtabgabe der Steuer- 
erklärung (EinkSt GS. § 30; Ausf Anw. vom 
6. Juli 1900 Art. 61) und einer Nachsteuer im 
alle strafbarer Steuerhinterziehung (Eink StG. 
67; ErgStG. 8 44; AusfAnw. vom 6. Juli 
1900 Art. 84 Ziff. 9). In allen diesen unter 
1 bezeichneten Fällen entscheidet über die B. 
der FM. endgültig. 
2. Bei der Gewerbesteuer gehören hierher 
die ebenfalls vom FM. endgültig zu ent- 
scheidenden B. des Steuerausschusses der 
Klassen II, III und IV gegen die auf Berufung 
des Vorsitzenden von der Regierung getroffenen 
Entscheidungen über Feltstellun der nament- 
lichen Machweisungen (Gewt GS. 29; AusfAnw. 
hierzu vom 4. Nov. 1895 Art. 36), welche an 
eine 10 tägige Ausschlußfrist gebunden sind, 
gegen die Festsetzung von Nachsteuern durch 
die Regierung im Falle strafbarer Steuer- 
hinterziehung SewSt. §70 Abs. 2; AusfAnw. 
vom 4. Nov. 1895 Art. 51 — pvgl. jedoch den 
Artikel Machsteuer) und gegen die Festsetzung 
der vom Steuerpflichtigen zu erstattenden 
Kosten von BRechtsmitteln (GewöSt. § 74; 
AusfAnw. Art. 54), welche alle an eine Form 
und Frist nicht gebunden sind. Sie finden in 
entsprechender Weise auch bei der Waren- 
6 Gu. 1 #Ssteuer statt (Warenhaussteuergesetz 
3. Bei der Betriebssteuer bilden die B. 
an die Bezirksregierung und gegen deren 
Entscheidung die weitere B. an den FM. die 
dem Steuerpflichtigen zustehenden ordentlichen 
Znnd einzigen Bechtsmittel gegen die Veran- 
lagung. Die B. ist an eine Ausschlußfrisft von 
drei Monaten, die weitere an eine solche von 
sechs Wochen gebunden, da nach 879 GewStE. 
diese Fristen des § 1 des G. über die Ver- 
jährungsfristen bei öffentlichen Abgaben vom 
18. Juni 1840 (GS. 140) maßgebend sind.- 
Die Fristen laufen von Zustellung der an- 
zufechtenden Entscheidung ab. Die B. ist bei 
der Behörde, gegen deren Entscheidung sie sich 
richtet, schriftlich oder zu Protokoll anzubringen. 
ezüglich der B. gegen Nachsteuern und Kosten- 
festsetzung gilt Entsprechendes wie bei der Ge- 
werbesteuer. Wegen der bisweilen auch als 
B. bezeichneten Rechtsmittel gegen die Fest-
	        
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