Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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gefaßt werden. Ferner kann für jede Land- 
emeinde auf Antrag der Beteiligten oder der 
Kufsichtevehörde über die Festsetzung der B. 
und sonstigen Dienstbezüge der Gemeinde- 
beamten vom Kreisausschuß Beschluß gefaßt 
werden. Dieselben Vorschriften gelten auch 
für die Beamten der Amtsbezirke und der 
Zweckverbände (s. d.) in den östlichen Pro- 
vinzen, Schleswig-Holstein und Hessen-Massau. 
Hat eine Landgemeinde in Hessen-Aassau die 
Wahl eines besoldeten Bürgermeisters be- 
schlossen, so kann die Aufsichtsbehörde ver- 
langen, daß die zu einer zwechmäßigen Ver- 
waltung angemessenen Besoldungsbeträge be- 
willigt werden (Kommunalbeamtengesetz §§ 18, 
5 ari Ziff. 2; LGO. für Hessen-Nassau 
81, 83). 
IV. Die Besoldungsverhältnisse der Kreis- 
beamten werden durch Beschlüsse des Kreis- 
tages, die der Genehmigung des Bezirks- 
ausschusses unterliegen, in gleicher Weise ge- 
regelt, wie die der Beamten der Stadtgemeinden 
(Kommunalbeamtengesetz § 21). Uber die B. 
der Provinzialbeamten beschließt der 
Provinziallandtag in gleicher Weise wie über 
ihre Anstellung (s. Anstellung der besol- 
deten Kommunalbeamten). 
V. Die Hinterbliebenen eines Kommu-= 
nalbeamten erhalten für das auf den Sterbe- 
monat folgende Vierteljahr noch die volle B. 
des Verstorbenen (Gnadenquartal). War der 
Verstorbene pensioniert, so gebührt ihnen die 
Pension noch für den auf den Sterbemonat 
folgenden Monat (Gnadenmonat). Dabei fin- 
den die für die unmittelbaren Staatsbeamten 
geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe 
nwendung, daß an Stelle der Genehmigung 
des Verwaltungschefs und der Provinzial- 
behörde, auf deren Etat die Pension über- 
nommen wird, die Genehmigung der Kommu- 
nalverwaltungsbehörde tritt. In dem Genusse 
der von dem verstorbenen Beamten bewohnten 
Dienstwohnung ist die hinterbliebene Familie 
in Ermangelung anderweiter Festsetzungen nach 
Ablauf des Sterbemonats noch drei fernere 
Monate zu belassen. Hinterläßt der Beamte 
keine Familie, so ist denjenigen, auf welche 
sein Nachlaß übergeht, unter der gleichen Vor- 
aussetzung eine vom Todestage an zu rechnende 
einmonatliche Frist zur Räumung der Dienst- 
wohnung zu gewähren. Jedoch müssen Ar- 
beits= und Sitzungszimmer sowie sonstige für 
den amtlichen Gebrauch bestimmte Räumlich- 
keiten jedenfalls sofort geräumt werden (Kom- 
munalbeamtengesetz §§ 4 u. 5). 
VI. Uber streitige vermögensrechtliche 
Ansprüche der Kommunalbeamten (einschließ- 
lich der auf Probe, zu vorübergehenden Dienst- 
leistungen oder zur Vorbereitung angestellten) 
aus ihrem Dienstverhältnisse, insbesondere auch 
über Ansprüche auf B., sowie über streitige An- 
rüche der Hinterbliebenen. der Beamten auf 
nadenbezüge, beschließt der Bezirksausschuß, 
in den Landgemeinden, Landbürgermeistereien, 
Amtern, Zweckverbänden und Amtsbezirken 
aber der Kreisausschuß. Gegen den in erster 
oder auf Beschwerde in zweiter Instanz er- 
gangenen Beschluß findet binnen einer Aus- 
schlußfrist von sechs Monaten nach der Zu- 
  
Besoldung der Staatsbeamten. 
stellung die Klage im ordentlichen Rechtswege 
statt. Die Beschlüsse sind vorläufig vollstreck- 
bar (6 7 a. a. O.). 
Besoldung der Staatsbeamten. I. Der Be- 
amte erwirbt durch die Anstellung das BRecht 
auf die mit dem ihm übertragenen Amte ver- 
bundenen oder ihm zugesicherten Amtseinkünfte. 
Dieses Recht hat er von dem Zeitpunkte an, 
den die Bestallung oder die Anstellungsver- 
fügung ergibt, bzw., wenn die Bestallung 
keine besondere Bestimmung enthält, mit dem 
Tage des Amtsantritts. Die Amtseinkünfte 
bestehen 1. aus der B. (Gehalt), zu welcher 
auch sog. Funktionszulagen gehören, 2. aus 
den etwaigen sonstigen Amtsemolumenten und 
3. bei etatsmäßig angestellten Beamten aus 
dem Wohnungsgeldzuschusse (s. d.). Aach der 
Rechtsprechung des Reichsgerichts ist das Ge- 
halt eines Beamten zeine privatrechtliche 
Gegenleistung für die von ihm geleisteten 
amtlichen Dienste, sondern eine ihm für die 
Dauer seines Amtes gewährte Rente, die dazu 
bestimmt ist, ihm die Mittel zu seinem dem 
Amte entsprechenden standesmäßigen Unter- 
halte zu geben (ogl. z. B. REG Z. 38 S. 320, 
322). Die unmittelbaren Staatsbeamten, welche 
eine etatsmäßige Stelle bekleiden, erhalten ihre 
B. aus der Staatskasse vierteljährlich im vor- 
aus (G. vom 6. Febr. 1881 — GS. 17 — 8 1). 
A6ichtetatsmäßige Beamte empfangen ihr 
Einkommen monatlich, wenn es fixiert ist, im 
voraus, sonst nachträglich (Vf. vom 16. Okt. 
1871 — Al l. 305). Den im Staatsdienst be- 
schäftigten Hilfsarbeitern sind die ihnen be- 
willigten, nach Monats= oder Jahresperioden 
fixierten Remunerationen monatlich pränume- 
rando zu zahlen, wenn die Empfangsberech- 
tigten zu denjenigen dauernd beschäftigten 
Hilfsarbeitern gehören, auf deren Arbeits- 
kraft bei Bemessung des Personalbedarfs der 
betreffenden Behörde oder Stelle in der Art 
gerechnet ist, daß die ihnen zu zahlenden Re- 
munerationen bei Aufstellung der bezüglichen 
Etats vorgesehen worden sind und demzufolge 
aus den in letzteren dazu ausgesetzten Fonds be- 
stritten werden. In sedem anderen Falle sind 
Remunerationen und Diäten, mögen sie nach 
Stunden, Tagen oder Monaten bewilligt sein, 
nur postnumerando zu zahlen. Ausnahms- 
weise Kann auch dauernd beschäftigten Hilfs- 
arbeitern ihre diätarische Remuneration nach 
Bestimmung der Vorgesetzten postnumerando 
gezahlt werden, wenn dies aus besonderen 
Gründen dem dienstlichen Interesse entspricht 
(St MBek. vom 2. Juli 1859 — A.l. 166; 
Erl. vom 16. Okt. 1871 — M l. 305). 
II. Der Betrag des Gehaltes ist entweder 
ein für allemalfestgestellt Einzelgehälter), oder er 
ist nach dem Dienstalter abgestuft, wobei ver- 
schiedene Systeme — Dienstalter; Bildung von 
ehaltsklassen innerhalb derselben Rategorie 
von B.; Aufrüchen usw. — Platz greifen können. 
In Preußen ist für die Staatsbeamten — und 
zwar seit dem 1. April 1892 für die etats- 
mäßigen Unterbeamten, seit dem 1. April 1893 
für die etatsmäßigen mittleren Beamten und 
Kanzleibeamten, und seit dem 1. April 1894 
auch für die etatsmäßigen höheren Beamten — 
das System der Dienstalterszulagen eingeführt 
 
	        
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