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gefaßt werden. Ferner kann für jede Land-
emeinde auf Antrag der Beteiligten oder der
Kufsichtevehörde über die Festsetzung der B.
und sonstigen Dienstbezüge der Gemeinde-
beamten vom Kreisausschuß Beschluß gefaßt
werden. Dieselben Vorschriften gelten auch
für die Beamten der Amtsbezirke und der
Zweckverbände (s. d.) in den östlichen Pro-
vinzen, Schleswig-Holstein und Hessen-Massau.
Hat eine Landgemeinde in Hessen-Aassau die
Wahl eines besoldeten Bürgermeisters be-
schlossen, so kann die Aufsichtsbehörde ver-
langen, daß die zu einer zwechmäßigen Ver-
waltung angemessenen Besoldungsbeträge be-
willigt werden (Kommunalbeamtengesetz §§ 18,
5 ari Ziff. 2; LGO. für Hessen-Nassau
81, 83).
IV. Die Besoldungsverhältnisse der Kreis-
beamten werden durch Beschlüsse des Kreis-
tages, die der Genehmigung des Bezirks-
ausschusses unterliegen, in gleicher Weise ge-
regelt, wie die der Beamten der Stadtgemeinden
(Kommunalbeamtengesetz § 21). Uber die B.
der Provinzialbeamten beschließt der
Provinziallandtag in gleicher Weise wie über
ihre Anstellung (s. Anstellung der besol-
deten Kommunalbeamten).
V. Die Hinterbliebenen eines Kommu-=
nalbeamten erhalten für das auf den Sterbe-
monat folgende Vierteljahr noch die volle B.
des Verstorbenen (Gnadenquartal). War der
Verstorbene pensioniert, so gebührt ihnen die
Pension noch für den auf den Sterbemonat
folgenden Monat (Gnadenmonat). Dabei fin-
den die für die unmittelbaren Staatsbeamten
geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe
nwendung, daß an Stelle der Genehmigung
des Verwaltungschefs und der Provinzial-
behörde, auf deren Etat die Pension über-
nommen wird, die Genehmigung der Kommu-
nalverwaltungsbehörde tritt. In dem Genusse
der von dem verstorbenen Beamten bewohnten
Dienstwohnung ist die hinterbliebene Familie
in Ermangelung anderweiter Festsetzungen nach
Ablauf des Sterbemonats noch drei fernere
Monate zu belassen. Hinterläßt der Beamte
keine Familie, so ist denjenigen, auf welche
sein Nachlaß übergeht, unter der gleichen Vor-
aussetzung eine vom Todestage an zu rechnende
einmonatliche Frist zur Räumung der Dienst-
wohnung zu gewähren. Jedoch müssen Ar-
beits= und Sitzungszimmer sowie sonstige für
den amtlichen Gebrauch bestimmte Räumlich-
keiten jedenfalls sofort geräumt werden (Kom-
munalbeamtengesetz §§ 4 u. 5).
VI. Uber streitige vermögensrechtliche
Ansprüche der Kommunalbeamten (einschließ-
lich der auf Probe, zu vorübergehenden Dienst-
leistungen oder zur Vorbereitung angestellten)
aus ihrem Dienstverhältnisse, insbesondere auch
über Ansprüche auf B., sowie über streitige An-
rüche der Hinterbliebenen. der Beamten auf
nadenbezüge, beschließt der Bezirksausschuß,
in den Landgemeinden, Landbürgermeistereien,
Amtern, Zweckverbänden und Amtsbezirken
aber der Kreisausschuß. Gegen den in erster
oder auf Beschwerde in zweiter Instanz er-
gangenen Beschluß findet binnen einer Aus-
schlußfrist von sechs Monaten nach der Zu-
Besoldung der Staatsbeamten.
stellung die Klage im ordentlichen Rechtswege
statt. Die Beschlüsse sind vorläufig vollstreck-
bar (6 7 a. a. O.).
Besoldung der Staatsbeamten. I. Der Be-
amte erwirbt durch die Anstellung das BRecht
auf die mit dem ihm übertragenen Amte ver-
bundenen oder ihm zugesicherten Amtseinkünfte.
Dieses Recht hat er von dem Zeitpunkte an,
den die Bestallung oder die Anstellungsver-
fügung ergibt, bzw., wenn die Bestallung
keine besondere Bestimmung enthält, mit dem
Tage des Amtsantritts. Die Amtseinkünfte
bestehen 1. aus der B. (Gehalt), zu welcher
auch sog. Funktionszulagen gehören, 2. aus
den etwaigen sonstigen Amtsemolumenten und
3. bei etatsmäßig angestellten Beamten aus
dem Wohnungsgeldzuschusse (s. d.). Aach der
Rechtsprechung des Reichsgerichts ist das Ge-
halt eines Beamten zeine privatrechtliche
Gegenleistung für die von ihm geleisteten
amtlichen Dienste, sondern eine ihm für die
Dauer seines Amtes gewährte Rente, die dazu
bestimmt ist, ihm die Mittel zu seinem dem
Amte entsprechenden standesmäßigen Unter-
halte zu geben (ogl. z. B. REG Z. 38 S. 320,
322). Die unmittelbaren Staatsbeamten, welche
eine etatsmäßige Stelle bekleiden, erhalten ihre
B. aus der Staatskasse vierteljährlich im vor-
aus (G. vom 6. Febr. 1881 — GS. 17 — 8 1).
A6ichtetatsmäßige Beamte empfangen ihr
Einkommen monatlich, wenn es fixiert ist, im
voraus, sonst nachträglich (Vf. vom 16. Okt.
1871 — Al l. 305). Den im Staatsdienst be-
schäftigten Hilfsarbeitern sind die ihnen be-
willigten, nach Monats= oder Jahresperioden
fixierten Remunerationen monatlich pränume-
rando zu zahlen, wenn die Empfangsberech-
tigten zu denjenigen dauernd beschäftigten
Hilfsarbeitern gehören, auf deren Arbeits-
kraft bei Bemessung des Personalbedarfs der
betreffenden Behörde oder Stelle in der Art
gerechnet ist, daß die ihnen zu zahlenden Re-
munerationen bei Aufstellung der bezüglichen
Etats vorgesehen worden sind und demzufolge
aus den in letzteren dazu ausgesetzten Fonds be-
stritten werden. In sedem anderen Falle sind
Remunerationen und Diäten, mögen sie nach
Stunden, Tagen oder Monaten bewilligt sein,
nur postnumerando zu zahlen. Ausnahms-
weise Kann auch dauernd beschäftigten Hilfs-
arbeitern ihre diätarische Remuneration nach
Bestimmung der Vorgesetzten postnumerando
gezahlt werden, wenn dies aus besonderen
Gründen dem dienstlichen Interesse entspricht
(St MBek. vom 2. Juli 1859 — A.l. 166;
Erl. vom 16. Okt. 1871 — M l. 305).
II. Der Betrag des Gehaltes ist entweder
ein für allemalfestgestellt Einzelgehälter), oder er
ist nach dem Dienstalter abgestuft, wobei ver-
schiedene Systeme — Dienstalter; Bildung von
ehaltsklassen innerhalb derselben Rategorie
von B.; Aufrüchen usw. — Platz greifen können.
In Preußen ist für die Staatsbeamten — und
zwar seit dem 1. April 1892 für die etats-
mäßigen Unterbeamten, seit dem 1. April 1893
für die etatsmäßigen mittleren Beamten und
Kanzleibeamten, und seit dem 1. April 1894
auch für die etatsmäßigen höheren Beamten —
das System der Dienstalterszulagen eingeführt