256 Bestallung der Beamten — Bestätigung von Beschlüssen der Kommunalverbände.
Invalidenversicherung der Insassen von B. f.
Nr. 18 unter d der Anleitung, betr. den Kreis
der nach dem Inv B. versicherten Personen,
vom 6. Dez. 1905 (AN. 21, 612; ÖM Bl. 1906, 17)
und wegen der Befreiung der B. von kommu-
nalen Realsteuern s. § 24 KRA. und Art. 16
AusfAnw. z. KAG. vom 10. Mai 1894 sowie
von der Gebäudesteuer § 3 des G. vom 21. Mai
1861 (GS. 317). Offentliche B. sind in gleicher
Weise wie Arbeitsanstalten erbschafts= und
stempelsteuerfrei; s. Arbeitshäuser.
Bestallung der Beamten s. Beamte (all-
gemein) V, sowie Anstellungsurkunde. B.
für besoldete Beamte sind mit 1,50 M. stempel-
pflichtig, für unbesoldete stempelfrei (TSt. 12
LSt.).
Bestätigung (allgemein). B. ist die Ver-
fügung einer Verwaltungsbehörde, durch welche
der Verwaltungshandlung einer anderen Ver-
waltungsbehörde oder Korporation rechtliche
Wirksamkeit beigelegt wird. Der B. bedürfen
Verwaltungshandlungen nur dann, wenn ihre
rechtliche Wirksamkeit gesetzlich von der B.
abhängig gemacht ist. Gegenstand der B. sind
hauptsächlich Wahlen und Beschlüsse von Be-
hörden oder Körperschaften. Wegen B. der
Urteile der Miilitärgerichte s. d. Bedarf nach
gesetzlicher Vorschrift die Wahl oder Ernennung
eines Beamten der B. der vorgesetzten Auf-
sichtsbehörde, so erlangt der Gewählte oder
Ernannte erst durch die B. die Befugnis zur
Amtsausübung. Der B. bedürfen gewisse Ge-
meindebeamten und die Polizeibeamten (s. die
betr. Artikel). Für die Beamten von anderen
öffentlichen Korporationen ist sie nur ausnahms-
weise vorgesehen, z. B. für die Deichhauptleute.
Auch die Vorsitzenden der Gewerbegerichte und
Kaufmannsgerichte bedürfen der B. ((. Ge-
werbegerichte IV. Kaufmannsgerichte).
Die B. von Beschlüssen, zu denen auch Gabungen
(Statuten) von Korporationen, Steuerordnungen
usw. gehören, wird bisweilen in den Gesetzen
als „Genehmigung“" bezeichnet. Von beson-
derer Bedeutung ist die B. auf dem Gebiete
der Kommunalverwaltung Bestätigung
von Beschlüssen der Kommunalver-=
bände). Das Bestätigungsrecht steht nach
Maßgabe der besonderen gesetzlichen Vorschrif-
ten in einzelnen Fällen dem Könige zu, in
anderen bestimmten Staatsverwaltungsbehör-
den (Minister, Oberpräsident, Regierungspräsi-
dent, Regierung, Landrat, Ortspolizeibehörde,
Gemeindebehörde) oder den zur Mitwirkung
bei der Staatsverwaltung berufenen Beschluß-
beborden ProvinztalratBeztrheausschuß Kreis.
ausschuß).
Bestätigung von Beschlüssen der Kommu-
nalverbände. Eine B. (Genehmigung) von
Gemeindebeschlüssen durch die zuständige
Aufsichtsbehörde ist zur Wirksamkeit der Be-
schlüsse nur dort erforderlich, wo sie vom Gesetz
ausdrücklich verlangt wird. Dies ist nament-
lich dann der Fall, wenn die Beschlüsse statu-
tarische Anordnungen, Gemeindesteuerordnun-
gen oder gewisse Anordnungen bei der Ver-
mögensverwaltung der Gemeinden betreffen.
Ortsstatuten (s. Statuten) bedürfen in den
Städten der B. des Bezirksausschusses, in den
Landgemeinden der des Kreisausschusses. Das-
selbe gilt auf dem Gebiete des Kommunalab-=
gabenwesens von Gemeindesteuerordnun-
gen (s. d.) und gewissen Gemeindebeschlüssen,
welche die Erhebung von Gebühren (K2. 8)
und von Beiträgen (§ 9), Vereinbarungen über
den Jahresbetrag der Steuern (88 13, 43),
Mehr= oder Minderbelastung einzelner Ge-
meindebezirke oder Klassen von Gemeindean-
gehörigen (§ 20), die Verteilung des Steuer-
bedarfs auf die Steuergattungen (§ 55), die
Heranziehung zu Naturaldiensten (§ 68) und die
Entbindung der kleinen Einkommen oder der
Ausländer von der Steuerpflicht (8§ 38, 39) zum
Gegenstand haben. Die Genehmigung bestimm-
ter, Gemeindeabgaben betreffender Gemeinde-
beschlüsse bedarf der Zustimmung des MdJ.
und des NMl., deren Erteilung aber auf die
ihnen untergeordneten Aufssichtsbehörden über-
tragen werden kann (§F 77). S. Beiträge,
Gebühren, Gemeindeabgaben. Im Be-
reiche der Vermögensverwaltung der Ge-
meinden unterliegen der Genehmigung nament-
lich die Veräußerung von Grundstücken und
der ihnen gleichgestellten Gerechtigkeiten, sowie
die Veräußerung oder wesentliche Veränderung
von Sachen, die einen besonderen wissenschaft-
lichen, bistorischen oder Kunstwert haben (.
Gemeindevermögen), ferner die Aufnahme
von Anleihen, durch welche die Gemeinde mit
einem Schuldenbestand belastet wird oder der
bereits vorhandene vergrößert wird (l. An-
leihen), eine neue Belastung der Gemeinde-
angehörigen ohne gesetzliche Verpflichtung (I.
Belastung) und Veränderungen im Genusse
der Gemeindenutzung (s. Gemeindevermö-
gen). Die Genehmigung wird für Stadtgemein-
den vom Bezirksausschuß, für Landgemeinden
vom Kreisausschuß erteilt.
Für die Kreisverwaltung bedürfen die
statutarischen Ordnungen ebenfalls der landes-
herrlichen Genehmigung, die Mehr oder Min-
derbelastungen einzelner Kreisteile der B. des
Md J., die Belastung der Kreisangehörigen
durch Kreisabgaben über 50% der Staats-
steuern der B. des Md J. und des FM. die
Veräußerung von Grundstüchen und Immo-=
biliarrechten des Kreises, die Anleihen und
Bürgschaftsübernahmen sowie eine neue Be-
lastung ohne gesetzliche Verpflichtung dagege
der B. des Bezirksausschusses (Kr O. f. d. ö. Pr.
| 176; für Hannover § 103; für Hessen-Massau
104; für Westfalen und Rheinprovinz § 91;
für Schleswig-Holstein § 139; für Posen:
vom 19. Mai 1889 Art. V, B 5; für Hohen-
zollern: Amts= und Landesordnung § 80).
Auf dem Gebiete der Provinzialverwal-
tung bedarf es für den Erlaß von statutari-
schen Anordnungen der landesherrlichen Ge-
nehmigung, für Mehr= oder Minderbelastung
V. d.) einzelner Teile der Provinz und die Auf-
nahme von Anleihen und Ubernahme von
Bürgschaften auf den Provinzialverband der
B. des Md J., für eine Belastung des Pro-
vinzialverbandes durch Beiträge über 25%
des Gesamtaufkommens an direkten Staats-
steuern und für eine neue Belastung ohne ge-
setzliche Verpflichtung, insofern die aufzulegen“
den Leistungen über die nächsten fünf Jahre
hinaus fortdauern sollen, der B. des dJ.