Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

256 Bestallung der Beamten — Bestätigung von Beschlüssen der Kommunalverbände. 
Invalidenversicherung der Insassen von B. f. 
Nr. 18 unter d der Anleitung, betr. den Kreis 
der nach dem Inv B. versicherten Personen, 
vom 6. Dez. 1905 (AN. 21, 612; ÖM Bl. 1906, 17) 
und wegen der Befreiung der B. von kommu- 
nalen Realsteuern s. § 24 KRA. und Art. 16 
AusfAnw. z. KAG. vom 10. Mai 1894 sowie 
von der Gebäudesteuer § 3 des G. vom 21. Mai 
1861 (GS. 317). Offentliche B. sind in gleicher 
Weise wie Arbeitsanstalten erbschafts= und 
stempelsteuerfrei; s. Arbeitshäuser. 
Bestallung der Beamten s. Beamte (all- 
gemein) V, sowie Anstellungsurkunde. B. 
für besoldete Beamte sind mit 1,50 M. stempel- 
pflichtig, für unbesoldete stempelfrei (TSt. 12 
LSt.). 
Bestätigung (allgemein). B. ist die Ver- 
fügung einer Verwaltungsbehörde, durch welche 
der Verwaltungshandlung einer anderen Ver- 
waltungsbehörde oder Korporation rechtliche 
Wirksamkeit beigelegt wird. Der B. bedürfen 
Verwaltungshandlungen nur dann, wenn ihre 
rechtliche Wirksamkeit gesetzlich von der B. 
abhängig gemacht ist. Gegenstand der B. sind 
hauptsächlich Wahlen und Beschlüsse von Be- 
hörden oder Körperschaften. Wegen B. der 
Urteile der Miilitärgerichte s. d. Bedarf nach 
gesetzlicher Vorschrift die Wahl oder Ernennung 
eines Beamten der B. der vorgesetzten Auf- 
sichtsbehörde, so erlangt der Gewählte oder 
Ernannte erst durch die B. die Befugnis zur 
Amtsausübung. Der B. bedürfen gewisse Ge- 
meindebeamten und die Polizeibeamten (s. die 
betr. Artikel). Für die Beamten von anderen 
öffentlichen Korporationen ist sie nur ausnahms- 
weise vorgesehen, z. B. für die Deichhauptleute. 
Auch die Vorsitzenden der Gewerbegerichte und 
Kaufmannsgerichte bedürfen der B. ((. Ge- 
werbegerichte IV. Kaufmannsgerichte). 
Die B. von Beschlüssen, zu denen auch Gabungen 
(Statuten) von Korporationen, Steuerordnungen 
usw. gehören, wird bisweilen in den Gesetzen 
als „Genehmigung“" bezeichnet. Von beson- 
derer Bedeutung ist die B. auf dem Gebiete 
der Kommunalverwaltung Bestätigung 
von Beschlüssen der Kommunalver-= 
bände). Das Bestätigungsrecht steht nach 
Maßgabe der besonderen gesetzlichen Vorschrif- 
ten in einzelnen Fällen dem Könige zu, in 
anderen bestimmten Staatsverwaltungsbehör- 
den (Minister, Oberpräsident, Regierungspräsi- 
dent, Regierung, Landrat, Ortspolizeibehörde, 
Gemeindebehörde) oder den zur Mitwirkung 
bei der Staatsverwaltung berufenen Beschluß- 
beborden ProvinztalratBeztrheausschuß Kreis. 
ausschuß). 
Bestätigung von Beschlüssen der Kommu- 
nalverbände. Eine B. (Genehmigung) von 
Gemeindebeschlüssen durch die zuständige 
Aufsichtsbehörde ist zur Wirksamkeit der Be- 
schlüsse nur dort erforderlich, wo sie vom Gesetz 
ausdrücklich verlangt wird. Dies ist nament- 
lich dann der Fall, wenn die Beschlüsse statu- 
tarische Anordnungen, Gemeindesteuerordnun- 
gen oder gewisse Anordnungen bei der Ver- 
mögensverwaltung der Gemeinden betreffen. 
Ortsstatuten (s. Statuten) bedürfen in den 
Städten der B. des Bezirksausschusses, in den 
Landgemeinden der des Kreisausschusses. Das- 
  
selbe gilt auf dem Gebiete des Kommunalab-= 
gabenwesens von Gemeindesteuerordnun- 
gen (s. d.) und gewissen Gemeindebeschlüssen, 
welche die Erhebung von Gebühren (K2. 8) 
und von Beiträgen (§ 9), Vereinbarungen über 
den Jahresbetrag der Steuern (88 13, 43), 
Mehr= oder Minderbelastung einzelner Ge- 
meindebezirke oder Klassen von Gemeindean- 
gehörigen (§ 20), die Verteilung des Steuer- 
bedarfs auf die Steuergattungen (§ 55), die 
Heranziehung zu Naturaldiensten (§ 68) und die 
Entbindung der kleinen Einkommen oder der 
Ausländer von der Steuerpflicht (8§ 38, 39) zum 
Gegenstand haben. Die Genehmigung bestimm- 
ter, Gemeindeabgaben betreffender Gemeinde- 
beschlüsse bedarf der Zustimmung des MdJ. 
und des NMl., deren Erteilung aber auf die 
ihnen untergeordneten Aufssichtsbehörden über- 
tragen werden kann (§F 77). S. Beiträge, 
Gebühren, Gemeindeabgaben. Im Be- 
reiche der Vermögensverwaltung der Ge- 
meinden unterliegen der Genehmigung nament- 
lich die Veräußerung von Grundstücken und 
der ihnen gleichgestellten Gerechtigkeiten, sowie 
die Veräußerung oder wesentliche Veränderung 
von Sachen, die einen besonderen wissenschaft- 
lichen, bistorischen oder Kunstwert haben (. 
Gemeindevermögen), ferner die Aufnahme 
von Anleihen, durch welche die Gemeinde mit 
einem Schuldenbestand belastet wird oder der 
bereits vorhandene vergrößert wird (l. An- 
leihen), eine neue Belastung der Gemeinde- 
angehörigen ohne gesetzliche Verpflichtung (I. 
Belastung) und Veränderungen im Genusse 
der Gemeindenutzung (s. Gemeindevermö- 
gen). Die Genehmigung wird für Stadtgemein- 
den vom Bezirksausschuß, für Landgemeinden 
vom Kreisausschuß erteilt. 
Für die Kreisverwaltung bedürfen die 
statutarischen Ordnungen ebenfalls der landes- 
herrlichen Genehmigung, die Mehr oder Min- 
derbelastungen einzelner Kreisteile der B. des 
Md J., die Belastung der Kreisangehörigen 
durch Kreisabgaben über 50% der Staats- 
steuern der B. des Md J. und des FM. die 
Veräußerung von Grundstüchen und Immo-= 
biliarrechten des Kreises, die Anleihen und 
Bürgschaftsübernahmen sowie eine neue Be- 
lastung ohne gesetzliche Verpflichtung dagege 
der B. des Bezirksausschusses (Kr O. f. d. ö. Pr. 
| 176; für Hannover § 103; für Hessen-Massau 
104; für Westfalen und Rheinprovinz § 91; 
für Schleswig-Holstein § 139; für Posen: 
vom 19. Mai 1889 Art. V, B 5; für Hohen- 
zollern: Amts= und Landesordnung § 80). 
Auf dem Gebiete der Provinzialverwal- 
tung bedarf es für den Erlaß von statutari- 
schen Anordnungen der landesherrlichen Ge- 
nehmigung, für Mehr= oder Minderbelastung 
V. d.) einzelner Teile der Provinz und die Auf- 
nahme von Anleihen und Ubernahme von 
Bürgschaften auf den Provinzialverband der 
B. des Md J., für eine Belastung des Pro- 
vinzialverbandes durch Beiträge über 25% 
des Gesamtaufkommens an direkten Staats- 
steuern und für eine neue Belastung ohne ge- 
setzliche Verpflichtung, insofern die aufzulegen“ 
den Leistungen über die nächsten fünf Jahre 
hinaus fortdauern sollen, der B. des dJ.
	        
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