Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Bestätigung der Kommunalbeamten 
und des FM. Der B. der zuständigen Mi— 
nister bedürfen ferner die Provinzialreglements 
für die Landarmen= und Korrigendenanstalten, 
Irren-, Taubstummen-, Blinden= und Sdioten- 
anstalten, Hebammenlehrinstitute, Provinzial- 
hilfs= und Darlehnskassen und Versicherungs- 
anstalten der Provinz hinsichtlich gewisser in 
ihnen enthaltenen Bestimmungen. Das Regle- 
ment über die dienstlichen Verhältnisse der 
Provinzialbeamten bedarf der Genehmigung 
des Md J. in betreff der Grundsätze über die 
Anstellung, Entlassung und Pensionierung der 
Beamten (ProvO. f. d. ö. Pr., für Hannover, 
Westfalen, Rheinprovinz und Schleswig-Hol- 
stein §§ 119, 120; ProvO. für Hessen-Massau 
§§ 92, 93; für Posen: V. vom 5. Nov. 1889 — 
GS. 177 — 8§ 41, 42; für Hohenzollern: Amts- 
und Landesordnung vom 2. April 1873 — GCS. 
145 — 89800. 
Bestätigung der Kommunalbeamten. I. Die 
B. der K. erfolgt nach Maßgabe der besonde- 
ren Vorschriften der in den einzelnen Landes- 
teilen verschiedenen kommunalen Gesetzgebung. 
Ihre Erteilung oder Versagung hängt, soweit 
nicht besondere gesetzliche Vorschriften etwas 
anderes bestimmen, von dem pflichtmäßigen 
Ermessen der zuständigen Behörde ab und be- 
darf keiner Begründung. Die ihr voraus- 
gehende Prüfung hat sich bei Wahlen auch auf 
die Beobachtung der wesentlichen Vorschriften 
des Wahlverfahrens zu erstrecken, im übrigen 
auf die Befähigung des Gewählten für sein 
Amt, namentlich in technischer, sittlicher und 
volitischer Hinsicht. Von den Beamten der 
öheren Kommunalverbände bedürfen in den 
Provinzialverbänden die Landesdirekto- 
ren (s. d.) der B. des Königs, in den Kreis- 
verbänden die Kreisdeputierten (s. d.) der 
B. des Oberpräsidenten. Besondere Vorschrif- 
ten bestehen für die Prov. Posen, wo nach 
dem G. vom 19. Mai 1889 (GS. 108) die ge- 
wählten Mltglieder des Provinzialrats und 
des Provinzialausschusses sowie deren 
Stellvertreter der B. des Md J., die des Be- 
zirksausschusses und deren Stellvertreter der 
. des Oberpäsidenten bedürfen (s. Provin— 
zialrat und Bezirksausschuß). 
II. In den Stadtgemeinden ist eine B. 
erforderlich für die Wahl der Bürgermeister 
(. d.) und der Beigeordneten, die dem Könige 
in Städten mit mehr als 10000 Einw., sonst 
dem Regierungspräsidenten zusteht, ferner die 
Wahl der besoldeten Magistratsmitglieder (s. 
agistrat) mit Ausnahme von Schleswig- 
olstein, Neuvorpommern, Rügen und Frank- 
urt a. M., in Hannover aber auch die der 
unbesoldeten Magistratsmitglieder und des 
tadtrechnungsführers. Sie erfolgt ebenfalls 
durch den Regierungspräsidenten (s. St O. f. d. 
ö. Pr. § 33 für Westfalen § 33 für die Mhein- 
provinz §§ 32, 71; für Schleswig-Holstein § 32; 
ür Hannover § 56, sowie Hannov. Landes- 
GEeassungsgesetz vom 6. Aug. 1840 — Hannov. 
141 — § 59; AE. vom 8. Mai 1867 — 
S. 728; St. für Hessen = Nassau § 36, für 
Grankfurt a. M. § 40; G. vom 31. Mai 1853 
fü# GS. 291, betr. Aeuvorpommern und Rügen, 
D##. die hohenzollernschen Lande Gem O. vom 
. Juli 1900 8 64, 103). Der Regierungs- 
v. Bitter, Handwörterbuch der preußlschen Verwaltung. 
  
— Bestätigung der Polizeibeamten. 257 
präsident darf die B. nur unter Zustimmung 
des Bezirksausschusses versagen. Lehnt letz- 
terer die Zustimmung ab, so kann sie auf den 
Antrag des Regierungspräsidenten durch den 
MI J. ergänzt werden. Wird die B. versagt, 
so kann sie auf Antrag des Gemeindevorstandes 
oder der Gemeindevertretung von dem MId J. 
erteilt werden (ZG. § 13). In Berlin ist für 
die B. der besoldeten Magistratsmitglieder der 
Oberpräsident zuständig, der einer Zustimmung 
des Bezirksausschusses zur Versagung der B. 
nicht bedarf (LV. 8## 42, 43). 
III. In den Landgemeinden bedürfen die 
gewählten Gemeindevorsteher, ihre Stellver- 
treter und die Schöffen, in Hessen-Aassau 
die gewählten Bürgermeister und Beigeord- 
neten sowie die Schöffen in den Landgemein- 
den ohne kollegialischen Gemeindevorstand, 
in der Rheinprovinz auch die Bezirks-, Dorf- 
und Bauernschaftsvorsteher der B. des Land- 
rats. Das gleiche gilt in den hohenzollernschen 
Landen, wo der Oberamtmann für die B. zu- 
ständig ist. Vor der B. ist der Amtsvorsteher, 
Bürgermeister oder Polizeidistriktskommissar 
mit seinem Gutachten zu hören. Die B. kann 
nur unter Zustimmung des Kreisausschusses 
(Amtsausschusses in Hohenzollern) versagt wer- 
den. Wird die B. versagt, so ist eine M-eu- 
wahl anzuordnen. Erhält auch sie die B. 
nicht oder Kommt Reine Wahl zustande, so er- 
nennt der Landrat unter Zustimmung des 
Kreisausschusses, in der Rheinprovinz auf Vor- 
schlag des Bürgermeisters, einen Stellvertreter 
auf so lange, bis eine erneute Wahl die B. 
erhalten hat (LGO. f. d. ö. Pr. 8§ 84; rd. 
für Westfalen § 25; Kr O. für die Rheinprovinz 
§ 23; für Hannover § 31; Lö#. für Schles- 
wig-Holstein § 84; für Hessen = Aassau § 55). 
In den hohenzollernschen Landen gelten für 
die B. der Bürgermeister und Beigeord- 
neten sowie der Schöffen dieselben Vorschriften 
wie für dieselben Beamten in den Städten. 
Es tritt jedoch hierbei der Landrat und der 
Amtsausschuß an die Stelle des Regierungs= 
räsidenten und des Bezirksausschusses (GemO. 
§ 64, 103). In der Provinz Hannover soll 
die B. nur versagt werden, wenn gesetzliche 
Gründe hierzu vorliegen oder wenn der Ge- 
wählte wegen eines Verbrechens bestraft oder 
mit Gemeindebeamten nahe verwandt ist (Han- 
nov GemO. 88 26, 27; G. vom 5. Sept. 1848 
— Hann GS. 261 — 8 20). 
IV. Ebenso wie die Gemeindevorsteher be- 
dürfen auch die Gutsvorsteher (s. d.) der B. 
durch den Landrat. Endlich ist die B. auch 
erforderlich für die Verbandvorsteher der 
Zweckverbände (s. d.), wenn sie nicht zugleich 
Gemeinde-, Guts= oder Amtsvorsteher (Bürger- 
meister) sind. 
Bestätigung der Polizeibeamten. I. Der 
in der neueren Gesetzgebung (Polizeigesetz vom 
11. März 1850 — GS. 265 — § 1; V. über die 
Polizeiverwaltung in den neu erworbenen 
Landesteilen vom 20. Sept. 1867 — GS. 1529 
— § 1; KrO. f. d. ö. Pr. 8 46) zum Ausdruck 
gekommene Grundsatz, daß die Verwaltung 
der Polizei einen Teil der Staatshoheit bildet 
und ohne staatlichen Auftrag niemand polizei- 
liche Funktionen ausüben darf, begründet die 
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