Bestätigung der Kommunalbeamten
und des FM. Der B. der zuständigen Mi—
nister bedürfen ferner die Provinzialreglements
für die Landarmen= und Korrigendenanstalten,
Irren-, Taubstummen-, Blinden= und Sdioten-
anstalten, Hebammenlehrinstitute, Provinzial-
hilfs= und Darlehnskassen und Versicherungs-
anstalten der Provinz hinsichtlich gewisser in
ihnen enthaltenen Bestimmungen. Das Regle-
ment über die dienstlichen Verhältnisse der
Provinzialbeamten bedarf der Genehmigung
des Md J. in betreff der Grundsätze über die
Anstellung, Entlassung und Pensionierung der
Beamten (ProvO. f. d. ö. Pr., für Hannover,
Westfalen, Rheinprovinz und Schleswig-Hol-
stein §§ 119, 120; ProvO. für Hessen-Massau
§§ 92, 93; für Posen: V. vom 5. Nov. 1889 —
GS. 177 — 8§ 41, 42; für Hohenzollern: Amts-
und Landesordnung vom 2. April 1873 — GCS.
145 — 89800.
Bestätigung der Kommunalbeamten. I. Die
B. der K. erfolgt nach Maßgabe der besonde-
ren Vorschriften der in den einzelnen Landes-
teilen verschiedenen kommunalen Gesetzgebung.
Ihre Erteilung oder Versagung hängt, soweit
nicht besondere gesetzliche Vorschriften etwas
anderes bestimmen, von dem pflichtmäßigen
Ermessen der zuständigen Behörde ab und be-
darf keiner Begründung. Die ihr voraus-
gehende Prüfung hat sich bei Wahlen auch auf
die Beobachtung der wesentlichen Vorschriften
des Wahlverfahrens zu erstrecken, im übrigen
auf die Befähigung des Gewählten für sein
Amt, namentlich in technischer, sittlicher und
volitischer Hinsicht. Von den Beamten der
öheren Kommunalverbände bedürfen in den
Provinzialverbänden die Landesdirekto-
ren (s. d.) der B. des Königs, in den Kreis-
verbänden die Kreisdeputierten (s. d.) der
B. des Oberpräsidenten. Besondere Vorschrif-
ten bestehen für die Prov. Posen, wo nach
dem G. vom 19. Mai 1889 (GS. 108) die ge-
wählten Mltglieder des Provinzialrats und
des Provinzialausschusses sowie deren
Stellvertreter der B. des Md J., die des Be-
zirksausschusses und deren Stellvertreter der
. des Oberpäsidenten bedürfen (s. Provin—
zialrat und Bezirksausschuß).
II. In den Stadtgemeinden ist eine B.
erforderlich für die Wahl der Bürgermeister
(. d.) und der Beigeordneten, die dem Könige
in Städten mit mehr als 10000 Einw., sonst
dem Regierungspräsidenten zusteht, ferner die
Wahl der besoldeten Magistratsmitglieder (s.
agistrat) mit Ausnahme von Schleswig-
olstein, Neuvorpommern, Rügen und Frank-
urt a. M., in Hannover aber auch die der
unbesoldeten Magistratsmitglieder und des
tadtrechnungsführers. Sie erfolgt ebenfalls
durch den Regierungspräsidenten (s. St O. f. d.
ö. Pr. § 33 für Westfalen § 33 für die Mhein-
provinz §§ 32, 71; für Schleswig-Holstein § 32;
ür Hannover § 56, sowie Hannov. Landes-
GEeassungsgesetz vom 6. Aug. 1840 — Hannov.
141 — § 59; AE. vom 8. Mai 1867 —
S. 728; St. für Hessen = Nassau § 36, für
Grankfurt a. M. § 40; G. vom 31. Mai 1853
fü# GS. 291, betr. Aeuvorpommern und Rügen,
D##. die hohenzollernschen Lande Gem O. vom
. Juli 1900 8 64, 103). Der Regierungs-
v. Bitter, Handwörterbuch der preußlschen Verwaltung.
— Bestätigung der Polizeibeamten. 257
präsident darf die B. nur unter Zustimmung
des Bezirksausschusses versagen. Lehnt letz-
terer die Zustimmung ab, so kann sie auf den
Antrag des Regierungspräsidenten durch den
MI J. ergänzt werden. Wird die B. versagt,
so kann sie auf Antrag des Gemeindevorstandes
oder der Gemeindevertretung von dem MId J.
erteilt werden (ZG. § 13). In Berlin ist für
die B. der besoldeten Magistratsmitglieder der
Oberpräsident zuständig, der einer Zustimmung
des Bezirksausschusses zur Versagung der B.
nicht bedarf (LV. 8## 42, 43).
III. In den Landgemeinden bedürfen die
gewählten Gemeindevorsteher, ihre Stellver-
treter und die Schöffen, in Hessen-Aassau
die gewählten Bürgermeister und Beigeord-
neten sowie die Schöffen in den Landgemein-
den ohne kollegialischen Gemeindevorstand,
in der Rheinprovinz auch die Bezirks-, Dorf-
und Bauernschaftsvorsteher der B. des Land-
rats. Das gleiche gilt in den hohenzollernschen
Landen, wo der Oberamtmann für die B. zu-
ständig ist. Vor der B. ist der Amtsvorsteher,
Bürgermeister oder Polizeidistriktskommissar
mit seinem Gutachten zu hören. Die B. kann
nur unter Zustimmung des Kreisausschusses
(Amtsausschusses in Hohenzollern) versagt wer-
den. Wird die B. versagt, so ist eine M-eu-
wahl anzuordnen. Erhält auch sie die B.
nicht oder Kommt Reine Wahl zustande, so er-
nennt der Landrat unter Zustimmung des
Kreisausschusses, in der Rheinprovinz auf Vor-
schlag des Bürgermeisters, einen Stellvertreter
auf so lange, bis eine erneute Wahl die B.
erhalten hat (LGO. f. d. ö. Pr. 8§ 84; rd.
für Westfalen § 25; Kr O. für die Rheinprovinz
§ 23; für Hannover § 31; Lö#. für Schles-
wig-Holstein § 84; für Hessen = Aassau § 55).
In den hohenzollernschen Landen gelten für
die B. der Bürgermeister und Beigeord-
neten sowie der Schöffen dieselben Vorschriften
wie für dieselben Beamten in den Städten.
Es tritt jedoch hierbei der Landrat und der
Amtsausschuß an die Stelle des Regierungs=
räsidenten und des Bezirksausschusses (GemO.
§ 64, 103). In der Provinz Hannover soll
die B. nur versagt werden, wenn gesetzliche
Gründe hierzu vorliegen oder wenn der Ge-
wählte wegen eines Verbrechens bestraft oder
mit Gemeindebeamten nahe verwandt ist (Han-
nov GemO. 88 26, 27; G. vom 5. Sept. 1848
— Hann GS. 261 — 8 20).
IV. Ebenso wie die Gemeindevorsteher be-
dürfen auch die Gutsvorsteher (s. d.) der B.
durch den Landrat. Endlich ist die B. auch
erforderlich für die Verbandvorsteher der
Zweckverbände (s. d.), wenn sie nicht zugleich
Gemeinde-, Guts= oder Amtsvorsteher (Bürger-
meister) sind.
Bestätigung der Polizeibeamten. I. Der
in der neueren Gesetzgebung (Polizeigesetz vom
11. März 1850 — GS. 265 — § 1; V. über die
Polizeiverwaltung in den neu erworbenen
Landesteilen vom 20. Sept. 1867 — GS. 1529
— § 1; KrO. f. d. ö. Pr. 8 46) zum Ausdruck
gekommene Grundsatz, daß die Verwaltung
der Polizei einen Teil der Staatshoheit bildet
und ohne staatlichen Auftrag niemand polizei-
liche Funktionen ausüben darf, begründet die
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