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Notwendigkeit, die Erteilung dieses Auftrages
von gewissen Kontrollen abhängig zu machen.
Zu letzteren gehört der Vorbehalt einer B.
dersenigen Organe der Selbstverwaltung, wel-
chen die Wahrnehmung des Polizeidienstes
Übertragen ist (RSt. 22 S. 40, 41; 14, 350).
Soweit es sich dabei um die durch die Vor-
steher der HRommunalverbände (Bürgermeister,
Gemeindevorsteher usw.) oder durch besonders
hierzu bestimmte anderweite Beamte der Selbst-
verwaltung (Amtsvorsteher) geführte Verwal-
tung der Polizei handelt, ist die B. derselben
als Polizeiverwalter meist in der staatlichen
B., bzw. in der staatlichen Ernennung zu den
betreffenden Amtern inbegriffen (s. Bestäti-
gung der Kommunalbeamten). Ebenso
werden die staatlichen Interessen hinsichtlich
der Polizeiverwaltung für den Fall, daß ein s
städtischer Bürgermeister in Ausübung der ihm
zustehenden Befugnis die Ortspolizeiverwal-
tung einem anderen Magistratsmitgliede über-
tragen will, durch die in diesem Falle erfor-
derliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde
ewahrt (ogl. St O. f. d. ö. Pr. § 62; StO. für
estfalen § 62; vgl. auch revidierte St O. für
Hannover vom 24. Juni 1858 § 78 Absl. 2).
Dagegen bedürfen alle übrigen von den Ge-
meinden anzustellenden Polizeibeamten gemäß
§ 4 der angezogenen Gesetze einer besonderen
B. ihrer Ernennung durch die Staatsregierung.
II. Als Polizeibeamte, welche hierbei in
Betracht kommen, sind nur diesenigen anzu-
sehen, die im Dienste der Polizeiverwaltung
auch wirklich polizeiliche Funktionen wahrzu-
nehmen haben, insbesondere Polizeiinspektoren,
Polizeikommissare, Polizeisergeanten, Polizei-
diener usw. (sog. Polizeiexekutivbeamte), nicht
aber die sog. Polizeiverwaltungsbeamten (Se-
kretäre, soweit sie nicht in bestimmten Fällen
zu polizeilichen Anordnungen befugtsind, Kassen-
beamte, Kanzlisten, Boten usw.; RSt. 22, 40;
vgl. auch SchlHolst StO. vom 14. April 1869
§ 89 Abs. 2). Das Bestätigungsrecht wird be-
üglich der von Stadtgemeinden angestellten
olizeibeamten (§ 13 3G. kommt nicht in Be-
tracht, da derselbe sich lediglich auf gewählte
Beamte bezieht) nach Maßgabe des § 4zit. ausge-
übt. Auf dem platten Lande ist, soweit nicht die
Ortspolizeiverwaltung, wie in Hannover und
Posen, staatlichen Beamten übertragen ist, zwi-
schen gewählten und angestellten Polizeibeamten
zu unterscheiden. Betreffs der letzteren greifen
ebenfalls die Vorschriften des § 4 zit. Platz,
betreffs der gewählten Polizeibeamten findet
dagegen das Kkommunale Bestätigungsrecht An-
wendung, so daß im Falle der Versagung die
Zustimmung des Kreisausschusses zu dersel-
ben eingeholt werden muß (Le. f. d. ö. Pr.
vom 3. Juli 1891 § 84; rO. für Westfalen
12 auch für die Polizeibeamten der Amter:;
O. für die Rheinprovinz § 26 auch für
die Landbürgermeistereien). Für die von Amts-
bezirken (Söstl. Provinzen außer Posen und
Schleswig-Holstein) angestellten Polizeibeamten
(Amtediener), für welche es an einer gesetzlichen
Bestimmung fehlt und für die auch § 4 des
Polizeigesetzes vom 11. März 1850 nach seinem
Wortlaute und nach seiner Entstehung nicht
ohne weiteres paßt, hat der Erl. vom 20. März
Bestellgebühr — Betriebsbeamte.
1874 (MBl. 99) die Lücke ausgefüllt und auch
für diese die B. nach Analogie der B. der
Gemeindevorsteher gemäß § 26 KrO. f. d. ö. Pr.
angeordnet. Ob dies mit Recht geschehen ist.
erscheint insofern zweifelhaft, als es sich nicht
um gewählte, sondern um angestellte Beamte
handelt.
III. Die B. der Polizeibeamten erfolgt durch
die Aufsichtsbehörde, demnach in den Städten
durch den Regierungspräsidenten, auf dem Lande
durch die Landräte und zwar, soweit es sich
um gewählte Polizeibeamte handelt, als
Vorsitzende des Kreisausschusses. Vor der B.
soll das Vorleben des zu Bestätigenden jedes-
mal besonders geprüft werden (Erl. vom 4. Dez.
1901 — MDBl. 1902, 7). Wegen der B. der
Feld= und Forsthüter sowie der Forst-
chutzbeamten s. die betr. Artikel.
Bestellgebühr s. Postordnung für das
Deutsche Reich § 36 III—X.
Bestellung (vorgängige). Die Ausübung
des Gewerbes ohne vorgängige B. von Haus
zu Haus innerhalb des Gemeindebezirks des
Wohnortes oder der gewerblichen Niederlassung
(s. d.) unterliegt den Beschränkungen des am-
bulanten Gewerbebetriebs (s. d.), außerhalb des
Gemeindebezirks des Wohnortes oder der ge-
werblichen N?iederlassung den Beschränkungen
des Gewerbebetriebes im Umherziehen (s. d.).
Unter B. ist ganz allgemein die Aufforderung
an den Gewerbetreibenden zu verstehen, dem
Bestellenden eine Ware zu bringen oder zu
senden. Hierbei kann schon volle Willenseini-
gung bezüglich des abzuschließenden Geschäfts
bestehen oder auch der eigentliche Abschluß des
Geschäfts späterer Willenseinigung nach Uber-
bringung des Bestellten vorbehalten bleiben
(R#t. 19, 281). Die Bewilligung eines Be-
suchs zum Zwecke der Anbietung von Waren
ist noch Kkeine B. der Waren (RSt. 27, 428).
Die allgemeine Zusage des Abnehmers, von
dem Kaufmanne seinen Bedarf an einer gene-
rell bestimmten Ware zu entnehmen, ist Beine
vorgängige B. (# J. 2, 235); dagegen ist nicht
Voraussetzung, daß die zu liefernde Sache in-
dividuell bezeichnet sei (K #J. 8, 159). Eine
vorgängige B. muß der Ankunft des Gewerbe-
treibenden an dem Orte, wo die gewerbliche
Leistung entwickelt wird, vorangegangen sein
(K## 14, 315; s. auch Erl. vom 24. Jan. 1902
— HM. 45). Die der Ausführung unmittel-
bar vorausgehende Aufforderung des Emp-
fängers der gewerblichen Leistung ist als vor-
gängige B. nicht anzusehen (&G#J. 15, 250).
Dasselbe gilt, wenn das Angebot des Ver-
käufers an den am Wohnorte desselben ge-
legentlich anwesenden Gewerbetreibenden zum
sofortigen Ankauf der Ware führt (Ke# J. 16,360).
Wegen des Aufsuchens von Warenbestellungen
durch Handlungsreisende gegen vorgängige
ausdrückliche Aufforderung s. Aufsuchen von
Warenbestellungen.
Betriebsbeamte. I. Gewerbliche Be-
triebe. B. gehören zu den gewerblichen Ar-
beitern (s. d.) und unterstehen daher den für
diese geltenden Bestimmungen der Gew O.
(Tit. VI. Soweit sie gegen feste Bezüge an-
gestellt sind, gelten für die Auflösung des
Dienstvertrags die besonderen Vorschriften