Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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Notwendigkeit, die Erteilung dieses Auftrages 
von gewissen Kontrollen abhängig zu machen. 
Zu letzteren gehört der Vorbehalt einer B. 
dersenigen Organe der Selbstverwaltung, wel- 
chen die Wahrnehmung des Polizeidienstes 
Übertragen ist (RSt. 22 S. 40, 41; 14, 350). 
Soweit es sich dabei um die durch die Vor- 
steher der HRommunalverbände (Bürgermeister, 
Gemeindevorsteher usw.) oder durch besonders 
hierzu bestimmte anderweite Beamte der Selbst- 
verwaltung (Amtsvorsteher) geführte Verwal- 
tung der Polizei handelt, ist die B. derselben 
als Polizeiverwalter meist in der staatlichen 
B., bzw. in der staatlichen Ernennung zu den 
betreffenden Amtern inbegriffen (s. Bestäti- 
gung der Kommunalbeamten). Ebenso 
werden die staatlichen Interessen hinsichtlich 
der Polizeiverwaltung für den Fall, daß ein s 
städtischer Bürgermeister in Ausübung der ihm 
zustehenden Befugnis die Ortspolizeiverwal- 
tung einem anderen Magistratsmitgliede über- 
tragen will, durch die in diesem Falle erfor- 
derliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde 
ewahrt (ogl. St O. f. d. ö. Pr. § 62; StO. für 
estfalen § 62; vgl. auch revidierte St O. für 
Hannover vom 24. Juni 1858 § 78 Absl. 2). 
Dagegen bedürfen alle übrigen von den Ge- 
meinden anzustellenden Polizeibeamten gemäß 
§ 4 der angezogenen Gesetze einer besonderen 
B. ihrer Ernennung durch die Staatsregierung. 
II. Als Polizeibeamte, welche hierbei in 
Betracht kommen, sind nur diesenigen anzu- 
sehen, die im Dienste der Polizeiverwaltung 
auch wirklich polizeiliche Funktionen wahrzu- 
nehmen haben, insbesondere Polizeiinspektoren, 
Polizeikommissare, Polizeisergeanten, Polizei- 
diener usw. (sog. Polizeiexekutivbeamte), nicht 
aber die sog. Polizeiverwaltungsbeamten (Se- 
kretäre, soweit sie nicht in bestimmten Fällen 
zu polizeilichen Anordnungen befugtsind, Kassen- 
beamte, Kanzlisten, Boten usw.; RSt. 22, 40; 
vgl. auch SchlHolst StO. vom 14. April 1869 
§ 89 Abs. 2). Das Bestätigungsrecht wird be- 
üglich der von Stadtgemeinden angestellten 
olizeibeamten (§ 13 3G. kommt nicht in Be- 
tracht, da derselbe sich lediglich auf gewählte 
Beamte bezieht) nach Maßgabe des § 4zit. ausge- 
übt. Auf dem platten Lande ist, soweit nicht die 
Ortspolizeiverwaltung, wie in Hannover und 
Posen, staatlichen Beamten übertragen ist, zwi- 
schen gewählten und angestellten Polizeibeamten 
zu unterscheiden. Betreffs der letzteren greifen 
ebenfalls die Vorschriften des § 4 zit. Platz, 
betreffs der gewählten Polizeibeamten findet 
dagegen das Kkommunale Bestätigungsrecht An- 
wendung, so daß im Falle der Versagung die 
Zustimmung des Kreisausschusses zu dersel- 
ben eingeholt werden muß (Le. f. d. ö. Pr. 
vom 3. Juli 1891 § 84; rO. für Westfalen 
12 auch für die Polizeibeamten der Amter:; 
O. für die Rheinprovinz § 26 auch für 
die Landbürgermeistereien). Für die von Amts- 
bezirken (Söstl. Provinzen außer Posen und 
Schleswig-Holstein) angestellten Polizeibeamten 
(Amtediener), für welche es an einer gesetzlichen 
Bestimmung fehlt und für die auch § 4 des 
Polizeigesetzes vom 11. März 1850 nach seinem 
Wortlaute und nach seiner Entstehung nicht 
ohne weiteres paßt, hat der Erl. vom 20. März 
  
Bestellgebühr — Betriebsbeamte. 
1874 (MBl. 99) die Lücke ausgefüllt und auch 
für diese die B. nach Analogie der B. der 
Gemeindevorsteher gemäß § 26 KrO. f. d. ö. Pr. 
angeordnet. Ob dies mit Recht geschehen ist. 
erscheint insofern zweifelhaft, als es sich nicht 
um gewählte, sondern um angestellte Beamte 
handelt. 
III. Die B. der Polizeibeamten erfolgt durch 
die Aufsichtsbehörde, demnach in den Städten 
durch den Regierungspräsidenten, auf dem Lande 
durch die Landräte und zwar, soweit es sich 
um gewählte Polizeibeamte handelt, als 
Vorsitzende des Kreisausschusses. Vor der B. 
soll das Vorleben des zu Bestätigenden jedes- 
mal besonders geprüft werden (Erl. vom 4. Dez. 
1901 — MDBl. 1902, 7). Wegen der B. der 
Feld= und Forsthüter sowie der Forst- 
chutzbeamten s. die betr. Artikel. 
Bestellgebühr s. Postordnung für das 
Deutsche Reich § 36 III—X. 
Bestellung (vorgängige). Die Ausübung 
des Gewerbes ohne vorgängige B. von Haus 
zu Haus innerhalb des Gemeindebezirks des 
Wohnortes oder der gewerblichen Niederlassung 
(s. d.) unterliegt den Beschränkungen des am- 
bulanten Gewerbebetriebs (s. d.), außerhalb des 
Gemeindebezirks des Wohnortes oder der ge- 
werblichen N?iederlassung den Beschränkungen 
des Gewerbebetriebes im Umherziehen (s. d.). 
Unter B. ist ganz allgemein die Aufforderung 
an den Gewerbetreibenden zu verstehen, dem 
Bestellenden eine Ware zu bringen oder zu 
senden. Hierbei kann schon volle Willenseini- 
gung bezüglich des abzuschließenden Geschäfts 
bestehen oder auch der eigentliche Abschluß des 
Geschäfts späterer Willenseinigung nach Uber- 
bringung des Bestellten vorbehalten bleiben 
(R#t. 19, 281). Die Bewilligung eines Be- 
suchs zum Zwecke der Anbietung von Waren 
ist noch Kkeine B. der Waren (RSt. 27, 428). 
Die allgemeine Zusage des Abnehmers, von 
dem Kaufmanne seinen Bedarf an einer gene- 
rell bestimmten Ware zu entnehmen, ist Beine 
vorgängige B. (# J. 2, 235); dagegen ist nicht 
Voraussetzung, daß die zu liefernde Sache in- 
dividuell bezeichnet sei (K #J. 8, 159). Eine 
vorgängige B. muß der Ankunft des Gewerbe- 
treibenden an dem Orte, wo die gewerbliche 
Leistung entwickelt wird, vorangegangen sein 
(K## 14, 315; s. auch Erl. vom 24. Jan. 1902 
— HM. 45). Die der Ausführung unmittel- 
bar vorausgehende Aufforderung des Emp- 
fängers der gewerblichen Leistung ist als vor- 
gängige B. nicht anzusehen (&G#J. 15, 250). 
Dasselbe gilt, wenn das Angebot des Ver- 
käufers an den am Wohnorte desselben ge- 
legentlich anwesenden Gewerbetreibenden zum 
sofortigen Ankauf der Ware führt (Ke# J. 16,360). 
Wegen des Aufsuchens von Warenbestellungen 
durch Handlungsreisende gegen vorgängige 
ausdrückliche Aufforderung s. Aufsuchen von 
Warenbestellungen. 
Betriebsbeamte. I. Gewerbliche Be- 
triebe. B. gehören zu den gewerblichen Ar- 
beitern (s. d.) und unterstehen daher den für 
diese geltenden Bestimmungen der Gew O. 
(Tit. VI. Soweit sie gegen feste Bezüge an- 
gestellt sind, gelten für die Auflösung des 
Dienstvertrags die besonderen Vorschriften
	        
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