Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Betriebsbeamte. 
der GewO. Tit. VII Abschn. IIIb, während 
die gegen Stücklohn beschäftigten B. den Ge— 
sellen und Gehilfen gleichstehen (Gew O. Tit. VII 
Abschn. II) und daher den für den Dienstvertrag 
dieser Personen maßgebenden Bestimmungen 
(#. Arbeitsvertrag) unterliegen. 
Das Dienstverhältnis der von Gewerbe- 
unternehmern gegen feste Bezüge beschäftigten 
Personen, die nicht lediglich vorübergehend mit 
der Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes 
oder einer Abteilung desselben beauftragt (B., 
Werkmeister und ähnliche Angestellte) oder mit 
höheren technischen Dienstleistungen betraut sind 
(Maschinentechniker, Bautechniker, Zeichner u. 
dgl.), kann, wenn nicht etwas anderes ver- 
abredet ist, von jedem Teile mit Ablauf jedes 
Ralendervierteljahrs nach sechs Wochen vorher 
erklärter Aufkündigung aufgehoben werden 
(GewO. § 133 a2). ird eine andere Kündi- 
gungsfrist vereinbart, so muß sie unter allen 
Umständen, auch wenn der Vertrag stillschwei- 
gend verlängert ist, für beide Teile gleich sein, 
mindestens einen Monat betragen und nur 
zum Schlusse des Kalendermonats zulässig sein 
GewO. 8 1334a a). Vereinbarungen, die gegen 
Vorschristen über die Gleichheit der Kündi- 
gungsfrist und ihre Mindestdauer verstoßen, 
können durch Vertrag nicht abgeändert wer- 
den; dabei ist jedoch zu beachten, daß die Vor- 
schriften nicht gelten für Angestellte mit einem 
Gehalte von mindestens 5000 M. für das Jahr, 
für Angestellte in außereuropäischer A##eder= 
lassung, deren Rückreise der Arbeitgeber, falls 
er das Dienstverhältnis kündigt, zu tragen 
bat- und für Angestellte, die zur vorübergehen- 
der Verwendung angenommen sind, es sei denn, 
aß das Dienstverhältnis über die Zeit von 
rei Monaten fortgesetzt wird (6§ 133ab, 133 ac). 
eder der beiden Teile kann vor Ablauf der 
erreragemähigen Zeit und ohne Innehaltung 
nner ündigungsfrist die Aufhebung des Dienst- 
verhältnisses verlangen, wenn ein wichtiger, 
nach den Umständen des Falls die Aefhebung 
echtfertigender Grund vorliegt (6 1330b). 
esondere kann der Unternehmer die Aufhebung 
es Dienstverhältnisses verlangen, wenn die 
de usw. 1. beim Abschlusse des Dienstvertrags 
ohn Arbeitgeber durch Vorbringung falscher 
ihn üverfälschter Zeugnisse hintergangen oder 
lW ber das Bestehen eines anderen, sie gleich- 
Hin 9 verpflichtenden Dienstverhältnisses in 
#n Irrtum versetzt haben; 2. im Dienste un- 
371 sind oder das Vertrauen mißbrauchen; 
a bren Dienst unbefugt verlassen oder den 
vilih em Dienstvertrag ihnen obliegenden Ver- 
weichtungen nachzukommen beharrlich ver- 
durchrn 4. durch anhaltende Krantzheit oder 
beit eine längere Freiheitsstrafe oder Abwesen- 
den an der Verrichtung ihrer Dienste verhin- 
spru werden. In diesem Falle bleibt der An- 
Aruch auf die vertragsmäßigen Leistungen des 
in gebers für die Dauer von sechs Wochen 
ur chüast. wenn die Verrichtung der Dienste 
unverschuldetes Unglück verhindert wor- 
d 
diezelt. Jedoch mindern sich die Ansprüche in 
dem Fall um denjenigen Betrag, welcher 
liche Berechtigten aus einer auf Grund gesetz- 
sicherunderpflichtung bestehenden Krankenver- 
ng oder Unfallverficherung zukommt; 
Ins- G 
  
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5. sich Tätlichkeiten oder Ehrverletzungen gegen 
den Arbeitgeber oder seinen Vertreter zuschul- 
den Rkommen lassen; 6. sich einem unsittlichen 
Lebenswandel ergeben, z. B. ein Konkubinat 
in dem von der Familie des Arbeitgebers be- 
wohnten Hause unterhalten (R#Z. 38, 114; 
GewO. 8§8 133b, 133c). Eine Prähklusiofrist 
ist für die Geltendmachung der Ründigungs- 
gründe nicht wie bei den gewerblichen Arbei- 
tern (s. Arbeitsvertrag) vorgeschrieben (Re. 
38, 114). Die B. können die Auflösung des 
Dienstverhältnisses insbesondere verlangen: 
1. wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter 
sich Tätlichkeiten oder Ehrverletzungen gegen 
sie zuschulden kommen lassen; 2. wenn der 
Arbeitgeber die vertragsmäßigen Leistungen 
nicht gewährt; 3. wenn bei Hortsetzung des 
Dienstverhältnisses ihr Leben oder ihre Gesund- 
heit einer erweislichen Gefahr ausgesetzt sein 
würde, welche bei Eingehung des Dienstver- 
hältnisses nicht zu erkennen war (GewO. S133c). 
Beim Kontraktbruche des B. stehen dem Unter- 
nehmer dieselben Ansprüche wie gegenüber den 
Gesellen, Gehilfen und Fabrikarbeitern zu, 
während die B. gegenüber dem kontrahktbrü- 
chigen Arbeitgeber dieselben Ansprüche haben 
wie die Gesellen, Gehilfen und Fabrikarbeiter 
gegen ihren Arbeitgeber (s. Kontraktbruchh, 
jedoch ist eine Lohneinbehaltung (s. Lohn) un- 
zulässig (Gewp O. 8 133e). 
I. Handelsgeschäfte. Auf B. in Han- 
delsgeschäften finden nach § 154 Abs. 1 die Be- 
stimmungen der GewO. keine Anwendung. 
Für diese gelten vielmehr die fast gleichlau- 
tenden Bestimmungen über die Handlungsge- 
hilfen (s. d.). 
III. Binnenschiffahrt und Flößerei. 
Die Vorschriften der GewO. über B., die mit 
festen Bezügen angestellt sind (88 133 a ff.), gel- 
ten im wesentlichen auch für die Schiffer auf 
Binnenschiffen (s. d.) und für Floßführer (G., 
betr. die privatrechtlichen Verhältnisse der Bin- 
nenschiffahrt — Röl. 1898, 368 — §5 20 und 
, betr. die privatrechtlichen Verhältnisse der 
Flöherei, vom 15. Juni 1895 — Ruös1. 341 — 
16). 
IV. Bergwerke, Salinen, Aufberei- 
tungsanstalten, unterirdisch betriebene 
Gruben und Brüche. Für die gegen feste 
Bezüge angestellten B. enthält das Berggesetz 
vom 24. Juni 1865 (§8 88 —91) Vorschriften. 
die den Bestimmungen der Gew. 88§ 133a ff. 
entsprechen. In den Fällen des Kontraktbruchs 
(. d.) ist jedoch eine besondere Regelung der 
Ansprüche nicht vorgesehen. 
V. Gemeinsame Bestimmungen. Lohn- 
ansprüche verjähren nach BGB S. 196 Ziff. 8 
in zwei Jahren. Streitigkeiten aus dem Dienst- 
vertrag entscheiden bei gewerblichen Betrieben 
und in den Betrieben der Binnenschiffahrt und 
Flößerei die Gewerbegerichte (s. d.), bei Berg- 
werken usw. die Berggewerbegerichte (s. d.) 
und bei Handelsgeschäften die Kaufmanns- 
gerichte (s. d.). S. auch Konkurrenzklausel. 
Die Arbeitgeber hönnen sich in den General- 
versammlungen der Krankenkassen durch Ge- 
schäftsführer oder B. vertreten lassen und solche 
zu Vertretern wählen (KV. 8 38a). B. mit 
einem Jahresarbeitsverdienste von nicht mehr 
17“
	        
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