Betriebsbeamte.
der GewO. Tit. VII Abschn. IIIb, während
die gegen Stücklohn beschäftigten B. den Ge—
sellen und Gehilfen gleichstehen (Gew O. Tit. VII
Abschn. II) und daher den für den Dienstvertrag
dieser Personen maßgebenden Bestimmungen
(#. Arbeitsvertrag) unterliegen.
Das Dienstverhältnis der von Gewerbe-
unternehmern gegen feste Bezüge beschäftigten
Personen, die nicht lediglich vorübergehend mit
der Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes
oder einer Abteilung desselben beauftragt (B.,
Werkmeister und ähnliche Angestellte) oder mit
höheren technischen Dienstleistungen betraut sind
(Maschinentechniker, Bautechniker, Zeichner u.
dgl.), kann, wenn nicht etwas anderes ver-
abredet ist, von jedem Teile mit Ablauf jedes
Ralendervierteljahrs nach sechs Wochen vorher
erklärter Aufkündigung aufgehoben werden
(GewO. § 133 a2). ird eine andere Kündi-
gungsfrist vereinbart, so muß sie unter allen
Umständen, auch wenn der Vertrag stillschwei-
gend verlängert ist, für beide Teile gleich sein,
mindestens einen Monat betragen und nur
zum Schlusse des Kalendermonats zulässig sein
GewO. 8 1334a a). Vereinbarungen, die gegen
Vorschristen über die Gleichheit der Kündi-
gungsfrist und ihre Mindestdauer verstoßen,
können durch Vertrag nicht abgeändert wer-
den; dabei ist jedoch zu beachten, daß die Vor-
schriften nicht gelten für Angestellte mit einem
Gehalte von mindestens 5000 M. für das Jahr,
für Angestellte in außereuropäischer A##eder=
lassung, deren Rückreise der Arbeitgeber, falls
er das Dienstverhältnis kündigt, zu tragen
bat- und für Angestellte, die zur vorübergehen-
der Verwendung angenommen sind, es sei denn,
aß das Dienstverhältnis über die Zeit von
rei Monaten fortgesetzt wird (6§ 133ab, 133 ac).
eder der beiden Teile kann vor Ablauf der
erreragemähigen Zeit und ohne Innehaltung
nner ündigungsfrist die Aufhebung des Dienst-
verhältnisses verlangen, wenn ein wichtiger,
nach den Umständen des Falls die Aefhebung
echtfertigender Grund vorliegt (6 1330b).
esondere kann der Unternehmer die Aufhebung
es Dienstverhältnisses verlangen, wenn die
de usw. 1. beim Abschlusse des Dienstvertrags
ohn Arbeitgeber durch Vorbringung falscher
ihn üverfälschter Zeugnisse hintergangen oder
lW ber das Bestehen eines anderen, sie gleich-
Hin 9 verpflichtenden Dienstverhältnisses in
#n Irrtum versetzt haben; 2. im Dienste un-
371 sind oder das Vertrauen mißbrauchen;
a bren Dienst unbefugt verlassen oder den
vilih em Dienstvertrag ihnen obliegenden Ver-
weichtungen nachzukommen beharrlich ver-
durchrn 4. durch anhaltende Krantzheit oder
beit eine längere Freiheitsstrafe oder Abwesen-
den an der Verrichtung ihrer Dienste verhin-
spru werden. In diesem Falle bleibt der An-
Aruch auf die vertragsmäßigen Leistungen des
in gebers für die Dauer von sechs Wochen
ur chüast. wenn die Verrichtung der Dienste
unverschuldetes Unglück verhindert wor-
d
diezelt. Jedoch mindern sich die Ansprüche in
dem Fall um denjenigen Betrag, welcher
liche Berechtigten aus einer auf Grund gesetz-
sicherunderpflichtung bestehenden Krankenver-
ng oder Unfallverficherung zukommt;
Ins- G
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5. sich Tätlichkeiten oder Ehrverletzungen gegen
den Arbeitgeber oder seinen Vertreter zuschul-
den Rkommen lassen; 6. sich einem unsittlichen
Lebenswandel ergeben, z. B. ein Konkubinat
in dem von der Familie des Arbeitgebers be-
wohnten Hause unterhalten (R#Z. 38, 114;
GewO. 8§8 133b, 133c). Eine Prähklusiofrist
ist für die Geltendmachung der Ründigungs-
gründe nicht wie bei den gewerblichen Arbei-
tern (s. Arbeitsvertrag) vorgeschrieben (Re.
38, 114). Die B. können die Auflösung des
Dienstverhältnisses insbesondere verlangen:
1. wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter
sich Tätlichkeiten oder Ehrverletzungen gegen
sie zuschulden kommen lassen; 2. wenn der
Arbeitgeber die vertragsmäßigen Leistungen
nicht gewährt; 3. wenn bei Hortsetzung des
Dienstverhältnisses ihr Leben oder ihre Gesund-
heit einer erweislichen Gefahr ausgesetzt sein
würde, welche bei Eingehung des Dienstver-
hältnisses nicht zu erkennen war (GewO. S133c).
Beim Kontraktbruche des B. stehen dem Unter-
nehmer dieselben Ansprüche wie gegenüber den
Gesellen, Gehilfen und Fabrikarbeitern zu,
während die B. gegenüber dem kontrahktbrü-
chigen Arbeitgeber dieselben Ansprüche haben
wie die Gesellen, Gehilfen und Fabrikarbeiter
gegen ihren Arbeitgeber (s. Kontraktbruchh,
jedoch ist eine Lohneinbehaltung (s. Lohn) un-
zulässig (Gewp O. 8 133e).
I. Handelsgeschäfte. Auf B. in Han-
delsgeschäften finden nach § 154 Abs. 1 die Be-
stimmungen der GewO. keine Anwendung.
Für diese gelten vielmehr die fast gleichlau-
tenden Bestimmungen über die Handlungsge-
hilfen (s. d.).
III. Binnenschiffahrt und Flößerei.
Die Vorschriften der GewO. über B., die mit
festen Bezügen angestellt sind (88 133 a ff.), gel-
ten im wesentlichen auch für die Schiffer auf
Binnenschiffen (s. d.) und für Floßführer (G.,
betr. die privatrechtlichen Verhältnisse der Bin-
nenschiffahrt — Röl. 1898, 368 — §5 20 und
, betr. die privatrechtlichen Verhältnisse der
Flöherei, vom 15. Juni 1895 — Ruös1. 341 —
16).
IV. Bergwerke, Salinen, Aufberei-
tungsanstalten, unterirdisch betriebene
Gruben und Brüche. Für die gegen feste
Bezüge angestellten B. enthält das Berggesetz
vom 24. Juni 1865 (§8 88 —91) Vorschriften.
die den Bestimmungen der Gew. 88§ 133a ff.
entsprechen. In den Fällen des Kontraktbruchs
(. d.) ist jedoch eine besondere Regelung der
Ansprüche nicht vorgesehen.
V. Gemeinsame Bestimmungen. Lohn-
ansprüche verjähren nach BGB S. 196 Ziff. 8
in zwei Jahren. Streitigkeiten aus dem Dienst-
vertrag entscheiden bei gewerblichen Betrieben
und in den Betrieben der Binnenschiffahrt und
Flößerei die Gewerbegerichte (s. d.), bei Berg-
werken usw. die Berggewerbegerichte (s. d.)
und bei Handelsgeschäften die Kaufmanns-
gerichte (s. d.). S. auch Konkurrenzklausel.
Die Arbeitgeber hönnen sich in den General-
versammlungen der Krankenkassen durch Ge-
schäftsführer oder B. vertreten lassen und solche
zu Vertretern wählen (KV. 8 38a). B. mit
einem Jahresarbeitsverdienste von nicht mehr
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