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als 62/3 M. für den Arbeitstag oder von nicht
mehr als 2000 M. für das Jahr sind kranken-
versicherungspflichtig und invalidenversiche-
rungspflichtig (s. Versicherungspflicht I,
IIl); sie unterliegen der Unfallversicherung (s. d.)
gemäß GU. § 1, LUVE. § 1, BU B. 8 1,
SU V. 8 1, wenn ihr Wahresarbeitsverdienst
nicht mehr als 3000 M. beträgt. Während
der ersten dreizehn Wochen haben B., wenn
sie dem Krankenversicherungszwange nicht
unterliegen und einen Jahresarbeitsverdienst
von nicht mehr als 2000 M. haben, gegen
den Betriebsunternehmer Anspruch auf die
gesetzlichen Leistungen der Krankenversiche-
ung (GU BG. 8 12 Abs. 2; BU. 8 10;
SUVG. 8 14 Abs. 2). Die landwirtschaft-
lichen B. haben bei einem Jahresarbeits-
verdienste bis 3000 M. diesen Anspruch gegen
die Beschäftigungsgemeinde (LUW. 27).
B., hinsichtlich derer durch strafgerichtliches
Urteil festgestellt ist, daß sie den Unfall vor-
sätzlich herbeigeführt haben, haften den Ver-
letzten für den durch den Unfall erlittenen
Schaden und sind Hegenüber den Gemeinden,
Armenverbänden, Krankenkassen und Berufs-
genossenschaften regreßpflichtig, wenn sie den
Unfall vorsätzlich oder unter Außerachtlassung
der erforderlichen Sorgfalt berbeigeführt haben
(s. Haftpflicht, Gewerbe-, Bauunfall-
versicherung). S. auch Betriebsleiter.
Allen Angestellten des Betriebsunternehmers
ist es untersagt, durch Ubereinkunft die An-
wendung der Bestimmungen der Unfallversiche-
rung oder Invalidenversicherung zum Nachteile
der Versicherten auszuschließen oder diese in
der Ubernahme der Ehrenämter zu beschränken.
Verstoßen sie hiergegen, so werden sie mit Geld-
strafe bis zu 300 M. oder mit Haft bestraft
(SU VE. § 141; MV6. F 152; Bu. 8 45;
SlVö. § 139; Inv VG. 8 180). Für das Be-
reich der Krankenversicherung besteht das Ver-
bot nur für Betriebsleiter (s. d.). Die gleiche
Strafe trifft Angestellte, die Beiträge zur Un-
fallversicherung den Versicherten ganz oder
teilweise auf den Lohn in Anrechnung bringen
oder eine solche Anrechnung wissentlich bewirken
(GU VW. § 141 Abs. 3; UMIVG. 8§ 152 Abs. 3;
BuVSE. 8 45; SU . 8 139 Abs. 3). Bei der
Kranken= und Invalidenversicherung sind nur
die Betriebsleiter strafbar.
Betriebsführer sind Personen, welchen die
unmittelbare Leitung des technischen Betriebs
des Bergwerks in seinen Einzelheiten obliegt,
sog. Obersteiger. Sie müssen befähigt sein,
auch ohne Unterstützung des über ihnen stehen-
den Technikers den Grubenbetrieb des in Frage
stehenden Bergwerkes in vollem Umfange zu
leiten und densenigen Grad wissenschaftlicher
und technischer Bildung besitzen, der sie in Ver-
bindung mit der erforderlichen Charakterfestig-
keit geeignet erscheinen läßt, ihre Selbständig-
keit gegenüber den Vorgesetzten zu behaupten,
wo es sich um die Beachtung der bergpolizei-
lichen Vorschriften handelt (Erl. vom 1. Sept.
1872; ZBergr. 13, 333). Der B. ist dem Re-
vierbeamten (s. Bergbehörden) durch den
Bergwerksbesitzer (s. d.) namhaft zu machen.
Auf Erfordern müssen sich die B. einer Prü-
fung des Revierbeamten zum Vachweis ihrer
Betriebsführer — Betriebs-(Fabrik-, Krankenkassen.
Befähigung unterziehen. Erst nach Anerken=
nung ihrer Befähigung durch den Revierbeam-
ten dürfen sie ihre Geschäfte übernehmen (Berg-
gesetz § 74). Der B. muß sofortige Anderun-
gen des Betriebsplans, die infolge unvorher-
gesehener Ereignisse nötig werden, binnen
vierzehn Tagen, und Unglücksfälle sofort dem
Revierbeamten anzeigen (§ 69 Abs. 2 a. a. O.).
S. auch Stellvertreter.
Betriebsgeheimnisse, Geschäftsgeheimnisse.
Wegen des Verrats von B. und G. zu Zwecken
des Wettbewerbes s. Unlauterer Wettbe-
werb VI. Nach GewdO. 8§ 139b sind die Ge-
werbeaufsichtsbeamten auf die Geheimhaltung
der zu ihrer Kenntnis gelangenden B. und G.
zu verpflichten. Die Sachverständigen, welche
im Verfahren bei Genehmigung gewerblicher
Anlagen (s. Anlagen, gewerbliche l 3) ver-
nommen werden, haben über Tatsachen, die
durch das Verfahren zu ihrer Kenntnis kom-
men, Verschwiegenheit zu beobachten und sich
der Nachahmung der von dem Unternehmer
gebeimgehaltenen, zu ihrer Kenntnis gelangten
etriebseinrichtungen und Betriebsweisen, so-
lange als diese B. sind, zu enthalten (GewO.
§ 21 a). Zuwiderhandlungen werden auf An-
trag der Betriebsunternehmer mit Geldstrafe
bis 1500 M. oder mit Gefängnis bis zu drei
Monaten, und wenn sie die B. absichtlich zum
Nachteile des Unternehmers offenbaren oder
die geheimgehaltenen Betriebseinrichtungen und
Betriebsweisen nachahmen, mit Gefängnis be
straft, neben welchem auf Verlust der bürger-
lichen Ehrenrechte erkannt werden kann. Tun
sie dies, um sich oder anderen einen Vermo-
gensvorteil zu verschaffen, so Kann neben der
Gefängnisstrafe auf Geldstrafe bis zu 3000 M.
erkannt werden (GewO. § 145 a). Den gleichen
Strafvorschriften unterliegen die Vorstände der
Berufsgenossenschaften, die technischen Aufsichts
beamten und Rechnungsbeamten oder Sach-
verständigen (s. Unfallversicherung) sow't
die Beisitzer der Schiedsgerichte für Arbeitert
versicherung (s. d.), die Mitglieder der Vorstände
der Versicherungsanstalten und ihrer sonstigen
Organe sowie die das Aussichtsrecht ausüben
den Beamten (G., betr. Abänderung der Un-
fallversicherungsgelete — RGBl. 1900, 573
§ 9; GU . §§ 150, 151; LU#G. 8§ 159, 160
BU . § 45 Abs. 2; Inv V. §§ 185, 185),
Zur Geheimhaltung der B. und G. verpflichtet
sind auch die von der Polizeibehörde mit der
Kontrolle der Räume, in denen Butter, Mar-
garine, Margarinekäse oder Kunstspeisefett
([. Margarine) gewerbsmäßig hergestell oder
feilgehalten wird, oder mit der Kellerkontrolle
(s. Wein) Beauftragten (G., betr. den Verkehr
mit Butter usw., vom 15. Juni 1897 — B3.
475 — 55 10, 15 und G., betr. den Verkehr mit
Wein uͤsw., vom 24. Mai 1901 — RGBl. 175
— §85 12, 14). „
Betriebs-(Fabrik-) Krankenkassen sin
Krankenkassen, die für einen versicherungspflich
tigen Betrieb (s. Versicherungspflicht Deer
richtet sind und denen alle in dem Betriebe
beschäftigten versicherungspflichtigen Personen
nach dem Arbeitsvertrag (Arbeitsordnung us#e-
angehören müssen. Es ist die Errichtung eine
B. für mehrere Betriebe eines Unternehmer