Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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als 62/3 M. für den Arbeitstag oder von nicht 
mehr als 2000 M. für das Jahr sind kranken- 
versicherungspflichtig und invalidenversiche- 
rungspflichtig (s. Versicherungspflicht I, 
IIl); sie unterliegen der Unfallversicherung (s. d.) 
gemäß GU. § 1, LUVE. § 1, BU B. 8 1, 
SU V. 8 1, wenn ihr Wahresarbeitsverdienst 
nicht mehr als 3000 M. beträgt. Während 
der ersten dreizehn Wochen haben B., wenn 
sie dem Krankenversicherungszwange nicht 
unterliegen und einen Jahresarbeitsverdienst 
von nicht mehr als 2000 M. haben, gegen 
den Betriebsunternehmer Anspruch auf die 
gesetzlichen Leistungen der Krankenversiche- 
ung (GU BG. 8 12 Abs. 2; BU. 8 10; 
SUVG. 8 14 Abs. 2). Die landwirtschaft- 
lichen B. haben bei einem Jahresarbeits- 
verdienste bis 3000 M. diesen Anspruch gegen 
die Beschäftigungsgemeinde (LUW. 27). 
B., hinsichtlich derer durch strafgerichtliches 
Urteil festgestellt ist, daß sie den Unfall vor- 
sätzlich herbeigeführt haben, haften den Ver- 
letzten für den durch den Unfall erlittenen 
Schaden und sind Hegenüber den Gemeinden, 
Armenverbänden, Krankenkassen und Berufs- 
genossenschaften regreßpflichtig, wenn sie den 
Unfall vorsätzlich oder unter Außerachtlassung 
der erforderlichen Sorgfalt berbeigeführt haben 
(s. Haftpflicht, Gewerbe-, Bauunfall- 
versicherung). S. auch Betriebsleiter. 
Allen Angestellten des Betriebsunternehmers 
ist es untersagt, durch Ubereinkunft die An- 
wendung der Bestimmungen der Unfallversiche- 
rung oder Invalidenversicherung zum Nachteile 
der Versicherten auszuschließen oder diese in 
der Ubernahme der Ehrenämter zu beschränken. 
Verstoßen sie hiergegen, so werden sie mit Geld- 
strafe bis zu 300 M. oder mit Haft bestraft 
(SU VE. § 141; MV6. F 152; Bu. 8 45; 
SlVö. § 139; Inv VG. 8 180). Für das Be- 
reich der Krankenversicherung besteht das Ver- 
bot nur für Betriebsleiter (s. d.). Die gleiche 
Strafe trifft Angestellte, die Beiträge zur Un- 
fallversicherung den Versicherten ganz oder 
teilweise auf den Lohn in Anrechnung bringen 
oder eine solche Anrechnung wissentlich bewirken 
(GU VW. § 141 Abs. 3; UMIVG. 8§ 152 Abs. 3; 
BuVSE. 8 45; SU . 8 139 Abs. 3). Bei der 
Kranken= und Invalidenversicherung sind nur 
die Betriebsleiter strafbar. 
Betriebsführer sind Personen, welchen die 
unmittelbare Leitung des technischen Betriebs 
des Bergwerks in seinen Einzelheiten obliegt, 
sog. Obersteiger. Sie müssen befähigt sein, 
auch ohne Unterstützung des über ihnen stehen- 
den Technikers den Grubenbetrieb des in Frage 
stehenden Bergwerkes in vollem Umfange zu 
leiten und densenigen Grad wissenschaftlicher 
und technischer Bildung besitzen, der sie in Ver- 
bindung mit der erforderlichen Charakterfestig- 
keit geeignet erscheinen läßt, ihre Selbständig- 
keit gegenüber den Vorgesetzten zu behaupten, 
wo es sich um die Beachtung der bergpolizei- 
lichen Vorschriften handelt (Erl. vom 1. Sept. 
1872; ZBergr. 13, 333). Der B. ist dem Re- 
vierbeamten (s. Bergbehörden) durch den 
Bergwerksbesitzer (s. d.) namhaft zu machen. 
Auf Erfordern müssen sich die B. einer Prü- 
fung des Revierbeamten zum Vachweis ihrer 
  
Betriebsführer — Betriebs-(Fabrik-, Krankenkassen. 
Befähigung unterziehen. Erst nach Anerken= 
nung ihrer Befähigung durch den Revierbeam- 
ten dürfen sie ihre Geschäfte übernehmen (Berg- 
gesetz § 74). Der B. muß sofortige Anderun- 
gen des Betriebsplans, die infolge unvorher- 
gesehener Ereignisse nötig werden, binnen 
vierzehn Tagen, und Unglücksfälle sofort dem 
Revierbeamten anzeigen (§ 69 Abs. 2 a. a. O.). 
S. auch Stellvertreter. 
Betriebsgeheimnisse, Geschäftsgeheimnisse. 
Wegen des Verrats von B. und G. zu Zwecken 
des Wettbewerbes s. Unlauterer Wettbe- 
werb VI. Nach GewdO. 8§ 139b sind die Ge- 
werbeaufsichtsbeamten auf die Geheimhaltung 
der zu ihrer Kenntnis gelangenden B. und G. 
zu verpflichten. Die Sachverständigen, welche 
im Verfahren bei Genehmigung gewerblicher 
Anlagen (s. Anlagen, gewerbliche l 3) ver- 
nommen werden, haben über Tatsachen, die 
durch das Verfahren zu ihrer Kenntnis kom- 
men, Verschwiegenheit zu beobachten und sich 
der Nachahmung der von dem Unternehmer 
gebeimgehaltenen, zu ihrer Kenntnis gelangten 
etriebseinrichtungen und Betriebsweisen, so- 
lange als diese B. sind, zu enthalten (GewO. 
§ 21 a). Zuwiderhandlungen werden auf An- 
trag der Betriebsunternehmer mit Geldstrafe 
bis 1500 M. oder mit Gefängnis bis zu drei 
Monaten, und wenn sie die B. absichtlich zum 
Nachteile des Unternehmers offenbaren oder 
die geheimgehaltenen Betriebseinrichtungen und 
Betriebsweisen nachahmen, mit Gefängnis be 
straft, neben welchem auf Verlust der bürger- 
lichen Ehrenrechte erkannt werden kann. Tun 
sie dies, um sich oder anderen einen Vermo- 
gensvorteil zu verschaffen, so Kann neben der 
Gefängnisstrafe auf Geldstrafe bis zu 3000 M. 
erkannt werden (GewO. § 145 a). Den gleichen 
Strafvorschriften unterliegen die Vorstände der 
Berufsgenossenschaften, die technischen Aufsichts 
beamten und Rechnungsbeamten oder Sach- 
verständigen (s. Unfallversicherung) sow't 
die Beisitzer der Schiedsgerichte für Arbeitert 
versicherung (s. d.), die Mitglieder der Vorstände 
der Versicherungsanstalten und ihrer sonstigen 
Organe sowie die das Aussichtsrecht ausüben 
den Beamten (G., betr. Abänderung der Un- 
fallversicherungsgelete — RGBl. 1900, 573 
§ 9; GU . §§ 150, 151; LU#G. 8§ 159, 160 
BU . § 45 Abs. 2; Inv V. §§ 185, 185), 
Zur Geheimhaltung der B. und G. verpflichtet 
sind auch die von der Polizeibehörde mit der 
Kontrolle der Räume, in denen Butter, Mar- 
garine, Margarinekäse oder Kunstspeisefett 
([. Margarine) gewerbsmäßig hergestell oder 
feilgehalten wird, oder mit der Kellerkontrolle 
(s. Wein) Beauftragten (G., betr. den Verkehr 
mit Butter usw., vom 15. Juni 1897 — B3. 
475 — 55 10, 15 und G., betr. den Verkehr mit 
Wein uͤsw., vom 24. Mai 1901 — RGBl. 175 
— §85 12, 14). „ 
Betriebs-(Fabrik-) Krankenkassen sin 
Krankenkassen, die für einen versicherungspflich 
tigen Betrieb (s. Versicherungspflicht Deer 
richtet sind und denen alle in dem Betriebe 
beschäftigten versicherungspflichtigen Personen 
nach dem Arbeitsvertrag (Arbeitsordnung us#e- 
angehören müssen. Es ist die Errichtung eine 
B. für mehrere Betriebe eines Unternehmer
	        
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