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der Betrieb oder die Betriebe, für die die
Kasse besteht, aufgelöst werden. Werden sie
zeitweilig eingestellt oder so weit eingeschränkt,
daß die Zahl der darin beschäftigten ver-
sicherungspflichtigen Personen unter die dop-
pelte Zahl sinkt, so kann, sofern es sich nicht
um einen Saison= oder Kampagnebetrieb han-
delt, die Verwaltung von der Aufsichtsbehörde
übernommen werden (&V. 8 67). Die B. muß
ferner geschlossen werden, wenn, soweit es sich
nicht um einen gesundheitsgefährlichen Betrieb
handelt, die Zahl der im Betriebe beschäftig-
ten versicherungspflichtigen Personen dauernd
unter 50 sinkt und die Leistungsfähigkeit der
Kasse nicht genügend sichergestellt ist oder wenn-
der Unternehmer eine ordnungsmäßige Kassen-
und Rechnungsführung einzurichten unterläßt
(&V0. § 68 Abs. 1); in diesem Falle kann
ihm die Verpflichtung zur Zahlung höherer
Beiträge auferlegt werden (KV. 8§ 68 Abs. 7.
Die Kasse kann nach Anhörung der beteilig-
ten Gemeinden aufgelöst werden, wenn der
Betriebsunternehmer unter Zustimmung der
Generalversammlung die Auflösung, z. B. wegen
erheblicher Geschäftserschwerung (Erl. vom
28. Nov. 1904 — HMlB. 1905, 45) beantragt.
Die Schließung oder Auflösung erfolgt durch
den Pegierungoprüsidenten (in Berlin durch
den Oberpräsidenten). Gegen ihre Entscheidung
ist binnen zwei Wochen die Beschwerde an
den HM. zulässig (KV. 8 68 Abs. 3, 4). Eine
Zuweisung der Mitglieder einer geschlossenen
oder aufgelösten B. an die Gemeindekranken-
versicherung oder Ortskrankenkassen findet
nicht statt, vielmehr werden sie kraft Gesetzes
Mitglieder desjenigen Trägers der Kranken-
versicherung, welchem sie vermöge ihrer Be-
schäftigung angehören müssen. Uber die Ver-
wendung des Vermögens entscheidet gleichfalls
der Regierungspräsident oder Oberpräsident.
Die Beschwerde über ihre Entscheidung ist an
eine Frist nicht gebunden (Erl. vom 9. Febr.
1903 — HMBl. 47). Das Vermögen ist in
einer den bisherigen Zwecken am meisten ent-
sprechenden Weise zu verwenden (KV. 8s 68
Abs. 5, § 47 Abs. 5). Für die Beaufsichti-
gung sind die entsprechenden für Ortskranken-
kassen geltenden Vorschriften maßgebend ((.
Ortskrankenkasse VIII. Die Aussichts-
behörde kann Ansprüche, die der Kasse gegen
den Unternehmer aus der BRechnungs= und
Kassenführung erwachsen, in Vertretung der
Kasse selbst oder durch einen von ihr zu be-
stellenden Bertreter geltend machen (KVe#. 866;
AusfAnw. z. KV. vom 10. Juli 1892 Ziff. 44
bis 52 — MBl.301). S. auch Versicherungs-
anstalten.
Betriebsleiter. Der Gewerbetreibende kann
Personen zur Leitung oder Beaussichtigung
des Betriebes oder eines Teils desselben
bestellen. Auf diese finden die Vorschriften
über Betriebsbeamte (s. d.) Anwendung. Sie
können zugleich Stellvertreter (s. d.) sein.
Sind bei der Ausübung des Gewerbes poli-
zeiliche Vorschriften von den B. übertreten,
so trifft diese die Strafe. Der Gewerbetreibende
ist neben denselben haftbar, wenn die Lber-
tretung mit seinem Vorwissen begangen istHh
oder wenn er bei der nach den Verhältnissen
Betriebsleiter — Betriebsstätten.
möglichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebes
oder bei der Auswahl oder der Bea ufsichti-
gung der B. oder Aufsichtspersonen es an der
erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen (Gew).
§ 151). S. auch Rt. 33, 261. Als zur Lei-
tung des Betriebs bestellt gelten auch die An-
gestellten einer Aktiengesellschaft oder die
sonstigen Geschäftsleiter eines Unternehmens
mit juristischer Persönlichkeit, soweit sie nicht
als gesetzliche Vertreter der juristischen Person
zu gelten haben. Dagegen sind die gesetzlichen
Vertreter der juristischen Person, z. B. die Mit-
glieder des Vorstands einer Aktiengesellschaft,
als Gewerbetreibende haftbar (Re#St. 33, 261).
Auch die Erfüllung der durch das Krantken-
versicherungsgesetz auferlegten Verpflichtungen
können die Arbeitgeber den B. übertragen.
Für etwaige Vergehen haften sie neben diesen
in gleicher Weise wie bei Gewerbevergehen.
Für den Erstattungsanspruch, den eine Kran-
kenkasse gegen den Arbeitgeber wegen Micht-
anmeldung eines erkrankten Arbeiters hat,
haftet neben dem B. der Arbeitgeber (&VE.
§ 82 a). Bei Unfällen Rhann der Leiter des
Betriebes oder des Betriebsteiles, in dem sich
der Unfall ereignet hat, die Unfallanzeige er-
statten, bei Abwesenheit oder Behinderung des
Unternehmers ist er hierzu verpflichtet (SU###.
§ 62). In den Genossenschaftsversammlungen
der Berufsgenossenschaften können sich die Un-
ternehmer durch bevollmächtigte B. vertreten
lassen (GUG. 8§ 36 Abs. 2; BUVS. F 14);
diese Können auch, wenn das Statut es zu-
läßt, zu Mitgliedern des Vorstandes oder zu
Vertrauensmännern gewählt werden (GU#.
§ 43 Abs. 1; LUB. 641 Abs. 1: BUV. sl4;
UV. § 43). Für das Bereich der Invaliden-
versicherung kann der Arbeitgeber die Auf-
stellung der erforderlichen Nachweisungen oder
Anzeigen sowie die Verwendung von Marken
auf die B. übertragen. Die Namen derselben
sind dem Vorstande der Versicherungsanstalt,
der Rentenstelle und der Einzugsstelle mit-
zuteilen, bei Vergehen wird der B. allein
bestraft (Inv VG. § 177). Die B. müssen den
mit der Kontrolle des Verkaufs oder der Her-
stellung von Margarine usw. oder mit der
Kellerkontrolle von der Polizeibehörde beauf-
tragten Sachverständigen den Zutritt in die
Betriebsräume gestatten (G., betr. den Verkehr
mit Butter usw. vom 15. Juni 1897— RE#l
475 — § 9 und G., betr. den Verkehr mit
Wein usw. vom 24. Mai 1901 — REl. 175
— § 11). S. auch Dampfkessel.
Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen
Deutschlands vom 5. Juli 1892 ist aufgehoben
durch die Eisenbahn-Bau= und Betriebsord-
nung vom 4. Aov. 1904 [(BO.] (s. d.).
Betriebsräume f. Arbeitsräume.
Betriebsstätten eines stehenden Ge-
werbebetriebes, welche dessen Heranziehung
zur Gewerbesteuer und des Einkommens aus
dem Gewerbebetrieb zur Einkommensteuer
seitens des preuß. Staates bzw. preuß. Oe-
meinden (GewStG. 88 2, 38; Eink StG. 8 2;
KAG. 8§8§ 28, 32) rechtfertigen, sind nach der
Rechtsprechung des O#. überall dort vol-
anden, wo von einem festen, wenigssens in=
soweit es die zur Betätigung des Betriebes