Betriebssteuer.
erforderliche Willensbestimmung verlangt, der
Disposition des Unternehmers unterworfenen
Mittelpunkt aus mehr oder minder dauernd
der Hauptsache nach zufolge der Willensbestim—
mung des Unternehmers oder nach der Natur
des Gewerbes Tätigkeiten sich vollziehen, die
den Inhalt des Gewerbebetriebes oder doch
einen Teil desselben bilden, z. B. auch nur das
Rohmaterial oder Hilfsstoffe für die Fabrika-
tion gewonnen, die Reparaturen der Betriebs-
mittel vorgenommen werden. Daher kann
z. B. dieselbe Ortlichkeit eine B. mehrerer Un-
ternehmer bilden. Wo nur eine einmalige oder
vorübergehende gewerbliche Tätigkeit aus-
geübt wird, ist keine B. vorhanden, also z. B.
nicht überall, wo ein auswärtiger Bauunter-
nehmer einen Bau ausführt, ein Holzhändler
an Ort und Stelle das Holz eines Waldes
fällen, entrinden und zur Erzielung transport-
fähiger Längen zerschneiden läßt. Wo hiernach
im einzelnen Falle eine B. anzunehmen, ist
Frage des Einzelfalls (ogl. O#. 18, 128;
14, 120; 22, 124; 24, 103; 37, 121; O#8t.
3 S. 146, 390; 4 S. 302, 383, 385; 5 S. 170, 413;
6 S. 240, 433 f.; 7, 349; 8, 358; 9 S. 458 f., 460,
462,464; 10 S.121, 451; 11 S. 22, 28). Aach Art. 2
des zwischen Preußen und Osterreich abgeschlos-
senen Vertrages zur Vermeidung von Doppel-
besteuerungen, vom 21. Juni 1899 (s. Doppel-
besteuerung), gelten als B. „Zweignieder-
lassungen, Fabrikationsstätten, Niederlagen,
Kontore, Ein= oder Verkaufsstellen und son-
stige Geschäftseinrichtungen zur Ausübung des
stehenden Gewerbes durch den Unternehmer
selbst, Geschäftsteilhaber, Prohuristen oder
andere ständige Vertreter".
Betriebssteuer. I. B. für den Betrieb der
Gastwirtschaft, der Schankwirtschaft sowie des
Kleinhandels mit Branntwein oder Spiritus
ist durch §§ 59 ff. Gew St G. vom 24. Juni 1891
als eine besondere, neben der allgemeinen
Gewerbesteuer bzw. auch dann, wenn der Be-
trieb der letzteren nicht unterliegt, weil Ertrag
und Anlage= und Betriebskapital die Grenze
der Steuerpflicht nicht erreichen (s. Gewerbe-
steu er), zu entrichtende Gewerbesteuer mit
Rücksicht darauf eingeführt, daß diese Betriebe
vermöge der Konzessionspflicht einen anderen
nicht gewährten Schutz vor übermäßiger Kon-
hurrenz genießen, daß sie verhältnismäßig
mühelosen Gewinn abwerfen, daß volkswirt-
schaftliche und ethische Gründe ihre Einschrän-
dung erwünscht machen, und daß es aus allen
beesen Gründen nicht angemessen erschien, ihnen
im Verhältnis zu ihrer bisherigen Besteuerung
r der Gewerbesteuerklasse C (s. Gewerbe-
tuer) eine solche Entlastung zu gewähren,
F sie im allgemeinen die neuere Gewerbe-
Guergesetzgebung den kleinen und mittleren
: tewerbebetrieben brachte. Aus diesem Grunde
o ie B. auch durch das sog. Aufhebungsgesetz
Sm 14. Juli 1893 (s. Aufhebung direkter
tracatssteuern) nicht wie die übrigen Er-
dà gsteuern dergestalt außer Hebung gesetzt,
sche es von dem Finanzbedarf und den Be-
üssen der Gemeinden abhängig wäre, ob
imwieweit eine Weitererhebung für deren
p0 chnung stattfindet. Die B. muß vielmehr
un den Gemeinden in der durch das Gew-
263
St. bestimmten Höhe weiter erhoben und,
sofern die Gemeinde einem Kreise angehört,
an diesen abgeführt werden, während es den
Gemeinden außerdem und ohne Rüchsicht auf
ihre finanzielle Lage freisteht, daneben ihrer-
seits Zuschläge zu derselben oder besondere B.
zu erheben.
II. Die Steuerpflicht ist davon abhängig,
daß zu dem Betriebe nach § 33 Gew)O. eine
Konzession erteilt oder erforderlich ist, also
emäß Rek. vom 27. Febr. 1896 für den
leinhandel mit denaturiertem Spiritus
nicht begründet (Mittd St. 33, 56).
IUI. Die Steuer beträgt, je nachdem der
Unternehmer in der Klasse I, II, III oder IV oder
wegen Zurüchbleibens des Ertrages und des
Anlage= und Betriebskapitals hinter der
untern Grenze der Steuerpflicht nicht zur
Gewerbesteuer veranlagt ist, 100, 50, 25, 15
oder 10 M. jährlich, gleichviel ob die Ver-
anlagung zur Gewerbesteuer lediglich wegen
des betriebssteuerpflichtigen oder auch wegen
anderer Betriebe erfolgt ist (Gewut G. 8§ 60);
nur Konsumanstalten gewerblicher Unterneh-
mer sind, wie sie von den sonstigen Be-
trieben der Unternehmer getrennt zur GEe-
werbesteuer herangezogen werden, auch nur
nach Maßgabe dieser ihrer Gewerbesteuer-
veranlagung zur B. heranzuziehen. Gänzlich
von der B. befreit sind Weinbauer, welche
selbstgewonnenen Most oder Wein im Polizei-
bezirk ihres Weinguts oder Wohnsitzes höch-
stens drei Monate lang zum Genuß auf der
Stelle verkaufen (§ 67). Der Steuersatz
wird für jede geistige Getränke verabfolgende
Betriebsstätte besonders erhoben; erstreckt sich
das betriebssteuerpflichtige Gewerbe über
mehrere Kreise und werden geistige Getränke
nicht verabfolgt, so wird für seden Kreis
die Hälfte des Steuersatzes erhoben (St A-G.
§ 12 Ziff. 1). Ermäßigte Steuersätze bis herab
zu 5 Ml. Bönnen auf Antrag für lediglich
vorübergehende, bei außergewöhnlichen GEe-
legenheiten stattfindende Betriebe in An-
wendung gebracht werden (Gewöt. 8 61).
Die B. ist stets in einer Summe zu ent-
richten und wird, wenn der Betrieb im
Laufe des Steuerjahres eingestellt wird, für
den Rest des Steuerjahrs nicht erstattet, wie
auch bei Eröffnung des Betriebes im Laufe
des Steuerjahrs nicht etwa mit Bücksicht auf
den abgelaufenen Teil desselben nur ein Teil
des Jahressteuersatzes erhoben wird. Dagegen
wird, wenn der Betrieb im Laufe des Steuer-
jahres nach Entrichtung der B. auf einen
andern übergeht, die B. nicht nochmals von
diesem erhoben (GewSt G. 564; Mittd St. 46, 17).
IV. Die Festsetzung der B. erfolgt in
Landkreisen durch den Landrat, in Stadt-
kreisen durch den Gemeindevorstand, in Berlin
durch die Direktion für die Verwaltung der
direkten Steuern (St AEG. § 12 Ziff. 2). Rechts-
mittel ist nur Beschwerde an die Regierung
und in weiterer Instanz, in Berlin sogleich
gegen die Festsetzung, an den FMl. Versetzung
in eine andere Gewerbesteuerklasse zieht ent-
sprechende Anderung der Betriebssteuerfest-
setzung von Amts wegen nach sich (Gew t.
§ 65). Hat eine Gemeinde eine besondere B.