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eingeführt, so muß sie an den Kreis aus deren
Aufkommen so viel abführen, als sich bei Er-
hebung der B. nach dem GewStG. und § 12
Ziff. M StAG. ergeben würde (StAG. 8 13
Abs. 3).
V. Unter B. wurde ferner bis zur Brüs-
seler Zuckerkonvention (s. d.) ein Zuschlag zur
Zuckerverbrauchsabgabe verstanden, der seit die-
ser Konvention weggefallen ist. S. Zucker-
steuer III.
Betriebsunfälle s. Unfallversicherung II,
Unfalluntersuchung, Unfallverhütung.
Betriebsunternehmer ist derjenige, für dessen
Rechnung der Betrieb erfolgt, d. h. derjenige,
welchem das wirtschaftliche Ergebnis des Be-
triebs, der Wert oder Unwert der in dem Be-
triebe verrichteten Arbeiten zum Vorteil oder
Aachteil gereicht, welcher insbesondere die
Leistungen der Arbeiter im Interesse seines
Unternehmens verwertet. Dabei macht es
keinen Unterschied, ob die Arbeiter gegen
Tagelohn oder Stückhlohn arbeiten, ob sie un-
mittelbar durch den Unternehmer gedungen
oder bezahlt werden oder ob die Beschaffung
und Bezahlung der Arbeitskräfte einer Mittels-
person, welche nicht Unternehmer des Betriebes
ist, überlassen wird. Die Unfallversicherung
(s. d.) erfolgt auf Kosten der B. (GlI. § 28;
LUVG. 8 33; BU. 8 13; SUVS. 8 32).
Bettelei. I. Aach § 361 Ziff. 4 St GB. wird
mit Haft bestraft, wer bettelt, d. h. aus wirk-
licher oder vorgespiegelter Dürftigkeit die
Mildtätigkeit semandes in Anspruch nimmt,
ohne daß Beziehungen der Verwandtschaft
oder Freundschaft, der Gleichheit des Erwerbes,
des Lebensberufes und der Lebensstellung der
hierauf gestützten Bitte um eine Unterstützung
den Charakter des Strafbaren nehmen, oder
wer Kinder zum Betteln anleitet oder aus-
schickt, oder Personen, welche seiner Gewalt
oder Aufsicht untergeben sind, vom Betteln
abzuhalten unterläßt. Keine B. im strafrecht-
lichen Sinne ist das Kollektieren für wohl-
tätige Zweche (s. Kollekten). Dagegen
schließt das Anbieten minderwertiger Erzeug-
nisse oder Leistungen zum offenbaren Zwecke
der Erlangung von Almosen den Tatbestand
des Bettelns nicht aus. Die wegen B. Ver-
urteilten können zu Arbeiten, welche ihren
Fähigkeiten und Verhältnissen angemessen sind,
innerhalb und, sofern sie von anderen freien
Arbeitern getrennt gehalten werden, auch
außerhalb der Strafanstalt angehalten werden
(St SB. § 362 Abs. 1). Außerdem kann nach
Abs. 2 das., wenn der Verurteilte in den letz-
ten drei Jahren wegen Ubertretung des § 361
Ziff. 4 mehrmals rechtskräftig verurteilt wor-
den ist — wobei rechtskräftige polizeiliche
Strafverfügungen genügen — oder unter Dro-
hungen oder mit Waffen gebettelt hat (sog.
qualifizierte B.) als -ebenstrafe die Überwei-
sung an die Landespolizeibehörde zur korrek-
tionellen Aachhaft erkannt werden (1. Kor-
rektionelle Aachhaft). Vgl. auch Vaga-
bunden. Ubelberüchtigtsein wegen B. ist ein
Versagungs= und Zurüchnahmegrund für den
Wandergewerbeschein ((. Gewerbebetrieb
im Umherziehen), die Legitimationskarte
(s. d.), die Gewerbelegitimationskarte und die
Betriebsunfälle — Beurlaubtenstand.
Erlaubnis zum ambulanten Gewerbebetrieb
(s. d.) sowie ein Untersagungsgrund bei dem
ambulanten Gewerbebetrieb in betreff der in
Gew. § 59 Ziff. 1 u. 2 bezeichneten Erzeug-
nisse und bei dem Gewerbebetrieb in den Fällen.
der GewO. § 59 Ziff. 1—3.
II. Um nicht durch eine falsche Wohltätigkeit
das Betteln zu befördern, haben sich vielfach
sog. Vereine gegen B. gebildet, deren Mit-
glieder sich zu einer geordneten Wohltätigkeit
verbunden haben, sich aber der unmittelbaren
Verabreichung von Almosen enthalten. Meist
stehen diese Bereine mit der Ortsarmenpflege
in Verbindung und richten sich hauptsächlich
gegen die einheimische B. Vgl. Zirkular, betr.
die Förderung der Bildung von Vereinen gegen
Hausbettelei, vom 28. Dez. 1879 (M.Bl. 1880, 29).
Betten. Der Handel mit gebrauchten B. ist
Trödelhandel (s. d.). Der Ankauf und das
Feilbieten von gebrauchten B., Bettstücken,
insbesondere Bettfedern, nicht aber das Auf-
suchen von Bestellungen, ist im Umherziehen
verboten (s. Gewerbebetrieb im Umher-
ziehen).
Beurkundung des Personenstandes (s.
Personenstandsgesetzu. Personenstands-
register).
eurlaubtenstand ist die Bezeichnung für
diesenigen zum Militärdienst verpflichteten
Personen, welche zum aktiven Dienste noch
nicht oder nicht mehr eingezogen und von den
Fahnen beurlaubt sind.
I. Zum B. gehören 1. die Offiziere, Arzte,
Beamten und Mannschaften der Reserve, Land-
wehr und Seewehr; 2. die vorläufig in die
Heimat beurlaubten Rekruten und Freiwilli-=
gen vor Antritt ihres Dienstes (RMil . S 34);
3. die bis zur Entscheidung über ihr ferneres
Militärverhältnis zur Disposition der Ersatz-
behörden entlassenen Mannschaften (854 a. a. O.);
4 die vor erfüllter aktiver Dienstpflicht zur Dis-
position der Truppenteile beurlaubten Mann-
schaften; 5. die Mannschaften der Ersatzreserve
und Ersatzmarinereserve (RMilo . 8 56; G. vom
11. Febr. 1888 — Rönl. 11 — Art. II 88 11, 20).
II. Die Verhältnisse der Personen des B. sind
geordnet in den §§ 6, 7 u. 15 des Wehrgesetzes,
RMilG. Abschn. V §§ 56—70 mit den Abände-
rungen der G. vom 6. Mai 1880 und 11. Febr.
1888, dem G. vom 15. Febr. 1875 (Rö Bl. 65 ff.),
dem G. vom 3. Aug. 1893 (RE#l. 233), so-
wie den §§ 111—119 WO. Aus denselben ist
im allgemeinen hervorzuheben, daß die Mann-
schaften des B. des Heeres und der Marine,
abgesehen von den zur Ausübung der militä-
rischen Kontrolle erforderlichen Anordnungen
(s. unter II), den allgemeinen Landesgesetzen
unterworfen sind. Sie sollen in der Wah
ihres Aufenthaltsortes im In= und Auslande,
in der Ausübung ihres Gewerbes, rüchsicht-
lich ihrer Verheiratung und ihrer sonstigen
bürgerlichen Verhältnisse nicht beschränkt sein-
Auch darf reserve-, land= und seewehrpflichti-
gen Mannschaften ersten Aufgebots während
der Zeit, zu welcher sie nicht zum aktiven
Dienst einberufen sind, die Erlaubnis zur Aus-
wanderung nicht verweigert werden, während
Angehörige der Land= und Seewehr zweiten
Aufgebots einer Genehmigung überhaupt nicht