Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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eingeführt, so muß sie an den Kreis aus deren 
Aufkommen so viel abführen, als sich bei Er- 
hebung der B. nach dem GewStG. und § 12 
Ziff. M StAG. ergeben würde (StAG. 8 13 
Abs. 3). 
V. Unter B. wurde ferner bis zur Brüs- 
seler Zuckerkonvention (s. d.) ein Zuschlag zur 
Zuckerverbrauchsabgabe verstanden, der seit die- 
ser Konvention weggefallen ist. S. Zucker- 
steuer III. 
Betriebsunfälle s. Unfallversicherung II, 
Unfalluntersuchung, Unfallverhütung. 
Betriebsunternehmer ist derjenige, für dessen 
Rechnung der Betrieb erfolgt, d. h. derjenige, 
welchem das wirtschaftliche Ergebnis des Be- 
triebs, der Wert oder Unwert der in dem Be- 
triebe verrichteten Arbeiten zum Vorteil oder 
Aachteil gereicht, welcher insbesondere die 
Leistungen der Arbeiter im Interesse seines 
Unternehmens verwertet. Dabei macht es 
keinen Unterschied, ob die Arbeiter gegen 
Tagelohn oder Stückhlohn arbeiten, ob sie un- 
mittelbar durch den Unternehmer gedungen 
oder bezahlt werden oder ob die Beschaffung 
und Bezahlung der Arbeitskräfte einer Mittels- 
person, welche nicht Unternehmer des Betriebes 
ist, überlassen wird. Die Unfallversicherung 
(s. d.) erfolgt auf Kosten der B. (GlI. § 28; 
LUVG. 8 33; BU. 8 13; SUVS. 8 32). 
Bettelei. I. Aach § 361 Ziff. 4 St GB. wird 
mit Haft bestraft, wer bettelt, d. h. aus wirk- 
licher oder vorgespiegelter Dürftigkeit die 
Mildtätigkeit semandes in Anspruch nimmt, 
ohne daß Beziehungen der Verwandtschaft 
oder Freundschaft, der Gleichheit des Erwerbes, 
des Lebensberufes und der Lebensstellung der 
hierauf gestützten Bitte um eine Unterstützung 
den Charakter des Strafbaren nehmen, oder 
wer Kinder zum Betteln anleitet oder aus- 
schickt, oder Personen, welche seiner Gewalt 
oder Aufsicht untergeben sind, vom Betteln 
abzuhalten unterläßt. Keine B. im strafrecht- 
lichen Sinne ist das Kollektieren für wohl- 
tätige Zweche (s. Kollekten). Dagegen 
schließt das Anbieten minderwertiger Erzeug- 
nisse oder Leistungen zum offenbaren Zwecke 
der Erlangung von Almosen den Tatbestand 
des Bettelns nicht aus. Die wegen B. Ver- 
urteilten können zu Arbeiten, welche ihren 
Fähigkeiten und Verhältnissen angemessen sind, 
innerhalb und, sofern sie von anderen freien 
Arbeitern getrennt gehalten werden, auch 
außerhalb der Strafanstalt angehalten werden 
(St SB. § 362 Abs. 1). Außerdem kann nach 
Abs. 2 das., wenn der Verurteilte in den letz- 
ten drei Jahren wegen Ubertretung des § 361 
Ziff. 4 mehrmals rechtskräftig verurteilt wor- 
den ist — wobei rechtskräftige polizeiliche 
Strafverfügungen genügen — oder unter Dro- 
hungen oder mit Waffen gebettelt hat (sog. 
qualifizierte B.) als -ebenstrafe die Überwei- 
sung an die Landespolizeibehörde zur korrek- 
tionellen Aachhaft erkannt werden (1. Kor- 
rektionelle Aachhaft). Vgl. auch Vaga- 
bunden. Ubelberüchtigtsein wegen B. ist ein 
Versagungs= und Zurüchnahmegrund für den 
Wandergewerbeschein ((. Gewerbebetrieb 
im Umherziehen), die Legitimationskarte 
(s. d.), die Gewerbelegitimationskarte und die 
  
Betriebsunfälle — Beurlaubtenstand. 
Erlaubnis zum ambulanten Gewerbebetrieb 
(s. d.) sowie ein Untersagungsgrund bei dem 
ambulanten Gewerbebetrieb in betreff der in 
Gew. § 59 Ziff. 1 u. 2 bezeichneten Erzeug- 
nisse und bei dem Gewerbebetrieb in den Fällen. 
der GewO. § 59 Ziff. 1—3. 
II. Um nicht durch eine falsche Wohltätigkeit 
das Betteln zu befördern, haben sich vielfach 
sog. Vereine gegen B. gebildet, deren Mit- 
glieder sich zu einer geordneten Wohltätigkeit 
verbunden haben, sich aber der unmittelbaren 
Verabreichung von Almosen enthalten. Meist 
stehen diese Bereine mit der Ortsarmenpflege 
in Verbindung und richten sich hauptsächlich 
gegen die einheimische B. Vgl. Zirkular, betr. 
die Förderung der Bildung von Vereinen gegen 
Hausbettelei, vom 28. Dez. 1879 (M.Bl. 1880, 29). 
Betten. Der Handel mit gebrauchten B. ist 
Trödelhandel (s. d.). Der Ankauf und das 
Feilbieten von gebrauchten B., Bettstücken, 
insbesondere Bettfedern, nicht aber das Auf- 
suchen von Bestellungen, ist im Umherziehen 
verboten (s. Gewerbebetrieb im Umher- 
ziehen). 
Beurkundung des Personenstandes (s. 
Personenstandsgesetzu. Personenstands- 
register). 
eurlaubtenstand ist die Bezeichnung für 
diesenigen zum Militärdienst verpflichteten 
Personen, welche zum aktiven Dienste noch 
nicht oder nicht mehr eingezogen und von den 
Fahnen beurlaubt sind. 
I. Zum B. gehören 1. die Offiziere, Arzte, 
Beamten und Mannschaften der Reserve, Land- 
wehr und Seewehr; 2. die vorläufig in die 
Heimat beurlaubten Rekruten und Freiwilli-= 
gen vor Antritt ihres Dienstes (RMil . S 34); 
3. die bis zur Entscheidung über ihr ferneres 
Militärverhältnis zur Disposition der Ersatz- 
behörden entlassenen Mannschaften (854 a. a. O.); 
4 die vor erfüllter aktiver Dienstpflicht zur Dis- 
position der Truppenteile beurlaubten Mann- 
schaften; 5. die Mannschaften der Ersatzreserve 
und Ersatzmarinereserve (RMilo . 8 56; G. vom 
11. Febr. 1888 — Rönl. 11 — Art. II 88 11, 20). 
II. Die Verhältnisse der Personen des B. sind 
geordnet in den §§ 6, 7 u. 15 des Wehrgesetzes, 
RMilG. Abschn. V §§ 56—70 mit den Abände- 
rungen der G. vom 6. Mai 1880 und 11. Febr. 
1888, dem G. vom 15. Febr. 1875 (Rö Bl. 65 ff.), 
dem G. vom 3. Aug. 1893 (RE#l. 233), so- 
wie den §§ 111—119 WO. Aus denselben ist 
im allgemeinen hervorzuheben, daß die Mann- 
schaften des B. des Heeres und der Marine, 
abgesehen von den zur Ausübung der militä- 
rischen Kontrolle erforderlichen Anordnungen 
(s. unter II), den allgemeinen Landesgesetzen 
unterworfen sind. Sie sollen in der Wah 
ihres Aufenthaltsortes im In= und Auslande, 
in der Ausübung ihres Gewerbes, rüchsicht- 
lich ihrer Verheiratung und ihrer sonstigen 
bürgerlichen Verhältnisse nicht beschränkt sein- 
Auch darf reserve-, land= und seewehrpflichti- 
gen Mannschaften ersten Aufgebots während 
der Zeit, zu welcher sie nicht zum aktiven 
Dienst einberufen sind, die Erlaubnis zur Aus- 
wanderung nicht verweigert werden, während 
Angehörige der Land= und Seewehr zweiten 
Aufgebots einer Genehmigung überhaupt nicht 
 
	        
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