Beurlaubungen — Bewaffnete Macht.
bedürfen und nur zur Anzeige behufs Vermei-
dung der Bestrafung nach § 360 Ziff. 3 St GB.
verpflichtet sind (Wehrgesetz § 15; G. vom 11. Febr.
1888 Art. II § 4). Diese Bestimmungen er-
leiden dadurch eine Einschränkung, daß vor-
läufig in ihre Heimat beurlaubte Rekruten
und Freiwillige sich nicht ohne Genehmi-
gung der Militärbehörde verheiraten dürfen
(NMlil G. § 60 zu 4); daß ferner die Entlassung
aus der Staatsangehörigkeit an Offiziere und
im Offizierrang stehende Arzte des B., sowie
an die unter I, 2—4 genannten Mannschaften
und an die nach zweisähriger aktiver Dienst-
zeit Entlassenen im ersten Jahr nach der Ent-
lassung nur mit Genehmigung der Militär-
behörde erteilt werden darf bzw. die Aus-
wanderung verweigert werden kann (RMil.
§ 60 zu 1; G. vom 3. Aug. 1893 Art. II 82
Abs. 1; St Ang G. § 15). Im übrigen führen
die militärischen Berpflichtungen nach verschie-
denen Richtungen hin zu mehr oder minder
kesheniichen Beschränkungen der Bewegungs-
eiheit.
III. Diese den Personen des B. obliegenden
Verpflichtungen sind 1. die Pflicht zur Ab-
stattung der zur militärischen Kontrolle er-
sorderlichen Meldungen, für die Offiziere
beim Bezirkskommando, für die Mannschaften
im Stationsorte der Landwehrkompagnie. Die
Meldungen können von den Mannschaften
schriftlich oder mündlich erstattet werden, von
Wannschaften der Landwehr und Seewehr
zweiten Aufgebots auch durch Familienangehö-
rige. Die Meldungen sind innerhalb 14 Tagen
nach Entlassung aus dem aktiven Dienst bzw.
bei Aufenthaltswechsel nach Verlassen des
alten Aufenthaltsortes zu erstatten; 2. die
Pflicht zum Erscheinen in den Kontroll-
versammlungen (ährlich zweimal) mit
Ausnahme der Land= und Seewehr ersten Auf-
gebots und der Ersahreserver, welche nur ein-
mal im Jahre zu Kontrollversammlungen her-
angezogen werden können (Land= und Seewehr
weiten Aufgebots überhaupt nicht); 3. die
flicht zu Friedensübungen (.. d.); 4. die
Flicht zur unbedingten Rückkehr aus
dem Auslande im Falle einer Mobilmachung;
d. die Pflicht, dafür Sorge zu tragen,
ah Befehle der Vorgesetzten und insbesondere
westellungebefehle jeder zeit zugestellt werden
1 mnen. Von den Pflichten ad 1—3 khönnen
1v angehörige der Reserve, Land= und Seewehr
owie der Ersatzreserve, welche nach außer-
europäischen Ländern gehen wollen, auf zwei
ahre durch Beurlaubung entbunden werden.
Neser Urlaub kann verlängert, unter Um—
benden auch auf Befreiung von der BRüch-
nehr im Falle einer Mobilmachung erstrecht
erden.
vonl . -Zuwiderhandlungen gegen die Kontroll-
shriften werden außer durch Verlängerung
* Dienstzeit gemäß §6 des Kontrollgesetzes vom
eWeebr. 1875 bestraft. Im dienstlichen Ver-
n " mit den Vorgesetzten oder beim Erscheinen
militiniform sind die Personen des B. der
§ 57) rischen Disziplin unterworfen (RMil.
der A im übrigen wegen Unterstellung
bestt annschaften des Beurlaubtenstandes unter
mmte Abschnitte des MStGB. RMilG.
265
§ 60 Ziff. 3 und Militärstrafrecht, sowie
Militärische Disziplinarordnungen.
Beurlaubungen s. Urlaub.
Bevölkerung und Bevölkerungsstatistik.
Die Feststellung der Bevölkerungsziffer spielt
in der Gesetzgebung und Verwaltung eine
wichtige Rolle, da auf den verschiedensten Ge-
bieten des staatlichen Lebens die Gestaltung
der Rechtsverhältnisse und rechtlichen Bezie-
hungen von der Einwohnerzahl abhängig ge-
macht ist. Seit langem werden daher Volks-
zählungen veranstaltet, und zwar seit Anfang
der siebziger Jahre des 19. Jahrh. nach fest-
stehender Ubung in regelmäßigen, fünfjährigen
Zwischenräumen am 1. (2.) Dez. des Zähljahres.
Die letzte Volkszählung hat am 1. Dez. 1905
nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundes-
rats vom 22. März 1905 (8Z Bl. 70) stattgefun-
den. Die Anordnung der Volkszählungen er-
folgt durch den Bundesrat nach einheitlichen,
für das ganze Reich maßgebenden Grund-
sätzen, die Ausführung durch die Einzelstaaten,
welchen die Form der Erhebung und die Er-
weiterung des Kreises der bei der Erhebung
zu stellenden Fragen freisteht. Von dieser
Befugnis ist in Preußen u. a. durch Hinzu-
fügung der Frage nach der Nationalität wieder-
holt Gebrauch gemacht worden. Zur Bevöl-
Rerungsstatistin gehört auch die Statistik der
Bewegung der Bevölkerung durch Geburten,
Eheschließungen und Todesfälle. Sie wird in
Preußen auf Grund von Zählkarten, welche
die Standesämter über jeden von ihnen
registrierten Geburts-, Eheschließungs= und
Sterbefall auszufüllen haben, alljährlich von
dem statistischen Landesamt bearbeitet, welches
letztere sodann dem Reiche für die Reichsstatistik
die erforderlichen Ubersichten übermittelt.
Bewaffnete Macht. I. B. M. ist der In-
begriff der Wehreinrichtungen des Staates.
Die b. M. besteht aus dem Heere, der Marine
und dem Landsturm. Das Heer wird einge-
teilt in das stehende Heer und die Landwehr,
die Marine in die Flotte und die Seewehr.
Das stehende Heer und die Flotte sind be-
ständig zum Kriegsdienste bereit. Beide sind
Bildungsschulen der ganzen Nation für den
Krieg. Zur Ergänzung des Heeres bei Mobil-
machungen und zur Bildung von Ersatztruppen-
teilen dient die Ersatzreserve, zur Ergänzung
der Marine bei Mobilmachungen die Marine-
ersatzreserve (Wehrgesetz §§ 2, 3 Abs. 1, § 4;
G. vom 11. Febr. 1888 Art. II 88§ 8. 22, 23).
S. das ANähere Dienstpflicht, Heeres-
verfassung, Kriegsmarine, Landwehr,
Ersatzreserve, Landsturm und wegen der
Leistungen für die b. M. Kriegsleistungen,
Naturalleistungsgesetz, Quartierlei-
stung.
II. Obwohl in erster Linie zum Schutze gegen
äußere Feinde des Staates bestimmt und aus-
gerüstet, hat die b. M. doch auch beim Schutze
und bei der Förderung der inneren Sicherheit
des Staates und zur Beseitigung von Aot-
ständen mitzuwirken, also mehr oder minder
polizeiliche Funktionen wahrzunehmen.
A. Vach Art. 36 Vl. (vgl. auch R. Art. 66
Abs. 2) kann die b. M. zur Unterdrüchung
innerer Unruhen und zur Ausführung der