Beweis und Beweisaufnahme.
probeweise Inbetriebsetzung eines b. D. durch
den Verfertiger nach der Abnahme ist als
Beginn des Gewerbebetriebes im Sinne der
GewO. 8 49 aufzufassen (Erl. vom 12. Aug.
1905 — HM. Bl. 256). Die Zuständigkeit der
Kesselprüfer für die regelmäßige technische Unter-
suchung der b. D. richtet sich nach dem Wohn-
sitze des Besitzers oder des von ihm zu be-
zeichnenden ständigen mit Vollmacht versehenen
Vertreters (Anw. 8 31). Uber die Aufstellung
und den Betrieb von beweglichen Kraft-
maschinen sollen übereinstimmende Polizei-
verordnungen erlassen werden; vgl. Erl. vom
6. Juli 1905 (HM Bl. 207).
Beweis und Beweisaufnahme. I. Beide
Begriffe sind hauptsächlich für den Zivil= und
Strafprozeß entwichelt worden, haben aber
nicht bloß für jedes prozessuale Verfahren,
sondern auch für das der Verwaltungsbehörden
Bedeutung. Des Beweises bedürfen bestrittene
und ungewisse Tatsachen. Bewiesen ist eine
Tatsache, wenn die mit der Angelegenheit be-
faßte Behörde nach den hierfür etwa geltenden
formellen Beweisregeln (gesetzliche Beweis-
theorie), sonst und jetzt ganz überwiegend nach
dem maßgebenden Grundsatze der freien Be-
weiswürdigung, d. i. nach pflichtmäßiger Uber-
geugung- sie als feststehend ihrer Anordnung
oder Entscheidung zugrunde zu legen hat.
Gegenstand des Beweises können nur Tat-
sachen, ausnahmsweise jedoch auch Rechtssätze
(ausländisches Recht, Gewohnheitsrecht), sein
und sind nur erhebliche Tatsachen, d. h. solche,
die unmittelbar oder mittelbar — im Wege
einer Schlußfolgerung — für die Anordnung
oder Entscheidung von Bedeutung sind. Auch
der Beweis selbst kann ein unmittelbarer oder
bloß mittelbarer sein, letzteres wenn der Be-
weis der zu beweisenden Tatsache in der Art
geführt wird, daß zunächst eine andere Tat-
sache bewiesen und dann von dieser auf die
zu beweisende geschlossen wird (Indizienbeweis,
worunter aber auch noch in allgemeinerer
Weise der Fall zu verstehen ist, daß von einer
oder mehreren feststehenden Tatsachen auf eine
nicht feststehende und deshalb zu beweisende
geschlossen wird). Unter Umständen ist tbein
volles Beweisen, sondern nur ein Glaubhaft-
machen verlangt (s. Eides Statt) und werden
ferner zur Erleichterung des Beweises Ver-
mutungen aufsgestellt, die aber widerlegbar
sind (praesumtio juris), sofern nicht das Gesetz
anders bestimmt (praesumtio juris et de jure).
eweismittel im modernen BPechte sind 1. der
Augenschein der Behörde, wenn die Tatsache
noch gegenwärtig wahrnehmbar ist; 2. Aus-
sagen dritter Personen (Zeugen), welche die
atsache wahrgenommen haben (s. Zeugen);
Gutachten Sachverständiger, wenn eine jetzt
noch mögliche Wahrnehmung nur mit Hilfe
esonderer Sachkenntnis, über welche die Mit-
#lieder der Behörde nicht verfügen, oder unter
nuer besonderen Mühewaltung, die ihnen
acht zuzumuten ist, z. B. Besichtigung eines
sochturmdachs, gemacht werden kann — es
ne en hier die Sachverständigen die Wahr-
nehmung machen und darüber der Behörde
ssagen —; außerdem kann das Gutachten
achverständiger als Beweismittel noch dann
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dienen, wenn es zur Feststellung einer Tat
sache eines Urteiles bedarf, das nur auf
Grund besonderer Sachkenntnis möglich ist
(. Sachverstän dige); 4. Urkunden, d. h.
Schriftstüche, welche beweiserhebliche Erklä-
rungen enthalten und zu deren Feststellung
vorgelegt werden (s. Urkundenbeweis);
5. der Eid, d. i. das Beschwören der Richtig-
keit oder Unrichtigkeit einer Tatsache. Während
die anderen Beweismittel als selbstverständlich
zugelassen überall bestehen, wo sie nicht aus-
nahmsweise ausgeschlossen sind, ist der Eid
kein zulässiges Beweismittel, wenn und soweit
er als solches nicht ausdrüchklich zugelassen ist,
deshalb z. B. nicht im preuß. Verwaltungs-
streitverfahren. Beweisantretung ist die An-
gabe der Beweismittel, deren sich jemand zu
einer Beweisführung bedienen will, Beweis-
thema ist die zu beweisende Tatsache, Gegen-
beweis der Beweis für das behauptete Gegen-
teil oder doch die Unwahrheit einer anderweit
behaupteten Tatsache, im Gegensatze wozu dann
von dem Beweise dieser Tatsache als dem
Hauptbeweise gesprochen wird, und Beweis-
einrede jedes Vorbringen einer selbständigen
Tatsache, durch welches jemand die Beweis-
führung des Gegners entkräften will. Die
Beweislast, d. i. die Pflicht, eine Tatsache zu
beweisen, widrigenfalls sie zum Vachteile des
Beweispflichtigen als ungewiß angesehen wird,
ist im Zivilprozesse wegen der geltenden Ver-
handlungsmaxime und der als nur von
wenigen Ausnahmen durchbrochene Regel
geltenden Unzulässigkeit einer Beweisauf-
nahme von Amts wegen von großer Wichtig-
keit, und die Frage, wie sie unter den Prozeß=
parteien zu verteilen ist, hier sehr zweifelhaft
und streitig; wo Untersuchungsmaxime gilt,
wie im Verwaltungsverfahren und grundsätz-
lich auch in allen Arten des Verwaltungs-
streitverfahrens, spielt die Beweislast keine
große Rolle. Die Aufnahme der erforderlichen
Beweise erfolgt teils ohne äußerliche Unter-
scheidung innerhalb des sonstigen Verfahrens,
teils in einem sich von diesem abhebenden be-
sonderen Verfahren, dem Beweisverfahren.
Das letztere erfordert einen die zu beweisenden
Tatsachen (das Beweisthema) und die Beweis-
mittel angebenden Beweisbeschluß, mitunter,
wie im jetzigen Zivilprozesse teilweise noch beim
Eide, ein Urteil.
II. Nach der Art der Beweismittel gestaltet
sich die Beweisaufnahme verschieden. Beim
Zeugen= und Sachverständigenbeweise besteht
sie in der Vernehmung der Zeugen oder Sach-
verständigen. Die Einnahme des Augenscheins
vollzieht sich durch die Wahrnehmung, die mit den
eigenen Sinnen am Augenscheinsgegenstande
gemacht wird. Beim Urkundenbeweise besteht
sie in dem Einsehen und Lesen oder Verlesen der
Urkunde und beim Eide in der Eidesleistung.
Sie erfolgt teils unmittelbar vor der ent-
scheidenden oder anordnenden Behörde (Prinzip
der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, das
namentlich im Zivil= und Strafprozesse gilt),
teils vor einer darum ersuchten oder damit
beauftragten Behörde oder Beamten.
III. Die hauptsächlichsten Bestimmungen
über den B. u. die B. sind für den Zivil-