Bezirksstraßen — Bezirksvorsteher.
Exklustvgewerbeberechtigung für den ange-
stellten B. begründet, jedoch darf die Reinigung
der Schornsteine im Kehrbezirke, die im feuer-
polizeilichen Interesse vorgeschrieben wird, nur
durch den angestellten B. erfolgen. Im übrigen
kann die Reinigung der Schornsteine von jedem
Schornsteinfeger oder beliebigen Dritten vor-
enommen werden. Uber die Einrichtung der
ehrbezirte, d. h. über die Frage, ob der
Kehrzwang eingeführt werden soll und über
die Abgrenzung, Veränderung und Aufhebung
der Bezirke beschließt nach 36. 88 132, 161
der BezA. Eegen seinen Beschluß ist die
Beschwerde an den Provinzialrat, in Berlin
an den ÖMl. zulässig (LVG. § 43 Abst. 1).
Die Rehrbezirke sind so einzurichten, daß
ein Meister und ein Geselle die Reinigung
der Schornsteine besorgen kann (W. vom
14. Mai 1880 — M.# 183). Die Errichtung
von Kehrbezirken mit mehreren Schornstein-
fegern ist nach KG J. 15, 222 zulässig. Die
Voraussetzungen für die Verleihung und Ent-
ziehung der Anstellung als B. und die Be-
zeichnung der Behörde, die die Anstellung
vorzunehmen hat, werden durch Vorschriften
ger- elt, die der Regierungspräsident (im
PB. Berlin der Polizeipräsident) in Form
einer Polizeiverordnung oder eines Reg-
lements erläßt (OVe. vom 3. Dez. 1903 —
MBl. 65). Als Vorbedingung für die An-
stellung soll verlangt werden, daß der An-
zustellende völlig unbescholten ist und einen
nüchternen, ordentlichen Lebenswandel führt,
das 24. Lebenssahr vollendet, mindestens drei
Jahre hindurch das Gewerbe erlernt und die
Weisterprüfung (s. Meistertitel) abgelegt
hat (ômc# vom 16. Aov. 1890, vom 31. Okt.
1891 und vom 5. Sept. 1901 — HM. 213).
Die Anstellung kann gegen Widerruf erfolgen,
Da Gew O. 8§. 40 heine Anwendung findet.
Lie zutziehung erfolgt in dem Verfahren des
W. §§ 127 ff. Die anstellende Behörde hat
arüber zu bestimmen, ob eine Stellvertretung
zulässig ist (GeewO. § 47 Abs. 2). Die Orts-
polizeibehörde, oder wenn der Kehrbezirk
mehrere rtschaften umfaßt der Landrat, kann
D axen (s. d.) aufstellen. Die Gebühren Rkönnen
in erwaltungszwangsverfahren nicht beige-
ieben werden (Erl. vom 31. Jan. 1901 —
* I. 83). Im Schornsteinfegergewerbe dürfen
! cnder (I. d. nicht beschäftigt werden (Kinder-
- #½ §5 4, 12); es gehört nach GUVS.
2 1 Ziff. 2 zu den unfallversicherten Be-
Bezirksstraßen. Als B. be
. s B. bezeichnete Wege
E# sich in der Rheinprovinz, Westfalen
e m Reg.-Bez. Wiesbaden. In den erst-
d annten beiden Provinzen sind es die alten
hartementsstraßzen des franz. Rechts, vgl.
g Dekret vom 16. Dez. 1811 (Bulletin des
angets Tempire français 4e serie) und
die Bn betr. die Grundsteuercentimen sowie
1822 auf dem linken Rheinufer, vom 17. Sept.
straß im Gegensatz zu den ehemaligen Staats-
*#“ einerseits und den Wiinalstraßen
estferseite. Sowohl im Bheinland wie in
gung den sind sie unter gleichzeitiger Vereini-
uhuhB wer nach dem Regul. über die Verwaltung
im westrheinischen Teile der NRhein-
d.
Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung.
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provinz vom 20. Jan. 1841 (M.BM. 245) und
dem rev. Regul., betr. die Bezirksstraßenfonds
der Rheinprovinz, vom 17. Sept. 1855 (MBl.
250) sowie dem Regul., betr. die B. des Herzog-
tums Westfalen, vom 17. Jan. 1859 (A##l. der
Reg. in Arnsberg 163) und der V. vom 28. Jan.
1861 (A#l. 87) gebildeten Bezirksstraßenfonds
mit dem durch Dotationsgesetz vom 8. Juli 1875
(GS. 497) begründeten Fonds (s. Dotation)
und unter Gewährung einer Abfindung seitens
der zum vormaligen Herzogtum Westfalen ge-
hörigen Teile der Prov. Westfalen an den
Provinzialverband auf Grund des rheinischen
Regul. vom 17. Jan. 1876 (Anl. der Reg. in
Cöln 18 ff.) und der AkabO. vom 19. Wärz
1882 (ABl. der Reg. in Arnsberg 101 u. 124)
zu Provinzialstraßen gemacht und in die Ver-
waltung der Provinzen übergegangen. Aäheres
über die rheinischen B. bei Curtius, Die Wege-
bauvorausleistungen in Preußen 1, 233 ff.
Im BReg.-Bez. Wiesbaden werden unter B.
(ogl. Anl. 1 der Allg. Bestimmungen über die
Verwaltung des Wegebauwesens im Bezirks-
verbande des Reg Bez. Wiesbaden vom
23. Alärz 1892 — Al. Mr. 28 vom 20. Juli
1892 — dritter Teil: Allg. technische Regeln
für den Bau von B. und Vizinalwegen) ver-
standen in erster Linie die auf Grund des G.
vom 2. Okt. 1862, die Erbauung chaussierter
Verbindungswege betr. (Nass BBl. 170), her-
zustellenden und hergestellten Verbindungs-
wege und ferner die früheren Staatsstraßen.
Die Wiesbadener B. sind also dasselbe wie die
Provinzialchausseen der anderen Provinzen.
Bezirkstierärzte heißen die beamteten Tier-
ärzte im Reg.-Bez. Sigmaringen, die den
Kreistierärzten (s. d.) in den übrigen preuß.
Regierungsbezirken gleichstehen.
ezirksverbände in Hessen-Aassau. In
der Prov. Hessen = Aassau bestehen neben dem
die ganze Provinz umfassenden Provinzial=
verbande noch die beiden älteren Kommunal=
verbände der Reg.-Bez. Kassel und Wiesbaden
nach § 1 der Prov O. und dem ES#. vom
8. Juli 1885 Art. I u. VIII weiter fort, doch
ist dem B. Wiesbaden die Stadt Frankfurt
a. M. einverleibt worden. Es gelten für sie
im allgemeinen dieselben Vorschriften wie für
die Provinzialverbände (s. d.). Ihre Ver-
tretung erfolgt durch Kommunallandtage (s. d.).
Ihnen sind die kommunalen Aufgaben der
Provinzen vorzugsweise zugewiesen. Der
Provinziallandtag der ganzen Provinz besteht
aus den Mitgliedern der beiden Kommunal-=
landtage. Die Provinzialabgaben werden auf
die B. verteilt und von diesen wie ihre übrigen
Bedürfnisse aufgebracht (Prov O. 8 80).
Bezirksvorsteher. Städte von größerem
Umfange oder von zahlreicher Bevölkerung
käönnen nach StO. f. d. ö. Pr. vom 30. Mai
1853 (§ 60), für Westfalen vom 19. März 1856
#60), für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856
(§ 55), für Schleswig-Holstein vom 14. April
1869 (§ 62), für Hessen-Nassau vom 4. Aug.
1897 (§ 65) und für Hannover vom 24. Juni
1858 (§ 42) in Ortsbezirke geteilt werden.
In Hannover und in Schleswig-Holstein be-
darf es hierzu eines Ortsstatuts. In der
Rheinprovinz erfolgt die Einteilung durch den
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