Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Bezirksstraßen — Bezirksvorsteher. 
Exklustvgewerbeberechtigung für den ange- 
stellten B. begründet, jedoch darf die Reinigung 
der Schornsteine im Kehrbezirke, die im feuer- 
polizeilichen Interesse vorgeschrieben wird, nur 
durch den angestellten B. erfolgen. Im übrigen 
kann die Reinigung der Schornsteine von jedem 
Schornsteinfeger oder beliebigen Dritten vor- 
enommen werden. Uber die Einrichtung der 
ehrbezirte, d. h. über die Frage, ob der 
Kehrzwang eingeführt werden soll und über 
die Abgrenzung, Veränderung und Aufhebung 
der Bezirke beschließt nach 36. 88 132, 161 
der BezA. Eegen seinen Beschluß ist die 
Beschwerde an den Provinzialrat, in Berlin 
an den ÖMl. zulässig (LVG. § 43 Abst. 1). 
Die Rehrbezirke sind so einzurichten, daß 
ein Meister und ein Geselle die Reinigung 
der Schornsteine besorgen kann (W. vom 
14. Mai 1880 — M.# 183). Die Errichtung 
von Kehrbezirken mit mehreren Schornstein- 
fegern ist nach KG J. 15, 222 zulässig. Die 
Voraussetzungen für die Verleihung und Ent- 
ziehung der Anstellung als B. und die Be- 
zeichnung der Behörde, die die Anstellung 
vorzunehmen hat, werden durch Vorschriften 
ger- elt, die der Regierungspräsident (im 
PB. Berlin der Polizeipräsident) in Form 
einer Polizeiverordnung oder eines Reg- 
lements erläßt (OVe. vom 3. Dez. 1903 — 
MBl. 65). Als Vorbedingung für die An- 
stellung soll verlangt werden, daß der An- 
zustellende völlig unbescholten ist und einen 
nüchternen, ordentlichen Lebenswandel führt, 
das 24. Lebenssahr vollendet, mindestens drei 
Jahre hindurch das Gewerbe erlernt und die 
Weisterprüfung (s. Meistertitel) abgelegt 
hat (ômc# vom 16. Aov. 1890, vom 31. Okt. 
1891 und vom 5. Sept. 1901 — HM. 213). 
Die Anstellung kann gegen Widerruf erfolgen, 
Da Gew O. 8§. 40 heine Anwendung findet. 
Lie zutziehung erfolgt in dem Verfahren des 
W. §§ 127 ff. Die anstellende Behörde hat 
arüber zu bestimmen, ob eine Stellvertretung 
zulässig ist (GeewO. § 47 Abs. 2). Die Orts- 
polizeibehörde, oder wenn der Kehrbezirk 
mehrere rtschaften umfaßt der Landrat, kann 
D axen (s. d.) aufstellen. Die Gebühren Rkönnen 
in erwaltungszwangsverfahren nicht beige- 
ieben werden (Erl. vom 31. Jan. 1901 — 
* I. 83). Im Schornsteinfegergewerbe dürfen 
! cnder (I. d. nicht beschäftigt werden (Kinder- 
- #½ §5 4, 12); es gehört nach GUVS. 
2 1 Ziff. 2 zu den unfallversicherten Be- 
Bezirksstraßen. Als B. be 
. s B. bezeichnete Wege 
E# sich in der Rheinprovinz, Westfalen 
e m Reg.-Bez. Wiesbaden. In den erst- 
d annten beiden Provinzen sind es die alten 
hartementsstraßzen des franz. Rechts, vgl. 
g Dekret vom 16. Dez. 1811 (Bulletin des 
angets Tempire français 4e serie) und 
die Bn betr. die Grundsteuercentimen sowie 
1822 auf dem linken Rheinufer, vom 17. Sept. 
straß im Gegensatz zu den ehemaligen Staats- 
*#“ einerseits und den Wiinalstraßen 
estferseite. Sowohl im Bheinland wie in 
gung den sind sie unter gleichzeitiger Vereini- 
uhuhB wer nach dem Regul. über die Verwaltung 
im westrheinischen Teile der NRhein- 
d. 
Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung. 
  
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provinz vom 20. Jan. 1841 (M.BM. 245) und 
dem rev. Regul., betr. die Bezirksstraßenfonds 
der Rheinprovinz, vom 17. Sept. 1855 (MBl. 
250) sowie dem Regul., betr. die B. des Herzog- 
tums Westfalen, vom 17. Jan. 1859 (A##l. der 
Reg. in Arnsberg 163) und der V. vom 28. Jan. 
1861 (A#l. 87) gebildeten Bezirksstraßenfonds 
mit dem durch Dotationsgesetz vom 8. Juli 1875 
(GS. 497) begründeten Fonds (s. Dotation) 
und unter Gewährung einer Abfindung seitens 
der zum vormaligen Herzogtum Westfalen ge- 
hörigen Teile der Prov. Westfalen an den 
Provinzialverband auf Grund des rheinischen 
Regul. vom 17. Jan. 1876 (Anl. der Reg. in 
Cöln 18 ff.) und der AkabO. vom 19. Wärz 
1882 (ABl. der Reg. in Arnsberg 101 u. 124) 
zu Provinzialstraßen gemacht und in die Ver- 
waltung der Provinzen übergegangen. Aäheres 
über die rheinischen B. bei Curtius, Die Wege- 
bauvorausleistungen in Preußen 1, 233 ff. 
Im BReg.-Bez. Wiesbaden werden unter B. 
(ogl. Anl. 1 der Allg. Bestimmungen über die 
Verwaltung des Wegebauwesens im Bezirks- 
verbande des Reg Bez. Wiesbaden vom 
23. Alärz 1892 — Al. Mr. 28 vom 20. Juli 
1892 — dritter Teil: Allg. technische Regeln 
für den Bau von B. und Vizinalwegen) ver- 
standen in erster Linie die auf Grund des G. 
vom 2. Okt. 1862, die Erbauung chaussierter 
Verbindungswege betr. (Nass BBl. 170), her- 
zustellenden und hergestellten Verbindungs- 
wege und ferner die früheren Staatsstraßen. 
Die Wiesbadener B. sind also dasselbe wie die 
Provinzialchausseen der anderen Provinzen. 
Bezirkstierärzte heißen die beamteten Tier- 
ärzte im Reg.-Bez. Sigmaringen, die den 
Kreistierärzten (s. d.) in den übrigen preuß. 
Regierungsbezirken gleichstehen. 
ezirksverbände in Hessen-Aassau. In 
der Prov. Hessen = Aassau bestehen neben dem 
die ganze Provinz umfassenden Provinzial= 
verbande noch die beiden älteren Kommunal= 
verbände der Reg.-Bez. Kassel und Wiesbaden 
nach § 1 der Prov O. und dem ES#. vom 
8. Juli 1885 Art. I u. VIII weiter fort, doch 
ist dem B. Wiesbaden die Stadt Frankfurt 
a. M. einverleibt worden. Es gelten für sie 
im allgemeinen dieselben Vorschriften wie für 
die Provinzialverbände (s. d.). Ihre Ver- 
tretung erfolgt durch Kommunallandtage (s. d.). 
Ihnen sind die kommunalen Aufgaben der 
Provinzen vorzugsweise zugewiesen. Der 
Provinziallandtag der ganzen Provinz besteht 
aus den Mitgliedern der beiden Kommunal-= 
landtage. Die Provinzialabgaben werden auf 
die B. verteilt und von diesen wie ihre übrigen 
Bedürfnisse aufgebracht (Prov O. 8 80). 
Bezirksvorsteher. Städte von größerem 
Umfange oder von zahlreicher Bevölkerung 
käönnen nach StO. f. d. ö. Pr. vom 30. Mai 
1853 (§ 60), für Westfalen vom 19. März 1856 
#60), für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856 
(§ 55), für Schleswig-Holstein vom 14. April 
1869 (§ 62), für Hessen-Nassau vom 4. Aug. 
1897 (§ 65) und für Hannover vom 24. Juni 
1858 (§ 42) in Ortsbezirke geteilt werden. 
In Hannover und in Schleswig-Holstein be- 
darf es hierzu eines Ortsstatuts. In der 
Rheinprovinz erfolgt die Einteilung durch den 
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