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überall besondere Reglements erlassen, welche
die Bestellung, die Leihfrist, die Rückgabe, die
Benutzung der Arbeitssäle regeln. Allgemeine
Vorschriften sind über die Beziehungen der
B. der Universitätsanstalten (Seminare, Labo-
ratorien, Kliniken, Museen usw.) getroffen,
sie sind Präsenzbibliotheken (ME. vom 16. Okt.
1891 — U#l. 694).
V. Pflichtexemplare. Die ZabO. vom
28. Dez. 1824 verfügt (unter Wiederherstellung
der Bek. vom 28. Sept. 1789; Babe, Gesetze
13, 195), daß jeder Verleger schuldig sein soll,
zwei Exemplare jedes seiner Verlagsartikel,
und zwar eins an die große B. in Berlin,
das andere aber an die B. derjenigen Provinz,
in welcher der Verleger wohnt, unentgeltlich
abzulassen (GS. 1825, 2). Das Preßgesetz
vom 12. Mai 1851 (GS. 273) § 6 (l. G. vom
7. Mai 1874 — Rohl. 65 — § 30; O. 36,
434; U Bl. 1876 S. 527, 645) hat es hierbei
belassen. Termin ist vier Wochen nach Er-
scheinen (v. Kamptz 10, 88). Die Pflicht,
welche durch die Polizeibehörde erzwungen
werden kann (O#. 36, 434), bezieht sich
auch auf unveränderte neue Auflagen, auf
Separatabdrucke von Artikeln, die in perio-
dischen Zeitschriften erschienen (U#Z l. 1881,
335), auf amtliche Druchkschriften der Be-
hörden (U##Bl. 1882, 537), Abhandlungen
in Schulprogrammen (U#ZBl. 1890, 651), auf
Kupferwerke und Landkarten mit begleitendem
Text (MBl. 1847 S. 164, 257).
VI. Beamte. Die Fähigkeit für die
Anstellung im wissenschaftlichen Biblio-
theksdienst wird durch zweijährigen Volontär-
dienst bei der kgl. B. zu Berlin oder einer
der kgl. Universitätsbibliotheeken und durch
die bibliothekarische Fachprüfung erlangt (Erl.
vom 15. Dez. 1893 — U# #l. 1894, 266 —
8§ 1). Für die Zulassung zum Volontär-
dienst ist erforderlich a) das Reifezeugnis
eines deutschen humanistischen Gymnasiums;
b) der Nachweis, daß der Bewerber die
erste theologische Prüfung oder die erste juri-
stische Prüfung oder die ärztliche Prüfung
oder die Prüfung für das Lehramt an höheren
Schulen mit gutem Erfolge bestanden oder an
einer deutschen Universität den vorgeschriebenen
Habilitationsleistungen genügt hat; c) der
Nachweis, daß der Bewerber von einer deut-
schen Universität auf Grund einer gedruckten
Dissertation und mündlichen Prüfung zum
Doktor oder Lizentiaten promoviert worden
ist (6 2 a. a. O.). Die Beschäftigung des
Volontärs ist so einzurichten, daß derselbe,
soweit möglich, mit sämtlichen bibliothekarischen
Geschäftszweigen bekannt wird. Das zweite
Volontärsahr kann an der Untversitätsbiblio-
thek #in Göttingen zugebracht werden, sofern
der Volontär sich an der dortigen Universität
zugleich einem zweisemestrigen Studium der
Bibliothekshilfswissenschaften widmen will
(65 a. a. O.). Die Fachprüfung erfolgt bei
der von dem Unterrichtsminister eingesetzten
Prüfungskommission (6 6 a. a. O.). Die
Prüfung ist eine mündliche und hauptsächlich
darauf zu richten, ob der Kandidat sich gründ-
liche Kenntnisse der Bibliotheksverwaltungs-
lehre, der bibliographischen Hilfsmittel und der
Biblische Geschichte — Bier.
allgemeinen Literaturgeschichte erworben hat.
Außerdem ist zu verlangen eine für biblio-
graphische Arbeiten ausreichende Kenntnis
der englischen, französischen und italienischen
Sprache und allgemeine Behkanntschaft mit
der Geschichte des Schrift= und Buchwesens
(& 7 a. a. O.). Wer die Prüfung bestanden
hat, hat bis zu seiner Anstellung als Biblio-
theksassistent den Dienst eventuell unentgeltlich
fortzusetzen (§ 11 a. a. O.). Die Abteilungs-
direktoren der kgl. B. Berlin, die Direktoren
der Universitätsbibliotheken und die Hälfte der
Oberbibliothekare haben den Rang der Mäte
vierter Klasse (AO-Order vom 24. MAlärz 1897
— U ZBl. 425). Die Zustoden führen den
Titel „Bibliothekare“, ein Drittel der Ge-
samtzahl darf den Titel „Oberbibliothekar"“
erhalten (Aßrder vom 14. Febr. 1894 —
U.3 Bl. 343).
iblische Geschichte. I. Die öffentliche
Darstellung von Begebenheiten der b. G.
hat mit Rücksicht auf die durch eine profane
Darstellung eintretende Berletzung christlich-
religiöser Gefühle wiederholt den Gegenstand
von Anordnungen der zuständigen Miinisterien
gebildet (zu vgl. außer älteren Verfügungen,
Erl. vom 31. Dez. 1866 — MI1l. 1867, 22; vom
8. Okht. 1875 — MBl. 271; vom 30. Nov. 1897
— A. 265; vom 19. April 1901 — M|l. 132).
Diese Erlasse, welche für derartige öffentliche
Darstellungen das Erfordernis der ministeriellen
Genehmigung vorsehen und diese nur bei Er-
füllung bestimmter Voraussetzungen in Aussicht
stellen, haben lediglich den Charakter von Ver-
waltungsanweisungen und sind nicht materielle,
für die Zulässigkeit der Darstellungen maß-
gebende Rechtsnormen. Vielmehr ist, wie
sonst, auch gegen öffentliche Darstellungen aus
der b. G. ein polizeiliches Einschreiten nur
auf Grund des R. II. 17 § 10 zulässig
(OVG. 43, 300).
II. Wegen des biblischen Geschichts-
unterrichts s. Schulunterricht III 1, (Allg.
Bestimmungen vom 15. Okt. 1872 Nr. 16—21)
und Religionsunterricht II.
Bienen s. Tierfang. »
Bier. I. Wegen des Kleinhandels mit
B. s. Kleinhandel. In Flaschen und Fässern
darf B. im ambulanten Gewerbebetriebe feil-
gehalten werden (s. Ambulanter Gewerbe-
betrieb II., 3). Der Handel mit B. im Um-
herzieben ist in gewissem Umfange gestattet
"(— gewerbebelries im Umherziehen
II. Kommunalbesteuerung. Infolge der
den kommunalen Verbrauchssteuern (s. d.
durch die Reichsgesetzgebung und das n##
gezogenen Grenzen bildet das B. den wichtig-
sten Gegenstand der Gemeindeverbrauchssteuern.
Doch darf infolge der Bestimmungen des
Zollvereinigungsvertrags vom 8. Juli 1867
(s. Verbrauchssteuern) die Gemeindesteuer
nicht mehr betragen als 65 Pf. für 1 hIl des in
die Gemeinde eingeführten B. und von dem
in der Gemeinde gebrauten nicht mehr
als 50% der Brausteuer des RG. vom
31. Mai 1872 (s. Brausteuer). Werden
niedrigere Sätze erhoben, so muß doch wegen
des im Zollvereinigungsvertrage ausgesproche-