Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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überall besondere Reglements erlassen, welche 
die Bestellung, die Leihfrist, die Rückgabe, die 
Benutzung der Arbeitssäle regeln. Allgemeine 
Vorschriften sind über die Beziehungen der 
B. der Universitätsanstalten (Seminare, Labo- 
ratorien, Kliniken, Museen usw.) getroffen, 
sie sind Präsenzbibliotheken (ME. vom 16. Okt. 
1891 — U#l. 694). 
V. Pflichtexemplare. Die ZabO. vom 
28. Dez. 1824 verfügt (unter Wiederherstellung 
der Bek. vom 28. Sept. 1789; Babe, Gesetze 
13, 195), daß jeder Verleger schuldig sein soll, 
zwei Exemplare jedes seiner Verlagsartikel, 
und zwar eins an die große B. in Berlin, 
das andere aber an die B. derjenigen Provinz, 
in welcher der Verleger wohnt, unentgeltlich 
abzulassen (GS. 1825, 2). Das Preßgesetz 
vom 12. Mai 1851 (GS. 273) § 6 (l. G. vom 
7. Mai 1874 — Rohl. 65 — § 30; O. 36, 
434; U Bl. 1876 S. 527, 645) hat es hierbei 
belassen. Termin ist vier Wochen nach Er- 
scheinen (v. Kamptz 10, 88). Die Pflicht, 
welche durch die Polizeibehörde erzwungen 
werden kann (O#. 36, 434), bezieht sich 
auch auf unveränderte neue Auflagen, auf 
Separatabdrucke von Artikeln, die in perio- 
dischen Zeitschriften erschienen (U#Z l. 1881, 
335), auf amtliche Druchkschriften der Be- 
hörden (U##Bl. 1882, 537), Abhandlungen 
in Schulprogrammen (U#ZBl. 1890, 651), auf 
Kupferwerke und Landkarten mit begleitendem 
Text (MBl. 1847 S. 164, 257). 
VI. Beamte. Die Fähigkeit für die 
Anstellung im wissenschaftlichen Biblio- 
theksdienst wird durch zweijährigen Volontär- 
dienst bei der kgl. B. zu Berlin oder einer 
der kgl. Universitätsbibliotheeken und durch 
die bibliothekarische Fachprüfung erlangt (Erl. 
vom 15. Dez. 1893 — U# #l. 1894, 266 — 
8§ 1). Für die Zulassung zum Volontär- 
dienst ist erforderlich a) das Reifezeugnis 
eines deutschen humanistischen Gymnasiums; 
b) der Nachweis, daß der Bewerber die 
erste theologische Prüfung oder die erste juri- 
stische Prüfung oder die ärztliche Prüfung 
oder die Prüfung für das Lehramt an höheren 
Schulen mit gutem Erfolge bestanden oder an 
einer deutschen Universität den vorgeschriebenen 
Habilitationsleistungen genügt hat; c) der 
Nachweis, daß der Bewerber von einer deut- 
schen Universität auf Grund einer gedruckten 
Dissertation und mündlichen Prüfung zum 
Doktor oder Lizentiaten promoviert worden 
ist (6 2 a. a. O.). Die Beschäftigung des 
Volontärs ist so einzurichten, daß derselbe, 
soweit möglich, mit sämtlichen bibliothekarischen 
Geschäftszweigen bekannt wird. Das zweite 
Volontärsahr kann an der Untversitätsbiblio- 
thek #in Göttingen zugebracht werden, sofern 
der Volontär sich an der dortigen Universität 
zugleich einem zweisemestrigen Studium der 
Bibliothekshilfswissenschaften widmen will 
(65 a. a. O.). Die Fachprüfung erfolgt bei 
der von dem Unterrichtsminister eingesetzten 
Prüfungskommission (6 6 a. a. O.). Die 
Prüfung ist eine mündliche und hauptsächlich 
darauf zu richten, ob der Kandidat sich gründ- 
liche Kenntnisse der Bibliotheksverwaltungs- 
lehre, der bibliographischen Hilfsmittel und der 
  
Biblische Geschichte — Bier. 
allgemeinen Literaturgeschichte erworben hat. 
Außerdem ist zu verlangen eine für biblio- 
graphische Arbeiten ausreichende Kenntnis 
der englischen, französischen und italienischen 
Sprache und allgemeine Behkanntschaft mit 
der Geschichte des Schrift= und Buchwesens 
(& 7 a. a. O.). Wer die Prüfung bestanden 
hat, hat bis zu seiner Anstellung als Biblio- 
theksassistent den Dienst eventuell unentgeltlich 
fortzusetzen (§ 11 a. a. O.). Die Abteilungs- 
direktoren der kgl. B. Berlin, die Direktoren 
der Universitätsbibliotheken und die Hälfte der 
Oberbibliothekare haben den Rang der Mäte 
vierter Klasse (AO-Order vom 24. MAlärz 1897 
— U ZBl. 425). Die Zustoden führen den 
Titel „Bibliothekare“, ein Drittel der Ge- 
samtzahl darf den Titel „Oberbibliothekar"“ 
erhalten (Aßrder vom 14. Febr. 1894 — 
U.3 Bl. 343). 
iblische Geschichte. I. Die öffentliche 
Darstellung von Begebenheiten der b. G. 
hat mit Rücksicht auf die durch eine profane 
Darstellung eintretende Berletzung christlich- 
religiöser Gefühle wiederholt den Gegenstand 
von Anordnungen der zuständigen Miinisterien 
gebildet (zu vgl. außer älteren Verfügungen, 
Erl. vom 31. Dez. 1866 — MI1l. 1867, 22; vom 
8. Okht. 1875 — MBl. 271; vom 30. Nov. 1897 
— A. 265; vom 19. April 1901 — M|l. 132). 
Diese Erlasse, welche für derartige öffentliche 
Darstellungen das Erfordernis der ministeriellen 
Genehmigung vorsehen und diese nur bei Er- 
füllung bestimmter Voraussetzungen in Aussicht 
stellen, haben lediglich den Charakter von Ver- 
waltungsanweisungen und sind nicht materielle, 
für die Zulässigkeit der Darstellungen maß- 
gebende Rechtsnormen. Vielmehr ist, wie 
sonst, auch gegen öffentliche Darstellungen aus 
der b. G. ein polizeiliches Einschreiten nur 
auf Grund des R. II. 17 § 10 zulässig 
(OVG. 43, 300). 
II. Wegen des biblischen Geschichts- 
unterrichts s. Schulunterricht III 1, (Allg. 
Bestimmungen vom 15. Okt. 1872 Nr. 16—21) 
und Religionsunterricht II. 
Bienen s. Tierfang. » 
Bier. I. Wegen des Kleinhandels mit 
B. s. Kleinhandel. In Flaschen und Fässern 
darf B. im ambulanten Gewerbebetriebe feil- 
gehalten werden (s. Ambulanter Gewerbe- 
betrieb II., 3). Der Handel mit B. im Um- 
herzieben ist in gewissem Umfange gestattet 
"(— gewerbebelries im Umherziehen 
II. Kommunalbesteuerung. Infolge der 
den kommunalen Verbrauchssteuern (s. d. 
durch die Reichsgesetzgebung und das n## 
gezogenen Grenzen bildet das B. den wichtig- 
sten Gegenstand der Gemeindeverbrauchssteuern. 
Doch darf infolge der Bestimmungen des 
Zollvereinigungsvertrags vom 8. Juli 1867 
(s. Verbrauchssteuern) die Gemeindesteuer 
nicht mehr betragen als 65 Pf. für 1 hIl des in 
die Gemeinde eingeführten B. und von dem 
in der Gemeinde gebrauten nicht mehr 
als 50% der Brausteuer des RG. vom 
31. Mai 1872 (s. Brausteuer). Werden 
niedrigere Sätze erhoben, so muß doch wegen 
des im Zollvereinigungsvertrage ausgesproche-
	        
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