Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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Landes bestellen“ ( 138). (Auch das gilt nach 
Obigem nicht mehr für den Papst, wohl aber 
für die Erzbischöfe von Prag und Olmütz rück- 
sichtlich der Graftschaft Glatz und des Distrikts 
Katscher in Schlesien.) 
II. Wahl, Anerkennung, Vereidigung. 
Die Wahl des B. ist durch die staatlich ge- 
nehmigten Zirkumskriptionsbullen geordnet; 
und zwar ist durch die Bulle de salute ani- 
marum vom 16. Juli 1821 (GE. 114) Art. 22 
den Domhkapiteln (s. d.) in Cöln, Trier, 
Breslau, Paderborn und Münster das Recht 
der Wahl innerhalb drei Monaten ex Eccle- 
Siasticis quibuscunque viris Regni Borussici 
incolis gegeben. Ein nach zuvoriger Verein- 
barung der preuß. Regierung antt dem päpst- 
lichen Stuhle von letzterem gleichzeitig den 
einzelnen Kapiteln zugegangenes Breve Quod 
de fidelium gibt denselben auf,sich vor der 
Wahl zu vergewissern, daß der Betreffende nicht 
Serenissimo Regi minus tuelst (Friedberg, 
Staat und Bischofswahlen, Aktenstücke S 244). 
Seit 1841 war in der Regel vorher dem Staat 
eine Liste der in Aussicht genommenen Personen 
eingereicht (Friedberg a. a. O. S. 220, 237 uff.). 
Wählt das Kapitel nicht, so tritt meist eine 
Vereinbarung zwischen Staat und Kurie ein. 
Derselbe Wahlmodus gilt auf Grund der Bulle 
(Art. 23) und einer Vereinbarung vom Jahre 1841 
auch für das Ermland, Kulm, Gnesen-Posen 
(Friedberg a. a. O. S. 61 und Aktenstücke S. 28). 
Für die Bistümer Hildesheim und Osnabrück 
ist durch die Bulle Impensa Romanorum vom 
16. Mai 1824 (Hann GS. 1824 I, 87) bestimmt, 
daß die Kapitel den Miinistern eine Liste can- 
didatorum e clero totius regni selectorum 
einreichen. Ad si forte aliquis ex candidatis 
ipsis Gubernio sit minus gratus, capitulum e 
Catalogo eum expunget, reliquo tamen manente 
Sufficienti candidatorum numero ex quo novus 
episcopus eligi valeat. Dasselbe gilt nach den 
Bullen Provida Solersque und Ad dominici 
gregis custodiam in der oberrheinischen Kir- 
chenprovinz für Fulda (Kurhessch S. 1829 45) 
und Limburg (Nass. Verordnungs-Samml. IV, 
465). Auch bei diesem Verfahren ist durch das 
Breve Re Sacra vom 28. Mai 1827 — ent- 
sprechend dem Breve qduod de fidelium vom 
16. Juli 1821 — der Ausschluß der Wahl von 
Personen, die Serenissimo Principi minus grati 
sind, sicher gestellt (s. Friedberg a. a. O. S. 246). 
— Der gewählte Bischof bedarf der staatlichen 
Anerkennung (s. G. vom 20. Mai 1874 über 
die Verwaltung erledigter kath. Bistümer 
— GS. 135 — §F 1) und der Vereidigung nach 
der V. vom 13. Febr. 1887 (GS. 11). S. im 
übrigen Bistümer, Bischöfliche Vermö- 
gensverwaltung. 
Bischöfliche Vermögensverwaltung. Die 
Aufsicht des Staates über die Verwaltung 
1. der für die kath. Bischöfe, Bistümer und 
Kapitel bestimmten Vermögensstüche; 2. der 
zu Rirchlichen, wohltätigen und Schulzwecken 
bestimmten und unter die Verwaltung oder 
Aussicht katholisch-kirchlicher Organe gestellten 
Anstalten, Stiftungen und Fonds, welche nicht 
von dem G. vom 20. Juni 1875 (s. Katholische 
Kirchengemeinden) betroffen werden, 
wird nach Maßgabe des G. vom 7. Juni 1876 
  
Bischöfliche Vermögensverwaltung — Bistümer. 
(GS. 149) ausgeübt (§ 1 das.). Die verwalten- 
den Organe bedürfen zu wichtigen Vermögens- 
akten (Erwerb, Veräußerung und dingliche 
Belastung von Grundeigentum uff.) der Ge- 
nehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde (82 
a. u. O.), desgleichen zur Führung von Prozessen 
(§ 3 a. a. O.). Die staatliche Aufsichtsbehörde 
darf die Vorlegung eines Inventars fordern, 
Einsicht in den Etat nehmen, gesetzwidrige 
Posten beanstanden. Die Etats solcher Ver- 
waltungen, welche Zuschüsse aus Staatsmitteln 
erhalten, bedürfen staatlicher Genehmigung 
(5 4 a. a. O.). Die staatliche Aufsichtsbehörde 
kann Einsicht von der Jahresrechnung nehmen, 
und die Jahresrechnungen von genehmigungs- 
pflichtigen Etats sind zur Prüfung einzu- 
reichen (§ 7 a. a. O.). Die Vermögensverwal-= 
tung dar der staatlichen Revision unterworfen 
werden (§ 8 a. a. O.). Weigern sich die ver- 
waltenden Organe, (1), Leistungen, welche aus 
dem Vermögen zu bestreiten oder für dasselbe 
zu fordern sind, duf den Etat zu bringen, 
festzusetzen oder zu genehmigen, (2), Ansprüche 
des Vermögens gerichtlich geltend zu machen, 
0 ist in denjenigen Fällen, in welchen die 
bischöfliche Behörde das Recht der Aufsicht hat, 
sowohl diese als a die staatliche Aufsichts- 
behörde in gegenseitigem Einvernehmen, in 
allen anderen Fällen die staatliche Aufsichts- 
behörde allein befugt, die Eintragung in 
den Etat zu bewirken und die gerichtliche 
Geltendmachung der Ansprüche anzuordnen. 
Beim Widerspruch einer der zum Einschreiten 
unter gegenseitigem Einvernehmen berechtigten 
Behörde entscheidet die der Staatsbehörde 
vorgesetzte Instanz (§ 5 a. a. O.). Beim Wider- 
soruch der verwaltenden Organe entscheidet 
auf Klage derselben das O#. (6 6 a. a. O.), 
der staatlichen Aufsichtsbehörde steht dabei das 
BRecht zur Androhung und Festsetzung von 
Geldstrafen bis zu 3000 Ml. gegen die ver- 
waltenden Organe zu, desgleichen zur Einbe- 
haltung von Staatszuschüssen zu dem Vermögen, 
schließlich die Befugnis zur kommissarischen 
Vermögensverwaltung (8 8 a. a. O.). Die in 
den einzelnen Fällen zuständigen Behörden 
sind in der B. vom 30. Jan. 1893 (GS. 11) näher 
bezeichnet. S. auch Diözesanfonds. 
istümer- I. Die Errichtung der B., Ka- 
thedral-, Kollegiatkapitel ist Sache des Papstes 
unter Beteiligung der Staatsregierung. Für 
Preußen sind die B. umschrieben, organi- 
siert und dotiert durch die Bullen de salute 
amimarum vom 16. Juli 1821 (GS. 114) für 
die Erzdiözesen Köln, Gnesen-Posen, die Diö- 
zesen Kulm, Ermland und Breslau, Pader- 
born, Münster, Trier; durch die Bulle Impensa 
Romanorum vom 16. Mai 1824 (Hann G. I, 
87) für die B. Hildesheim und Osnabrüch; 
durch die Bullen Provida Solersque und ad 
dominici gregis custodiam für die zur ober- 
rheinischen Kirchenprovinz gehörigen Teile, 
nämlich die B. Fulda (Kurhess# S. 1829, 45), 
und Limburg (Dass. Verordnungs-Samml. IV, 
463), das zum Erzbistum Freiburg gehörige 
Fürstentum Hohenzollern-Sigmaringen (l. 
Sigmar GS. 3, 43) und die zur Erzdiözese Mainz 
gehörigen ehemals großh.-hess. Gebietsteile 
(6S. 1866, 876). Eleichfalls durch die Bulle
	        
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