Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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nicht länger als acht Stunden täglich beschäf— 
tigt werden. Mit vorstehenden Arbeiten dürfen, 
sofern nicht der Regierungspräsident Aus— 
nahmen zuläßt, Arbeiter unter 18 Jahren 
nicht beschäftigt werden. Im übrigen ist eine 
Beschäftigung von Arbeitern, die bei ihrer 
Beschäftigung mit Blei oder bleihaltigen Stoffen 
in Berührung kommen, innerhalb 24 Stunden 
ausschließlich der Pausen nur für die Dauer 
von zehn Stunden zugelassen. Arbeiterinnen 
dürfen in Fabriken nur insoweit zum Aufent- 
halt oder zur Beschäftigung zugelassen werden, 
als sie dabei der Einwirkung bleihaltigen 
Staubes oder bleihaltiger Gase und Dämpfe 
nicht ausgesetzt sind und mit bleihaltigen 
Stoffen nicht in Berührung kommen. In 
Fabriken, welche ausschließlich oder vorwiegend 
der Herstellung von Bleifarben oder anderen 
chemischen Bleiprodukten dienen, darf jugend- 
lichen Arbeitern eine Beschäftigung nicht ge- 
währt und der Aufenthalt nicht gestattet werden. 
Auf die Beschäftigung von jugendlichen Ar- 
beitern in anderen Fabriken der bezeichneten 
Art finden die für Arbeiterinnen maßgebenden 
Bestimmungen entsprechende Anwendung (§ 10 
a. a. O.). Auf Bleihütten finden die Vor- 
schriften, auch wenn darin Stoffe der vorbe- 
zeichneten Art gewonnen werden, keine Anwen- 
dung (8 1 Abs. 2 a. a. O.). S. auch Bleihütten. 
Bleihütten sind Anlagen zur Gewinnung 
roher Metalle (s. Metalle). Uber die Ein- 
richtung und den Betrieb der B. hat der Bun- 
desrat auf Grund der GewO. 8 120e nach 
RäBek. vom 16. Juni 1905 (Nhl. 545) Vor- 
schriften erlassen. In Räumen, in denen Blei- 
erze geröstet, gesäubert oder geschmolzen, Werk- 
blei gewonnen und weiter verarbeitet, Reich- 
blei abgetrieben, Glätte, Mennige oder andere 
oxydische Bleiverbindungen hergestellt, ge- 
mahlen, gesiebt, gelagert oder verpackt werden, 
oder Zinkschaum abdestilliert wird, in Flug- 
staubtammern und Flugstaubkanälen und 
beim Transporte des Flugstaubes dürfen Ar- 
beiterinnen (s. d.) und jugendliche Arbeiter (s. d.) 
sich weder aufhalten noch beschäftigt werden 
(§ 11). Die Höchstdauer der Arbeitszeit aller 
Arbeiter ist bei bestimmten Verrichtungen fest- 
gesetzt (§ 13). S. dazu Erl. vom 10. Julie 
1905 (HM Bl. 219). Auf B. findet die RBek., 
betr. die Einrichtung und den Betrieb der An- 
lagen zur Herstellung von Bleifarben ((. d.) 
und anderen Bleiprodukten, vom 26. Mai 1903 
(REl. 225) keine Anwendung. 
Blei= und zinkhaltige Gegenstände s. Ver- 
kehr mit verbotswidrig hergestellten 
blei= und zinkhaltigen Gegenständen. 
Blindenanstalten dienen dem Unterricht 
und der Ausbildung blinder Kinder, welche 
von dem gewöhnlichen Volksschulunterricht 
nicht den erforderlichen ARutzen ziehen hönnen. 
Die Fürsorge, bzw. Gewährung von Beihilfen 
für das Blindenwesen liegt nach § 4 Ziff. 4 
des Dotationsgesetzes vom 8. Juli 1875 (GS. 
497) den Provinzial= bzw. den ihnen gleich- 
stehenden Verbänden ob. Die Anstalten sind 
teils von Privatpersonen, teils von Vereinen, 
teils von Provinzialverbänden errichtet. Der 
Unterricht bevorzugt die Lautsprache (U#Zl. 
1892 S. 864, 867). Die Schulaussicht wird 
  
Bleihütten — Blockade. 
durch die Provinzialschulkollegien geübt 
(AE. vom 27. Juli 1885 — GS. 350). Mitt 
den Blindenunterrichtsanstalten sind vielfach 
Werkstätten verbunden für arbeitsfähige Blinde, 
welche nicht allein wohnen und arbeiten können. 
Diese Werkstätten unterstützen auch die allein 
arbeitenden Blinden durch Beschaffung des 
Materials und Verkauf ihrer Fabrikate. End- 
lich finden sich neben diesen Blindenarbeits- 
stätten auch Asyle für ganz oder teilweise er- 
werbsunfähige Blinde. 
Blinkfeuer sind Leuchtfeuer mit weißen oder 
farbigen Blinken, d. h. Aufleuchten aus ver- 
hältnismäßig langer Dunkelheit oder aus 
schwächerem Lichte heraus, und zwar entweder 
mit Einzelblinken oder mit Gruppenblinken, 
Grundsätze für die Leuchtfeuer usw. an der 
deutschen Küste vom 1. März 1904 — Tach- 
richten für Seefahrer 1904, 305 ff. — 88 3 u. 4. 
S. Blitzfeuer, Seezeichenwesen. 
Blitzableiter. Die Errichtung von B. darf 
nach AL. I, 8 § 80 nur mit Erlaubnis der 
Polizei nach deren Anweisungen (eventuell 
Polizeiverordnungen) erfolgen. Zur Prüfung 
der B. auf Staatsgebäuden auf ihre Leistungs- 
fähigkeit soll durch einen Sachverständigen 
(Elektrotechniker oder Mechaniker) jährlich ein- 
mal eine äußere Besichtigung, nötigenfalls 
unter Zuhilfenahme des Fernrohrs, und alle 
fünf Jahre eine Kontrolle durch Messung des 
Widerstandes der Lustleitung und der Erd- 
leitung vorgenommen werden (Erl. vom 
25. Dez. 1897 — A.Bl. 1898, 3; Dienstanwei- 
sung für die Lokalbaubeamten vom 1. Dez. 
1898 § 259 Abs. 4). Vgl. auch §5 8 und 49 
der in allen Regierungsbezirken gleichlautend 
im Jahre 1889 erlassenen Polizeiverordnung, 
betr. die bauliche Anlage und die innere Ein- 
richtung von Theatern, Zirkusgebäuden und 
öffentlichen Versammlungsräumen. 
Blitzfeuer sind Leuchtfeuer mit weißen oder 
farbigen Blitzen, d. h. Blinken von weniger 
als zwei Sekunden Dauer, und zwar entweder 
mit Einzelblitzen oder mit Gruppen von Blitzen 
(Grundsätze für die Leuchtfeuer usw. an der 
deutschen Küste vom 1. März 1904 — Nach- 
richten für Seefahrer 1904 S. 305 ff. — 88 3, 4). 
S. Blinkfeuer, Seezeichenwesen. 
Blockade ist das Recht der miteinander im 
Kriegszustand stehenden Staaten, feindliche 
Häfen und Festungen, oder eine Küstenstrecke 
des feindlichen Gebietes gegen jede Handels- 
verbindung, auch mit den Neutralen, im In- 
teresse wirksamer Kriegsführung abzusperren. 
Die Absicht der B. geht dahin, nichts, ins- 
besondere auch keine Lebensmittel, in die 
blochierte Gegend hineinzulassen. Die Aeu- 
tralen sind verpflichtet, eine wirksame 
während des Krieges zu beachten. Die bloße 
Erklärung der B. genügt nicht. Als wirk- 
sam gilt sie vielmehr nur dann, wenn der 
blochierende Staat die Zufahrt zu der blok- 
kierten Küste durch eine ausreichende An 
chiffen fortgesetzt und tatsächlich 
zahl von 
verhindert (V. vom 12. Juni 1856 — GS. 585 
s. Kriegsseerecht). Eine feste Ankerstelle 
der Schiffe gehört nicht zum Begriff der 8 
Die betreffenden Schiffe kreuzen vielmehr hin un 
her. Der Kriegsstaat muß die B. öffentlich und
	        
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