Blödsinnige — Börsen.
allgemein erklären, davon auch die neutralen
Staaten sofort in Kenntnis setzen, damit sie
ihre Handelsschiffe rechtzeitig vor der drohenden
Gefahr warnen können.
Blödsinnige s. Idioten.
Blumenhandel, Blumenbindereien.
1. Blumenhandel. Für den B. kann der
Regierungspräsident, im LPB. Berlin der
Polizeipräsident, Ausnahmen von der Sonn-
tagsruhe im Handelsgewerbe (s. d.) zulassen
(GewO. § 105e), und zwar khann der B.
für den ersten Weihnachts-, Oster= und Pfingst-
tag während zweier Stunden, jedoch nicht
während der Pause für den Hauptgottesdienst
und nicht über 12 Uhr mittags hinaus, ge-
stattet werden. An allen übrigen Sonn= und
Festtagen unterliegt er den gleichen Beschrän-
kungen wie das Handelsgewerbe überhaupt;
zwar können für den Handel mit Blumen
und Kränzen die Beschäftigungsstunden dem
örtlichen Bedürfnis entsprechend gelegt werden,
jedoch mur so, daß der Schluß spätestens um
4 Uhr nachmittags eintritt; am Totenfest und
am Allerheiligentag oder dem diesen Tagen
vorhergehenden Sonntage darf die Beschäfti-
gungszeit auf höchstens zehn Stunden ver-
aͤngert werden (AusfAnw. z. GewO. vom
1. Mai 1904 — HMl. 123 — Nr. 131b,
136c, 137b). 2. Für Blumenbindereien
können auf Grund der Gew. 8 105e Abs. 1
Ausnahmen von der Sonntagsruhe durch den
Regierungspräsidenten (im L##B. Berlin durch
den Polizeipräsidenten) zugelassen werden. Es
kann die Beschäftigung von Arbeitern an
allen Sonn= und Festtagen mit dem Zusam-
menstellen und Binden von Blumen und
flanzen, Winden von Kränzen u. dgl. wäh-
rend der für den Verkauf von Blumen in
offenen Verkaufestellen freigegebenen Stunden
und erforderlichenfalls auch schon für zwei
Stunden vor dem Beginne des Verkaufes,
aber nicht während der Zeit des Hauptgottes-
dienstes, gestattet werden. Eine Beschäftigung
von Arbeitern nach Schluß der für den Ver-
kauf freigegebenen Zeit darf für nicht mehr
als zwölf Sonn= oder Festtage im Jahre nur
für solche Arbeiten gestattet werden, die er-
orderlich sind, um auf vorherige Bestellung
lumen und Pflanzen zur Ausschmüchung für
Feste und Feierlichkeiten, die an den Sonn-
und Festtagen nach Schluß der Verkaufzzeit
attfinden, an dem Orte des Festes oder der
Feterüichteit anzubringen. Eine bestimmte Be-
v6. fchnung dieser zwölf Sonn= oder Festtage ist
ei Erteilung der Erlaubnis nicht nötig, da-
gegen ist die Vorschrift aufzunehmen: „Die
machäftigung ist von dem Unternehmer jedes-
" vor Beginn der Arbeiten der Polizeibe--
* Eanzuzeigen.“ Wenn die Sonntags-
* iten länger als drei Stunden dauern, so
die Arbeiter entweder an jedem dritten
sedeintage für volle 36 Stunden, oder an
* zweiten Sonntage mindestens in der
dder von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends,
Hälft in jeder Woche während der zweiten
von — eines Arbeitstages, und zwar spätestens
freizun. Uhr nachmittags ab, von jeder Arbeit
Vadassen (AusfAnw. z. GewO. Nr. 159).
enberieselung. Unter B. versteht man
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das Aufleiten von Schmutzwässern auf Ackher-
und Gartenland oder Wiesen zum Zweche der
Beseitigung der in den Abwässern enthaltenen
Schmutzstoffe vor Einleitung in einen Wasser-
lauf. Die B. dient pauptsächlich zur Reinigung
städtischer Kanalwässer (s. Kanalisation).
Bodenkredit s. Kredit.
Bodenkreditinstitute s. Pfandbriefan-
stalten, Hyppothekenbanken, Landschaf-
ten.
Bodmerei ist ein Darlehnsgeschäft, das von
dem Seeschiffer als solchem kraft der ihm zu-
stehenden Befugnisse unter Zusicherung einer
Prämie und unter Verpfändung von Schiff,
Fracht und Ladung oder von einem oder meh-
reren dieser Gegenstände in der Art einge-
angen wird, daß der Gläubiger wegen seiner
nsprüche nur an die verpfändeten (verbodmeten)
Gegenstände nach der Ankunft des Schiffes an
dem Orte sich halten kann, wo die BReise enden
soll, für die das Geschäft eingegangen ist (Bod-
mereireise). Die Rechtsverhältnisse der B. sind
durch 5SGB. 88 679 - 699 geregelt.
Bohlwerke s. Wasserbau.
Bonifikation (Exportbonifikation),
Fleichnedentend mit Ausfuhrvergütung, s. Aus-
uhr III, 1.
Bonitierung, d. i. die Feststellung des Er-
trags von Grundstüchken zum Zwecke ihrer
Besteuerung, s. Grundsteuer lII.
Bornasche Krankheit, auch Gehirn= und
Rückenmarkentzündung genannt, ist eine an-
stechende Krankheit der Hferde die hauptsäch-
lich in Mitteldeutschland, namentlich in der
Prov. Sachsen, in seuchenartiger Verbreitung
vorkommt und in dieser Provinz auch der
Anzeigepflicht (s. d.) sowie der veterinärpolizei-
lichen Behämpfung unterliegt. Der Infek-
tionsstoff wird wahrscheinlich mit dem Trink-
wasser oder dem Futter aufgenommen. Die
Krankheit verläuft unter Lähmungserschei-
nungen meist tödlich. Eine Behandlung hat
sich bisher als erfolglos erwiesen. Das einzige
prophylaktische Mli#ttel ist eine Verbesserung
des Trinkwassers. Es erkrankten in der Prov.
Sachsen in den Jahren 1900: 317 Pferde in
294 Gehöften (Verlust 254 Pferde); 1901:
162 Pferde in 144 Gehöften (Verlust 139 Pferde);
1902: 81 Pferde in 76 Gehöften (Verlust
65 Pferde); 1903: 109 Pferde in 101 Gehäöften
(Verlust 92 Pferde); 1904: 224 Pferde in 205
Gehöften (Verlust 196 Pferde).
Börsen. I. Allgemeines. Die Verhält-
nisse der B. sind durch Börsengesetz vom
22. Juni 1896 (RGl. 157) geregelt, das durch
das E. z. HGB. vom 10. Alai 1897 (REGBl.
437) Art. 14 einige Abänderungen erfahren
hat. Die Errichtung der B. bedarf der Ge-
nehmigung des ÖHMl., der auch B. aufheben
kann 8 1 a. a. O.). Die Merkmale einer ge-
nehmigungspflichtigen B. sind folgende: Zu-
nächst müssen Versammlungen einer größeren
Zahl von Personen vorliegen, die an einem
ein für allemal bestimmten Orte und zu einer
allgemein bestimmten Zeit, wenn nicht täglich
so doch in verhältnismäßig hurzen Zwischen-
räumen regelmäßig abgehalten werden, und
deren Wiederholung von vornherein beab-
sichtigt ist. Die sich Versammelnden müssen