Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Blödsinnige — Börsen. 
allgemein erklären, davon auch die neutralen 
Staaten sofort in Kenntnis setzen, damit sie 
ihre Handelsschiffe rechtzeitig vor der drohenden 
Gefahr warnen können. 
Blödsinnige s. Idioten. 
Blumenhandel, Blumenbindereien. 
1. Blumenhandel. Für den B. kann der 
Regierungspräsident, im LPB. Berlin der 
Polizeipräsident, Ausnahmen von der Sonn- 
tagsruhe im Handelsgewerbe (s. d.) zulassen 
(GewO. § 105e), und zwar khann der B. 
für den ersten Weihnachts-, Oster= und Pfingst- 
tag während zweier Stunden, jedoch nicht 
während der Pause für den Hauptgottesdienst 
und nicht über 12 Uhr mittags hinaus, ge- 
stattet werden. An allen übrigen Sonn= und 
Festtagen unterliegt er den gleichen Beschrän- 
kungen wie das Handelsgewerbe überhaupt; 
zwar können für den Handel mit Blumen 
und Kränzen die Beschäftigungsstunden dem 
örtlichen Bedürfnis entsprechend gelegt werden, 
jedoch mur so, daß der Schluß spätestens um 
4 Uhr nachmittags eintritt; am Totenfest und 
am Allerheiligentag oder dem diesen Tagen 
vorhergehenden Sonntage darf die Beschäfti- 
gungszeit auf höchstens zehn Stunden ver- 
aͤngert werden (AusfAnw. z. GewO. vom 
1. Mai 1904 — HMl. 123 — Nr. 131b, 
136c, 137b). 2. Für Blumenbindereien 
können auf Grund der Gew. 8 105e Abs. 1 
Ausnahmen von der Sonntagsruhe durch den 
Regierungspräsidenten (im L##B. Berlin durch 
den Polizeipräsidenten) zugelassen werden. Es 
kann die Beschäftigung von Arbeitern an 
allen Sonn= und Festtagen mit dem Zusam- 
menstellen und Binden von Blumen und 
flanzen, Winden von Kränzen u. dgl. wäh- 
rend der für den Verkauf von Blumen in 
offenen Verkaufestellen freigegebenen Stunden 
und erforderlichenfalls auch schon für zwei 
Stunden vor dem Beginne des Verkaufes, 
aber nicht während der Zeit des Hauptgottes- 
dienstes, gestattet werden. Eine Beschäftigung 
von Arbeitern nach Schluß der für den Ver- 
kauf freigegebenen Zeit darf für nicht mehr 
als zwölf Sonn= oder Festtage im Jahre nur 
für solche Arbeiten gestattet werden, die er- 
orderlich sind, um auf vorherige Bestellung 
lumen und Pflanzen zur Ausschmüchung für 
Feste und Feierlichkeiten, die an den Sonn- 
und Festtagen nach Schluß der Verkaufzzeit 
attfinden, an dem Orte des Festes oder der 
Feterüichteit anzubringen. Eine bestimmte Be- 
v6. fchnung dieser zwölf Sonn= oder Festtage ist 
ei Erteilung der Erlaubnis nicht nötig, da- 
gegen ist die Vorschrift aufzunehmen: „Die 
machäftigung ist von dem Unternehmer jedes- 
" vor Beginn der Arbeiten der Polizeibe-- 
* Eanzuzeigen.“ Wenn die Sonntags- 
* iten länger als drei Stunden dauern, so 
die Arbeiter entweder an jedem dritten 
sedeintage für volle 36 Stunden, oder an 
* zweiten Sonntage mindestens in der 
dder von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends, 
Hälft in jeder Woche während der zweiten 
von — eines Arbeitstages, und zwar spätestens 
freizun. Uhr nachmittags ab, von jeder Arbeit 
Vadassen (AusfAnw. z. GewO. Nr. 159). 
enberieselung. Unter B. versteht man 
  
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das Aufleiten von Schmutzwässern auf Ackher- 
und Gartenland oder Wiesen zum Zweche der 
Beseitigung der in den Abwässern enthaltenen 
Schmutzstoffe vor Einleitung in einen Wasser- 
lauf. Die B. dient pauptsächlich zur Reinigung 
städtischer Kanalwässer (s. Kanalisation). 
Bodenkredit s. Kredit. 
Bodenkreditinstitute s. Pfandbriefan- 
stalten, Hyppothekenbanken, Landschaf- 
ten. 
Bodmerei ist ein Darlehnsgeschäft, das von 
dem Seeschiffer als solchem kraft der ihm zu- 
stehenden Befugnisse unter Zusicherung einer 
Prämie und unter Verpfändung von Schiff, 
Fracht und Ladung oder von einem oder meh- 
reren dieser Gegenstände in der Art einge- 
angen wird, daß der Gläubiger wegen seiner 
nsprüche nur an die verpfändeten (verbodmeten) 
Gegenstände nach der Ankunft des Schiffes an 
dem Orte sich halten kann, wo die BReise enden 
soll, für die das Geschäft eingegangen ist (Bod- 
mereireise). Die Rechtsverhältnisse der B. sind 
durch 5SGB. 88 679 - 699 geregelt. 
Bohlwerke s. Wasserbau. 
Bonifikation (Exportbonifikation), 
Fleichnedentend mit Ausfuhrvergütung, s. Aus- 
uhr III, 1. 
Bonitierung, d. i. die Feststellung des Er- 
trags von Grundstüchken zum Zwecke ihrer 
Besteuerung, s. Grundsteuer lII. 
Bornasche Krankheit, auch Gehirn= und 
Rückenmarkentzündung genannt, ist eine an- 
stechende Krankheit der Hferde die hauptsäch- 
lich in Mitteldeutschland, namentlich in der 
Prov. Sachsen, in seuchenartiger Verbreitung 
vorkommt und in dieser Provinz auch der 
Anzeigepflicht (s. d.) sowie der veterinärpolizei- 
lichen Behämpfung unterliegt. Der Infek- 
tionsstoff wird wahrscheinlich mit dem Trink- 
wasser oder dem Futter aufgenommen. Die 
Krankheit verläuft unter Lähmungserschei- 
nungen meist tödlich. Eine Behandlung hat 
sich bisher als erfolglos erwiesen. Das einzige 
prophylaktische Mli#ttel ist eine Verbesserung 
des Trinkwassers. Es erkrankten in der Prov. 
Sachsen in den Jahren 1900: 317 Pferde in 
294 Gehöften (Verlust 254 Pferde); 1901: 
162 Pferde in 144 Gehöften (Verlust 139 Pferde); 
1902: 81 Pferde in 76 Gehöften (Verlust 
65 Pferde); 1903: 109 Pferde in 101 Gehäöften 
(Verlust 92 Pferde); 1904: 224 Pferde in 205 
Gehöften (Verlust 196 Pferde). 
Börsen. I. Allgemeines. Die Verhält- 
nisse der B. sind durch Börsengesetz vom 
22. Juni 1896 (RGl. 157) geregelt, das durch 
das E. z. HGB. vom 10. Alai 1897 (REGBl. 
437) Art. 14 einige Abänderungen erfahren 
hat. Die Errichtung der B. bedarf der Ge- 
nehmigung des ÖHMl., der auch B. aufheben 
kann 8 1 a. a. O.). Die Merkmale einer ge- 
nehmigungspflichtigen B. sind folgende: Zu- 
nächst müssen Versammlungen einer größeren 
Zahl von Personen vorliegen, die an einem 
ein für allemal bestimmten Orte und zu einer 
allgemein bestimmten Zeit, wenn nicht täglich 
so doch in verhältnismäßig hurzen Zwischen- 
räumen regelmäßig abgehalten werden, und 
deren Wiederholung von vornherein beab- 
sichtigt ist. Die sich Versammelnden müssen
	        
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