Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Börsenausschuß — Börsenterminhandel. 
Ehrengericht zieht 
besucher, die im Zusammenhange mit ihrer 
Tätigkeit an der B. sich eine mit der Ehre 
oder dem Anspruch auf kaufmännisches Ver— 
trauen nicht zu vereinbarende Handlung haben 
uschulden kommen lassen. Die mit der 
Auficht über die B. betrauten Organe sind 
verpflichtet, Handlungen der Börsenbesucher, 
welche zu einem ehrengerichtlichen Verfahren 
Anlaß geben, zur Kenntnis des Staatskom- 
missars, oder wenn ein solcher nicht bestellt 
ist, des Ehrengerichts zu bringen. Der Staats- 
kommissar kann die Einleitung des ehrenge- 
richtlichen Verfahrens verlangen, auch muß 
allen seinen Beweisanträgen stattgegeben 
werden. Die Strafen bestehen in Verweis, 
sowie in zeitweiliger oder dauernder Aus- 
Shliegung von der B. Gegen die Entscheidung 
des Ehrengerichts steht dem Staatskommissar 
und dem Beschuldigten binnen einer Woche 
die Berufung an die periodisch zu bildende 
Berufungskammer offen. Diese besteht aus 
einem Vorsitzenden und sechs Beisitzern. Der 
Vorsitzende wird vom Bundesrate bestimmt, 
während die Beisitzer vom Börsenausschuß aus 
seinen auf Vorschlag der Börsenorgane be- 
rufenen Mitgliedern gewählt werden; von den 
Beisitzern dürfen nicht mehr als zwei derselben 
B. angehören. Im übrigen ist das Verfahren 
in den §§ 12—27 a. a. O. geregelt. 
VIII. Börsenpreis. Bei Waren oder Wert- 
papieren, deren Börsenpreis amtlich festgestellt 
wird, erfolgt diese Feststellung durch den Bör- 
senvorstand unter Mitwirkung der Kursmahkler 
(s. Handelsmakler), soweit nicht die Bör- 
senordnung noch die Mitwirkung von Ver- 
tretern der Landwirtschaft und ihrer Reben- 
gewerbe vorschreibt. Bei Geschäften in Waren 
oder Wertpapieren kann ein Anspruch auf Be- 
rüchsichtigung bei der Feststellung des Börsen- 
preises nur erhoben werden, wenn sie durch 
Vermittlung eines Kursmaklers abgeschlossen 
sind (68§ 29 ff. a. a. O.). Im übrigen ist nach 
der Rä# ek. vom 28. Juni 1898 (RE#l. 915) zu 
verfahren. Für Zucker ist die Gewichtsein- 
heit von 100 kg zugrunde zu legen (RBek. 
vom 6. Mai 1902 — REBl. 166). Als Börsen- 
preis ist derjenige Preis festzusetzen, welcher 
der wirklichen Geschäftslage des Verkehrs an 
* enhpricht. Strafbestimmungen s. 88 75, 
. a. O. 
S#t Zulassung von Wertpapieren zum 
örsenhandel (68 36 ff. a. a. O.). Sie er- 
rolgt durch die Zulassungsstelle der B., von 
eren Mitgliedern mindestens die Hälfte aus Per- 
sonen bestehen muß, welche nicht in das Börsen- 
register (s. Börsenterminhandel) für Wert- 
papiere eingetragen sind. Die Zulassung erfolgt 
Vich Maßgabe der RBek. vom 11. Dez. 1896 
2nh- 763), abgeändert durch Bek. vom 
san Vov. 1900 (RGl. 1014), während die zu— 
lämmnensetzung der Zulassungsstelle, die Zu- 
ssigkeit der Beschwerde gegen ihre Entschei- 
ungen durch die Börsenordnung geregelt wird. 
zurussche Reichs= und Staatsanleihen müssen 
* assen werden. Die Ablehnung eines An- 
98 auf Zulassung ist den übrigen deutschen 
Anunter Angabe der Gründe mitzuteilen. Der 
rag auf Zulassung ist zu veröffentlichen, 
.*ê∆ BVerantwortung Börsen- 
  
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zwischen der Veröffentlichung und der Ein- 
führung an der B. muß eine Frist von min- 
destens sechs Tagen liegen. Vor der Zulassung 
ist, sofern es sich nicht um deutsche Reichs- 
oder Staatsanleihen handelt, ein Prospekt 
zu veröffentlichen, der die im § 5 der Bek. 
vom 11. Dez. 1896 vorgeschriebenen Angaben 
enthalten muß. Für Schuldverschreibungen, 
hinsichtlich deren das Reich oder ein Bundes- 
staat die volle Garantie übernommen hat, und 
für Schuldverschreibungen kommunaler Kör- 
perschaften und kommunalständischer Kredit- 
institute sowie der unter staatlicher Ausfsicht 
stehenden Pfandbriefanstalten kann der M. 
von der Verpflichtung zur Einreichung eines 
Prospekts entbinden. Sind in einem Prospetkt, 
auf Grund dessen Wertpapiere zugelassen sind, 
unrichtige Angaben, welche für die Beurteilung 
des Wertes erheblich sind, enthalten, so haften 
diejenigen, welche den Prospekt erlassen haben, 
sowie diejenigen, von welchen der Erlaß des 
Prospektes ausgeht, wenn sie die Unrichtigkeit 
gekannt haben oder ohne grobes Verschulden 
hätten kennen müssen, als Gesamtschuldner 
jedem Besitzer eines solchen Wertpapiers für 
den Schaden, der demselben aus der von den 
gemachten Angaben abweichenden Sachlage 
erwächst (vgl. auch RG Z. 46, 83). Der Ersatz- 
anspruch verjährt in fünf Jahren seit Zulassung. 
Aktien eines zur Aktiengesellschaft oder zur 
Kommanditgesellschaft auf Aktien (s. d.) um- 
gewandelten Unternehmens dürfen in der Regel 
erst ein Jahr nach Eintragung der Gesellschaft in 
das Handelsregister und erst nach Veröffent- 
lichung der ersten Jahresbllanz nebst Gewinn- 
und Verlustrechnung zugelassen werden. An- 
teilscheine oder staatlich nicht garantierte Ob- 
ligationen ausländischer Erwerbsgesellschaften 
dürfen nur zugelassen werden, wenn sich die 
Emittenten auf die Dauer von fünf Jahren 
verpflichten, die Bilanz sowie die Gewinn- 
und Verlustrechnung jährlich in den von der 
Zulassungsstelle bestimmten deutschen Zeitungen 
zu veröffentlichen. Für Wertpapiere, welche 
zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt sind, darf 
nicht vor beendeter Zuteilung an die Zeichner, 
und für Wertpapiere, deren Zulassung zum 
Börsenhandel verweigert oder nicht nachgesucht 
ist, überhaupt nicht eine amtliche Feststellung 
des Preises erfolgen. Geschäfte in solchen 
Wertpapieren sind von der Benutzung der 
Börseneinrichtungen ausgeschlossen und dürfen 
von den ZKursmahlern nicht notiert werden. 
Auch dürfen für solche Geschäfte Preislisten 
(Kurszettel) nicht veröffentlicht oder in mecha- 
nisch hergestellter Vervielfältigung verbreitet 
werden. Strafbestimmung in §8 77, 78 a. a. O. 
Börsenausschuß s. Börsen V. 
Börsensteuer wird in Börsenkreisen die auf 
Kauf= und sonstige Maschaffungs eschäfte nach 
Tarifnummer 4 des RöStemp. ). d.) gelegte 
Reichssteuer genannt, wie das Reichsstempel-= 
gesetz selbst in interessierten Kreisen auch Börsen- 
steuergesetz eben wegen der auf die Börsen- 
geschäfte gelegten Reichssteuer heißt. 
Börsenterminhandel (Börsengesetz 88 48 ff.). 
Börsentermingeschäfte sind Kauf= oder sonstige 
Anschaffungsgeschäfte, die auf der Grundlage 
der vom Börsenvorstande festgesetzten Geschäfts-
	        
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