Börsenausschuß — Börsenterminhandel.
Ehrengericht zieht
besucher, die im Zusammenhange mit ihrer
Tätigkeit an der B. sich eine mit der Ehre
oder dem Anspruch auf kaufmännisches Ver—
trauen nicht zu vereinbarende Handlung haben
uschulden kommen lassen. Die mit der
Auficht über die B. betrauten Organe sind
verpflichtet, Handlungen der Börsenbesucher,
welche zu einem ehrengerichtlichen Verfahren
Anlaß geben, zur Kenntnis des Staatskom-
missars, oder wenn ein solcher nicht bestellt
ist, des Ehrengerichts zu bringen. Der Staats-
kommissar kann die Einleitung des ehrenge-
richtlichen Verfahrens verlangen, auch muß
allen seinen Beweisanträgen stattgegeben
werden. Die Strafen bestehen in Verweis,
sowie in zeitweiliger oder dauernder Aus-
Shliegung von der B. Gegen die Entscheidung
des Ehrengerichts steht dem Staatskommissar
und dem Beschuldigten binnen einer Woche
die Berufung an die periodisch zu bildende
Berufungskammer offen. Diese besteht aus
einem Vorsitzenden und sechs Beisitzern. Der
Vorsitzende wird vom Bundesrate bestimmt,
während die Beisitzer vom Börsenausschuß aus
seinen auf Vorschlag der Börsenorgane be-
rufenen Mitgliedern gewählt werden; von den
Beisitzern dürfen nicht mehr als zwei derselben
B. angehören. Im übrigen ist das Verfahren
in den §§ 12—27 a. a. O. geregelt.
VIII. Börsenpreis. Bei Waren oder Wert-
papieren, deren Börsenpreis amtlich festgestellt
wird, erfolgt diese Feststellung durch den Bör-
senvorstand unter Mitwirkung der Kursmahkler
(s. Handelsmakler), soweit nicht die Bör-
senordnung noch die Mitwirkung von Ver-
tretern der Landwirtschaft und ihrer Reben-
gewerbe vorschreibt. Bei Geschäften in Waren
oder Wertpapieren kann ein Anspruch auf Be-
rüchsichtigung bei der Feststellung des Börsen-
preises nur erhoben werden, wenn sie durch
Vermittlung eines Kursmaklers abgeschlossen
sind (68§ 29 ff. a. a. O.). Im übrigen ist nach
der Rä# ek. vom 28. Juni 1898 (RE#l. 915) zu
verfahren. Für Zucker ist die Gewichtsein-
heit von 100 kg zugrunde zu legen (RBek.
vom 6. Mai 1902 — REBl. 166). Als Börsen-
preis ist derjenige Preis festzusetzen, welcher
der wirklichen Geschäftslage des Verkehrs an
* enhpricht. Strafbestimmungen s. 88 75,
. a. O.
S#t Zulassung von Wertpapieren zum
örsenhandel (68 36 ff. a. a. O.). Sie er-
rolgt durch die Zulassungsstelle der B., von
eren Mitgliedern mindestens die Hälfte aus Per-
sonen bestehen muß, welche nicht in das Börsen-
register (s. Börsenterminhandel) für Wert-
papiere eingetragen sind. Die Zulassung erfolgt
Vich Maßgabe der RBek. vom 11. Dez. 1896
2nh- 763), abgeändert durch Bek. vom
san Vov. 1900 (RGl. 1014), während die zu—
lämmnensetzung der Zulassungsstelle, die Zu-
ssigkeit der Beschwerde gegen ihre Entschei-
ungen durch die Börsenordnung geregelt wird.
zurussche Reichs= und Staatsanleihen müssen
* assen werden. Die Ablehnung eines An-
98 auf Zulassung ist den übrigen deutschen
Anunter Angabe der Gründe mitzuteilen. Der
rag auf Zulassung ist zu veröffentlichen,
.*ê∆ BVerantwortung Börsen-
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zwischen der Veröffentlichung und der Ein-
führung an der B. muß eine Frist von min-
destens sechs Tagen liegen. Vor der Zulassung
ist, sofern es sich nicht um deutsche Reichs-
oder Staatsanleihen handelt, ein Prospekt
zu veröffentlichen, der die im § 5 der Bek.
vom 11. Dez. 1896 vorgeschriebenen Angaben
enthalten muß. Für Schuldverschreibungen,
hinsichtlich deren das Reich oder ein Bundes-
staat die volle Garantie übernommen hat, und
für Schuldverschreibungen kommunaler Kör-
perschaften und kommunalständischer Kredit-
institute sowie der unter staatlicher Ausfsicht
stehenden Pfandbriefanstalten kann der M.
von der Verpflichtung zur Einreichung eines
Prospekts entbinden. Sind in einem Prospetkt,
auf Grund dessen Wertpapiere zugelassen sind,
unrichtige Angaben, welche für die Beurteilung
des Wertes erheblich sind, enthalten, so haften
diejenigen, welche den Prospekt erlassen haben,
sowie diejenigen, von welchen der Erlaß des
Prospektes ausgeht, wenn sie die Unrichtigkeit
gekannt haben oder ohne grobes Verschulden
hätten kennen müssen, als Gesamtschuldner
jedem Besitzer eines solchen Wertpapiers für
den Schaden, der demselben aus der von den
gemachten Angaben abweichenden Sachlage
erwächst (vgl. auch RG Z. 46, 83). Der Ersatz-
anspruch verjährt in fünf Jahren seit Zulassung.
Aktien eines zur Aktiengesellschaft oder zur
Kommanditgesellschaft auf Aktien (s. d.) um-
gewandelten Unternehmens dürfen in der Regel
erst ein Jahr nach Eintragung der Gesellschaft in
das Handelsregister und erst nach Veröffent-
lichung der ersten Jahresbllanz nebst Gewinn-
und Verlustrechnung zugelassen werden. An-
teilscheine oder staatlich nicht garantierte Ob-
ligationen ausländischer Erwerbsgesellschaften
dürfen nur zugelassen werden, wenn sich die
Emittenten auf die Dauer von fünf Jahren
verpflichten, die Bilanz sowie die Gewinn-
und Verlustrechnung jährlich in den von der
Zulassungsstelle bestimmten deutschen Zeitungen
zu veröffentlichen. Für Wertpapiere, welche
zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt sind, darf
nicht vor beendeter Zuteilung an die Zeichner,
und für Wertpapiere, deren Zulassung zum
Börsenhandel verweigert oder nicht nachgesucht
ist, überhaupt nicht eine amtliche Feststellung
des Preises erfolgen. Geschäfte in solchen
Wertpapieren sind von der Benutzung der
Börseneinrichtungen ausgeschlossen und dürfen
von den ZKursmahlern nicht notiert werden.
Auch dürfen für solche Geschäfte Preislisten
(Kurszettel) nicht veröffentlicht oder in mecha-
nisch hergestellter Vervielfältigung verbreitet
werden. Strafbestimmung in §8 77, 78 a. a. O.
Börsenausschuß s. Börsen V.
Börsensteuer wird in Börsenkreisen die auf
Kauf= und sonstige Maschaffungs eschäfte nach
Tarifnummer 4 des RöStemp. ). d.) gelegte
Reichssteuer genannt, wie das Reichsstempel-=
gesetz selbst in interessierten Kreisen auch Börsen-
steuergesetz eben wegen der auf die Börsen-
geschäfte gelegten Reichssteuer heißt.
Börsenterminhandel (Börsengesetz 88 48 ff.).
Börsentermingeschäfte sind Kauf= oder sonstige
Anschaffungsgeschäfte, die auf der Grundlage
der vom Börsenvorstande festgesetzten Geschäfts-