Vorwort.
Das vorliegende Werk verdankt seine Entstehung einer Anregung des Ver—
legers. Wenn auch in Preußen auf dem Gebiete der Verwaltung für den prak-
tischen Gebrauch mehrere wertvolle Aachschlagebücher zur Verfügung stehen, so
beschränken sich dieselben doch zumeist auf eine nach den verschiedenen Gebieten
des öffentlichen Rechts geordnete Zusammenstellung des Textes der Gesetze mit ent-
sprechenden Zusätzen und Erläuterungen. Dagegen hat es an einer nach Stichworten
geordneten Bearbeitung des Verwaltungsrechts, wie solche in anderen Staaten vor-
handen ist und sich bewährt hat, gefehlt. Der Wunsch, eine derartige Bearbeitung
auch für Preußen zu erhalten, ist infolgedessen von den verschiedensten Seiten ge-
äußert worden, und die Berechtigung hierzu muß um so mehr anerkannt werden,
als die infolge der Entwichelung unserer staatlichen, gesellschaftlichen und wirtschaft-
lichen Verhältnisse immer vielseitiger und komplizierter werdende Gestaltung des
öffentlichen Rechtes eine Darstellung zum Bedürfnisse macht, welche über die ein-
zelnen in Betracht kommenden Gegenstände und Fragen einen sofortigen voll-
ständigen Uberblick ermöglicht. Diesem Bedürfnisse entgegenzukommen ist das Werk
bestimmt. Dasselbe enthält in lexikalischer Form eine Darstellung des deutschen
und preußischen Verfassungs= und Verwaltungsrechts, sowie der wichtigeren Ver-
waltungsanordnungen und Verwaltungseinrichtungen. Sein Zwech ist, den in der
Verwaltung beschäftigten Beamten und Laien ein brauchbares und nützliches Hilfs-
mittel für ihre Tätigkeit an die Hand zu geben; zugleich soll es Gerichtsbehörden,
Rechtsanwälten, Verwaltungen größerer Rhaufmännischer und industrieller Unter-
nehmungen usw. als Nachschlagebuch zur schnellen und leichten Orientierung über
Fragen aus dem Gebiete der Verwaltung dienen. Aus der Justizgesetzgebung und
der Justizverwaltung haben nur diejenigen Gegenstände Berücksichtigung gefunden,
welche für den Gebrauch der Verwaltung sowohl an sich, wie auch durch ihren
Zusammenhang mit der Verwaltungsgerichtsbarkeit von Wichtigbeit sind.
Alle Worte, welche eine selbständige Bearbeitung angängig erscheinen ließen,
sind besonders behandelt worden; soweit dies nicht tunlich war, ist auf die ent-
sprechenden Artikel verwiesen. Bei der Bearbeitung ist der Gesichtspunkt des prak-
tischen Gebrauches vorangestellt worden. Es ist deshalb in systematischer Ordnung
bei jedem für sich bearbeiteten Wort alles zusammengestellt worden, was an Gesetzen,
Erlassen und Entscheidungen für die Praxis von Bedeutung ist. Ganz besonders
ist auch darauf geachtet worden, überall auf die Stellen hinzuweisen, aus denen
eine weitere Information gewonnen werden Rkann. Streitfragen theoretischer Aatur