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wurden die Branntweinsteuergesetze nunmehr
eingeführt (RGBl. 1887, 489).
c) Weitere Ausgestaltung der Brannt-
weinsteuergesetzgebung. Wenn auch das
mit dem 1. Okt. 1887 in Kraft getretene G.
vom 24. Juni 1887 die gehegten Erwartungen
durchaus erfüllte, so erwiesen sich doch mehr-
fache Abänderungen als notwendig. Zu-
nächst wurde durch eine NAovelle vom 7. April
1889 (RGBl. 49) der durch das G. vom 24. Juni
1887 eingeführte Reinigungszwang für
Trinkbranntwein (s[s. Branntweinreini-
gungsanstalten a. A.) aufgehoben. Sodann
wurde durch Dovelle vom 8. Juni 1891 (Rö-
Bl. 338) u. a. eine Anderung der Kontin-
gentierungsgrundsätze für kleinere land-
wirtschaftliche Brennereien (Kontingentserhö-
hung um ein Fünftel), sowie eine Herabsetzung
von Maischbottich= und Materialsteuersätzen
vorgenommen. Wenn ferner auch infolge der
Steuerreform von 1887 die Branntweinerzeu-
gung um rund ein Viertel zurückgegangen
war, so betrug sie doch immer noch erheblich
mehr als der Inlandsverbrauch. Da nun die
Möglichkeit, den Uberschuß auszuführen, in-
folge hoher Ausfuhrprämien, welche die Kon-
kurrenzstaaten gewährten, geschwunden war,
so wurde durch G. vom 16. Juni 1895 (R-
Bl. 265), zunächst zeitweise, ein besonderer Zu-
schlag zur Verbrauchsabgabe, die Brenn-
steuer, eingeführt, aus dessen Erträgen
dem ausgeführten (und dem zur Essigbereitung
verwendeten) Branntwein eine besondere Ver-
gütung gewährt wurde. Zugleich wurden Be-
stimmungen erlassen, die den Verbrauch an
denaturiertem Branntwein heben sollten (s.
Branntweinkleinhandel). Auch wurden
die Kontingentierungsvorschriften wiederum
geändert usw. Sodann erwies sich als not-
wendig, das Gesamtkontingent neu zu
bemessen, da der Trinkverbrauch an Brannt-
wein mehr und mehr zurückging und deshalb
zu befürchten war, daß er demnächst hinter
jenem zurüchbleiben würde, was aus mehr
als einem Grunde (s. u. a. unter 1) vermieden
werden mußte. Das G. vom 4. April 1898
(& GBl. 159) bestimmte deshalb, daß das Ge-
samtkontingent nach dem Durchschnitte der-
jenigen Branntweinmenge festgesetzt werde,
die innerhalb der vorhergegangenen fünf Jahre
in den verbrauchsabgabepflichtigen Inlands-
verbrauch übergegangen ist. Endlich brachte
das G. vom 7. Juli 1902 (Röl. 243) eine
Reihe von Anderungen (abgeänderte Kon-
tingentierungsvorschriften, in denen
u. a. für neue Brennereien die Höhe des Kon-
tingents begrenzt wurde, Erschwerung der Be-
dingungen des landwirtschaftlichen Betriebes
für neue und Genossenschaftsbrennereien, Herab-
letung der Zuschlagsätze für landwirtschaftliche
und aterialbrennereien, Beibehaltung
der Brennsteuer bis 1912 unter Er-
höhung der Steuersätze, Einführung der
Brennsteuervergütung auch bei Verwendung
von Branntwein zu anderen gewerblichen
Zwecken als zur Essigbereitung).
III. Rechtsquellen für die B. Die für
die B. maßgebenden Gesetze (die Branntwein-
steuergesetze vom 8. Juli 1868, vom 19. Juli
Branntweinbesteuerung.
1879 und vom 24. Juni 1887, sowie die No-
vellen zu letzterem Gesetze vom 7. April 1889,
vom 8. Juni 1891, vom 16. Juni 1895, vom
4. April 1898 und vom 7. Juli 1902) sind be-
reits unter II näher bezeichnet worden. Da
das G. vom 24. Juni 1887 bereits durch die
erstgenannten drei Novellen sehr unübersicht-
lich geworden war, hat es der Reichskanzler
einer ihm erteilten Ermächtigung gemäß am
17. Juni 1895 in neuer Fassung veröffentlicht
(Röl. 276). In dieser Fassung, in die sich
die Abänderungen der späteren Movelle leicht
einfügen, wird das Gesetz in dem vorliegenden
Artikel, sowie in den übrigen auf die B. be-
züglichen Artikeln angezogen werden.
Bei Einführung des G. vom 24. Juni 1887 hat
der Bundesrat „Vorläufige Ausführungsbe-
stimmungen“" erlassen. Wie bei einer so ein-
schneidenden neuen Steuer nicht anders zu er-
warten war, mußten diese im Laufe der Zeit
durch zahlreiche Einzelbestimmungen abgeän-
dert und ergänzt werden. Dies veranlaßte
den Bundesrat, am 28. Juni 1900 neue, nun-
mehr endgültige Branntweinsteueraus-
führungsbestimmungen zu erlassen, welche
die vielen zerstreuten Vorschriften in übersicht-
licher Weise zusammenfassen und vereinfachen
(ZBl. 473). Diese Ausführungsbestimmungen
sind: 1. die Branntweinsteuergrundbestimmun-
gen (G.); 2. die Brennereiordnung (BrennO)
3. die Meßuhrordnung (M0.); 4. die Brannt-
weinbegleitscheinordnung (Bgl.); 5. die Brannt-
weinlagerordnung (LO.); 6. die Branntwein-
reinigungsordnung (8); 7. die Alkoholermitt-
lungsordnung (AO.); 8. die Branntweinsteuer-
befreiungsordnung (BfrO.); 9. die Vorschriften
über die Branntweinstatistik. Auch diese end-
gültigen Bestimmungen haben zum Teil, in-
folge der inzwischen ergangenen Gesetze, noch
einige Abänderungen erfahren (vgl. Z Bl. 1901,
91; 1902, 315; 1903, 207). Auch wurde durch
den zweitgenannten Bundesratsbeschluß als
zehnter Teil der Ausführungsbestimmungen
die Kontingentierungsordnung (KO.) hinzuge-
fügt. Die Ausführungsbestimmungen werden
mit den aus den erwähnten Bundesratsbe-
schlüssen sich ergebenden Abänderungen unter
den dabei bezeichneten Abkürzungen angezogen
werden. Für Preußen ist schließlich noch auf
die zu den Ausführungsbestimmungen er-
lassene Allg Bf., des FM. vom 29. Juni 1900
(Abg 3 Bl. 437) zu verweisen. Wie die Brannt-
weinsteuergesetze, so gelten auch die Ausfüh-
rungsbestimmungen für das Gebiet der Brannt-
weinsteuergemeinschaft, die das deutsche
Zollgebiet mit Ausnahme von Luxemburg um-
faßt (#B. § 1). Für den Verkehr mit Brannt-
wein zwischen der Branntweinsteuergemeinschaft
und Luxemburg, wo eine im wesentlichen
übereinstimmende Besteuerung durchgeführt ist,
ist das Abkommen vom 22. Mai 1896 (Rl.
676) zu beachten.
IV. Grundzüge der B. Der im Gebiete
der Branntweinsteuergemeinschaft hergestellte
Branntwein unterliegt, soweit er nicht steuer-
frei ist (O. Steuerfreiheit des Brannt-
weins), der Verbrauchsabgabe, dem Zuschlage
zu dieser, der Brennsteuer, und der Maisch-
bottichsteuer. Die im Gesetz ferner noch vor-