Branntweinsteuergemeinschaft — Branntweinverbrauchsabgabe und Zuschlag.
auf einen höheren Schwundnachlaß verzichten,
wodurch sie sich gewisse Erleichterungen bei
der Abfertigung zur Anstalt sichern. Wegen
der Erstattung der Maischbottichsteuer (s. d.)
für die Fehlmengen gelten ähnliche Bestim-
mungen wie für die Branntweinlager; s.
Branntweinverbrauchsabgabe IIf 1—
(RoO. 88 22—28, 35, 44 u. 51).
Branntweinsteuergemeinschaft s. Brannt-
weinbesteuerung III.
Branntweinsteuervergütung s. Steuer-
freiheit des Branntweins.
Branntweinverbrauchsabgabe und Zu-
schlag. I. Allgemeines. B. u. Z. bilden
mit Brennsteuer und Maoischbottichsteuer die
verschiedenen, in Deutschland nebeneinander
bestehenden Arten der Branntweinteuer ((.
Branntweinbesteuerung unter IV). Be-
züglich der geschichtlichen Entwicklung dieser
Steuern, der für sie maßgebenden Bechts-
quellen, des Verhältnisses der Branntwein-
verbrauchsabgabe und des Zuschlags zu den
bbrigen Arten der Branntweinsteuer und zu
den Reichsfinanzen, sowie der statistischen An-
gaben über Branntweinerzeugung undbesteue-
rung ist hier lediglich auf die Artikel Brannt-
weinbesteuerung (unter I, II, III, IV u. V.)
und Reichsfinanzen zu verweisen. Vol.
auch die Artikel Indirekte Steuern und
Verbrauchssteuern und wegen der Abkür-
zungen in diesem Artikel Branntweinbe-
steuerung III.
II. Die Branntweinverbrauchsabgabe.
à) Obsektive Steuerpflicht. Steuerpflichtig
ist der im Gebiete der Branntweinsteuergemein-
schaft bergestellte Branntwein (G. vom
24. Juni 1887 § 1). Aus welchen Eohltesien
(mehligen oder nichtmehligen, Brenn O. 8§ 3) der
Branntwein hergestelltist, Ist hierbei gleichgültig.
b) Subjektive Steuerpflicht und Fäl-
ligkeit der Steuer. Die Abgabe ist zu ent-
richten, sobald der Branntwein aus der steuer-
lichen Kontrolle in den freien Verkehr
tritt. Ausnahmen s. unter e 10 und g. Zur
Entrichtung ist derjenige verpflichtet, der den
kanntwein zur freien Verfügung er-
hält (G. vom 24. Juni 1887 § 3). Statt des
in erster Linie Verpflichteten kann ein anderer
die Haftung für die Steuer übernehmen, wenn
der Branntwein aub Begleitschein II (s. d.) ab-
gefertigt wird (Bgl O. § 1 Abs. 1c; vgl. unten
Ug#. Die Verjährung der Nachforderungen so-
wie der Ansprüche auf Ersatz zu viel oder zu
Ungebühr entrichteter Abgabe tritt binnen
Jahresfrift ein; der Anspruch auf Nachzahlung
defraudierter Gefälle versährt in drei Jahren
(G. vom 24. Juni 1887 §S 16).
#) Steuersätze. Die Abgabe beträgt für
die am Kontingent beteiligten Brennereien
. Kontingentierung der Branntwein-
steuer) von der innerhalb des Kontingentes
bergestellten Branntweinmenge 0,50 M., dar-
ber hinaus 0,70 M. für das Liter Alkohol.
iun den nicht kontingentierten Brennereien
Zird nur der letztere Satz erhoben G 1 a. a.
*: BrennO. 8§§ 152 u. 309).
t O Steuerbefreiungen und Berguü—
Vgen. Daß im Falle der Ausfuhr von
ranntwein Erlaß der Abgabe eintritt, ent-
298
spricht ihrer rechtlichen Natur als einer
Berbrauchsabgabe (s. Verbrauchssteuern I
a. E.). Auch sonst findet in zahlreichen Fällen,
insbesondere in denen gewerblicher Verwen-
dung von Branntwein, unmittelbar oder zur
Herstellung von Fabrikaten, Erlaß bzw. Er-
stattung der Abgabe statt. Ferner werden.
Branntweinverluste auf Lagern, in Reinigungs-
anstalten u. dgl. unter gewissen Voraussetzungen
steuerfrei gelassen. Auch die übrigen auf dem
Branntwein oder den Fabrikaten ruhenden
Abgaben (Zuschlag, Brennsteuer, Moaischbottich-
steuer) werden in diesen Fällen vergütet oder
erlassen. Näheres s. unter Steuerfreiheit
des Branntweins. Wegen des Steuer-
erlasses aus Billigkeitsgründen (ogl. unter
Befreiungen) s. GB. 8 58.
e) Kontrollbestimmungen. Die vom
Bundesrat auf Grund der 8§8 5—11, 13—15
u. 43 des G. vom 24. Juni 1887 und der
88 6—12 u. 16—48 des G. vom 8. Juli 1868
erlassenen Kontrollbestimmungen sind, obwohl
sie nicht allein der Kontrollierung der Ver-
brauchsabgabe (und der Zuschläge zu dieser;
s. unter III), sondern auch dersenigen der Maisch-
bottichsteuer dienen, hier zusammengestellt, um
Wiederholungen zu vermeiden. Bei dem außer-
ordentlichen Umfange dieser Bestimmungen
(allein die Brenn O., deren wesentlichen Inhalt
sie bilden, umfaßt 341 Paragraphen) kann nur
auf das Wichtigste Rurz hingewiesen werden.
1. Wie bei den übrigen Verbrauchsteuern.
so wird auch hier durch entsprechende Vor-
schriften zunächst darauf hingewirkt, daß alle
Betriebe, in denen das steuerpflichtige Objekt
gewonnen wird, der Steuerbehörde behufs
Beaufsichtigung genügend bekannt werden.
Dem Brennereibesitzer liegt deshalb eine weit-
gehende Anmeldepflicht ob, insbesondere
bezüglich des Erwerbes und der Veräußerung
einer bestehenden, wie der Einrichtung einer
neuen Brennerei, der Anschaffung und Ver-
äußerung von Brennerei= und Destilliergeräten,
der in den Brennereien vorhandenen Betriebs-
räume und Geräte, der Betriebsführung,
namentlich des Verfahrens der Maischbereitung,
der Hefensatzbereitung, der Gewinnung von
Hefe und des Abtriebes, sowie der Betriebs-
unterbrechungen (G. vom 8. Juli 1868 88 6, 7,
10, 11, 16, 23, 38; G. vom 24. Juni 1887
§8 10, 14, 43; Brenn O. 55 11—16, 26—29, 88,
89—91, 96, 102, 103, 223—226, 234—237, 243).
2. Die eigentlichen Kontrollvorschriften für
die Brennereien (Nr. 3—15) bewegen sich nach
einer doppelten Richtung. Sie dienen einmal
dazu, eine Einrichtung des Brennereibetriebes
zu sichern, die den Steuerbeamten dessen ein-
gehende Beaufsichtigung gestattet (Fabrika-
tionskontrolle). Erfolgt diese in der Haupt-
sache zur Sicherung der Alaischbottichsteuer, so
hat die Fabrikatkontrolle, deren Zweck es
ist, den in der Brennerei erzeugten Brannt-
wein festzuhalten, die Aufgabe, die Verbrauchs-
abgabe zu sichern. Doch ist eine scharfe Tren-
nung nicht durchgeführt. Auch in Brennereien,
in denen Reine Meoaischbottichsteuer erhoben
wird (Zuschlagbrennereien), findet zur Unter-
stützung der Fabrikatkontrolle eine gewisse
Fabrikationskontrolle statt (s. Ar. 12).