Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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3. Je nach der Art, wie die Fabrikatkontrolle 
erfolgt, unterscheidet die Brenn O. G 1) zwischen 
Verschluß= und Abfindungsbrennereien. Grund- 
sätzlich sind nämlich in den Brennereien Ein- 
richtungen zu treffen, durch die der gewonnene 
Branntwein vom Augenblicke seiner Entstehung 
an bis zur Feststellung seiner Menge dem Zu- 
griffe des Brennereibesitzers oder anderer Per- 
sonen vollständig entzogen ist. Diesem Zwecke 
dienen in erster Linie Sammelgefäße, in die 
der Branntwein aus dem unter amtlichen Ver- 
schluß gesetzten Brenngerät (Destillierapparat) 
durch in gleicher Weise gesicherte Rohrleitungen 
geführt wird, und die ihrerseits wieder unter 
dem Mitverschluß der Steuerbehörde (Raum- 
verschluß) stehen. Die Verschlüsse sind hierbei 
so anzulegen, daß eine heimliche Ableitung 
oder Entnahme von alkoholhaltigen Dämpfen, 
Lutter oder Branntwein nur mittels einer, 
äußere Spuren hinterlassenden Gewalt erfolgen 
kann (G. vom 24. Juni 1887 8§ 5). Ist die 
Einrichtung geeigneter Sammelgefäßräume 
nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen 
Kosten möglich, so Kkann an Stelle der Sammel- 
gesähe die Benutzung einer MAleichfalls unter 
erschluß zu nehmenden eßuhr (eines 
Alkoholmessers oder Probenehmers) gestattet 
werden, die die Menge und Stärke des aus 
dem Brenngeräte fließenden Branntweins fort- 
esetzt anzeigt oder durch Zurüchbehaltung von 
Hraen die spätere amtliche Ermittelung der 
tärke ermöglicht (§ 6 a. a. O.; BrennO. 8§ 178, 
s. unten 10). Da in den unter Sammelgefäß- 
oder Meßuhrkontrolle stehenden Brennereien 
die Sicherung der Steuer auf der Verschluß- 
einrichtung beruht, so werden sie als Ver- 
htnbbrennereten. den Abfindungsbrennereien 
s. Ar. 13), in denen -eine Verschlüsse angelegt 
werden, gegenübergestellt. Die Ausführungen 
in Ar. 4—12 beziehen sich nur auf Ver- 
schlußbrennereien. Sie gelten im allgemeinen 
für die Maischbottichsteuer entrichtenden und 
für die Zuschlagbrennereien; die für letztere 
nachgelassenen Erleichterungen sind in Ar. 12 
ausgeführt. 
4. Uber die Art und Weise, wie die einzelnen 
Teile des Brenngerätes und der Rohrleitung, 
die Sammelgefäße, der Sammelgefäßraum und 
die Meßuhr eingerichtet sein und unter Ver- 
schtus gelegt werden müssen, enthalten die 
§§ 35—68 BrennO., die §8 43 u. 57 M0. 
und die §§ 22—24 EB. eingehende Vorschriften. 
Der Brennereibesitzer ist verpflichtet, diese vor- 
schriftsmäßige Einrichtung der Bren- 
nerei auf seine Kosten zu bewirken und zu 
erhalten, wozu u. a. die Blankhaltung der 
Rohrleitung gehört. Aur ausnahmsweise 
werden ihm die Kosten der Aufstellung von 
Sammelgefäßen und Meßuhren oder der Ab- 
änderung oder Ergänzung von Verschluß- 
einrichtungen u. dgl. von der Branntwein- 
steuergemeinschaft erstattet (Brenn O. 8 71). 
5. Von den in der Brennerei vorhandenen 
Geräten sind die wichtigeren (z. B. die 
Sammelgefäße, Alaischbottiche, Sauermaisch- 
behälter, Hefensatzgefäße) nach bestimmtem Ver- 
fahren teils trochen und naß, teils trocken 
oder naß zu vermessen und im Bedarfsfalle 
oder nach Ablauf einer gewissen Zeit nachzu- 
  
Branntweinverbrauchsabgabe und Zuschlag. 
vermessen. An den Geräten ist eine Bezeich-- 
nung anzubringen; sie unterliegen hinsichtlich 
der Aufbewahrung und der Vornahme von 
Veränderungen (Veränderungsanzeige ist zu 
erstatten) einer Reihe von Beschränkungen 
(BrennO. §§ 17—30). 
6. Während des Ruhens der Brennerei 
sind die angelegten Verschlüsse zu belassen; 
auch sind dann die Brenn= und Wiengeräte 
sowie die Maischbottiche durch Verschlußanle- 
gung oder durch sonstige Maßnahmen gegen 
enutzung zu sichern. Ausnahmen bedürfen 
der Genehmigung (88 72—75 a. a. O.). 
7. Die Maischbottiche müssen einen Min- 
destraumgehalt von 340 1 haben und gewissen 
Anforderungen entsprechen, die den ungehin- 
derten Abfluß der überlaufenden Maische und 
die Revision durch die Steuerbeamten sicher- 
stellen sollen. Von den Aebengeräten 
unterliegen die Hefensatzgefäße, Mutterhefen- 
gefäße und Sauermaischbehälter gleichfalls 
Beschränkungen bezüglich des Raumgehaltes 
(s. auch Maischbottichsteuer Uch. Bestimmte 
Arten von Nebengefäßen dürfen gar nicht oder 
nur mit Genehmigung der Steuerbehörde und 
unter den von ihr zu bestimmenden Bedin- 
gungen benutzt werden. Einrichtungen, welche 
die Hinterziehung der Meaischbottichsteuer er- 
leichtern oder die Steueraufsicht erschweren, 
sind auf Verlangen der Steuerbehörde abzu- 
ändern oder zu beseitigen (BrennO. 8§§ 76—86). 
8. Bei dem Betriebe ist u. a. folgendes zu 
beachten: a. Spätestens drei Tage, für Hefen- 
brennereien einen Tag, vor der jedesmaligen 
Eröffnung des Betriebes ist ein Betriebs- 
plan nach vorgeschriebenem Muster einzu- 
reichen, der sich auf den Betrieb in verschie- 
denen Monaten nicht erstrecken darf. Er muß 
bei dem Betriebe mit mehligen Stoffen oder 
Bübenstoffen (Brenn O. 8 3) abgesehen von der 
Aenge und Art der zu verwendenden Miaisch- 
stoffe die Zeit der Befüllung der Maischbottiche 
und Hefensatzgefäße, sowie (in Hefebrennereien) 
die Einmaischungen, aus denen Hefe gewonnen 
werden soll, ersehen lassen. Bei dem Be- 
triebe mit Material (BrennO. 8 3 Abs. 2 
ist die Litermenge des Materials, das ab- 
gebrannt werden soll, nach Gattungen ge- 
trennt anzugeben. Die Maischbottiche und 
Hefengefäße sind in einer gleichmäßigen Reihen= 
folge zur Befüllung und zum Abtrieb anzu- 
melden. Der Betriebsplan muß der ein für 
allemal abgegebenen Bptriebserälärung f. unter 
e 1) und den unter 3 bezeichneten Anforde- 
rungen entsprechen, nach Feststellung durch die 
Steuerbehörde und Rückempfang jederzeit zur 
Verfügung der Steuerbeamten gehalten und 
beim Betriebe befolgt werden (BrennO. 88 92 
bis 97, 101, 102). S. Die Einmaischungen 
dürfen nicht vor 4 Uhr, in den Monaten 
Oktober bis März nicht vor 6 Uhr morgens 
beginnen und müssen bis 10 Uhr abends be- 
endet sein. Die Aebengeräte dürfen nur ge- 
mäß der allgemeinen Betriebserklärung (61) 
und nur während der für den ordnungsmäßi- 
gen Betrieb erforderlichen Zeit benutzt werden. 
Sie dürfen nicht mehr Maische enthalten, als 
diesenigen Maischbottiche und Hefensatzgefäße, 
für welche die Maische bestimmt ist, aufnehmen
	        
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